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   BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15   

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https://dejure.org/2016,33219
BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15 (https://dejure.org/2016,33219)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15 (https://dejure.org/2016,33219)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15 (https://dejure.org/2016,33219)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 ZPO, § 264 ZPO, § 296 ZPO, § 530 ZPO, § 531 ZPO
    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als verspätet bei Klageänderung

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO, § 296 Abs. 2, §§ 282, 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 282 Abs. 1 ZPO, §§ 296, 530, 531 ZPO, §§ 263, 264, 533 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung oder Erweiterung einer Klage als selbstständiger prozessualer Angriff

  • Betriebs-Berater

    Änderung oder Erweiterung einer Klage

  • Anwaltsblatt

    § 263 ZPO, § 264 ZPO, § 530 ZPO, § 531 ZPO, § 533 ZPO
    Der Sachverhalt eines neuen Angriffs kann nicht verspätet sein

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als verspätet bei Klageänderung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung oder Erweiterung einer Klage als selbstständiger prozessualer Angriff

  • rechtsportal.de

    ZPO § 263 ; ZPO § 264 ; ZPO § 296
    Änderung oder Erweiterung einer Klage als selbstständiger prozessualer Angriff

  • datenbank.nwb.de

    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als verspätet bei Klageänderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angriffs- oder Verteidigungsmittel bei Klageänderung können nicht als verspätet zurückgewiesen werden

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zulassung der Klageänderung bzw. -erweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 263 ZPO, § 264 ZPO, § 530 ZPO, § 531 ZPO, § 533 ZPO
    Der Sachverhalt eines neuen Angriffs kann nicht verspätet sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung neu vorgetragener Tatsachen bei einer Klageänderung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Präklusion einer Klageerweiterung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Präklusion: Angriff vs. Angriffsmittel

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Flucht in die Klageerweiterung (oder Widerklage) bleibt zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 491
  • ZIP 2017, 152
  • MDR 2016, 1348
  • MDR 2017, 14
  • FamRZ 2016, 2010
  • BB 2016, 2626
  • AnwBl 2017, 96
  • AnwBl Online 2017, 45
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 93/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
    Die Änderung oder Erweiterung einer Klage stellt einen selbstständigen prozessualen Angriff dar, dessen Zulassung sich nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. April 1986, VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 und vom 15. Januar 2001, II ZR 48/99, NJW 2001, 1210).

    Dementsprechend können die gleichzeitig zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. April 1986, VIII ZR 93/85, WM 1984, 864 und vom 15. Dezember 1994, VII ZR 13/94, WM 1995, 818).

    aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 unter II 2 b aa; vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter B II; BAG, NJW 2006, 2716 Rn. 12; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 296 Rn. 41 mwN).

    Dementsprechend können - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - die gleichzeitig zur Begründung dieser erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel einschließlich eines Bestreitens, auch wenn es sich dabei um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, aaO; vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 13/94, WM 1995, 818 unter I 2 b; MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 42).

    bb) Gleichwohl hat das Berufungsgericht gemeint, dem Senatsurteil vom 23. April 1986 (VIII ZR 93/85, aaO unter II 2 b bb) entnehmen zu können, die im Zuge der im Schriftsatz vom 14. September 2015 vorgenommenen Klageerweiterung und/oder -änderung neu vorgetragenen Tatsachen einschließlich des darin enthaltenen Bestreitens auch dann insgesamt unberücksichtigt lassen zu können, wenn die Erweiterung/Änderung - wie im Streitfall - nur den Sinn haben könne, den Verspätungsfolgen zu entgehen, und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei.

    Der Senat hat - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - unter Hinweis auf vorangegangene Rechtsprechung deutlich gemacht, dass in Bezug auf den neuen Angriff der diesen Angriff tragende Sachvortrag schon begrifflich nicht verspätet sein könne, und es abgelehnt hat, insoweit die Präklusionsvorschriften im Wege der Rechtsfortbildung durch eine verschärfende analoge Anwendung auch auf den Angriff selbst auszudehnen (Senatsurteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, aaO unter II 2 b aa).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1986 (VIII ZR 93/85, aaO unter II 2 b bb) - ohne dies nach der dortigen Fallkonstellation abschließend entscheiden zu müssen - erwogen hat, ob neues Vorbringen im Rahmen einer Widerklageerweiterung in Bezug auf das bisherige Vorbringen zur Widerklage und ein damit deckungsgleiches Verteidigungsvorbringen gegen die Klage als rechtsmissbräuchlich behandelt werden könne, hat dies schon nach dem Argumentationszusammenhang nur auf die Frage abgezielt, ob das neue Vorbringen nicht ausnahmsweise auch durch Teilurteil allein zur Klage hätte zurückgewiesen werden können (vgl. MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 109, 111; Gounalakis, MDR 1997, 216, 220).

