Rechtsprechung
   BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10288
BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13 (https://dejure.org/2018,10288)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13 (https://dejure.org/2018,10288)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 (https://dejure.org/2018,10288)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner - hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel - Verletzung ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner - hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel - Verletzung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner - hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel - Verletzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amerikanische Atomwaffen in der Eifel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwohnerin des Fliegerhorsts Büchel: US-Atomwaffen in der Nachbarschaft greifen nicht in Grundrechte ein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2312
  • NVwZ 2018, 1224
  • DVBl 2018, 880
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (71)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13
    Mit der Verfassungsbeschwerde kann jedermann ferner geltend machen, im Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt zu sein (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2017 - 2 BvR 483/17 -, NJW 2017, S. 1166; Wollenschläger, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 53, m.w.N.).

    a) Art. 25 Satz 1 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts - dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 141, 1 m.w.N.) - innerstaatliche Wirksamkeit, wobei ihnen Art. 25 Satz 2 Halbsatz 1 GG einen Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung einräumt (sog. Zwischenrang, vgl. BVerfGE 6, 309 ; 37, 271 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 141, 1 m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts führt somit zu einer Kollision mit der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ; 141, 1 ).

    Demnach sind die deutschen Staatsorgane nicht nur verpflichtet, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu respektieren, indem sie diese befolgen und Verletzungen unterlassen, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - auch im eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht durchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen (BVerfGE 112, 1 ).

    Deutsche Behörden und Gerichte dürfen daher einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wirksamkeit verschaffen und sind gehindert, an einer solchen Handlung bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 109, 13 ; 109, 38 ; 112, 1 ; 141, 1 ).

    Andererseits wird in jüngerer Zeit die Auffassung vertreten, dass es unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen, geboten sein kann, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu können (BVerfGE 112, 1 ; weitergehend BVerwGE 154, 328 ).

    aa) Wie auch immer die Grenzen einer Geltendmachung allgemeiner Regeln des Völkerrechts im Einzelnen auch zu bestimmen sind, setzt ihre Subjektivierung jedenfalls voraus, dass die in Frage stehende allgemeine Regel des Völkerrechts einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweist, wie dies etwa im völkerrechtlichen Enteignungsrecht der Fall ist (BVerfGE 112, 1 ).

    Sinn und Zweck der von Art. 25 GG angeordneten Inkorporation der allgemeinen Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor den Gesetzen ist es, einen weitgehenden Gleichklang der freiheitlichen Verfassungsordnung mit dem Völkerrecht herzustellen; die Verfassung erzwingt insoweit eine dem allgemeinen Völkerrecht entsprechende Gestaltung des Bundesrechts (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 112, 1 ; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 9; Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 1).

    Das damit verbundene Ziel, die strikte Mediatisierung des Einzelnen zu überwinden und das Völkerrecht in bestimmtem Umfang zu individualisieren, wird aber bereits dadurch erreicht, dass sich jedermann, der von staatlichem Handeln nachteilig in subjektiven Rechten betroffen ist, darauf berufen kann, dass ein solcher Eingriff zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts und damit zu der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG in Widerspruch steht (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ; 141, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, juris, Rn. 33; Hofmann, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 25 Rn. 26).

    bb) Voraussetzung für die Berufung auf eine aus Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG subjektivierte allgemeine Regel des Völkerrechts ist überdies, dass der Betroffene Träger der individuellen hochrangigen Rechtsgüter ist, zu denen die Norm einen engen Bezug hat, und dass er damit in deren Schutzbereich einbezogen ist (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13
    Auch dieser nimmt eine Verantwortlichkeit eines Signatarstaates für Menschenrechtsverletzungen, die Vertreter eines Drittstaats auf seinem Territorium begehen, nur an, wenn dies mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Billigung des Signatarstaates geschieht (vgl. BVerwGE 154, 328 , unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - El Masri/Mazedonien, Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - Al-Nashiri/Polen und Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09 - Nasr und Ghali/Italien).

    Andererseits wird in jüngerer Zeit die Auffassung vertreten, dass es unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen, geboten sein kann, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu können (BVerfGE 112, 1 ; weitergehend BVerwGE 154, 328 ).

    Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn ausschließlich an Staaten gerichtete Normen des Völkerrechts, die - wie das Gewaltverbot - nicht bereits von sich aus eine subjektive Schutzwirkung aufweisen, über Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG inhaltlich verändert, nämlich individualisiert, in das Bundesrecht übernommen würden und dadurch letztlich eine über die Intention des Völkerrechts hinausgehende innerstaatliche Rechtslage geschaffen würde (Kunig, in: Graf Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 7. Aufl. 2016, S. 61 ; vgl. auch Hofmann, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 25 Rn. 25; Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 41, 49 f.; Cremer, Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 32; Kessler/Salomon, DÖV 2014, S. 283 ; Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 36; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 90 ; Schorkopf, Staatsrecht der internationalen Beziehungen, 2017, S. 162 f., Rn. 40; für das Gewaltverbot abweichend Fischer-Lescano/Hanschmann, in: Becker/Braun/Deiseroth, Frieden durch Recht?, 2010, S. 181 ; offengelassen in BVerwGE 154, 328 ).

    25 Satz 2 Halbsatz 2 GG kann daher nicht so verstanden werden, dass für die Geltendmachung einer durch Art. 25 GG begründeten materiellen Rechtsstellung abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG eine Popularklage eröffnet wird (so auch BVerwGE 154, 328 ).

    Zudem muss er geltend machen, gerade durch das mutmaßlich völkerrechtswidrige Verhalten deutscher Staatsorgane unmittelbar in diesem individuellen hochrangigen Rechtsgut betroffen zu sein (dazu BVerwGE 154, 328 ).

    a) Da das Risiko terroristischer Anschläge der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen ist - die Bedrohung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter geht von Dritten, insbesondere terroristischen Vereinigungen aus - kommt als Anknüpfungspunkt für eine grundrechtliche Verantwortlichkeit allein der Umstand in Betracht, dass die Bundesrepublik Deutschland den USA durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte und die militärische Nutzung von Liegenschaften sowie ihre nukleare Teilhabe (Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 15. Oktober 1951 ; Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 <BGBl 1955 II S. 253>; Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen [NATO-Truppenstatut] vom 19. Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3. August 1959 <BGBl 1961 II S. 1183, 1190 ff., 1218 ff.>, teilweise geändert durch die Abkommen vom 21. Oktober 1971 <BGBl 1973 II S. 1021>, 18. Mai 1981 <BGBl 1982 II S. 530> und 18. März 1993 <BGBl 1994 II S. 2594>; vgl. BVerwGE 154, 328 ) die Stationierung der Atomwaffen in Büchel gestattet hat.

    Im Übrigen ist es Sache der für die Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates in Bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und der Verteidigungspolitik gegenüber fremden Staaten oder anderen Mächten und Vereinigungen genügt wird (vgl. BVerfGE 66, 39 ; BVerwGE 154, 328 ).

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13
    Mit der Verfassungsbeschwerde kann jedermann ferner geltend machen, im Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt zu sein (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2017 - 2 BvR 483/17 -, NJW 2017, S. 1166; Wollenschläger, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 53, m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts führt somit zu einer Kollision mit der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ; 141, 1 ).

    Sinn und Zweck der von Art. 25 GG angeordneten Inkorporation der allgemeinen Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor den Gesetzen ist es, einen weitgehenden Gleichklang der freiheitlichen Verfassungsordnung mit dem Völkerrecht herzustellen; die Verfassung erzwingt insoweit eine dem allgemeinen Völkerrecht entsprechende Gestaltung des Bundesrechts (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 112, 1 ; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 9; Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 1).

    Das damit verbundene Ziel, die strikte Mediatisierung des Einzelnen zu überwinden und das Völkerrecht in bestimmtem Umfang zu individualisieren, wird aber bereits dadurch erreicht, dass sich jedermann, der von staatlichem Handeln nachteilig in subjektiven Rechten betroffen ist, darauf berufen kann, dass ein solcher Eingriff zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts und damit zu der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG in Widerspruch steht (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ; 141, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, juris, Rn. 33; Hofmann, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 25 Rn. 26).

    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts jedenfalls die Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze, umfassen (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ; 118, 124 ).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird eine über die bloße eigene Betroffenheit hinausgehende besondere Betroffenheit, die die Beschwerdeführenden von der Allgemeinheit abheben würde, regelmäßig nicht verlangt (anders die Rechtsprechung zu Art. 263 Abs. 4 AEUV, vgl. EuG, Beschluss vom 8. Mai 2019, Carvalho, T-330/18, EU:T:2019:324, Rn. 33 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, Rn. 47; vgl. aber Groß, NVwZ 2020, 337 ; Meyer, NJW 2020, 894 ; Kahl, JURA 2021, 117 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    des BVerfG, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 31, m. w. N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 = juris, Rn. 35, Beschlüsse vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris, Rn. 52, vom 11.7.2006 - 1 BvL 4/00 -, BVerfGE 116, 202 = juris, Rn. 82, und vom 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 -, NJW 2018, 2109 = juris, Rn. 28; Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 29.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 -, BVerfGE 55, 349 = juris, Rn. 29 f., vom 25.3.1981 - 2 BvR 1258/79 -, BVerfGE 57, 9 = juris, Rn. 43, vom 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83 u. a. -, BVerfGE 66, 39 = juris, Rn. 49 f., und vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, 317 = juris, Rn. 62; Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 29, m. w. N.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 29.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 90, 95; Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 34.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 36, 40, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 81.

