Rechtsprechung
   BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40664
BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16 (https://dejure.org/2017,40664)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 (https://dejure.org/2017,40664)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 (https://dejure.org/2017,40664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 u... nd 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 3; HGrG § 6 Abs. 1; SGB I §§ 40, 41; SGB VIII § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 22a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1, 2, 2a, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und 2, § 36a Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 74a Satz 1, §§ 77, 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 90 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; SGB XII §§ 82, 83, 84, 85, 87, 88, 92a; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 154 Abs. 2, § 173 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1; ZPO § 560; AGSG Art. 45a
    Abhilfe; Akteninhalt; Aktenwidrigkeit; Alternativanspruch; Analogie; Analogieschluss; Angebot; Angebotsvielfalt; Anknüpfungspunkt; Anmeldefrist; Anspruch; Arbeitsanschrift; Arbeitsform; Arbeitsstätte; Aufschub; Aufwand; Aufwendung; Aufwendungsersatzanspruch; Ausbau; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 2 S 1 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 SGB 8, § 90 Abs 3 S 1 SGB 8, § 79 SGB 8, Art 28 Abs 2 S 3 GG
    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 36a Abs. 3, § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, Art. 45a AGSG
    Kinder- und Jugendhilferecht: Kein Wahlrecht zwischen Kindertageseinrichtung und Tagespflege im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII | Betreuungsplatz; Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Selbstbeschaffung; Wunsch- und Wahlrecht; Kindertagesbetreuung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 36a Abs. 3, § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, Art. 45a AGSG
    Kinder- und Jugendhilferecht: Kein Wahlrecht zwischen Kindertageseinrichtung und Tagespflege im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII | Betreuungsplatz; Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Selbstbeschaffung; Wunsch- und Wahlrecht; Kindertagesbetreuung

  • doev.de PDF

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kita-Platz

  • rewis.io

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

  • zeit.de (Pressemeldung, 27.10.2017)

    München muss nicht für Luxus-Kita zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der selbstbeschaffte Kita-Platz - und der Aufwendungsersatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Kinderbetreuung: Stadt muss nicht für Privat-Kita zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Selbstbeschaffter Platz in einer Kindertageseinrichtung - wer zahlt?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Stadt München muss nicht Kosten für Luxus-Kita Platz übernehmen

  • mueller-schell.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ob und wann welche Aufwendungen für einen selbstbeschafften KITA-Platz

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Stadt München muss für Luxus-Kita zahlen, wenn die Kosten für die Eltern unzumutbar sind

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatz für selbstbeschafften Kita-Platz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 36a Abs. 3, § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, Art. 45a AGSG
    Kinder- und Jugendhilferecht: Kein Wahlrecht zwischen Kindertageseinrichtung und Tagespflege im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII | Betreuungsplatz; Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Selbstbeschaffung; Wunsch- und Wahlrecht; Kindertagesbetreuung

Sonstiges

  • Bundesverwaltungsgericht PDF, S. 55 (Verfahrensmitteilung)

    Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 160, 212
  • NJW 2018, 1489
  • NZS 2018, 421
  • FamRZ 2018, 645
  • DVBl 2018, 385
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich indes nicht um Hilfen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII, sondern um Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 24).

    Da das richterrechtliche Haftungsinstitut auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt die Bestimmung hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 35).

    Entsprechendes gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für den Umstand, dass der Sekundäranspruch in aller Regel die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs teilt (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 14).

    (2) Der in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Fall ist mit dem hier in Rede stehenden nicht geregelten Sachverhalt vergleichbar, weil es bei beiden Fallgestaltungen um einen enttäuschten gesetzlichen Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung zum Gegenstand hat, und um den Ersatz von Aufwendungen für die Selbstbeschaffung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 36 ff.).

    Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen ist vielmehr allein die Dringlichkeit der Deckung des Bedarfs des Anspruchsberechtigten, die maßgeblich durch einen drohenden Verlust des Anspruchs infolge seiner mit Zeitablauf eintretenden Unerfüllbarkeit geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 37 f.).

    Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 39).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung einer Norm des Landesrechts, hier des Art. 45a AGSG, durch das Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, sofern die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts nicht unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt und angewandt hat (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 15).

    Im Hinblick auf die Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs durfte nicht länger zugewartet werden, sondern musste der Bedarf des Klägers nach frühkindlicher Förderung sofort und ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 38).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob im Rahmen des Übernahmeanspruchs analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist, bislang offengelassen (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 51).

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Der Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 [ECLI:DE:VGHBW:2016:1208.12S1782.15.0A] - VBlBW 2017, 288 ; VGH München, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.11 91 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:1117.12ZB15.1191.0A] - BayVBl. 2016, 448 Rn. 21 und 25; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 - juris Rn. 39, 80; vgl. ferner OVG Koblenz, Urteil vom 1. September 2016 - 7 A 10849/15 [ECLI:DE:OVGRLP:2016:0901.7A10849.15OA] - juris Rn. 41; ebenso wohl BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 [ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR278.15.0] - NJW 2017, 397 Rn. 18; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 B 1848/13 [ECLI:DE:VGHHE:2013:0919.10B1848.13.0A] - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 B 1468/13 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 1. September 2014 - 1 B 157/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:0901.1B15.14.0A] - juris Rn. 7, vom 24. November 2014 - 1 B 251/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:1124.1B251.14.0A] - NJW 2015, 1546 Rn. 7 und vom 9. Oktober 2015 - 1 B 251/15 [ECLI:DE:OVGSN:2015:1009.1B251.15.0A] - juris Rn. 7, 10, 11).

    (c) Der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet (so auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 18).

    Dass insoweit nicht allein auf den Bedarf des Kindes abzustellen ist, sondern im Regelfall auch die Verhältnisse seiner Eltern zu berücksichtigen sind, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu § 22 Abs. 2 Nr. 3, § 22a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wie auch aus Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 24 SGB VIII, der unter anderem auf eine Stärkung der Verlässlichkeit der nicht durch Erziehungsberechtigte erfolgenden Kinderbetreuung (Rixen, in: jurisPK-SGB VIII, Stand: 1. Juni 2014, § 24 Rn. 7) und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zielt (vgl. BT-Drs. 16/9229 S. 1, 2, 10, 12 f. und 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 26).

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    (a) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] - BVerfGE 140, 65 Rn. 43).

    (b) § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verschafft Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 Rn. 43).

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01

    Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    (d) Ebenso wenig vermittelt § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein kapazitätsunabhängiges subjektives Recht, zwischen frühkindlicher Förderung in öffentlich-rechtlicher oder in freier Trägerschaft zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 zu dem Anspruch auf Besuch eines Kindergartens nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.).
  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 9.16

    Tragfähige Schlüsse aus falschen Angaben in einem Förderantrag

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist von dem Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze), Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht, gedankliche Brüche oder Widersprüche enthält oder von Willkür geprägt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 und vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:280317B2B9.16.0] - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.02.2017 - 5 B 57.16

    Bezuschussung einer dritten Ausbildung nach der zum staatlich geprüften

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Dies folgt bereits daraus, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Rüge von Verfahrensfehlern nur dann Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 5 B 57.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B5B57.16.0] - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Ein solcher Verfahrensfehler setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen Denkgesetze auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217 Rn. 5).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Ein Gleichheitsverstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Ungleichbehandlung aus Sachgründen in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20141217.1bvl002112] - BVerfGE 138, 136 Rn. 121).
  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht bereits bei einer von der inhaltlichen Position eines Beteiligten abweichenden Würdigung eines Sachverhalts, sondern erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 ).
  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
    Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll u.a. der Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 5 f.).
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 12.11
  • BVerwG, 23.12.2011 - 5 B 24.11

    Verfahrensmangel; Aktenwidrigkeit; widersprüchliche tatsächliche Feststellungen;

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 B 793/13

    Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 7 A 10849/15

    Übernahme der Kosten für Besuch des Waldorfkindergartens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 12 A 1262/14

    Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als

  • OVG Sachsen, 09.10.2015 - 1 B 251/15

    Kinderbetreuungsplatz; einstweilige Anordnung; Tagespflege; Wunsch- und Wahlrecht

  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191

    Anspruch auf Kinderkrippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz;

  • OVG Sachsen, 24.11.2014 - 1 B 251/14

    Kindertagespflege; Kindertageseinrichtung, Betreuungsplatz, Wunsch- und

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2014 - 12 B 1468/13

    Vorläufige Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes

  • VGH Hessen, 19.09.2013 - 10 B 1848/13
  • OVG Sachsen, 01.09.2014 - 1 B 157/14

    Einstweilige Anordnung, Kindertagesstätte, Platzkapazität, Rechtsschutzinteresse,

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8

    Dies ergibt sich aus dem Kontext, in den § 23 Abs. 1 SGB VIII gestellt ist, sowie aus § 36a Abs. 3 S 1 Nr. 1 SGB VIII (idF der Neubekanntmachung des SGB VIII vom 14.12.2006, BGBl I 3134) , der auf die dort nicht ausdrücklich geregelte Selbstbeschaffung eines Angebots zur frühkindlichen Förderung analog anzuwenden ist (zu dieser Analogie ausführlich BVerwG vom 12.9.2013 - 5 C 35/12 - BVerwGE 148, 13 RdNr 23 ff und vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 - Juris RdNr 11 ff) .

    Der Sachgrund für die Benennungsobliegenheit, die die erziehungsberechtigten Personen bei der Selbstbeschaffung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt trifft, besteht darin, für den qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagespflege die fachliche und wirtschaftliche Steuerungskompetenz der Jugendämter zu stärken und gleichzeitig zu verhindern, dass ihr Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S 2 GG, § 1 Abs. 2 S 2 SGB VIII) bzw ihre Entscheidungskompetenzen unterlaufen werden (BT-Drucks 15/3676 S 2 f, 26; BVerwG vom 26.10.2017, aaO, Juris RdNr 14) .

  • VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19

    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen

    Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährt nicht mehr als der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 74).

    Hierzu werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - verwiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - klargestellt, dass für die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Höhe des Teilnahmebeitrags ohne Bedeutung sei.

    Es besteht jedoch insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 8 ff., sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 17 ff.), der das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14.OVG -, juris Rn. 27) und auch die erkennende Kammer hier folgen, durch die analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zu schließen ist.

    Dabei ist der Analogieschluss auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 21, sowie vom 12. September 2013, a.a.O., juris Rn. 39).

    Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 50).

    Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den gewünschten Platz in einer Kinderkrippe im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aufgrund fehlender Kapazitäten nicht nachweisen konnte, ist für die Frage des Bestehens des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unerheblich, da der Anspruch nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 35).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 27 ff.) entschieden, dass die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierende Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einem auf den Einzelfall bezogenen aktiven Tun bestehe und der Rechtsanspruch damit auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet sei.

    Unterbleibe nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderungsangebots, bewirke daher die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; die Selbstbeschaffung erweise sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 27 ff. und 65; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 28).

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 38, sowie vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 67).

    Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 68 [zum Eilrechtsschutz], sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 52 [zum Eilrechtsschutz]; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 33 f. [zum Rechtsschutz in der Hauptsache sowie zum Eilrechtsschutz]).

    52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 74) klargestellt, dass der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr gewährt als der Primäranspruch.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 37 ff.) jedoch ausgeführt, dass das Recht zur Wahl der konkreten Betreuungsform (sowie der konkreten Einrichtung) einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017- 5 C 19/16 - (juris Rn. 44) entschieden, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich unabhängig davon erfüllt werden kann, ob bzw. in welcher Höhe ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung von den Eltern einen Kostenbeitrag fordert.

    Weder der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lieferten einen Anhaltspunkt dafür, dass nur solche Plätze nachgewiesen werden dürften, für die ein in der Höhe begrenzter Teilnahmebeitrag zu leisten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 45).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 46) festgestellt, dass die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrags für den mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zweck von Bedeutung sei und die Erreichung des Zwecks nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden dürfe, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist.

    Es sei dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 47).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 47) auch festgestellt, dass dem "Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, [...] bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, den in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen" ist.

    Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 41).

    Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB III in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf, wobei der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 42).

    In örtlicher Hinsicht ist in Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, was sich ebenfalls nach den Umständen des konkreten Einzelfalls richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20 -, BA S. 3 n.v.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20

    Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - klargestellt, dass der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht darauf gerichtet sei, die Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in vollem Umfang zu übernehmen.

    Wird der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehende Anspruch eines Kindes, das das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat, auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nicht erfüllt, hat es unter bestimmten Voraussetzungen einen aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitenden Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird und die Kosten übernahmefähig sind (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, BVerwGE 160, 212 = juris, Rn. 11 ff.).

    Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13 = Rn. 39).

    Dies legt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - (juris, Rn. 26) ausgeführt hat, bereits der Wortsinn des Merkmals "Anspruch" nahe und entspricht der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 f., 10, 12 und 15).

    Der Anspruch des Kindes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 27) auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2020 - 7 B 10222/20 -, juris, Rn. 9).

    Der Anspruch des Kindes gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die Vorschrift keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 37f.).

    Entsprechend ist der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 27ff, 65), auch wenn sich die Entscheidung auf die Vermittlung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezogen hat, die Selbstbeschaffung stelle ein aliud gegenüber der Vermittlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar, zu folgen (vgl. hierzu im Ergebnis aber die Frage offenlassend HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 77).

    Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt nicht mehr als der Primäranspruch, wobei unbeachtlich ist, dass der Primäranspruch auf einen Nachweis und der Sekundäranspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom  26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 74).

    Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären (BVerwG, Urteil vom  26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 74).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 44) kann der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unabhängig davon erfüllt werden, ob und in welcher Höhe ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung von den Eltern einen Teilnahmebeitrag fordert.

    Dies gelte gleichermaßen für die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 45).

    Der Auffassung des Klägers, nur durch den Nachweis eines zuzahlungsfreien Platzes bei einer Kindertagespflegeperson könne der Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt werden, weil andernfalls eine optimale Förderung gerade für Kinder einkommensschwacher Eltern nicht erreicht werden könne, kann auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - (juris, Rn. 47), nicht gefolgt werden.

    Dies zwingt allerdings nicht dazu, im Umkehrschluss zur Auffassung zu gelangen, ein etwa zu zahlender Zusatzbeitrag (über die Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinaus) sei entgegen des oben dargestellten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - bereits bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege zu berücksichtigen und führe zur Ungeeignetheit eines solchen Platzes (HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris, Rn. 86).

    Ist aber mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris, Rn. 46 f.) davon auszugehen, dass das Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, nunmehr § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII als Korrektiv dient, jedem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewähren, ohne dass es für den Einzelnen zu einer unzumutbaren Belastung kommt, so sprechen gewichtige Umstände dafür, den Begriff des Teilnahmebeitrages dahingehend weit auszulegen, dass in der Kindertagespflege das an die Tagespflegeperson zu zahlende Entgelt in Betracht kommt (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 5. Aufl. 2015, § 90, Rn. 21; a.A. OVG Nds, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, juris, Rn. 5).

    Folgt man dem nicht, ist jedenfalls mit Blick auf das dargestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - von einer analogen Anwendung der Vorschrift auszugehen.

    Die wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stellen, sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, auch wenn es sich auf die Verschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezieht, auch für den Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII geklärt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht