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   BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18   

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BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18 (https://dejure.org/2019,16164)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18 (https://dejure.org/2019,16164)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 (https://dejure.org/2019,16164)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; §74c Abs. 1 StGB; § 261 Abs. 7 StGB
    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine Mitverfügungsbefugnis am Tatertrag eines abgeschlossenen Betäubungsmittelgeschäfts durch Geldwechseln); Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (keine ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 261 Abs 7 StGB

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 73 Abs. 1 StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b) StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB, § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 257 Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 7 StGB, §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) StGB, § 73 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 74c Abs. 1 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 33 Abs. 2 BtMG, § 33 Satz 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Einziehung von Geld als Tatmittel bzw. Tatobjekt eines geförderten fremden Drogenankaufs sowie einer täterschäftlichen Geldwäsche; Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Geldwechseln im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts keine Tatertragshandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einziehung von Geld als Tatmittel bzw. Tatobjekt eines geförderten fremden Drogenankaufs sowie einer täterschäftlichen Geldwäsche; Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Einziehung von Kaufgeld

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Lediglich gewechseltes Geld aus Betäubungsmittelgeschäften unterliegt nicht der Einziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2182
  • StV 2020, 229
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 648/17

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    "Durch die Tat' erlangt sind Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung dieses Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute; "für die Tat' sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 25/11, juris Rn. 4 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 10 ff.; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 73 Rn. 43 ff.).

    Danach hatte der Angeklagte den Geldbetrag jedoch weder "durch' noch "für' die Tat, sondern in Vorbereitung deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, juris Rn. 5).

    Denn die bestimmungsgemäße Rückgabe der empfangenen Beträge zur Durchführung des Betäubungsmittelankaufs an D. kann nicht als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2018 - 5 StR 232/18, juris Rn. 10; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, juris Rn. 6).

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Der persönliche Strafaufhebungsgrund, dessen Eingreifen ohnehin für die Frage der Einziehung unerheblich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 1 StR 540/01, wistra 2002, 307, 308; SSW/Jahn, StGB, 4. Aufl., § 261 Rn. 110), greift nicht, da der Angeklagte durch die Einzahlung auf sein Bankkonto die bemakelten Geldscheine im Sinne des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB in den Verkehr brachte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, juris Rn. 20) und dabei deren rechtswidrige Herkunft verschleierte (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28).

    Eine ersatzweise Einziehung des Wertes als Tatertrag nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB ist dabei, weil Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt, nach alter wie neuer Rechtslage nicht zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, juris Rn. 29; vom 1. Februar 2011 - 4 StR 454/10, juris Rn. 4; Senat, Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681).

    cc) Etwas anderes gilt nach den bisherigen Feststellungen auch nicht deshalb, weil sowohl die Einzahlung auf das eigene Bankkonto, wie auch die Auszahlung jeweils eine eigene Verschleierungshandlung im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, juris Rn. 19 ff.).

  • BGH, 20.09.1991 - 2 StR 387/91

    Einziehung - Wertersatz - Tathandlung

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Eine Einziehung als Tatmittel kommt nämlich erst nach Begehung derjenigen Tat in Betracht, in der das Tatmittel seine Verwendung fand (Senat, Beschluss vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, juris Rn. 4).

    Die Einziehung des Wertersatzes von Tatmitteln erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung die Einziehung vereitelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, aaO).

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 37/15

    Verhältnis von Wertersatzverfall und Einziehung bei Identität von Tatobjekt und

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Der ersparte Einkaufspreis für das ihm überlassene Heroin unterfällt damit der Wertersatzeinziehung nach § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, juris, Rn. 6).

    Dass der Angeklagte mit der Entgegennahme des Heroins sich dieses gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses auch als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG (für die Taten bis zum 30. Juni 2017) beziehungsweise nach § 33 Satz 1 BtMG (für die Taten nach dem 1. Juli 2017) nach neuer Terminologie als Tatobjekt hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in dieser Konstellation nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, aaO).

  • BGH, 12.09.2018 - 5 StR 232/18

    Voraussetzungen einer mittäterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Denn die bestimmungsgemäße Rückgabe der empfangenen Beträge zur Durchführung des Betäubungsmittelankaufs an D. kann nicht als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2018 - 5 StR 232/18, juris Rn. 10; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, juris Rn. 6).

    Dieses unterfällt nur den Einziehungsregeln über Tatobjekte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 StR 232/18, juris Rn. 10).

  • BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10

    Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes);

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Danach hatte der Angeklagte den Geldbetrag jedoch weder "durch' noch "für' die Tat, sondern in Vorbereitung deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, juris Rn. 5).

    Denn die bestimmungsgemäße Rückgabe der empfangenen Beträge zur Durchführung des Betäubungsmittelankaufs an D. kann nicht als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2018 - 5 StR 232/18, juris Rn. 10; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, juris Rn. 6).

