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   LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18   

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LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18 (https://dejure.org/2018,22869)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2018 - 65 S 70/18 (https://dejure.org/2018,22869)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 (https://dejure.org/2018,22869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • berlin.de PDF
  • IWW

    § 556g BGB
    Inkasso

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inkasso: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abtretung von Ansprüchen einer Mietpartei gemäß "Mietpreisbremse" an eine ...

  • lto.de (Pressebericht, 14.08.2018)

    Legal Tech und das Rechtsdienstleistungsgesetz: Wird Wenigermiete.de zum Präzedenzfall?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Abtretung von Ansprüchen einer Mietpartei gemäß Mietpreisbremse an eine geschäftsmäßig tätige Gesellschaft - wirksam oder nicht?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    65. Zivilkammer des LG Berlin befürwortet legal-tech-Unternehmen wenigermiete.de (IMR 2018, 388)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2898
  • MMR 2018, 844
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Diese Anforderungen bilden die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der "außergerichtlichen Forderungseinziehung", den das Bundesverfassungsgericht im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 RDG) im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG mehrfach präzisiert (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190, beck-online; Beschl. v. 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, beck-online) und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen hat (BT-Ds. 16/3655, S. 26f.); dies auch folgerichtig, denn die verfassungsrechtlichen Vorgaben haben sich nicht geändert (BT-Ds. 16/3655, S. 26, 36).

    Rechtsberatung ist danach grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtssuchenden in dem Sachbereich, der in der Erlaubnis - hier Inkassodienstleistung - genannt und von dem Nachweis der besonderen Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gedeckt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 29f.).

    Sie umfasst auch die rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 4ff., 26, 34).

    Sie müssten auch nicht "im Prinzip Volljuristen vorbehalten bleiben", um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

    Nur aus diesem Grund lässt sich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen; die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer umfasst damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

    Eine Gefahr für den Rechtssuchenden oder den Rechtsverkehr kann sich nicht ergeben, wenn der Inkassounternehmer - wie nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 RDG nunmehr stets vorausgesetzt - auf der Grundlage der von ihm verlangten, von der Behörde überprüften und für genügend befundenen Sachkunde bei der Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen tätig wird (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 31).

    Unabhängig davon sieht das Bundesverfassungsgericht (selbst) eine rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht, im Vorfeld der Abtretung als von einer Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 26, 34).

    Die Erlaubnis umfasst - wie eingangs dargestellt - die umfassende und vollwertige (außergerichtliche) Beratung des Rechtsuchenden sowie alle Maßnahmen, die auf die Geltendmachung der Forderung gerichtet sind (vgl. Kleine-Cosack, aaO, § 2 Rn. 90), denn die Klägerin hat die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung der Rechte der Mieterin übernommen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO; Beschl. v. 14.08.2004, aaO).

    Dass damit - anders als im Rahmen des Mietpreisrechners im Vorfeld des Vertragsschlusses zwischen der Mieterin und der Klägerin - eine "substanzielle Rechtsprüfung" verbunden ist, ist gerade der Grund dafür, dass eine solche (außergerichtliche Inkasso-)Dienstleistung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht und den Nachweis entsprechende Sachkunde voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

    Eine weiterreichende Einschränkung der Befugnisse der Klägerin bedürfte wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung im Übrigen einer aus dem Schutzzweck des RDG abgeleiteten Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 27).

  • BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 725/03

    Zum Umfang von im Rahmen von Inkassotätigkeit erlaubter Rechtsberatung

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Diese Anforderungen bilden die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der "außergerichtlichen Forderungseinziehung", den das Bundesverfassungsgericht im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 RDG) im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG mehrfach präzisiert (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190, beck-online; Beschl. v. 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, beck-online) und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen hat (BT-Ds. 16/3655, S. 26f.); dies auch folgerichtig, denn die verfassungsrechtlichen Vorgaben haben sich nicht geändert (BT-Ds. 16/3655, S. 26, 36).

    Die Aufgabe der Inkassounternehmer beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also eine kaufmännische Hilfstätigkeit; diese wäre schon nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen und war - im Anwendungsbereich des RBerG - erlaubnisfrei möglich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570).

    Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes des RDG - des Schutzes des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (ebenso bereits RBerG, vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570) - kommt es allein darauf an, ob der Rechtsrat durch hinreichend sachkundige Personen erteilt wird; dieses Erfordernis wird durch den Sachkundenachweis vor Erteilung der Inkassoerlaubnis sichergestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004, aaO, Rz. 14, 17).

    Die Erlaubnis umfasst - wie eingangs dargestellt - die umfassende und vollwertige (außergerichtliche) Beratung des Rechtsuchenden sowie alle Maßnahmen, die auf die Geltendmachung der Forderung gerichtet sind (vgl. Kleine-Cosack, aaO, § 2 Rn. 90), denn die Klägerin hat die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung der Rechte der Mieterin übernommen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO; Beschl. v. 14.08.2004, aaO).

    Zur effektiven Gestaltung der auftragsgemäßen Einziehung der Forderung(en) gehört die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004, aaO, Rz. 15).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 16.01.2018 - 24 C 153/17
    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Dies wird übersehen, wenn vertreten wird, die Registrierung als Inkassounternehmen "spiel(e) im Ergebnis keine Rolle" (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.01.2018 - 24 C 153/17, n. v.) oder auf eine konkrete Prüfung der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 RDG ganz verzichtet wird (AG TempelhofKreuzberg, Urt. v. 20.02.2018 - 18 C 148/17) bzw. die von der Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit auf die "bloße Forderungseinziehung" (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Rz. 15) oder "die Einziehung, Bewertung und Verhandlung einer bereits entstandenen, fälligen Forderung" verkürzt wird (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.01.2018, aaO).

    Eine Beschränkung der Einziehung auf bereits entstandene, fällige Forderungen (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.01.2018, aaO) findet weder im Gesetz noch seinen Materialien oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze.

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Diese Veränderung des Leistungsinhaltes hindert die Abtretung jedoch nicht, wenn der Freistellungsanspruch - wie hier - gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 271/08, NJW 2011, 2351).

    Mit der Abtretung an die Gläubigerin - hier die Klägerin - hat sich der Freistellungsanspruch (wie ausgeführt) in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 271/08, aaO; Staudinger/Busche (2017) BGB § 399 Rn. 27, mwN).

  • LG Berlin, 25.04.2018 - 65 S 238/17

    Wohnraummiete in Berlin: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung zur Miethöhe bei

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungen der Kammer vom 29. März 2017 (65 S 424/16, WuM 2017, 266 = NJW 2017, 1971) und vom 25. April 2018 (65 S 238/17, BeckRS 2018, 11478) Bezug genommen.

    Die Kammer bezieht sich hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung auf ihre Entscheidung vom 25. April 2018 (65 S 238/17, BeckRS 2018, 11478).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Die Kammer ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt; bloße Bedenken oder Zweifel würden ebenso wenig genügen wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1984 - 2 BvL 22/82; Beschl. v. 31.01.1989 - 1 BvL 17/87, NJW 1989, 891; Maunz/Dürig/Dederer, 81. EL September 2017, GG Art. 100 Rn. 128ff, mwN; BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 36. Ed. 1502.2018, GG Art. 100 Rn. 19, mwN).

    Die wesentliche Aufgabe des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt darin, die Autorität des unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass sich jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm erlassenen Gesetze nicht anwendet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1984 - 2 BvL 22/82, aaO.) oder ihre (angenommene) Verfassungswidrigkeit öffentlichkeitswirksam in den Raum stellt (vgl. krit: Börstinghaus, NJW 2018, 665, [666]).

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Nach §§ 249 Satz 2, 257 BGB war die Beklagte verpflichtet, die Zedentin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, soweit diese aus ihrer Sicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065; MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl., 2016, BGB 249 Rn. 180, mwN).
  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04

    Rechtswirkungen eines Restitutionsbescheides; Währungsstatut für in

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Unabhängig davon handelt es sich bei der Rüge und dem Auskunftsverlangen um unselbständige "Hilfsrechte" bzw. Nebenansprüche, die der Verwirklichung der Forderungen der Mieterin dienen (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB 398 Rn. 96; § 401 Rn. 8, § 413 Rn. 12; BGH, Urt. v. 22.03.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091, #1094#, beck-online), vergleichbar der Fälligkeitskündigung, Fristsetzungs- und Genehmigungsbefugnissen, dem Rücktritt, Widerruf oder auch sonst Ansprüchen auf Auskunft (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB 398 Rn. 96; NK-BGB/Kreße, 3. Aufl. 2016, § 401 Rn. 7).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Ein ganz anderer Maßstab gilt folgerichtig dann, wenn Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG erbracht werden, etwa im Bereich des "Schadensmanagements" durch Kfz-Werkstätten, Kfz-Sachverständige, Mietwagenunternehmer oder Versicherungsmakler (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.10.2017 - VI ZR 504/16; , Urt. 14.01.2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056, beck-online; BT-Ds. 16/3655, S. 46; Albrecht, BB 2012, 1115).
  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 504/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18
    Ein ganz anderer Maßstab gilt folgerichtig dann, wenn Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG erbracht werden, etwa im Bereich des "Schadensmanagements" durch Kfz-Werkstätten, Kfz-Sachverständige, Mietwagenunternehmer oder Versicherungsmakler (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.10.2017 - VI ZR 504/16; , Urt. 14.01.2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056, beck-online; BT-Ds. 16/3655, S. 46; Albrecht, BB 2012, 1115).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 04.01.2018 - 16 C 135/17

    Inkasso II: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" wirksam!

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 22.02.2018 - 18 C 148/17
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 39/15

    Wohnraummiete: Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über

  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99

    Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von §§ 2, 3

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Dabei bedarf die - in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (siehe nur LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 35 f.; LG Berlin [63. Zivilkammer], GE 2018, 1231, 1232; [eine Überschreitung bejahend]; LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26 ff. [verneinend]) und in der Literatur (siehe nur BeckOK-BGB/Schüller, Stand 1. August 2019, § 556g Rn. 5a [bejahend]; Rott, VuR 2018, 443, 445; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 232 [verneinend]) umstrittene - Frage, ob es sich bei einem solchen softwarebasierten, automatisierten Berechnungssystem um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt, keiner abschließenden Entscheidung, da von dem Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bereits aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auszugehen ist.

    Mit dieser Möglichkeit, die - wie die Revision mit Recht geltend macht - in vergleichbarer Weise beispielsweise auch seitens der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auf deren Internetseite (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/) zur Verfügung gestellt wird (so auch LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26), eröffnet die Klägerin im Rahmen einer der eigentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann.

    Bei der genannten Rüge handele es sich - entgegen der von einer anderen Kammer des Berufungsgerichts (LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 39 mwN) vertretenen Auffassung - nicht um ein bloßes Hilfsrecht oder einen Nebenanspruch, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung (gemeint: des Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB).

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 60/18

    Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern durch einen

    Insbesondere generiert die Beklagte zu 1) neue Mandate von Mietern, die sonst wohl "den Weg in eine Anwaltskanzlei [nicht] gefunden hätten" (LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/19 - BeckRS 2018, 15712, Rn. 28, unter Zitat von Kilian, NJW 2017, 3043, 3049).

    Dies beinhaltet stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung, inklusive der rechtlichen Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190, 1191; LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/19 -, BeckRS 2018, 15712, Rn. 18).

    Die Rechte des Rechtssuchenden werden durch die Inkassotätigkeit jedoch nicht verkürzt, sondern vielmehr erstmals geltend gemacht (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190, 1191; LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 -, BeckRS 2018, 15712, Rn. 39f.).

    Es werden lediglich in standardisierter Form tatsächliche Informationen über die wertbildenden Kriterien einer Wohnung (Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage, Art) abgefragt, um über einen schlichten Datenabgleich mit dem jeweiligen Berliner Mietspiegel die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete überschlägig zu ermitteln und diesen sodann dem tatsächlich gezahlten Betrag gegenüberzustellen (LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 -, BeckRS 2018, 15712, Rn. 26).

    Die Forderungen müssen lediglich bestimmt oder bestimmbar sein, um den konkreten (vertraglichen) Rahmen der Inkassodienstleistung zu beschreiben (LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 -, BeckRS 2018, 15712, Rn. 34f.).

    Denn zur effektiven Gestaltung der auftragsgemäßen Einziehung der Forderung(en) gehört die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner (BVerfG, Beschluss vom 14.8. 2004 - 1 BvR 725/03 - NJW-RR 2004, 1570, 1571; LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 -, BeckRS 2018, 15712, Rn. 36f.).

    Denn er ist nur ein Hilfsanspruch des Mieters zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs (vgl. Roth/Kieninger, MüKo BGB, 7. Aufl., 2016, § 398 Rn. 96, § 401 Rn. 8, § 413 Rn. 12; LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 - BeckRS 2018, 15712, Rn. 39).

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 18/18

    Wohnraummiete in Berlin: Rechtsverfolgung von Rechten aus der "Mietpreisbremse"

    Die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (Urteil vom 20.06.2018 zum Aktenzeichen 65 S 70/18; zitiert nach juris) hatte sich in einem Parallelverfahren mit der geschäftlichen Tätigkeit der hiesigen Klägerin zu befassen.

    Das Tätigwerden der Klägerin auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells führe insbesondere weder zu einer Verkürzung der Position des Rechtsuchenden, noch zu einer Beeinträchtigung für den Rechtsverkehr oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 36 - 40 m.w.N.).

    Mit der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nach dem RDG werde stattdessen ein deutlich über solche Hilfstätigkeiten hinausgehender Bereich eröffnet; die Erlaubnis umfasse in dem für die Inkassotätigkeit erforderlichen Umfang spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (LG Berlin vom 20.06.2018, 65 S 70/18; juris Rz. 17 - 20 m.w.N.).

    Es handelt sich bei derartigen Einrichtungen um heute allgemein zugängliche technische Kommunikationsmittel, die für den Einzelfall des interessierten Benutzers eine erste summarische Prüfung ermöglichen; in Berlin geht das Angebot der Klägerin in diesem Punkt nicht darüber hinaus, was der interessierten Öffentlichkeit auch auf den entsprechenden Internetangeboten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen offensteht (LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 26).

    Es steht allerdings einer Abtretung nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (so schon LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 23 unter Hinwies auf BGH v. 22.03.2011 (Aktenzeichen II ZR 271/08), juris Rz. 14).

  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

    Mit dieser zutreffenden Prämisse lässt sich die von der Klägerin bemühte Gegenauffassung (LG Berlin, Urt. v. 20. Juni 2018 - 65 S 70/18, n.v.), welche die im akquisitorischen Vorfeld der Beauftragung entfalteten Tätigkeiten der Klägerin nicht als Rechtsdienstleistung erachtet, weil es sich dabei um einen "schlichten Datenabgleich mit dem Berliner Mietspiegel" handele, nicht in Einklang bringen.
  • LG Berlin, 28.08.2018 - 63 S 1/18

    Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" unwirksam

    Mit ihrer nachgelassenen Stellungnahme vom 06.08.2018 vertritt die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil der ZK 65 (vom 20.06.2018 - 65 S 70/18) des Landgerichts Berlin die Auffassung, weder in der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch die Klägerin noch in der bloßen Anwendung von Rechtsnormen liege eine substanzielle Rechtsprüfung.

    Sofern vertreten wird, es handele sich hierbei bereits deshalb nicht um eine Rechtsberatung, da kein "Recht" angewendet werde, da es sich bei dem Berliner Mietspiegel nicht um ein Gesetz handele (vgl. Landgericht Berlin, Urt.v. 20.06.2018 - 65 S 70/18), kann die Kammer dem nicht folgen.

  • LG Berlin, 22.08.2018 - 65 S 83/18

    Mieter darf sich wegen überhöhter Miete direkt an Rechtsanwalt oder

    Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2 Abs. 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG nichtig (vgl. Kammer, Urt. v. 20.06.2018 - 65 S 70/18; ebenso: LG Berlin, [ZK 66] Urt. v. 13.08.2018 - 66 S 18/18).

    Die Kammer hält an ihren Feststellungen im Urteil vom 20. Juni 2018 (65 S 70/18) fest und folgt den zutreffenden Erwägungen der Zivilkammer 66 im Urteil vom 13. August 2018 (66 S 18/18).

    Soweit die Zivilkammer 67 in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (Beschl. v. 26.07.2018 - 67 S 157/18) in Kenntnis des Urteils der Kammer vom 20. Juni 2018 (65 S 70/18) die abweichende Auffassung vertritt, dass die Qualifikationsanforderungen auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts über die nach § 11 Abs. 1 RDG für die Registrierung als Inkassodienstleister verlangte Sachkunde hinausgehen, kann dem schon entgegen gehalten werden, dass das Wohnraummietrecht - ebenso wie das wohl keineswegs anspruchslose Kauf-, Werkvertrags- oder (Flug-)Reiserecht - eindeutig dem Bürgerlichen Recht zuzuordnen sein wird.

    Nachdem die Zivilkammer 67 die hier gegenständliche Rechtsfrage in Kenntnis des Urteils der Kammer vom 20. Juni 2018 (65 S 70/18) in seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18) grundlegend anders beurteilt, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dessen ungeachtet für nicht tangiert erachtet und die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat, sieht die Kammer sich zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit veranlasst, ihrerseits die Möglichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen.

  • LG Frankfurt/Main, 25.03.2019 - 4 O 307/18

    Kein Schadensersatz gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse

    Dabei kann zunächst offenbleiben, ob die Abtretung wegen eines Verstoßes §§ 1, 2 Abs. 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG nach § 134 BGB nichtig ist (bejahend LG Berlin, Az. 67 S 157/18, verneinend LG Berlin, Az. 66 S 18/18; LG Berlin, Az. 65 S 70/18; LG Berlin, Az. 65 S 83/18).
  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 45/18

    Angespannter Wohnungsmarkt: Umgehung der Mietpreisbremse durch eine

    Die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (Urteil vom 20.06.2018 zum Aktenzeichen 65 S 70/18; zitiert nach juris) hatte sich in einem Parallelverfahren mit der geschäftlichen Tätigkeit der hiesigen Klägerin zu befassen.

    Das Tätigwerden der Klägerin auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells führe insbesondere weder zu einer Verkürzung der Position des Rechtsuchenden, noch zu einer Beeinträchtigung für den Rechtsverkehr oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 36 - 40 m.w.N.).

    Mit der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nach dem RDG werde stattdessen ein deutlich über solche Hilfstätigkeiten hinausgehender Bereich eröffnet; die Erlaubnis umfasse in dem für die Inkassotätigkeit erforderlichen Umfang spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (LG Berlin vom 20.06.2018, 65 S 70/18; juris Rz. 17 - 20 m.w.N.).

    Es handelt sich bei derartigen Einrichtungen um heute allgemein zugängliche technische Kommunikationsmittel, die für den Einzelfall des interessierten Benutzers eine erste summarische Prüfung ermöglichen; in Berlin geht das Angebot der Klägerin in diesem Punkt nicht darüber hinaus, was der interessierten Öffentlichkeit auch auf den entsprechenden Internetangeboten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen offen steht (LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 26).

  • LG Berlin, 20.04.2021 - 65 S 241/20

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt in

    Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch ist, dass die Beklagte mit dem Verlangen und der Vereinbarung einer Miete, soweit diese die nach § 556d Abs. 1 in Verbindung mit § 556d Abs. 2 und der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin höchst zulässige Miete übersteigt, vorvertragliche Pflichten verletzt hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352, nach juris Rn. 113ff; Kammer, vgl. nur Urt. v. 20. Juni 2018 - 65 S 70/18, NJW 2018, 2898, nach juris Rn. 43; BeckOGK/Fleindl, 1.4.2021, BGB § 556g Rn. 130; Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 556g Rn. 52).

    Inkassodienstleistungen, die von Inkassodienstleistern erbracht werden, unterscheiden sich nicht von Inkassodienstleistungen, die Rechtsanwälte erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352, nach juris Rn. 116f; Kammer, vgl. nur Urt. v. 20. Juni 2018 - 65 S 70/18, NJW 2018, 2898, nach juris Rn. 43; BT-Ds. 18/9521, S. 217; Hartung, BB 2017, 2825, [2829], juris).

  • AG Berlin-Mitte, 04.08.2022 - 21 C 269/21

    Wohnraummiete: Bestandsschutz der Vormiete im Rahmen der Mietpreisbremse

    Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch ist, dass der Beklagte mit dem Verlangen und der Vereinbarung einer Miete, soweit diese die nach § 556d Abs. 1 in Verbindung mit § 556d Abs. 2 und der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin höchst zulässige Miete übersteigt, vorvertragliche Pflichten verletzt hat (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 - 65 S 70/18 -, juris Rn. 43).
  • AG Berlin-Mitte, 02.11.2022 - 123 C 77/22

    Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

  • AG Stuttgart, 30.10.2018 - 35 C 2110/18

    Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung

  • AG Berlin-Mitte, 31.05.2023 - 23 C 36/23

    Wirksamkeit einer Einreichung einer Klageschrift mit einer enveloped Signatur

  • LG Berlin, 31.07.2019 - 65 S 18/19

    Wohnraummiete in Berlin: Abtretung und Verfolgung von Rechten aus der

  • AG Berlin-Neukölln, 26.03.2019 - 18 C 188/18
  • LG Berlin, 28.12.2021 - 65 S 120/21

    Mietpreisbremse: Rügepflicht bei Staffelmieten

  • LG München I, 21.11.2018 - 15 O 19893/17

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern aufgrund unwirksamer

  • LG Berlin, 19.01.2022 - 66 S 3/21

    Wucher-Miete führt zu deliktsrechtlichem Schadensersatz

  • OLG Köln, 02.10.2020 - 20 U 60/20

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags Wirksamkeit

  • AG Köln, 02.09.2019 - 142 C 448/18
  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 105/20

    Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 35/20

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags Erbringung von

  • LG Berlin, 11.04.2019 - 66 S 152/18

    Wohnraummiete in Berlin: Verfahrensaussetzung wegen Verfassungswidrigkeit der

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