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   BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17   

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https://dejure.org/2018,14988
BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17 (https://dejure.org/2018,14988)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 (https://dejure.org/2018,14988)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 (https://dejure.org/2018,14988)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 157 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 13b Abs 2 Nr 4 S 1 UStG 2011, § 13b Abs 5 S 2 Halbs 1 UStG 2011, § 27 Abs 19 UStG
    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des von dem Bauträger an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbetrags bei Antrag des Bauträgers auf Erstattung der Steuer

  • IWW

    § 27 Abs. 19 UStG, § ... 313 BGB, § 13b UStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005, § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG, § 313 Abs. 1 BGB, Art. 95 Abs. 3 GG, § 2 Abs. 1 RsprEinhG, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, §§ 286, 288 BGB, Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    UStG §§ 13b Abs. 5 S. 2, 27 Abs. 19; BGB §§ 199 Abs. 1, 313 Abs. 1
    Ergänzende Vertragsauslegung bei übereinstimmender Annahme der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers

  • Wolters Kluwer

    Steuerschuldnerschaft des Bauträgers durch Abschluss und Durchführung eines Bauvertrags hinsichtlich Steuererstattung; Zahlungsanspruch des Bauunternehmers auf den Umsatzsteuerbetrag aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 157, 199; UStG § 27 Abs. 19, § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1
    Zum Anspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer nach Erlass des Urteils des BFH (V ZR 37/10)

  • rewis.io

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des von dem Bauträger an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbetrags bei Antrag des Bauträgers auf Erstattung der Steuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerschuldnerschaft des Bauträgers durch Abschluss und Durchführung eines Bauvertrags hinsichtlich Steuererstattung; Zahlungsanspruch des Bauunternehmers auf den Umsatzsteuerbetrag aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträger macht Umsatzsteuererstattung geltend: Unternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzende Auslegung eines Bauvertrags bzgl. Umsatzsteuerschuldnerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags als Restwerklohn

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umsatzsteuererstattung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Bauunternehmer kann Umsatzsteuer "nachverlangen"

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Bauunternehmer kann Umsatzsteuer "nachverlangen"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger macht Umsatzsteuererstattung geltend: Unternehmer kann Zahlung an sich verlangen! (IBR 2018, 372)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
    Die maßgeblichen Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG
    Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen
    Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld bei der Ausführung von Bauleistungen
    Bauleistereigenschaft von Bauträgern
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2469
  • MDR 2018, 862
  • NZBau 2018, 524
  • NZM 2018, 914
  • WM 2019, 408
  • DB 2018, 1462
  • BauR 2018, 1403
  • ZfBR 2018, 578
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

    Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden (BFHE 243, 20 Rn. 50 ff.).

    Bis zum Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entsprach es auf Grundlage der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie der bundesweiten Praxis der Finanzverwaltung, bei Bauträgern wie im Streitfall deren Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG a.F. anzunehmen.

    Diese Gefahr beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) und der Reaktion der Beklagten hierauf.

    bb) Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20 Rn. 50) verworfen und § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] einschränkend dahin ausgelegt, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten.

  • BGH, 18.11.2011 - V ZR 31/11

    Erbbaurechtsbestellungsvertrag: Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf.

  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 222/11

    Notarieller Erbteilskaufvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung nach hypothetischem

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BauR 2017, 1361 Rn. 25 = NZBau 2017, 596; Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 70; Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9).

    aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Diese Gefahr besteht unbeschadet des Streits, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt (verneinend BFHE 257, 177 Rn. 62 mit Nachweisen zum Streitstand).

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFHE 257, 177 Rn. 49 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall eine Anpassung über § 313 BGB vorgenommen hat, ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht erforderlich.

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Solche Verträge unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, NZM 2013, 148 Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292, juris Rn. 25; vgl. auch MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 70).

    Im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung der auf diese Praxis der Finanzverwaltung ausgerichteten Verträge ist eine allgemein verbindliche Auslegung sachlich geboten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 11).

  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12

    Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Auch die ergänzende Vertragsauslegung gehört zu dem Bereich tatrichterlicher Feststellung, die grundsätzlich nur eingeschränkt von dem Revisionsgericht überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 65; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BauR 2017, 1361 Rn. 25 = NZBau 2017, 596; Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, NZM 2015, 211 Rn. 70; Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9).

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97

    Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf.
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 23/11

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Wegfall des Zwecks einer wertsichernden Klausel:

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19; Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653, juris Rn. 8), so dass es keines Rückgriffs auf § 313 Abs. 1 BGB mehr bedarf.
  • BGH, 08.11.2017 - VII ZB 9/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17
    Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 Rn. 22, MDR 2018, 553).
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

  • BGH, 18.02.2000 - V ZR 334/98

    Ergänzende Auslegung eines Grundstückkaufvertrages hinsichtlich

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung einer Mietanpassungsvereinbarung für den Fall

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2015 - 1 O 1399/15

    Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer

  • OLG Köln, 04.08.2016 - 7 U 177/15

    Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer

  • BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13

    Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten

  • LG Düsseldorf, 22.12.2016 - 16 O 325/15
  • BGH, 31.08.2017 - VII ZR 5/17

    Werkvertrag über Malerarbeiten: Auslegung des Vertrages im Hinblick auf eine

  • LG Bonn, 20.07.2016 - 1 O 12/16
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2017 - 23 U 23/16

    Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur

  • OLG Frankfurt, 16.10.2017 - 29 U 182/16

    Bauvertrag: Beiderseitiger Irrtum über Steuerschuldnerschaft

  • LG Heilbronn, 18.12.2017 - 6 O 344/17

    Werkvertragsvergütung: Verjährung des Anspruchs auf Anpassung der Vergütung durch

  • OLG Braunschweig, 08.03.2018 - 8 U 80/17

    Pflicht des Auftraggebers zur Nachzahlung von Umsatzsteuer aus Werkverträgen

  • BGH, 08.08.2019 - VII ZR 34/18

    Bauvertrag: Anpassung des Einheitspreises bei Mengenmehrungen

    Danach ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 30, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10 Rn. 16, BauR 2013, 236).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Für die Ausübung der Änderungsbefugnis gegenüber dem Leistenden muss diesem hier ein abtretbarer Nachforderungsanspruch gegen den Leistungsempfänger zustehen (BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und unter II.2.d), der sich entsprechend der Senatsrechtsprechung aus § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aus ergänzender Vertragsauslegung (so Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2469) ergeben kann.
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen einer - gegenüber einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorrangigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687 unter A I 2 c; vom 3. Februar 2012 - V ZR 23/11, juris Rn. 14; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 36; jeweils mwN) - ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) vor.
  • BGH, 27.04.2023 - VII ZR 144/22

    Zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des

    Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 29 m.w.N, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 36 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 18, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637).

    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 23 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Dafür ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18 Rn. 28, BGHZ 223, 45; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 30 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Eine Überprüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

  • BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 22/23

    Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

    Nur wenn feststeht, dass die Parteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die gesetzliche Regelung nicht wollten und ohne die Vervollständigung der Abreden eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht (vgl. BGH 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21 - Rn. 27, BGHZ 233, 266; 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 - Rn. 47, BGHZ 221, 145; 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - Rn. 23, jeweils mwN, st. Rspr.; ebenso etwa Staudinger/Roth aaO Rn. 15; BRHP/Wendtland aaO Rn. 39; MüKoBGB/Busche aaO Rn. 46; Grüneberg/Ellenberger aaO Rn. 6) .

    Für diese ist maßgeblich, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten (st. Rspr., vgl. aus neuerer Zeit BAG 24. Mai 2023 - 7 AZR 169/22 - Rn. 27; 9. Mai 2023 - 3 AZR 174/22 - Rn. 50; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 72; 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 28, BAGE 168, 54; 18. November 2015 - 5 AZR 751/13 - Rn. 29; BGH 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - Rn. 30) .

  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG a.F. (vorliegend: § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010 sowie § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 14, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 17, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 24, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Die Interessenlage der Parteien des Bauvertrags im Streitfall ist mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) zugrunde lag.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der ergänzenden Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 30 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Insoweit unterscheidet sich die Interessenlage der Parteien des Bauvertrags nicht maßgeblich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) zugrunde lag.

    Der Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund ergänzender Vertragsauslegung entsteht nach der Rechtsprechung des Senats mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner Umsatzsteuer abführen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 29, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 38, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 38, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) und werden von der Revision nicht beanstandet.

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 21/17

    Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661).

    Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 661, m. Anm. Treiber).

  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    Diese Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass sich der Werklohnanspruch der Bauleister um den Umsatzsteueranteil erhöht; hätten die Parteien bedacht, dass die Umsatzsteuer nicht von der Beklagten, sondern von den Bauleistern an das Finanzamt abzuführen ist, hätten sie vereinbart, dass der Werklohn zuzüglich 19 % Umsatzsteuer an die Zedenten zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 - NJW 2019, 1145; BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 7/18 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469; BFH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XI R 21/17 - DStR 2019, 623; BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 - MwStR 2019, 35; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 29/18 - zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2018 - I-11 U 86/18 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 04. August 2016 - I-7 U 177/15 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2019 - I-23 U 16/18 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - I-23 U 23/16 - zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 25. September 2018 - 7 U 4/18 - zitiert nach juris; FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) - zitiert nach juris; LG Bonn, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 O 12/16 - zitiert nach juris; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, 185. Lieferung 01.2020, Einführung zum Umsatzsteuergesetz Rn. 958; Jansen, in: Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, 87. Lieferung 03.2020, § 13b UStG Rn. 240; Burbaum/Baumgartner, in: Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, 320. AL 02/2020, § 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften Rn. 49; Hummel, MwStR 2018, 778 (782); anders etwa OLG Braunschweig, Urteil vom 08. März 2018 - 8 U 80/17 - zitiert nach juris; LG Heilbronn, Urteil vom 18. Dezember 2017 - Bi 6 O 344/17 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 16 O 325/15 - zitiert nach juris: Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB; offengelassen von OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 29 U 182/16 - zitiert nach juris).

    Der Anspruch der Bauleister entsteht mit dem Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469).

    Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit den nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 gestellten Erstattungsanträgen der Beklagten und der GbR eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469; FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) - zitiert nach juris).

    Ungeachtet dessen ist der Leistungsempfänger schon deswegen nicht schutzwürdig, weil er durch seinen "Erstattungsantrag erst das Umsatzsteuerverfahren gegen die" Bauleister "ausgelöst hat" (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469).

    Die Gefahr der Inanspruchnahme der Bauleister ist dadurch eingetreten, dass "der Leistungsempfänger" die Erstattung der Steuer gefordert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469; FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) - zitiert nach juris).

    Bereits der gestellte Erstattungsantrag begründet gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Befugnis des Finanzamts, die gegen die Zedenten wirkende Steuerfestsetzung zu ändern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind vielmehr durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 - NJW 2019, 1145; BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 7/18 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469) geklärt.

  • BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23

    Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur

    Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus; das ist dann der Fall, wenn die Vertragsparteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144/22 - NJW-RR 2023, 901 Rn. 24 und vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - NJW 2018, 2469 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung von Umsatzsteuer aufgrund einer

    Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -).

    Es ist der hypothetische Parteiwille zu ermitteln; es ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glaube als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 30 mit Nachw.).

    Nach st.Rspr. (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 -, juris zu Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 31; OLG Köln, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 16 U 30/18 -, juris zu Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 16 U 127/17 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2019 - 7 U 28/18 -, juris zu Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 11 U 29/18 -, juris zu Rn. 19 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2017 - I-23 U 23/16 -, juris zu Rn. 6; LG Münster, Urteil vom 16. April 2019 - 11 O 393/17 -, juris zu Rn. 40 ff.; BFH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XI R 21/17 -, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354 zu Rn. 23; dem folgend die Literatur: beckOGK-Mundt, § 632 Rn. 411) hätten die Vertragsparteien, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht beim Bauträger, sondern beim Handwerker liegt, und dass für diese aufgrund vom Bauträger gestellten Erstattungsantrages die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine Vergütung in Höhe des Umsatzsteuerbetrages vereinbart.

    Dass die Beklagte die Umsatzsteuer als Werklohn schuldet, ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 23; BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18 -, juris zu Rn. 22).

    Diese Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524), sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.

