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   BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17   

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https://dejure.org/2018,18505
BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17 (https://dejure.org/2018,18505)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2018 - I ZB 62/17 (https://dejure.org/2018,18505)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - I ZB 62/17 (https://dejure.org/2018,18505)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § ... 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 78c Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 78 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei nicht notwendiger Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eine auswärtigen Rechtsanwalts - Auswärtiger Rechtsanwalt IX

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Kostenerstattung: Auswärtiger Rechtsanwalt IX

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
    Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei nicht notwendiger Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Kostenrecht: Auswärtiger Rechtsanwalt IX

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In welcher Höhe sind die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts zu ersetzen?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kostenerstattung bei nicht notwendiger Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts ("Auswärtiger Rechtsanwalt IX")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstattungfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten, oder: Kennen Sie die Insel Neuwerk?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattung der Reisekosten für einen gerichtsbezirksfremden Rechtsanwalt

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Kostenerstattung: Auswärtiger Rechtsanwalt IX

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 91 Abs 2 S 1
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2572
  • ZIP 2018, 1900
  • MDR 2018, 1022
  • GRUR 2018, 969
  • FamRZ 2018, 1531
  • MIR 2018, Dok. 031
  • AnwBl 2018, 492
  • AnwBl Online 2018, 805
  • Rpfleger 2018, 568
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, GRUR 2009, 191 Rn. 7 = WRP 2009, 67 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN).

    Das ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei - wie hier - um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) handelt (BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 8 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN).

    Ihre tatsächlichen Reisekosten zu den Prozessgerichten sind deshalb keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 9 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 14).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Denn darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, GRUR 2007, 726 Rn. 13 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort).

    Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort" (vgl. BGH, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III zur Erstattung fiktiver Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort").

  • OLG Celle, 22.06.2015 - 2 W 150/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift seien Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts deshalb nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei (vgl. auch OLG Celle, NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.).

    Soweit der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ein Schutzgedanke und damit eine Privilegierung der im Gerichtsbezirk tätigen Rechtsanwälte entnommen wird (vgl. OLG Celle NJW 2015, 2670, 2672), widerspricht dies dem mit der Änderung des Lokalisierungsprinzips in § 78 ZPO aF zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen.

  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    c) Nach der Gegenansicht ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO einschränkend auszulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311; OLG Köln, MDR 2016, 184; LG Düsseldorf, NJW 2015, 498; BeckOK.ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 168; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten"; Schneider, NJW 2015, 3313 und NJW 2017, 307, 308 f.; Schons, NJW 2015, 499).

    Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. OLG Schleswig, NJW 2015, 3311, 3312; OLG Köln, MDR 2016, 184; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Schneider, NJW 2017, 307; offengelassen in BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 6; aA MünchKomm.ZPO/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rn. 65).

  • OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    c) Nach der Gegenansicht ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO einschränkend auszulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2015 - 25 W 17/15, juris; OLG Schleswig, NJW 2015, 3311; OLG Köln, MDR 2016, 184; LG Düsseldorf, NJW 2015, 498; BeckOK.ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 168; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Reisekosten"; Schneider, NJW 2015, 3313 und NJW 2017, 307, 308 f.; Schons, NJW 2015, 499).

    Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. OLG Schleswig, NJW 2015, 3311, 3312; OLG Köln, MDR 2016, 184; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Schneider, NJW 2017, 307; offengelassen in BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 6; aA MünchKomm.ZPO/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rn. 65).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind Reisekosten in diesen Fällen regelmäßig bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn. 13 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

    Denn darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03, GRUR 2004, 447 [juris Rn. 8] - Auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, GRUR 2007, 726 Rn. 13 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Ein für eine solche Ungleichbehandlung notwendiger sachlicher Grund (vgl. BVerfGE 130, 240, 252 f. mwN), der es rechtfertigen könnte, einer Partei, die einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die Hinzuziehung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO notwendig war, die Erstattung jeglicher Reisekosten ihres Rechtsanwalts oder ihrer Rechtsanwältin zu versagen, ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Insofern sollte auch dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53; BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, WRP 2008, 948 Rn. 14; vgl. auch BVerfGE 103, 1, 16).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Insofern sollte auch dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53; BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, WRP 2008, 948 Rn. 14; vgl. auch BVerfGE 103, 1, 16).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 6 W 100/15

    Kostenerstattung: Reisekosten des Anwalts "am dritten Ort"

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
    Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift seien Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts deshalb nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei (vgl. auch OLG Celle, NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 W 100/15, juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1417; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 91 Rn. 18; Fölsch, NZM 2016, 500, 515 f.).
  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

  • OLG Frankfurt, 23.03.2015 - 25 W 17/15

    Reisekosten und Abwesenheitsgeld als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung

  • LG Düsseldorf, 18.12.2014 - 6 O 455/11

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

  • BGH, 12.09.2013 - I ZB 40/13

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts bei Beauftragung eines

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX).

    (1) Ebenso wie in dem durch den Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall einer außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX) spricht hierfür, dass einer Partei, die einen innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, die entstandenen Reisekosten vom unterlegenen Prozessgegner - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - zu erstatten sind.

    Auf den (Wohn-)Sitz der Partei kommt es in diesem Fall nicht an; eine Notwendigkeitsprüfung findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 13 mwN; aA MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 65).

    Seine schutzwürdigen Belange sind somit auch dann nicht betroffen, wenn solche Reisekosten nur auf fiktiver Basis zu erstatten sind, da anerkanntermaßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 9 mwN; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10, aaO Rn. 11; Schneider, NJW 2017, 307, 309) tatsächlich entstandene, aber nicht notwendige Kosten in Höhe ersparter fiktiver notwendiger Kosten zu ersetzen sind.

    Weder hierdurch noch mit der Streichung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF war eine Schlechterstellung auswärtiger Anwälte beabsichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO Rn. 15; BT-Drucks. 15/1971, S. 233).

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    cc) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts - anders als im vorliegenden Fall - nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).
  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (3) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts - anders als im vorliegenden Fall - nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2019 - 26 Ta 6144/18

    Erstattung von Reisekosten für auswärtige Rechtsanwältin - fiktive Berechnung

    Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 12).

    Ist die Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 12).

    Reisekosten eines im Gerichtsbezirk - nicht notwendig am Gerichtsort - niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts kann die obsiegende Partei dagegen ausnahmslos erstattet verlangen (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 13).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 14; 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 16, zum Fall der nicht notwendigen Beauftragung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts durch eine am Gerichtsort ansässige Partei).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2018 - 6 W 33/17

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des Außenanwalts

    Der Grundsatz, wonach die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines Anwalts am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH NJW 2018, 2572 [BGH 09.05.2018 - I ZB 62/17] - Auswärtiger Rechtsanwalt IX), gilt auch für das Berufungsverfahren; abzustellen ist daher auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichts.

    Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 62/17 hat die Beklagte zu tragen.

    Der BGH hat mit Beschluss vom 9.5.2018 (I ZB 62/17) die Entscheidung des Senats vom 19.6.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX); dem Senat ist aufgegeben worden, Feststellung dazu zu treffen, ob der Kläger die fiktiven Reisekosten zutreffend berechnet hat.

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 87/20

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines

    (3) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts - anders als im vorliegenden Fall - nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Zu Recht hat das Landgericht die beantragten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur im Sinne des BGH-Beschlusses vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, begrenzt auf die Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt.

    Nach BGH, Beschl. v. 09.05.2018 - I ZB 62/17, dessen Bewertung sich der Senat angeschlossen hat, sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts dann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO war, zumindest insoweit erstattungsfähig, als sie entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am vom Gericht am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

    a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 16. April 2007 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 6).

    c) Lässt sich eine auswärtige Partei, die - wie die Beklagte - als zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt hätte beauftragen dürfen, im Prozess durch einen Anwalt vertreten, der seinen Kanzleisitz weder dort noch am Gerichtsort hat ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), so ist ihr Erstattungsanspruch zwar regelmäßig auf die Höhe der fiktiven Reisekosten eines an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts begrenzt (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, aaO, Rn. 9).

  • OLG Hamm, 01.03.2019 - 25 W 53/19

    Berücksichtigung von Reisekosten im Prozess im Rahmen der Kostenfestsetzung

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht ( BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX - juris-Rn 5 m.w.N.).

    Ist die Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig in diesem Sinne, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann ( BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX - juris-Rn 12 ).

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf - maximal - die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen ( BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX - juris-Rn 13/14 ).

  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    b) Soweit der BGH die Kosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwaltes akzeptiert, erfolgt zumeist eine Beschränkung auf die - fiktiven - Kosten eines am Geschäfts ort ansässigen Anwaltes, siehe Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14: Die Frage stellte sich - auch dort - nicht; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 (dieser Beschluss deutet darauf hin, dass auch bei Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrkosten eines "Hausanwaltes" - oder Spezialanwaltes - nur die fiktiven Aufwendungen einer Anreise vom Geschäftssitz der Partei erstattet werden, was nach dieser Entscheidung auch für den Ort einer "unternehmensinternen Bearbeitung" gilt); siehe weiter Beschl. v. 13.09.2011 - VI ZB 9/10 Tz. 9; Beschl. v. 23.01.2007 - I ZB 42/06 Tz 14; KG Berlin, Beschl. v. 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9; auch etwa bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.09.2016 - 6 W 47/16 kam es hierauf nicht an, vgl. dort Tz 12; s. ergänzend Hansens, RVGreport 2018, 341 und 348); insoweit würde es wohl keinen Unterschied machen, ob man den "Hausanwalt" oder den Spezialanwalt "am dritten Ort" kostenrechtlich akzeptiert, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erhielte die erstattungsberechtigte Partei jedenfalls die fiktiven Kosten der Anreise eines Anwaltes an ihrem Geschäftsort zum Ort des Prozessgerichts, sofern sie nicht gehalten war, einen Anwalt am Sitz des Gerichts zu mandatieren.

    f) Hinsichtlich der genauen Höhe der Fahrtkosten ist nach den vom BGH in dessen neuem Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17 aufgestellten Grundsätzen allerdings nicht auf die "U-Bahn-Karte" abzustellen, sondern auf die innerhalb des Gerichtsbezirks maximale Entfernung eines Ortes vom Gerichtsgebäude.

  • OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21

    Kostenfestsetzungsverfahren: Abrechnung der Kosten eines unterbevollmächtigten

  • LG München I, 12.08.2019 - 30 O 5993/17

    Kostenfestsetzungsantrag

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

  • OLG Celle, 09.03.2018 - 2 W 43/18

    Reisekosten nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt

  • VG Halle, 06.05.2020 - 3 E 190/20

    Kostenerinnerung: Fiktive Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes

  • VerfGH Bayern, 29.08.2023 - 59-VI-22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

  • OLG Rostock, 22.02.2023 - 7 W 7/23

    Kostenerstattung bei Mandatierung nicht gerichtsansässiger Anwälte

  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Dresden, 17.10.2019 - 3 W 825/19

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Hinzuziehung eines auswärtigen

  • LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19

    Prozesskostenhilfe - fiktive Reisekosten

  • OLG Brandenburg, 14.08.2023 - 6 W 51/23

    Kosten eines Unterbevollmächtigten = notwendige Kosten?

  • OLG Brandenburg, 26.08.2019 - 9 WF 84/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • LG Hamburg, 06.04.2022 - 628 Qs 19/21

    Kostenfestsetzung in Strafsachen: Rechtsanwaltsvergütung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2023 - 3 K 57.22

    Kostenerinnerung: Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwalt am dritten Ort,

  • LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22

    Erstattungsfähige Reisekosten, auswärtiger Verteidiger, Bußgeldsachen

  • LG Dortmund, 13.08.2019 - 8 O 80/14
  • AG Bonn, 05.03.2019 - 112 C 15/19
  • LG Chemnitz, 08.08.2019 - 2 Qs 295/19

    Fahrtkosten, auswärtiger Rechtsanwalt

  • AG Zeitz, 21.03.2019 - 4 C 357/17
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2023 - 15 W 20/22

    Kostenerstattung

  • AG Zeitz, 14.12.2018 - 4 C 357/17
  • OLG Köln, 27.05.2019 - 17 W 11/18

    Keine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Verbraucherzentrale zur

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