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    "Durch die Tat' erlangt sind Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung dieses Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute; "für die Tat' sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 25/11, juris Rn. 4 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 10 ff.; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 73 Rn. 43 ff.).

    (2) Der Angeklagte hatte - als Täter einer Geldwäsche - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch die faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die inkriminierten Gelder (vgl. zur Mitverfügungsgewalt Senat, Urteil vom 21. November 2018 ? 2 StR 262/18, juris Rn. 7; BGH, Urteile vom 27. September 2018 ? 4 StR 78/18, juris Rn. 8; vom 24. Mai 2018 ? 5 StR 623 und 624/17 jeweils Rn. 8; vom 2. Juli 2015 ? 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310; vom 28. Oktober 2010 ? 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f.; Senat vom 4. Februar 2009 ? 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180).

  • BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18

    Fehlende Konkretisierung der Einziehungsanordnung; Vorrang der Einziehung des

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Der Betrag von 190 EUR, auf den der Angeklagte verzichtet hat, wäre anzurechnen, da insoweit der staatliche Einziehungsanspruch erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 5 StR 701/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Denn aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses stellen sich die Ein- und Auszahlungen sowie die anschließende Übergabe des Geldes an D. als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, juris Rn. 37).
  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18
    Darüber hinaus ist eine Einziehung des Wertes der Tatmittel/ Tatobjekte beim Täter oder Teilnehmer nach der inhaltlich unveränderten Vorschrift des § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BTDrucks. 18/9525, S. 70) nach dem Ermessen des Tatgerichts nur möglich, wenn der Tatbeteiligte als früherer Rechtsinhaber die Einziehung ganz oder teilweise unmöglich gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369, 370).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 504/08

    Verfall von Wertersatz bei Kaufgeld der Ermittlungsbehörden (mangelnde

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 143/18

    Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97

    Möglichkeit der Beteiligung an einem beendeten Austausch von Betäubungsmitteln

  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16

    Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)

  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 633/17

    Einziehung von Taterträgen (Anwendbarkeit neuen Rechts: Entscheidung über die

  • BGH, 02.07.2015 - 3 StR 157/15

    Verfall (Bruttoprinzip; erlangtes Etwas; Verfügungsgewalt; Unbeachtlichkeit der

  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 664/17

    Keine Einziehung des ausschließlich von einem Mittäter bei einer Körperverletzung

  • BGH, 01.02.2011 - 4 StR 454/10

    Vorrang der Einziehung von Betäubungsmitteln gegenüber dem Verfall

  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 25/11

    Anordnung des Verfalls (mangelnde Feststellungen; aus der Tat erlangt; für die

  • BGH, 28.10.1987 - 2 StR 508/87

    Zulässigkeit der Einziehung von Tatmitteln - Umstellung eines

  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 442/01

    Verfall von Wertersatz (Vorrang der Einziehung nach BtMG vor dem Verfall);

  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 519/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

  • BGH, 21.11.2018 - 2 StR 262/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund

  • BGH, 03.04.2002 - 1 StR 540/01

    Unmittelbarkeit (Zeuge vom Hörensagen; Inhalt abgehörter fremdsprachlicher

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 67/10

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Eigenverbrauch); kein (erweiterter)

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    (1) Für die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für ein rechtswidriges Tun gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8).

    Durch die Tat erlangt sind jedenfalls diejenigen Vermögensvorteile, die der Dritte als unmittelbare Folge der Tat erzielen sollte und die ihm in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes tatsächlich zufließen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73b Rn. 7).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Für die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für ein rechtswidriges Tun gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Für die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für ein rechtswidriges Tun gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Demnach kann der bis zur Sicherstellung des Geldes fortlaufende Transport eine einheitliche Tat darstellen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. März - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 21; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 24 mwN).
  • LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19

    Cum-Ex-Komplex: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften

    Von der Regelung werden somit grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte erfasst, die dem Tatbeteiligten - oder im Rahmen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Drittbegünstigten - in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7).

    Umfasst hiervon sind lediglich solche Vermögenswerte, die dem Drittbegünstigten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7).

    Vermögenswerte, die dem Drittbegünstigten dagegen bereits in der Phase der Tatvorbereitung oder erst nach Tatbeendigung zufließen, sind nicht "durch die Tat" erlangt (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8, 10 f.; vgl. auch Bach, NZWiSt 2019, 62, 64; Knauer/Schomburg, NZSt 2019, 305, 316).