    Die Vertragsparteien hätten, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht bei der Beklagten, sondern bei der Zedentin liegt und dass für diese aufgrund des von der Beklagten gestellten Erstattungsantrags die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine um den Umsatzsteuerbetrag erhöhte Vergütung vereinbart (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 31).

    Im Streitfall ist diese Gefahr erst mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) gestellten Erstattungsantrag der Beklagten eingetreten (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -, juris zu Rn. 38).

  • BGH, 09.07.2021 - V ZR 30/20

    Übertragungsvertrag über ein Grundstück mit Pflegevereinbarung unter

  • BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund

  • BGH, 03.07.2020 - VII ZR 144/19

    Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren

  • OLG Stuttgart, 16.11.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages bei vorheriger

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

  • LG Münster, 20.11.2019 - 212 O 134/18
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

  • FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufrechnung des Finanzamts mit nach § 27 Abs.

  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18

    Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 5261/15

    Umsatzsteuer 2009

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

  • KG, 10.11.2020 - 7 U 125/19

    Ansprüche eines Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer

  • BGH, 10.05.2019 - LwZR 4/18

    Verpflichtung eines Pächters zur Übertragung der ihm wegen der Bewirtschaftung

  • OLG Köln, 15.05.2019 - 11 U 162/18

    Zahlung von Restwerklohn Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer aus einem

  • LG Verden, 07.08.2019 - 7 O 383/18
  • LG Münster, 16.04.2019 - 11 O 393/17

    Bauträger verlangt Umsatzsteuer zurück: Unternehmer kann Zahlung an sich

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

  • LG Essen, 09.12.2021 - 4 O 72/21

    Bauvertrag, Umsatzsteuer

  • OLG Stuttgart, 03.03.2020 - 10 U 406/19

    Bauvertrag: Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen

  • OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18

    Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 29/18

    Rechnung falsch adressiert: Auftraggeber muss trotzdem zahlen!

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 86/18

    Ansprüche des Fiskus aus abgetretenem Recht über Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 7/18

    Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers;

  • OLG Köln, 15.11.2018 - 11 U 86/18

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der

  • BGH, 03.08.2023 - VII ZR 102/22

    Treuwidrigkeit einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ; Schutzwürdiges

  • OLG Köln, 11.10.2018 - 17 U 92/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 87/18

    Bauträger muss Umsatzsteuer an Fiskus erstatten!

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

  • OLG Nürnberg, 16.02.2021 - 6 U 2603/20

    Anspruch auf Restwerklohnzahlung in Form eines Umsatzsteuerbetrags

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 90/18

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des

  • KG, 25.09.2018 - 7 U 4/18

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

  • BGH, 08.07.2021 - IX ZR 121/20

    Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 5 U 147/19

    Ansprüche von Werkunternehmern gegen einen Bauträger; Erstattung gezahlter

  • OLG Frankfurt, 08.09.2023 - 10 U 75/20

    Kein Bereicherungsanspruch wegen Änderung der finanzbehördlichen Praxis bei

  • OLG Celle, 14.05.2020 - 5 U 131/19

    Umkehr der Steuerschuldnerschaft hat Auswirkungen auf die Verjährung des

  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus

  • OLG Köln, 14.03.2019 - 7 U 28/18

    Bauträger verlangt Umsatzsteuer erstattet: Unternehmer kann Zahlung verlangen!

  • OLG Naumburg, 09.05.2023 - 1 U 91/22

    Notwendige ergänzende Auslegung eines Invaliditätsversicherungsvertrages

  • OLG Köln, 17.07.2018 - 16 U 127/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

  • OLG Köln, 13.07.2018 - 16 U 30/18

    Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich

  • FG Köln, 07.11.2018 - 9 K 1484/15

    Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG in sog. Bauträgerfällen

  • LG Heilbronn, 03.09.2021 - 11 O 248/20

    Vereinbarung von "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer"

  • BFH, 27.07.2020 - V B 78/18

    Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens; vertragliches Abtretungsverbot;

  • OLG Jena, 10.01.2020 - 4 U 812/15

    Gerüstbauvertrag: Anspruch auf Mehrmengenausgleich bei Vorhaltung von Gerüsten

  • BGH, 29.08.2018 - VII ZR 206/16

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Köln, 15.08.2018 - 16 U 147/17

    Steuerberaterhaftung, Schadensberechnung; Überschuldungsbilanz;

  • OLG Köln, 28.08.2018 - 19 U 31/18

    Bauträger verlangt Umsatzsteuererstattung: Bauunternehmer hat Zahlungsanspruch!!

