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   BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15   

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https://dejure.org/2016,51432
BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15 (https://dejure.org/2016,51432)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2016 - VI ZB 27/15 (https://dejure.org/2016,51432)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 (https://dejure.org/2016,51432)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 234 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Monatsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht ...

  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Entscheidung über Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag - vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Keine Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Entscheidung über Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist! (IBR 2017, 172)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1111
  • MDR 2017, 480
  • FamRZ 2017, 539
  • VersR 2017, 443
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
    Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, V ZB 310/10, NJW 2011, 1363).

    Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).

  • BGH, 10.03.2011 - VII ZB 28/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verzögerung der Briefzustellung durch

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie von der Beschwerde vorgetragen - eine gerichtliche Hinweispflicht bestand, den Kläger auf seinen für unzureichend erachteten Vortrag hinzuweisen (vgl. zur Reichweite der Hinweispflichten bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, VersR 2016, 1463 Rn. 7 ff.; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837; und vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790).
  • BVerfG, 27.02.1980 - 1 BvR 277/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
    In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfGE 53, 219, 222; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 73/07

    Münchner Weißwurst

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie von der Beschwerde vorgetragen - eine gerichtliche Hinweispflicht bestand, den Kläger auf seinen für unzureichend erachteten Vortrag hinzuweisen (vgl. zur Reichweite der Hinweispflichten bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, VersR 2016, 1463 Rn. 7 ff.; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837; und vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Richterliche Hinweispflicht auf unklare

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15
    Dabei kann dahinstehen, ob - wie von der Beschwerde vorgetragen - eine gerichtliche Hinweispflicht bestand, den Kläger auf seinen für unzureichend erachteten Vortrag hinzuweisen (vgl. zur Reichweite der Hinweispflichten bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, VersR 2016, 1463 Rn. 7 ff.; BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837; und vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790).
  • BGH, 21.06.2023 - V ZB 15/22

    Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vertrauens

    Es ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, NJW-RR 2018, 1149 Rn. 6, jeweils mwN).

    Ist dagegen ausgeschlossen, dass die Partei ihren Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinreichend ergänzt hätte, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 44/11, NJW 2012, 2201 Rn. 17; siehe zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit auch Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 7).

  • BVerfG, 07.02.2018 - 2 BvR 549/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilprozessuale

    Wenn das Gericht ein innerhalb einer solchen Frist erfolgtes Vorbringen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt, schränkt es das rechtliche Gehör in einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Weise ein und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 110 ; 42, 243 ; 64, 224 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 604/90 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2014 - 2 BvR 2799/11 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 -, NJW 2017, S. 1111 ).
  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 48/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung darf nicht vor Fristablauf zurückgewiesen werden!

    Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • OLG Celle, 08.09.2022 - 9 U 72/22
    Der Senat dürfte gehindert sein, vor Ablauf der Begründungfrist über die Berufung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 28/05 -, juris), und vermag diese Frist auch nicht von Amts wegen abzukürzen, § 224 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 520 Rn. 25 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2017 - 4 A 543/15

    Verfassungsmäßigkeit des Verbundverbots mehrerer Spielhallen, der Abstandsgebote

    vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.2016 - B 11 AL 48/16 B -, juris, Rn. 7, m. w. N.; siehe auch BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 27/15 -, NJW 2017, 1111 = juris, Rn. 5.
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