    Ungeachtet der Fragen, ob die Investoren bereits vor der Beendigung der gegenständlichen Taten der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 11) einziehbare Vermögensvorteile erlangt hatten und ob die Angeklagten im Sinne von § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB "für" die Investoren handelten, ist zu erwarten, dass das Verfahren im Hinblick auf die Vermögensabschöpfung insoweit jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    Denn für eine Einziehung nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB muss die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung - diese hat das Landgericht allein in den Weiterverfügungen des Angeklagten über die auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge gesehen ? unmöglich geworden sein (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 28 f.; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; je mwN).

    a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Überweisungsgutschriften in Höhe von 999.889 EUR auf dem Konto des Angeklagten verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geldwäscheobjekt auf Grundlage der gemäß § 2 Abs. 1 StGB für den Tatzeitraum geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher ausschließlich nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 536; Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 56; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681 f.).

    Der Angeklagte erlangte diesbezüglich - unbeschadet der mit dem Mitangeklagten K. geschlossenen Vereinbarungen - eine gewahrsamsgleiche Verfügungsmacht, da er im Verhältnis zum Finanzinstitut alleiniger Inhaber der entsprechenden Auszahlungsansprüche war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 NJW 2019, 2182, 2183; OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 Ws 169/09, NStZ-RR 2010, 279, 280).

    (a) Insoweit muss die Einziehung des Originalgegenstands durch eine andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründende Tathandlung unmöglich geworden sein (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2184; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 28 f.; Beschluss vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; je mwN).

    Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 27. März 2019 (2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183) zugrunde lag.

    Der Angeklagte hat die Buchgelder in Höhe von insgesamt 29.579,83 EUR für die von ihm begangenen Geldwäschetaten erlangt; diese sind ihm für sein rechtswidriges und vom Landgericht abgeurteiltes Handeln gewährt worden und waren spätestens mit Einbehalt des jeweiligen Betrages und Verwendung für eigene Zwecke sein Tatertrag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ-RR 2004, 342, 343).

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Für die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für ein rechtswidriges Tun gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Nicht, jedenfalls nicht durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind dagegen als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände oder Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668 Rn. 15; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN; vom 30. September 2021 - 4 StR 70/21, juris Rn. 14; SKStGB/Wolters, 9. Aufl., § 73 Rn. 17; zu Sonderkonstellationen im Fall des Erlangens für die Tat etwa BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 17 Rn. 6).

    Mithin handelt es sich bei dem Anfordern, Einsammeln oder sonstigen Entgegennehmen von Geld im Sinne der Vereinigung durch ein Mitglied nicht bloß um die Vorbereitung der späteren Tatbestandsverwirklichung (vgl. zu solchen Konstellationen etwa BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 10 mwN; vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668 Rn. 16; vom 23. Juni 2020 - StB 17/20, juris Rn. 15), sondern um einen unmittelbaren Zufluss aus der bereits vollendeten Straftat.

    So sind beispielsweise beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person - namentlich einem Hintermann oder Haupttäter - mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, Tatmittel, nicht zugleich Taterträge (s. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 16 mwN; vgl. etwa zur Hehlerei nach früherer Rechtslage BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN).

    Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der - gegebenenfalls versuchten - Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat (s. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20 aaO; Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 29 ff.; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 2 Rn. 20).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    1. Die Revisionsbeschränkung der Angeklagten K. auf die Einziehungsentscheidung ist wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 Rn. 8 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 4; Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 Rn. 6 und vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17 Rn. 2).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Nach damaliger Rechtslage konnte gemäß § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand nur als Tatobjekt eingezogen werden; eine ersatzweise Einziehung als Tatertrag nach § 73, § 73c StGB war unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183; BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.; anders nunmehr nach Neufassung des § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB idF vom 9. März 2021, vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 37).
  • BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 280/20

    BGHR; Maßregeln der Besserung und Sicherung im Jugendstrafrecht (vorbehaltene

  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22

    Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des

  • BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22

    Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung,

  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

  • BGH, 20.07.2022 - 3 StR 390/21

    Einziehung von im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte gewährten

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 560/18

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner bei

  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21

    Einziehung (erforderliches Erlangen tatsächlicher Verfügungsgewalt; keine

  • BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19

    Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte

  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2022 - 14 KLs 15/20
  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 431/19

    Geldwäsche (Straflosigkeit wegen Beteiligung an der Vortat; Selbstgeldwäsche)

  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung,

  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 175/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangen: tatsächliche Verfügungsgewalt,

  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit); Einziehung von

  • BGH, 01.06.2023 - 3 StR 414/22

    3 StR 108/23 - Hawala-Banking-Organisation: Verurteilungen wegen

  • BGH, 08.02.2022 - 1 StR 474/21

    Einziehung (Erlangen für die Tat)

  • BGH, 09.11.2021 - 5 StR 244/21

    Wegfall des Einziehungsausspruchs

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 339/21

    Rechtsfehlerhafte Einziehung von Bargeld bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20

    AO, StGB

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