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99

    Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung;

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
    Die Änderung oder Erweiterung einer Klage stellt einen selbstständigen prozessualen Angriff dar, dessen Zulassung sich nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. April 1986, VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 und vom 15. Januar 2001, II ZR 48/99, NJW 2001, 1210).

    aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 unter II 2 b aa; vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter B II; BAG, NJW 2006, 2716 Rn. 12; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 296 Rn. 41 mwN).

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, aaO unter B II 1; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: Juli 2016, § 296 Rn. 13).

  • BGH, 15.12.1994 - VII ZR 13/94

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung einer Widerklage

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
    Dementsprechend können die gleichzeitig zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. April 1986, VIII ZR 93/85, WM 1984, 864 und vom 15. Dezember 1994, VII ZR 13/94, WM 1995, 818).

    Dementsprechend können - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat - die gleichzeitig zur Begründung dieser erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel einschließlich eines Bestreitens, auch wenn es sich dabei um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, aaO; vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 13/94, WM 1995, 818 unter I 2 b; MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 42).

    Dementsprechend ist auch der VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 (VII ZR 13/94, aaO) davon ausgegangen, dass eine solche auf Verzögerungsgesichtspunkte gestützte Beschränkung als rechtsmissbräuchlich mittelbar die Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte, welche nach dem Gesetz jedoch ausgeschlossen sei.

  • BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14

    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer wegen weiterer Zahlungsrückstände

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
    Bleiben Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter sie in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 97/15, juris Rn. 9; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 97/15

    Zurückweisung der Berufung wegen verspäteter Einzahlung des Auslagenvorschusses

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
    Bleiben Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter sie in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 97/15, juris Rn. 9; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZN 892/05

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Faires Verfahren

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
    aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (BGH, Urteile vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, WM 1986, 864 unter II 2 b aa; vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter B II; BAG, NJW 2006, 2716 Rn. 12; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 296 Rn. 41 mwN).
  • BFH, 20.12.1983 - VII R 80/80

    Auszahlungsanspruch - Girokonto - Pfändung

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
    Dementsprechend können die gleichzeitig zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. April 1986, VIII ZR 93/85, WM 1984, 864 und vom 15. Dezember 1994, VII ZR 13/94, WM 1995, 818).
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 5 O 151/18

    Auskunftei muss Eintrag "Erteilung der Restschuldbefreiung" bei Wohnungssuche

    Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung und Klageerweiterung stellt hingegen den Angriff selbst dar und ist allein nach §§ 263, 264 ZPO zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18.1.1955 - I ZR 119/53 - BGH, Urteil vom 23.4.1986 - VIII ZR 93/85 -, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 20.9.2016 - VIII ZR 247/15 -).
  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

    Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig

    Bleibt - wie im vorliegenden Fall - ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich der Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rn. 9; vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 14; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, NJW-RR 2017, 1018 Rn. 8; vom 17. Mai 2017 - VII ZR 36/15, NJW 2017, 3661 Rn. 17; jeweils mwN; vgl. auch BVerfGE 69, 145, 149; 75, 302, 312 f.; BVerfG, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08, juris Rn. 3).
  • BGH, 16.11.2018 - V ZR 171/17

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der aufgewandten Kosten

    b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Änderung oder Erweiterung einer Klage nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt, trifft dies zwar zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 unter II.1), verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg.

    c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die von ihr zur Begründung des erweiterten Klageantrages vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 (VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18) nicht als verspätet zurückgewiesen werden durften.

    Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung als zulässig angesehen, aber gemeint, das gleichzeitige neue Vorbringen habe wegen Rechtsmissbrauchs außer Betracht zu bleiben, weil die Klageerweiterung erkennbar nur den Sinn habe, den Verspätungsfolgen zu entgehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 17).

    Dem ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten und hat ausgesprochen, dass die zur Begründung eines geänderten oder erweiterten Klageantrags in der Berufungsinstanz gleichzeitig vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden können, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    a) Bei Änderung oder Erweiterung einer Klage handelt es sich um einen selbstständigen prozessualen Angriff, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18).
  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

    bb) Weiterhin hat das Berufungsgericht verkannt, dass auch sonst die für eine Nichtberücksichtigung des Erläuterungsantrags nach § 531 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen des § 296 Abs. 1, 2 ZPO, auf die das Amtsgericht seine Zurückweisung stützen wollte, weder festgestellt noch sonst ersichtlich sind, so dass das Berufungsgericht auch insoweit durch die fehlerhafte Anwendung dieser Präklusionsvorschriften den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs eigenständig verletzt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 14 mwN).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 5 U 32/17

    Vergütungsansprüche aus Architektenvertrag

    (2) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags stellt einen selbständigen prozessualen Angriff dar, dessen Zulassung sich nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15 -, Rz. 18, juris, m. w. N.).

    Die gleichzeitig zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel, darunter vorliegend insbesondere die Schlussrechnung vom 23.05.2017, können nach der Rechtsprechung des BGH nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies anderenfalls in unzulässiger Weise die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15 -, Rz. 20, juris, m. w. N.).

    Das gilt selbst in Fällen, in denen eine an sich zulässige Klageänderung oder -erweiterung in erster Linie darauf abzielt, mit den dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln den bisherigen unzureichenden Klageantrag, wenn auch insoweit verspätet, zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15 -, Rz. 20, juris).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 135/21

    Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer

    aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Änderung und Erweiterung einer Klage selbstständige prozessuale Angriffe darstellen, die von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden sind und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegen (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, NJW 1986, 2257 [juris Rn. 23]; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 [juris Rn. 18]; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 [juris Rn. 67]).

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, NJW 2017, 491 [juris Rn. 18]).

  • OLG München, 09.11.2017 - 23 U 239/17

    Rückforderung einer vom Gesellschafter veranlassten Zahlung von dem

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich nach den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15 -, Rn. 18, juris m.w.Nw.).
  • OLG Köln, 28.11.2023 - 9 U 23/23

    Wirksamkeit von Preiserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Die Umstellung in zweiter Instanz ist - mag sie auch schon in erster Instanz möglich gewesen sein - nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet, denn eine Klageänderung ist kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW 2017, 491).
  • OLG München, 29.09.2020 - 8 U 201/20

    Dieselskandal: Software-Update als eigenständige unerlaubte Handlung

    Dementsprechend können nach der Rspr. des BGH die zur Begründung derart erweiterter Anträge vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15).
  • OLG Köln, 31.10.2018 - 11 U 166/17

    Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten bei Durchgriffshaftung wegen Baumängeln!

  • OLG Koblenz, 16.05.2018 - 5 U 1321/17

    Wechsel von Leistungs- auf Feststellungsbegehren ist keine Klageänderung!

  • OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19

    Sofortrente - Rentenversicherungsvertrag: Belehrung über Rechtsfolgen des

  • OLG Frankfurt, 21.12.2016 - 24 U 151/15

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - Abweichung vom Muster in § 14 Abs. 1

  • OLG Frankfurt, 18.04.2018 - 4 U 120/17

    Bestimmung einer Bonuszahlung aus Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß §

  • OLG Dresden, 04.07.2019 - 10 U 1402/17

    HOAI-Mindestsatz gilt in Sachsen (zunächst) auch weiterhin!

  • OLG Köln, 17.10.2018 - 16 U 3/18

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Klage bei fehlender Entscheidungsreife

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
  • OLG Köln, 19.09.2023 - 9 U 231/22
  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19

    Anspruch aus einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung

  • OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22

    Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung;

  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

  • OLG Köln, 10.06.2020 - 11 U 202/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe

  • OLG Hamburg, 03.02.2021 - 8 U 33/20

    "Unterkonstruktion nach Wahl des AN": Keine Zusatzvergütung für die

  • BGH, 31.05.2022 - X ZR 41/20

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