Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51562
BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16 (https://dejure.org/2017,51562)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 (https://dejure.org/2017,51562)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 (https://dejure.org/2017,51562)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,51562) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1578 Abs 1 BGB, § 1580 BGB, § 1581 BGB, § 1605 BGB
    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach der Einkommensquote; Darlegung der vollständigen Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf; Erklärung des Unterhaltspflichtigen über ...

  • IWW

    § 1580 BGB, § ... 1580 Satz 1 BGB, § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1578 BGB, § 1577 BGB, § 1581 BGB, § 1573 Abs. 2 BGB, § 1571 BGB, § 1572 BGB, § 243 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 242 BGB, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Bedeutung i.R.e. nachehelichen Unterhalts; Bemessen des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote; Darlegung und Beweis der Verwendung des Einkommens für ...

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach der Einkommensquote; Darlegung der vollständigen Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf; Erklärung des Unterhaltspflichtigen über ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1578 Abs. 1, 1580, 1581, 1605
    Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Bedeutung i.R.e. nachehelichen Unterhalts; Bemessen des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote; Darlegung und Beweis der Verwendung des Einkommens für ...

  • rechtsportal.de

    Auskunftsanspruch über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Bedeutung i.R.e. nachehelichen Unterhalts; Bemessen des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote; Darlegung und Beweis der Verwendung des Einkommens für ...

  • datenbank.nwb.de

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach der Einkommensquote; Darlegung der vollständigen Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf; Erklärung des Unterhaltspflichtigen über ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verdopplung der relativen Sättigungsgrenze für Ehegattenunterhalt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grenze für tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens zur Deckung des Lebensbedarfs bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unterhalt bei günstigen Einkommensverhältnissen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Auskunft auch bei hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhalt nach der Quotenmethode

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Ehegattenunterhalts bei hohem Einkommen nach Quotenmethode

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei hohem Einkommen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Auskunftserteilung beim Unterhalt auch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie wird der Ehegattenunterhalt bei günstigen Einkommensverhältnissen errechnet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht bei hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsrecht und Verpflichtung zur Auskunfterteilung bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt: Wann hat man einen Auskunftsanspruch gegen den Ex?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt bei Besserverdienern: Recht auf Auskunft zu Einkommen und unterhaltsrelevanten Umständen

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung beim Ehegattenunterhalt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 217, 24
  • NJW 2018, 468
  • MDR 2018, 213
  • DNotZ 2018, 530
  • FamRZ 2018, 260
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.06.1994 - XII ZR 100/93

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982, IVb ZR 738/80, FamRZ 1982, 996).

    Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169).

    Im Scheidungsverbundverfahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151).

    Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997).

    b) Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1171).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von Senatsurteil vom 11. August 2010, XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637).

    Soweit der Senat in diesen Fällen stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28), hält er daran nicht fest.

    Teils wird auf den sich aus dem Einkommen der höchsten Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Quotenbedarf abgestellt, was der Senat als im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegend noch gebilligt hatte (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28; vgl. FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Borth Praxis des Unterhaltsrechts 3. Aufl. Rn. 263).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1578 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.).

    aa) Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.).

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80

    Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982, IVb ZR 738/80, FamRZ 1982, 996).

    Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997).

  • OLG Zweibrücken, 18.04.2013 - 6 UF 156/12

    Trennungsunterhalt: Berechnung bei überdurchschnittlich guten

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Teils wird bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.000 EUR (bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle) eine Bemessung nach dem Quotenbedarf zugelassen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte Koblenz und Dresden 2017; so auch FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Wendl/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 766).
  • OLG Köln, 24.01.2012 - 4 UF 137/11

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Teils wird bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.000 EUR (bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle) eine Bemessung nach dem Quotenbedarf zugelassen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 216; OLG Köln FamRZ 2012, 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte Koblenz und Dresden 2017; so auch FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kap. Rn. 706; Wendl/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 766).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 34/09

    Nachehelicher Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt: Darlegungslast des

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 35 f. und vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.).
  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 197/08

    Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. November 2011 - XII ZR 34/09 - FamRZ 2012, 947 Rn. 35 f. und vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff.).
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Unter Umständen können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch für weitere Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sein, so etwa für das Bestehen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - FamRZ 2016, 203 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - FamRZ 2016, 199 Rn. 14 f.).
  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 485/14

    Familienunterhalt: Eheliche Lebensgemeinschaft bei dauerhafter Heimunterbringung

    Auszug aus BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16
    Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen fest (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 18), so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht.
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 385/13

    Stufenklage auf Trennungsunterhalt: Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZR 6/15

    Aufstockungsunterhalt: Unterbrechung der "Unterhaltskette" durch vorübergehende

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).

    Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).

    Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 11 mwN - zum Trennungsunterhalt).

    Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 12 f. mwN).

    Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 14 mwN).

    Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 15 mwN).

    In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Senat auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen (Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 ff. und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).

    Deshalb wird es bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 mwN).

    Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 17 mwN).

    Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN).

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20

    Ehegattenunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem

    Denn unbeschadet der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Frage des Quotenunterhalts bei höheren Einkommen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 29 mwN) lässt der Antragsgegner bereits außer Acht, dass der ausgeurteilte Unterhalt - ebenso wie der von der Antragstellerin begehrte - weit unterhalb von 3.000 EUR liegt.
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19

    Trennungsunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei erheblich über dem

    Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - FamRZ 2018, 260 ff. und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet werden.

    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - die Auffassung vertreten, nach Auslaufen der einvernehmlich getroffenen Regelung zum Trennungsunterhalt ihren Unterhaltsbedarf nach der Quotenmethode bemessen zu können.

    Die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung der von ihr sinnentstellend zitierten Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - nicht berechtigt, Quotenunterhalt zu beanspruchen.

    Überdies hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - in Anspruch genommene tatsächliche Vermutung, das monatliche Familiengesamteinkommen sei in Höhe von 11.000 EUR von den beteiligten Ehegatten verlebt worden, durch die tatsächlichen Lebensverhältnisse in der Ehe und die zuvor von der Antragstellerin vorgerichtlich angestellte konkrete Bedarfsermittlung für widerlegt erachtet.

    Zwar habe der BGH in seiner Entscheidung vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - die tatsächliche Vermutung aufgestellt, dass ein Familieneinkommen bis zu 11.000 EUR vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht werde, um mit dieser Beweiserleichterung eine praktikable Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt zu ermöglichen.

    Entgegen der Annahme des Familiengerichts habe der Antragsgegner die nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - damit auch vorliegend geltende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt.

    Das Familiengericht habe allerdings im Rahmen der nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - zuallererst gebotenen, von ihm indes rechtsfehlerhaft unterlassenen tatrichterlichen Einzelfallwürdigung dazu kommen müssen, dass schon nach den erstinstanzlich dargelegten Lebenshaltungskosten in E bzw. im Münsterland der vollständige Verbrauch eines monatlichen Familieneinkommens von bis zu 11.000 EUR für den Lebensunterhalt zweier Ehegatten sicher nicht als Regel angenommen werden könne.

    Sofern die Antragstellerin in Anlehnung an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zu einer quotalen Unterhaltsbedarfsbemessung auch bei gehobenen Einkommen (vgl. Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) von der im Trennungsjahr vorgenommenen konkreten Bedarfsermittlung abrücken möchte und ihren Trennungsunterhaltsanspruch nunmehr mit dem für sie deutlich günstigeren Quotenbedarf begründet, dringt sie hiermit nicht durch.

    Der BGH hat diese Frage mit seiner von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Entscheidung vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16, a.a.O.) nunmehr dahin entschieden, dass es aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatgerichte zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle, mithin einen Betrag von 11.000 EUR (Stand Düsseldorfer Tabelle ab 2018) nicht übersteigt.

    Die diesbezüglich von ihm vertretene und in zweiter Instanz wiederholte Auffassung, die Instanzgerichte hätten im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens die relative Sättigungsgrenze und die darauf bezogene Verbrauchsvermutung zunächst den regionalen Lebenshaltungskosten anzupassen, findet in den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 indes keine hinreichende Stütze.

    Die Entscheidung ist deutlich vor den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - ergangen und befasst sich damit, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens einer Vermögensbildung Rechnung getragen werden kann.

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 474/20

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; konkreter

    Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 175/17

    Zugewinnausgleichsverfahren: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs zum Zwecke der

    Die von der Ehefrau bei Übergang zum Zahlungsantrag ohnehin offenzulegenden Angaben über ihr eigenes Anfangs- und Endvermögen können die nach § 1379 BGB geschuldete Auskunft nicht ersetzen (OLG München NJW 1969, 881, 882; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 13 zum Ehegattenunterhalt).
  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem

    Zwar ist es richtig, dass bei einem bestehenden gesetzlichen Auskunftsanspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 und Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17

    Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf

    Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe versichert, "wirtschaftlich absolut in der Lage [zu sein], alle berechtigten Kindsunterhaltsansprüche zu leisten" (Antragsschrift vom 12 Dezember 2016, dort S. 3 und Anlage A2: Schreiben des Antragsgegners vom 31. Oktober 2016, dort S. 3; I/3, 21), gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung: Denn selbst dann, wenn der Antragsgegner mit dieser Erklärung eine unbegrenzte Leistungsfähigkeit eingeräumt haben sollte - was dieser bestreitet -, würde das allein Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners entbehrlich machen, nicht aber Darlegungen der Antragstellerin, dass bzw. inwieweit sich die heutigen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen bei Errichtung der Unterhaltsvereinbarung verändert haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz. 15, 251).

    Insbesondere steht damit, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz 15]), bei Abgabe einer derartigen Erklärung - die hier zudem bestritten wird - gerade nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden kann.

    Für derartige Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich entschieden, dass der Antragsgegner selbst dann, wenn er erklärt haben sollte, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rn. 7, 13, 14, 15, 25]).

    Entsprechendes gilt für die Darlegung des Bedarfs durch den Berechtigten; der Bundesgerichtshof hat hierzu erst kürzlich klargestellt, dass eine solche Darlegung gerade nicht durch die Erklärung des Unterhaltspflichtigen obsolet wird, unbegrenzt leistungsfähig zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz. 15]).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2020 - 4 UF 249/16

    1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall noch die in den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2013 bis 2016 enthaltene relative Sättigungsgrenze von 2.500,- Euro Anwendung findet, oberhalb derer ein Bedarf vom Unterhaltsberechtigten konkret, also nicht als Quote des verfügbaren Einkommens darzulegen und zu beweisen ist, oder ob auch für die Vergangenheit von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des verfügbaren Einkommens bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommenshöchstbetrags auszugehen ist mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss, dass die Beteiligten das verfügbare Einkommen nicht in vollem Umfang zur Bedarfsdeckung eingesetzt haben bzw. eingesetzt hätten (vgl. zur Problematik BGH, FamRZ 2018, 260; FamRZ 2020, 21, und Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1.1.2020).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Sie hätte bereits vor der am 15.11.2017 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260) jedenfalls den höchstmöglichen Quotenunterhalt aus einem Betrag von 3.000,00 EUR, den der Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, abzüglich ihrer Eigeneinkünfte verlangen können.

    Nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, FamRZ 2018, 260, zit. nach juris, Rdn. 21) ist sie hierauf aber nicht beschränkt, da fortan auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Unterhalt uneingeschränkt nach Quote dargelegt werden darf.

  • OLG Celle, 09.03.2021 - 17 UF 172/20

    Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 3 UF 96/19

    Berechnung einer Mindestbeschwer für ein Beschwerdeverfahren

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

  • OLG München, 10.10.2019 - 26 UF 542/19

    Familienrechtliche Auskunftspflicht

  • OLG Saarbrücken, 23.03.2021 - 6 UF 136/20

    1. Sieht der Unterhaltsberechtigte trotz besonders günstiger

  • OLG München, 06.03.2024 - 2 UF 1201/23

    Angemessener Selbstbehalt, Antragsgegner, Elternunterhalt, Entlastungsgesetz,

  • AG München, 23.04.2019 - 533 F 11011/18

    Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil, der

  • OLG Hamm, 04.09.2023 - 4 UF 164/22

    Elternunterhalt; Stufenklage; Auskunft; Verwirkung

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2022 - 5 UF 197/21

    Auskunftserteilung zu einem Zugewinnausgleich; Unzulässige Teilentscheidung über

  • OLG Saarbrücken, 16.03.2021 - 6 UF 136/20

    Anspruch auf Trennungsunterhalt; Darlegungslast für einen Unterhaltsbedarf;

  • OLG Brandenburg, 22.10.2020 - 9 WF 249/20
  • OLG Brandenburg, 22.10.2020 - 15 UF 93/19

    Anspruch auf auf Trennungsunterhalt Konkrete Bedarfsbemessung Grenze des die

  • KG, 26.07.2018 - 3 UF 16/18

    Ehescheidungsverbundverfahren bei einer deutsch-niederländischen Ehe:

  • AG Blomberg, 24.09.2021 - 3 F 51/21

    Möglichkeit für ein unterhaltsberechtigtes Kind zur Forderung eines

  • OLG Brandenburg, 10.02.2022 - 9 UF 128/21

    Ansprüche nach Scheitern einer Lebensgemeinschaft; Verjährung eines

  • OLG Koblenz, 27.07.2023 - 7 UF 152/23
  • AG München, 22.12.2019 - 545 F 7054/18

    Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung

  • AG Dülmen, 07.06.2019 - 6 F 120/18
  • KG, 25.07.2018 - 3 UF 16/18
  • AG Kamen, 29.04.2019 - 6 F 87/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht