Weitere Entscheidung unten: EuGH, 03.04.2019

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   BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16   

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BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 (https://dejure.org/2019,3846)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 (https://dejure.org/2019,3846)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 (https://dejure.org/2019,3846)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Kunstfreiheit durch fehlende fachgerichtliche Abwägung bei der Bestimmung des Umfangs eines Unterlassungsanspruchs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines ...

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch durch Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung der Veröffentlichung und Verbreitung des gemalten Bildes eines minderjährigen Kindes "Rapunzel 4" i.R.e. Ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt; Abwägung der Beeinträchtigung des ...

  • Wolters Kluwer

    Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht; Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbil...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassungsanspruch durch Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung der Veröffentlichung und Verbreitung des gemalten Bildes eines minderjährigen Kindes "Rapunzel 4" i.R.e. Ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt; Abwägung der Beeinträchtigung des ...

  • rechtsportal.de

    Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht; Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbildes; Präsentation des Bildes einer Minderjährigen in einem Kontext mit Gewalt und Kindesmissbrauch; Verletzung der Kunstfreiheit ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbildes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiges gerichtliches Verbot jeglicher Veröffentlichung eines Porträts - Schwerwiegender Eingriff in die Kunstfreiheit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbildes

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kunstfreiheit bei Bildern zu Kindesmissbrauch - quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1277
  • GRUR 2019, 757
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    aa) (1) Das umfassende Verbot, ein Gemälde jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, stellt eine besonders starke Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar (vgl. zum Verbot eines Romans BVerfGE 119, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann seine Überprüfung daher nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, sondern muss vielmehr die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Auf private Klagen hin erfolgende Beeinträchtigungen der Kunstfreiheit stellen sich nicht als staatliche "Kunstzensur" dar, sondern sind darauf zu überprüfen, ob sie den Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden (vgl. BVerfGE 119, 1 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Anerkennung von Kunst darf nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ; 83, 130 ).

    Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 80, 367 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ; vgl. auch BVerfGE 30, 173 ; 75, 369 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt das Gemälde ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Malerei, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von diesem zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

    Die Anerkennung von Kunst darf nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ; 83, 130 ).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Die Anerkennung von Kunst darf nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 81, 278 ; 83, 130 ).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 83, 130 ; 119, 1 ; 142, 74 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • LG Halle, 20.06.2016 - 4 S 3/16

    Wenn Kunst mit der Justiz kollidiert: Ich sehe was, was du nicht siehst

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18

    Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

    Die damit notwendigerweise verbundene Bewertung künstlerischer Gestaltungs- und Ausdrucksformen ist unverzichtbar, um den in Konflikt stehenden grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern gleichermaßen gerecht zu werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 - NJW 2019, 1277 Rn. 19).
  • VG Berlin, 16.08.2019 - 3 K 113.19

    Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor

    Dabei sind entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz die widerstreitenden Positionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (st. Rspr., vgl. zu einer Abwägung mit der Kunstfreiheit zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 - juris Rn. 23, 26 ff. m. w. N.).
  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 90/22

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Da der Angeklagte nicht vom Urheber der Karikatur mit deren Verbreitung betraut war, ist auch der Wirkbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. hierzu nur BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 = NJW 2019, 1277 = GRUR 2019, 757 = ZUM-RD 2019, 505) nicht berührt.
  • BGH, 30.04.2019 - VI ZR 360/18

    Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht

    Hinzu kommt, dass die Berichterstattungen durch die Wiedergabe der Erpresser-Tweets den Leser daran teilhaben lassen, wie die Klägerin gegen ihren Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird und dadurch ein Ausgeliefertsein sowie eine Fremdbestimmung erfährt, die als demütigend wahrgenommen wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 35; BVerfG [K], NJW 2019, 1277 Rn. 25).
  • BVerfG, 20.10.2022 - 1 BvR 201/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Indizierung eines Musikalbums aus dem

    aa) Die Fachgerichte schulden bei der Überprüfung einer aus Jugendschutzgründen erfolgten Indizierung von Verfassungs wegen eine umfassende Abwägung aller widerstreitender Belange von Kunstfreiheit und Jugendschutz (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

    Diese Indizierung bleibt in der Eingriffsintensität hinter einem umfassenden Verbot, das Kunstwerk jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, was ein besonders schwerwiegender Eingriff wäre, zurück (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 119, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2021 - 5 B 32.19

    Mädchen im Knabenchor

    Bei der nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz vorzunehmenden Abwägung sind die widerstreitenden Positionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2019 .... - .... 1 BvR 1738/16 - juris Rn. 23, .... 26 ff. m.w.N.).
  • LG Darmstadt, 04.09.2019 - 23 O 159/18

    Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, NJW 2019, 1277 - zitiert nach beck-online).
  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - 2 K 1979/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; allgemeines

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 -, juris).
  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 1 BvR 1738/16 -, juris Rn. 19).

    Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger (BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 a. a. O.).

    Eine die Kunstfreiheit zum Schutz solcher Rechtsgüter beschränkende Norm muss die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2019 a. a. O. m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 1 S 1984/21

    Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen in Zeiten der

    Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16 - NJW 2019, 1277).

    Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger (BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019, a.a.O.).

    Eine die Kunstfreiheit zum Schutz solcher Rechtsgüter beschränkende Norm muss die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.01.2019, a.a.O., m.w.N.).

  • BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3448/20

    Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen während der Corona-Pandemie

  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst"

  • BVerwG, 07.10.2021 - 2 WD 23.20

    Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines anderen Soldaten unabhängig

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2019 - 3 LB 3/18

    Akteneinsichtsrecht des Kreistagsabgeordneten in Rechnungsprüfungsunterlagen über

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.04.2019 - C-266/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7509
EuGH, 03.04.2019 - C-266/18 (https://dejure.org/2019,7509)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - C-266/18 (https://dejure.org/2019,7509)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - C-266/18 (https://dejure.org/2019,7509)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aqua Med

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 1 Abs. 2 - Anwendungsbereich der Richtlinie - Klausel, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach den allgemeinen Vorschriften ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Richtlinie 93/13/EWG â€" Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen â€" Art. 1 Abs. 2 â€" Anwendungsbereich der Richtlinie â€" Klausel, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach den allgemeinen ...

  • Betriebs-Berater

    Auslegung einer Vertragsklausel über die gerichtliche Zuständigkeit in Verbraucherverträgen - Missbräuchlichkeitskontrolle von Amts wegen

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 1 Abs. 2 - Anwendungsbereich der Richtlinie - Klausel, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach den allgemeinen Vorschriften ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung einer Vertragsklausel über die gerichtliche Zuständigkeit in Verbraucherverträgen - Missbräuchlichkeitskontrolle von Amts wegen

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1277
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    In seiner ständigen Rechtsprechung - und wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils erneut ausgeführt - hat der Gerichtshof die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hervorgehoben, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Gerichtshof in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ausgeführt hat, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte sicherstellen muss, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsehen (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sowohl für die Bestimmung der Gerichte, die für die Entscheidung über auf das Unionsrecht gestützte Klagen zuständig sind, als auch für die Verfahrensmodalitäten für solche Klagen gelten muss (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings müssen die wirksamen und geeigneten Mittel, um dem Verbraucher ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, die Möglichkeit einschließen, sich unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an dem Verfahren über eine gegen ihn erhobene Klage zu beteiligen, so dass die Ausübung seiner Rechte keinen Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Fristen, der Kosten oder der Entfernung - unterliegen darf, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und das Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350).

    Seiner Ansicht nach musste, da es sich um einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher handelte, nicht nur das nationale Recht angewandt werden, sondern auch das Verbraucherschutzrecht der Union, u. a. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), aus dem sich ergebe, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern, einschließlich der Klauseln über die gerichtliche Zuständigkeit, von Amts wegen zu prüfen.

    Muss eine Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Verbrauchervertrag, die ein nationales Gericht von Amts wegen vornimmt und die sich auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350) stützt, auch solche vertraglichen Bestimmungen erfassen, die zwar die Frage des Gerichtsstands für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien regeln, dies jedoch durch eine bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht tun?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), ausgeführt hat, dass das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf der Vorstellung beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Zum einen muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zum anderen muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme - insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden - eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Zwar sieht Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, auf den das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang verweist, vor, dass das für eine gegen einen Verbraucher gerichtete Klage der anderen Vertragspartei international zuständige Gericht das des Mitgliedstaats ist, in dem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet; diese Vorschrift ist jedoch in einer Rechtsstreitigkeit wie der des Ausgangsverfahrens, die dadurch gekennzeichnet ist, dass es keinen Hinweis auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gibt, nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Da es dem Sad Okregowy w Poznaniu (Bezirksgericht Posen) im vorliegenden Fall darum geht, das Niveau des Schutzes der Verbraucher sowie die ihnen zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe zu bestimmen, ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu den Rechtsvorschriften der Union zu zählen, um deren Auslegung dieses Gericht den Gerichtshof bittet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 45).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-567/13

    Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Das könnte der Fall sein, wenn die Anrufung eines vom Wohnort des Verbrauchers sehr weit entfernten Gerichts für diesen zu hohe Reisekosten nach sich zieht, die geeignet sind, ihn davon abzuhalten, sich auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren einzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 49 bis 59).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-662/13

    Surgicare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Zwar bezieht sich die zweite Frage nicht speziell auf die Auslegung eines bestimmten Unionsrechtstexts; nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht übermittelten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Vorschriften des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Surgicare, C-662/13, EU:C:2015:89, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    In diesem Kontext könnte das mit Art. 6 dieser Richtlinie verfolgte Ziel nicht erreicht werden, wenn die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel selbst geltend machen müssten, und ein wirksamer Schutz des Verbrauchers lässt sich nur gewährleisten, wenn dem nationalen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine solche Klausel von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Falls diese Frage zu bejahen sein sollte, müsste das vorlegende Gericht das nationale Gesetz, das als mit den unionsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar anzusehen sei, gemäß der aus dem Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49), hervorgegangenen Rechtsprechung unangewandt lassen und die für den Verbraucher günstigste Vorschrift anwenden, im vorliegenden Fall die allgemeine Vorschrift, wonach das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz habe.
  • EuGH, 22.02.2018 - C-182/17

    Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 03.04.2019 - C-266/18
    Während für die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, im jeweiligen Einzelfall das nationale Gericht zuständig ist, ist es Sache des Gerichtshofs, die einschlägigen Kriterien herauszuarbeiten, die jenem eine Entscheidung ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Das vorlegende Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 40 und 57), sowie vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47), wonach nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Grundsatz der Äquivalenz sowie dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf des Verbrauchers stehen müssten.

    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hervorgehoben, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinden und einen geringeren Informationsstand besitzen, was dazu führt, dass sie den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmen, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 27 und 43, sowie vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23).

    Auch wenn der Gerichtshof somit bereits mehrfach und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt hat, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach der Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, ändert dies nichts daran, dass die Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte vorsehen (Urteile vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35, sowie vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    13 Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57), und vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47).

    16 Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 61), und vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 54).

    21 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Auslegung, wonach die Charta auch auf die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie erlassenen nationalen Vorschriften Anwendung findet, von der ständigen Rechtsprechung bestätigt wird, in deren Rahmen sich der Gerichtshof auf die in Art. 47 der Charta vorgesehenen Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47), bzw. auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bezogen hat (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 33).

    Im vorliegenden Fall ist vorbehaltlich der diesbezüglichen Prüfung durch das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsklausel, die lediglich eine Methode zur Berechnung der Obergrenze der zinsunabhängigen Kreditkosten umsetzt, nicht im eigentlichen Sinne auf der betreffenden nationalen Bestimmung "beruht" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 35 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    9 Vgl. Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28), und vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 33).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 27 und 28), und vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

    Was die Richtlinie 93/13 angeht, hat der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zwar eher auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 47) bzw. auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 35) im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bezug genommen.

    Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 61), und vom 3. April 2019, Aqua Med (C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 54).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

    Wie jedoch aus Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren 13. Erwägungsgrund sowie aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervorgeht, bezweckt sie nicht die Einführung einer Kontrolle innerstaatlicher Vorschriften im Hinblick darauf, ob sie für den Verbraucher möglicherweise nachteilige Auswirkungen haben, sondern nur einer Kontrolle der in den Verträgen mit den Verbrauchern enthalten Klauseln, die nicht einzeln ausgehandelt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 28).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

    Gemäß dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 umfasst der Begriff "bindende Rechtsvorschriften" in ihrem Art. 1 Abs. 2 auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 29).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Verfahrensmodalitäten, die zu hohe Kosten für den Verbraucher nach sich ziehen, zur Folge haben könnten, dass dieser im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten wird, einen Prozess zu führen oder seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 54).
  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

    Zwar betrifft die Vorlagefrage nur teilweise die Auslegung eines bestimmten Unionsrechtstexts; nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht übermittelten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Vorschriften des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 39).
  • BGH, 09.06.2020 - XI ZR 354/19

    Auswirkungen einer an anderer Stelle in den Vertrag eingefügten Klausel über die

    Der Gerichtshof hat die Kriterien für die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG herausgearbeitet; hieraus konkrete Konsequenzen zu ziehen, ist Sache des nationalen Gerichts (EuGH, Urteile vom 3. April 2019 ["Aqua Med"] - C-266/18, juris Rn. 32 und vom 26. März 2020 ["Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety w Warszawie"] - C-779/18, NJW 2020, 1349 Rn. 55).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 06.07.2023 - C-593/22

    First Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

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