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 U 41/21

    Erstattung von Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag aus

  • LG Düsseldorf, 18.12.2020 - 10 O 384/18
  • OLG Koblenz, 20.06.2022 - 1 U 2211/21

    Wie sind tatsächlich erforderliche Kosten darzulegen?

  • OLG Rostock, 20.08.2021 - 7 U 90/21

    Abtretungsvertrag durch schlüssiges Handeln möglich: Anspruch auf Teilwerklohn

  • LG Karlsruhe, 22.04.2020 - 6 O 20/19

    Umsatzsteuer für Leistungen eines Bauunternehmers: Anspruch eines Bauträgers

  • OLG Hamm, 10.05.2022 - 21 U 2/21

    Forderungen in Höhe von auf Veräußerungserlöse nachträglich gezahlter

  • OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2019 - 23 U 16/18

    Verpflichtung einer Bauträgergesellschaft aus einem Werkvertrag zur Zahlung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem

  • OLG Hamm, 19.05.2020 - 24 U 203/19

    Anspruch auf Nachzahlung von Umsatzsteuer Änderung der rechtswidrigen

  • FG Münster, 17.07.2019 - 9 K 384/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Änderungsvereinbarung zu einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 5 K 5261/15

    Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einem Unternehmer

  • LG Münster, 26.09.2018 - 16 O 356/17

    Abtretung der Umsatzsteuerforderungen aus Bauverträgen des Bauträgers mit

  • LG Köln, 06.09.2018 - 83 O 12/18
  • FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21

    Aufrechnung

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3239/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3243/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3240/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3242/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3241/21

    Aufrechnungen des Finanzamts mit von Bauleistenden abgetretenen

  • AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19

    Abänderung einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach Grundsätzen der ergänzenden

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10568
BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 (https://dejure.org/2018,10568)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 (https://dejure.org/2018,10568)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 (https://dejure.org/2018,10568)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 230 Abs. 2 StPO; § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen Haftbefehl (Recht auf effektiven Rechtsschutz; Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen; Rehabilitierungsinteresse bei Freiheitsentziehungen; Überprüfung ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Rechtsschutzgarantie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG, § 230 Abs 2 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für weitere Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch gegen einen zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs 2 StPO) gegeben - hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Bezug auf einen zwischen Erhebung und Entscheidung über das Rechtsmittel gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für weitere Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch gegen einen zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs 2 StPO) gegeben - hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gewährleistung der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Bezug auf einen zwischen Erhebung und Entscheidung über das Rechtsmittel gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für weitere Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch gegen einen zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs 2 StPO) gegeben - hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erledigte Sitzungshaftbefehl - und der Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2469
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 21).

    a) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie durch Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann (BVerfGK 6, 303 ).

    Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen (BVerfGK 6, 303 ).

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

    Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen'; auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Das ursprüngliche Interesse an gerichtlichem Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Die Gewährung von Rechtsschutz und die Eröffnung des nach der Prozessordnung dafür vorgesehenen Instanzenzuges hängen insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

    Besteht bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten (BVerfGE 104, 220 ).

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 21).

    In der Sache nichts anderes gilt für einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris).

    Eine Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt diesen aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 25).

    Gilt dies für den Fall der Erhebung der weiteren Beschwerde erst nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris), ist dies erst recht dann anzunehmen, wenn - wie hier - die weitere Beschwerde sogar noch vor Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung erhoben wurde.

    Dieses Rechtsschutzinteresse ist - wie ausgeführt - nicht entfallen, sondern besteht nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung des Beschwerdeführers als Feststellungsinteresse fort (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 26).

    Aus diesem Gesichtspunkt können indes keine Rückschlüsse auf die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten generellen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 21).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    Eine Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt diesen aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 25).

    Gilt dies für den Fall der Erhebung der weiteren Beschwerde erst nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris), ist dies erst recht dann anzunehmen, wenn - wie hier - die weitere Beschwerde sogar noch vor Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung erhoben wurde.

    Dieses Rechtsschutzinteresse ist - wie ausgeführt - nicht entfallen, sondern besteht nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung des Beschwerdeführers als Feststellungsinteresse fort (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 26).

    Aus diesem Gesichtspunkt können indes keine Rückschlüsse auf die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten generellen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06

    Vorführungshaftbefehl (Anordnungsvoraussetzung; Terminverschiebung); Freiheit der

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    In der Sache nichts anderes gilt für einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • BVerfG, 14.06.1978 - 2 BvL 2/78

    Hessisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Einem solchen Verständnis stehen weder der Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO noch der Umstand entgegen, dass die weitere Beschwerde auf die in § 310 Abs. 1 StPO enumerativ aufgezählten Fälle (vgl. BVerfGE 48, 367 ) - wie hier den der "Verhaftung' - beschränkt bleibt.
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 1 Ws 166/14

    Weitere Haftbeschwerde: Zulässigkeit trotz Aufhebung des Haftbefehls

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12

    Haftbefehl; Haftbeschwerde; Haftanordnung; Weitere Haftbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 598/93

    Verfassungswidrigkeit einer Bewährungsauflage

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • OLG München, 31.01.2006 - 3 Ws 61/06
  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 1 Ws 33/01

    Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04

    Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

  • OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03

    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls;

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.; Kammerbeschlüsse vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 32 ff. und vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 - juris Rn. 30 f.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15; Beschluss vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20

    Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg;

    In der Rechtsprechung finden sich zur Kennzeichnung dieser Fallgruppe eines berechtigten Feststellungsinteresses unterschiedliche Begrifflichkeiten, um die geforderte besondere Qualität des Grundrechtseingriffs zu beschreiben ("tiefgreifend" etwa bei: BVerwG, Beschl. v. 04.12.2018 - 6 B 56.18 - juris Rn. 12, und v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12; BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16 - juris Rn. 14; "schwerwiegend" etwa bei: BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 15, Beschl. v. 19.12.2022 - 3 BN 8.22 - juris Rn. 8, und Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 5.22 - juris Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 32; "gewichtig" etwa bei: BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 - juris Rn. 13, v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 - juris Rn. 10, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris 13, und v. 21.06.2023 - 3 CN 1.22 - juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28, und Nichtannahmebeschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11), ohne dass die Entscheidungen erkennen ließen, dass die uneinheitliche Wortwahl bewusster Ausdruck eines inhaltlich differenzierenden Maßstabes wäre.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, an die die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, gebietet Verfassungsrecht nur dann, eine im Falle einer vorzeitigen Erledigung der angegriffenen hoheitlichen Maßnahme drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich dabei um einen gewichtigen Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - juris Rn. 25 f.; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28, 36; Kammerbeschl. v. 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 - juris Rn. 19, Nichtannahmebeschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 10 f., Kammerbeschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16 - juris Rn. 14, v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 32 ff., und v. 26.01.2021 - 2 BvR 676/20 - juris Rn. 30 f.; ausdrücklich hieran anknüpfend Senat, Urt. v. 22.03.2022 - 1 S 2284/20 - juris Rn. 32; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 - juris Rn. 9, v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 13, v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12, und v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 - juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 - juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 - 5 A 2000/20 - juris Rn. 43 f.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 - juris, Rn. 26 ff., v. 30.11.2016 - 2 A 10642/16 - juris Rn. 28, und v. 17.11.2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 - juris Rn. 8).

    Ein Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann fort, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, weil ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann; denn nur so kann verhindert werden, dass Grundrechte in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BVerfG, a. a. O.; Kammerbeschl. v. 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem

    Mit der dem Kläger auferlegten Pflicht, über einen Zeitraum von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen und offen zu legen, wer sein Fahrzeug während dieser Zeit wann geführt hat, ist ein hinreichend gewichtiger Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden, der es rechtfertigt, ihm auch noch nach der Erledigung der Fahrtenbuchanordnung, die in solchen Fällen typischerweise vor dem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens eintritt, ein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit zuzuerkennen (vgl. dazu u. a. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.; Kammerbeschlüsse vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - juris Rn. 32 ff. und vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 - juris Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15 und vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - Rn. 13, jeweils m. w. N.).
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