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   BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15   

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https://dejure.org/2017,43639
BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15 (https://dejure.org/2017,43639)
BAG, Entscheidung vom 17.10.2017 - 10 AZB 25/15 (https://dejure.org/2017,43639)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 10 AZB 25/15 (https://dejure.org/2017,43639)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 1, Art. 2 der Richtlinie 2003/8/EG, Art. 3, 8, 12 d... er Richtlinie 2003/8/EG, § 117 Abs. 2 ZPO, § 184 Satz 1 GVG, §§ 114 ff. ZPO, § 114 ZPO, §§ 1076 ff. ZPO, RL 2003/8/EG, § 13a ArbGG, § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 ZPO, Art. 14 Abs. 1 RL 2003/8/EG, § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 1078 ZPO, Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG, Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/8/EG, Art. 3 Abs. 2 RL 2003/8/EG, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/8/EG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 12 RL 2003/8/EG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem Recht; Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Übersetzung der notwendigen Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren nach europäischem Recht

  • bag-urteil.com

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

  • Betriebs-Berater

    Prozesskostenhilfe bei Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

  • ra.de
  • juris.de

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

  • rechtsportal.de

    Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nach deutschem Recht

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsgerichtsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug - und die Prozesskostenhilfe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe bei Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme für Übersetzung der Anlagen zum PKH-Antrag in die deutsche Sprache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 160, 291
  • NJW 2017, 3741
  • NZA 2018, 117
  • BB 2017, 2867
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/15

    Salplachta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juli 2017 (- C-670/15 -) wie folgt entschieden:.

    Die Regelung beinhaltet in Bezug auf diese Kosten lediglich eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen hat (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 39 f.) .

    Dies widerspräche dem erklärten Ziel der Richtlinie (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 41 ff.) .

    Daher sind die Art. 3, 8 und 12 RL 2003/8/EG so auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind (EuGH 26. Juli 2017 - C-670/15 - Rn. 47) .

    Da das Arbeitsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht hat, war unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (- C-670/15 -) der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Oktober 2014 aufzuheben.

  • BGH, 12.11.2014 - IV ZR 161/14

    Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union:

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15
    Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -) .

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 2) .

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZA 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15
    Für das Prozesskostenhilfeverfahren nach §§ 114 ff. ZPO sieht das Gesetz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor (BGH 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09 - Rn. 3) .
  • LAG Sachsen, 15.04.2015 - 4 Ta 264/14

    Kostenlast des Wohnsitzstaates für Übersetzungskosten bei grenzüberschreitender

    Auszug aus BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15
    Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 - 4 Ta 264/14 (6) - und der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 30. Oktober 2014 - 6 Ca 1711/13 - aufgehoben.
  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    1.1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta).

    § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Salplachta; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.).

    (3) Die in Anbetracht des vom Unionsrecht vorgesehenen Gleichrangs der Antragsmöglichkeiten bei der Übermittlungsbehörde und der Empfangsbehörde gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO dahingehend, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (nach deutschem Recht: bei dem Prozessgericht oder dem Vollstreckungsgericht; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1 f.; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.) stellen kann, ist auch zulässig.

    bb) An dieser Auffassung ist indes - wie auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat - unter Berücksichtigung des nach der vorbezeichneten Rechtsprechung ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (C-670/15, aaO Rn. 24 ff. - Salplachta) und der darin erfolgten Auslegung der Richtlinie nicht mehr festzuhalten (vgl. ebenso nunmehr auch BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 12 ff.).

    (1) Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Rechtsstreit sodann - ohne den Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung und die Frage ihrer Zulässigkeit zu erörtern - entschieden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14).

  • LAG Hamm, 18.12.2023 - 5 Ta 159/23

    Prozesskostenhilfe; Auslandsbezug; Unterlagen in polnischer Sprache; Übersetzung;

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 17.10.2017, 10 AZB 25/15 im Nachgang zu einer Anfrage bei dem EuGH und dortiger Entscheidung mit Urteil vom 26.07.2017, C-670/15, jeweils juris) umfasst in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug i.S.v. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
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