    Ob auch das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430) - UN-Charta -, das zugleich Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts ist [(vgl. näher hierzu unten (2) (a) (aa)], zu den völkerrechtlichen Normen mit engem Bezug zu den Schutzgütern des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zählt, vgl. mit Blick auf Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG einen hinreichenden Individualbezug des Gewaltverbots verneinend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 36 f.; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 46, jeweils m. w. N., kann dahinstehen.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 32, m. w. N.

    Soweit zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG, die bereits auf völkerrechtlicher Ebene individualbezogen sind, d. h. Einzelpersonen berechtigen oder verpflichten, und deshalb unabhängig von der jedenfalls insoweit nur deklaratorischen Regelung in Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG auch innerstaatlich Rechte und Pflichten erzeugen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 44; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: November 2018, Art. 25 Rn. 85; Wollenschläger, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 25 Rn. 34; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 35 ff., im Unterschied zum humanitären Völkerrecht insbesondere der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte elementare Bestand der Menschenrechte gehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 44 f., ergeben sich daraus keine über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hinausreichenden Schutzansprüche der Kläger gegen die Beklagte.

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 10 K 412.18

    "Klimaklage" bleibt ohne Erfolg

    Grundrechte können vielmehr auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung imperativen Eingriffen gleichkommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    In der von den Klägern zitierten Entscheidung zur Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel prüft das Bundesverfassungsgericht sowohl einen faktischen Eingriff als auch eine Schutzpflicht des Staates und verneint beides (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, juris Rn. 29, 31 f.).

    Die Beschwerdeführerin unterscheide sich insoweit nicht von der unüberschaubar großen Zahl von Anwohnern; gesellschaftliches Engagement führe nicht zu einer (verfassungs-)rechtlichen Privilegierung bei der Durchsetzung der eigenen Interessen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

    Dies wäre jedoch erforderlich, da die Geltendmachung einer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, voraussetzt, dass die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180315.2bvr137113] - NJW 2018, 2312 Rn. 31).

    Die verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt, und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, enden daher grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 und vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 [ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20151215.2bvr273514] - BVerfGE 140, 317 ; Kammerbeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 29).

    Dabei stellt der Gerichtshof auf die Kenntnis des Staates von der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und auf eigene Handlungen zur Unterstützung der Verletzungshandlungen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 26 f. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteile vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09, El Masri/Mazedonien - NVwZ 2013, 631, vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 und vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09, Nasr und Ghali/Italien; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 30).

    Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass sich grundrechtliche Schutzpflichten nicht nur gegen Beeinträchtigungen, die von Privatpersonen verursacht werden, sondern auch gegen grundrechtsbeeinträchtigende Handlungen anderer Staaten richten können (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 [ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080904.2bvr172003] - juris Rn. 33 ff. und vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 31).

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Danach besteht eine Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 31 m.w.N.).

    Soweit es dabei auf das Verhalten Dritter ankommt, werden derartige Schutzpflichten nur verletzt, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben oder auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder unvertretbaren Einschätzungen beruhen (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 32).

  • VG Freiburg, 29.07.2021 - 10 K 4722/19

    Beobachtung einer Versammlung unter freiem Himmel unter Einsatz einer Drohne

    Ferner genügt nach einem weiteren Grundrechtsverständnis für einen Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (dazu ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 , in dem auch eine mittelbare faktische Wirkung als Grundrechtsbeeinträchtigung anerkannt wurde; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 -, NJW 2007, 51 Rn. 82 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, NJW 2018, 2312 Rn. 29 ff.; zu den verschiedenen Eingriffsbegriffen Hobusch , JA 2019, 278 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Die Schutzvorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen jedoch für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf vertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl. BVerfG FamRZ 2022, 1690 Rn. 130; BVerfG NJW 2018, 2312 Rn. 32; BVerfG NJW 1996, 651; BVerfGE 88, 203= FamRZ 1993, 899, 906).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18

    Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

    Eine Schutzpflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen worden sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben oder wenn sie auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder unvertretbaren Einschätzungen beruhen (wie BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, juris Rn. 32, m. w. N.

  • VG Berlin, 07.10.2021 - 2 K 79.20

    Beschluss des Deutschen Bundestags zur BDS-Bewegung rechtmäßig

    Diese Entscheidungen sind einer bestimmenden Einflussnahme durch den Deutschen Bundestag entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - BVerwG 1 C 3/15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18

    (Drittschützende Wirkung des § 4 Abs 1 und 3 AEG (juris: AEG 1994); keine

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet die objektive Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, wenn die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 - juris Rn. 31).

    Wie oben ausgeführt, begründet die Vorschrift eine Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, wenn die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 - NVwZ 2018, 1224, juris Rn. 31).

    Ein Kläger muss insoweit darlegen, dass der Staat seinen ihm gegenüber obliegenden Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 - NVwZ 2018, 1224, juris Rn. 32).

  • VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209

    Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - 16 A 44/16

    Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen nach dem ContStifG; Anrechnung

  • VG Osnabrück, 13.11.2019 - 6 A 243/17

    Grundzüge der Planung; Konfliktverlagerung; Teileinziehung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht