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   BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17   

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https://dejure.org/2017,50031
BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17 (https://dejure.org/2017,50031)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 (https://dejure.org/2017,50031)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17 (https://dejure.org/2017,50031)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO, § 249 BGB
    Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich bei Berufswechsel des Verletzten; Vorliegen einer klaren Zäsur durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten; ...

  • verkehrslexikon.de

    Zäsur im Zurechnungszusammenhang und durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 314 ZPO, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verdienstausfallbegehren nach einem Verkehrsunfall; Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den bei einem Unfall Verletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf; Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich; Prägung ...

  • rabüro.de

    Zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den Unfallverletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Weiterer Verdienstausfallschaden nach einem Arbeitsunfall - Oberfeuerwehrmann, Kommunikationselektriker bei einer Werksfeuerwehr - Umschulung zum Industriekaufmann - erfolgreiche neue Beschäftigung über Jahre - Umstrukturierung des Betriebs - Angebot einer geänderten ...

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich bei Berufswechsel des Verletzten; Vorliegen einer klaren Zäsur durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten; ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 249
    Zurechenbarkeit des Verdienstausfalls bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 249; GG Art. 103 Abs. 1
    Verdienstausfallbegehren nach einem Verkehrsunfall; Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den bei einem Unfall Verletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf; Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich; Prägung ...

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich bei Berufswechsel des Verletzten; Vorliegen einer klaren Zäsur durch eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich durch einen Berufswechsel des Verletzten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beeinflussung der Schadensentwicklung durch Zuwendung des Verletzten zu einem anderen Beruf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 866
  • MDR 2018, 145
  • VersR 2018, 228
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90

    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat.

    Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).

  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat.

    Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZR 490/13

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
    Dadurch, dass das Berufungsgericht sich offenkundig fehlerhaft an eine tatsächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden gesehen hat, hat es den genannten Vortrag des Klägers vollständig übergangen, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, VersR 2015, 1313 Rn. 7 mwN zur offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
    Den Kläger trifft insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NZBau 2016, 630 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
    Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN, und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22).
  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
    Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97, MDR 350, 351) hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Übrigen nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen.
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17
    Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN, und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22).
  • OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18

    Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen

    Er verweist auf Rechtsprechung, der zufolge ein Geschädigter verpflichtet sei, sich nach dem Verlust seiner Erwerbsstelle um einen neuen Erwerbsplatz zu bemühen (OLG München, Beschluss vom 30.11.2016 - 10 U 1006/16 (NJW 2018, 866 u. a.)).
  • OLG Schleswig, 09.04.2021 - 1 U 94/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers bei Einbau einer unzulässigen

    Denn eine Zurückweisung erfolgt nicht, wenn eine Partei substantiierten Vortrag in der ersten Instanz in der Berufungsinstanz durch weiteren Tatsachenvortrag lediglich konkretisiert (BGH NJW 2018, 866, 868, Rn. 17), wie es hier für die Behauptung der Fall ist, das Thermofenster sei auf den NEFZ zugeschnitten.
  • BGH, 18.09.2018 - XI ZR 74/17

    Zahlung des Ausübungspreises Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Aktien;

    Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen hat, weil es sich offensichtlich fehlerhaft gemäß § 314 ZPO an eine tatsächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung der Vorinstanz gebunden erachtet hat (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17, NJW 2018, 866 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22

    Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung;

    Es bedarf vielmehr - hier verneint - eines vom Erstschädiger zu beweisenden besonderes groben Behandlungsfehlers (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; BGH Urt. v. 22.5.2012 - VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15).

    Beweisbelastet für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist der Erstschädiger (vgl. BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47) .

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 313/18

    VW-Diesel-Skandal: Keine deliktische Haftung des Herstellers bei

    Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04-, juris Rn. 17; vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86, juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]).
  • OLG München, 09.09.2020 - 10 U 1690/20

    Anspruch auf Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall und Abschluss eines

    b) Unter Beachtung der grundsätzlichen haftungsrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 14.11.2017, Az. VI ZR 92/17, liegt jedoch, was seitens des Erstgerichts übersehen wurde, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. nicht aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und der unfallbedingten temporären Arbeitsunfähigkeit des Klägers vereinbart worden war, sondern dass dieser Aufhebungsvertrag seine Grundlage in einer eigenverantwortlichen und außerhalb des Unfalls liegenden Entscheidung des Klägers hat, bei der Beklagtenseite.
  • OLG Brandenburg, 29.06.2020 - 1 U 59/19

    Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht ( BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04 -, juris Rn. 17 vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86 , juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat ( BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]).
  • OLG Hamm, 23.09.2022 - 7 U 21/21

    Elektrischer Rollstuhl; E-Scooter; Verkehrssicherungspflicht;

    Beweisbelastet für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist der Erstschädiger (vgl. BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2020 - 1 U 21/19

    Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189

    Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht ( BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04 -, juris Rn. 17 vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86 , juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat ( BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 17 U 82/19

    VW-Dieselskandal: Deliktische Haftung der Importeurin und der Motorherstellerin

    Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04-, juris, Rn. 17; vom 5. November 1987 - IX ZR 86/86, juris, Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, juris, Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 22 U 157/18

    Zur Wertberechnung eines Unikats

  • LG Detmold, 24.01.2022 - 4 O 26/19

    AC-Gelenksprengung, Rockwood-IV-Läsion, Unterbrechung

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