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   BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16   

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https://dejure.org/2016,35311
BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16 (https://dejure.org/2016,35311)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2016 - XII ZB 269/16 (https://dejure.org/2016,35311)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 (https://dejure.org/2016,35311)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 Alt 2 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 295 Abs 1 FamFG
    Betreuung: Verzicht auf die persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verlängerungsverfahren

  • IWW

    § 34 Abs. 2 FamFG, § ... 1908 b BGB, § 278 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, § 295 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 1897 BGB, § 1908 b Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB, § 1897 Abs. 5 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren in einer Unterbringungssache

  • rewis.io

    Betreuung: Verzicht auf die persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verlängerungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ 34 Abs. 2, 275 Abs. 1, 295 Abs. 1
    Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren in einer Unterbringungssache

  • rechtsportal.de

    FamFG § 68 Abs. 3 ; FamFG § 319 Abs. 1
    Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren in einer Unterbringungssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verlängerung der Betreuung und die Anhörung des Betroffenen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Persönliche Anhörung des Betroffenen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absehen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 77
  • MDR 2017, 154
  • FGPrax 2017, 25
  • FamRZ 2016, 2093
  • Rpfleger 2017, 90
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16
    Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch soweit sich der Vater nicht gegen die Verlängerung der Betreuung als solche, sondern gegen die Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9 f. und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 9 f. mwN).

    Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB(Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 621/14

    Verlängerungsverfahren in einer Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung des

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16
    Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch soweit sich der Vater nicht gegen die Verlängerung der Betreuung als solche, sondern gegen die Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9 f. und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 9 f. mwN).

    Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB(Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 120/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16
    b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, von einer Anhörung habe gemäß § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden können (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 12), weil der Betroffene nicht dazu in der Lage sei, seinen Willen kundzutun.
  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 23/16

    Rechtsbeschwerde bei Unterbringung einer Betreuten zum Zweck der zwangsweisen

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16
    Vielmehr hätte es die Anhörung nachholen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14 und vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 17).
  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16
    Vielmehr hätte es die Anhörung nachholen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14 und vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 17).
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 616/15

    Betreuungssache: Mangelnde Eignung der in einer Betreuungsverfügung benannten

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16
    Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer wünscht oder nicht wünscht (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB; vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 616/15 - juris Rn. 17), ob anstelle der bisherigen Berufsbetreuerin eine geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB), und inwieweit bei der Auswahl des Betreuers auf die Bindungen des Betroffenen zu seinen Eltern sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ist (§ 1897 Abs. 5 BGB).
  • AG Brandenburg, 06.04.2020 - 85 XVII 69/20

    Bestellung eines Betreuers: Absehen von der persönlichen Anhörung eines

    Da die Betroffene aufgrund ihrer derzeitigen Bewusstlosigkeit und der Beatmung nicht imstande ist, sich irgendwie - d.h. weder verbal noch nonverbal - auf die Sache bezogen zu äußern, die Betroffene also in keiner Weise mehr ihren Willen kundtuen kann, ist die persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Gericht gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 278 Abs. 4 FamFG bereits insofern hier vorläufig unterblieben ( BGH , Beschluss vom 28.09.2016, Az.: XII ZB 269/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 77 f. ).

    Aus diesen Gründen wird derzeitig ( BGH , Beschluss vom 22.06.2017, Az.: V ZB 146/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 1090; BGH , Beschluss vom 28.09.2016, Az.: XII ZB 269/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 77 f.; LG Köln , Beschluss vom 29.04.2016, Az.: 39 T 48/16, u.a. in: StraFo 2016, Seiten 299 f.; AG Dresden , Beschluss vom 23.03.2020, Az.: 404 XVII 80/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 4228 = "juris"; Giers , in: Keidel, FamFG-Kommentar, 20. Auflage, 2019, § 278, Rn. 23 Drews , in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 420 FamFG, Rn. 18; Dr. J. Grotkopp , FamRZ, in: https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf?utm_source=sondernewsletter&utm_medium=email&utm_campaign=famrz-sondernewsletter-1-2020-corona#page=1 ) aufgrund der im Übrigen erlangten Erkenntnissen des Gerichts sowie der Aktenlage und weiterer Ermittlungen des Gerichts hier nunmehr entschieden.

  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 199/20

    Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren bei

    Auch im Betreuungsverfahren kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn er offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und das Gericht sich einen noch aktuellen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543 und vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16, FamRZ 2016, 2093).

    Denn die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Feststellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines noch aktuellen persönlichen Eindrucks treffen, den es bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gewonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 13 mwN).

    Nach den tatrichterlichen - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen ist die Betroffene offensichtlich nicht in der Lage, ihren Willen kundzutun (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG verpflichtet das Gericht indessen ergänzend dazu, sich im Rahmen einer unmittelbaren Kontaktaufnahme (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 13) einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen.
  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 230/18

    Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen: Erforderlichkeit einer erneuten

    Die Aktualisierung der Tatsachengrundlage erfordert auch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9), solange nicht ausgeschlossen ist, dass aus deren Antworten und Verhalten Rückschlüsse auf ihren aktuellen natürlichen Willen gezogen werden können (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 12).
  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 344/20

    Betreuungsverfahren: Nachholung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch

    Denn die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Feststellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines noch aktuellen persönlichen Eindrucks treffen, den es bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gewonnen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 13).
  • DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG 1/20
    Niemals darf das Gericht davon absehen, sich nach § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16; Münchener Kommentar zum FamFG/Schmidt-Recla, 3. Auflage 2019, § 278 FamFG, Randnummer 12; BeckOK, 35. Edition, Stand 01.07.2020, FamFG/Günther § 278 FamFG, Randnummer 13; Jurgeleit/Roberto Bucic Betreuungsrecht, 4. Auflage 2018, § 278 FamFG, Randnummer 31; Keidel/Giers FamFG, 20. Auflage 2020, § 278, Randnummer 19; K2/Kretz Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 278, Randnummer 16).

    Die betroffene Person ist nur dann offensichtlich nicht in der Lage ihren Willen kundzutun, wenn sie entweder überhaupt nichts oder jedenfalls nichts auf die Sache bezogenes zu äußern im Stande ist, sei es etwa, weil sie bewusstlos ist oder weil sie künstlich beatmet wird und dabei weder zu einer verbalen noch zu einer nonverbalen Kommunikation in der Lage ist, sich also in keiner Weise mehr mitteilen kann (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16, Randnummer 12).

    Eine erhalten gebliebene nonverbale Kommunikationsfähigkeit schließt einen Anhörungsverzicht grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16, Randnummer 12).

    Die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Feststellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines aktuellen persönlichen Eindruckes treffen, den es bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gewonnen hat (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16, Randziffer 13).

  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 424/21

    Verlängerung einer Betreuung: Persönliche Anhörung der Betroffenen durch das

    Dies gilt entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts auch insoweit, als sich der Lebensgefährte nicht gegen die Verlängerung der Betreuung als solche, sondern gegen die Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 6 mwN).

    Deshalb ist das Gericht auch in einem Verlängerungsverfahren gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG gehalten, vor seiner Entscheidung den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 10).

  • BGH, 27.06.2018 - XII ZB 601/17

    Nutzung von nonverbalen Kommunikationsmöglichkeiten durch das Betreuungsgericht

    aa) Die Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen erfordert es, bei der Ermittlung des für einen Betreuungsvorschlag maßgeblichen natürlichen Willens nicht nur die Möglichkeiten der verbalen Kommunikation, sondern auch seine erhalten gebliebenen nonverbalen Kommunikationsfähigkeiten zu nutzen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 13).
  • BGH, 06.04.2022 - XII ZB 451/21

    A) Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass

    Solange hingegen nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können, darf das Betreuungsgericht nicht nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung absehen (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20 - FamRZ 2022, 227 Rn. 10 und vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 06.10.2021 - XII ZB 205/20

    Rechtsbeschwerde wegen der nicht erfolgten persönlichen Anhörung des Betroffenen

    Solange hingegen nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können, darf das Betreuungsgericht nicht nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung absehen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 12 mwN).
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