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   BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18   

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https://dejure.org/2019,23149
BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18 (https://dejure.org/2019,23149)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18 (https://dejure.org/2019,23149)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18 (https://dejure.org/2019,23149)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu einem nach dem Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Preis; Pflicht eines Autohauses zur Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet

  • verkehrslexikon.de

    Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet ist einem Autohändler zumutbar

  • IWW

    § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 287 ZPO, § 254 Abs. 2 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ersetzungsbefugnis eines Geschädigten zur Behebung des Schadens durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs; Verwertung des beschädigten Fahrzeugs i.R.d. Wirtschaftlichkeitsgebots; Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort ...

  • Betriebs-Berater

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen der Ersatzbeschaffung - subjektbezogene Schadensbetrachtung

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu einem nach dem Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Preis; Pflicht eines Autohauses zur Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Schadensberechnung: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs durch ein Autohaus

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Preisermittlung für Unfallfahrzeug auf regionalem Markt bei geschädigtem Fahrzeughändler nicht ausreichend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1 (Hd)

  • rechtsportal.de

    Ersetzungsbefugnis eines Geschädigten zur Behebung des Schadens durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs; Verwertung des beschädigten Fahrzeugs i.R.d. Wirtschaftlichkeitsgebots; Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirtschaftlicher Totalschaden des Pkws eines Autohändlers: Restwertmarkt im Internet?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen der Ersatzbeschaffung - subjektbezogene Schadensbetrachtung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Subjektbezogene Schadenbetrachtung bei Restwertermittlung

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Restwertrechtsprechung - Für Sachverständige ändert sich kaum etwas

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schadensminderungspflicht des geschädigten Autohauses durch Internet-Restwertrecherche

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3139
  • MDR 2019, 1126
  • NZV 2020, 84
  • VersR 2019, 1235
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).

    Zwar habe der erkennende Senat seine Auffassung zuletzt (Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) vorrangig mit der Erwägung begründet, es müsse einem Geschädigten möglich sein, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben.

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7).

    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).

    b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der an seiner jüngsten Entscheidung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953) geäußerten Kritik (Figgener, NJW 2017, 955; Scholten, SVR 2017, 451; Wenker, juris PR-VerkR 2/2017 Anm. 1; zuvor schon Lemcke, r+s 2016, 267) grundsätzlich fest.

    Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).

    Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13).

    Die Möglichkeit, über die Inanspruchnahme von Internet-Restwertbörsen einen höheren Restwert zu realisieren, was je nach Haftungsquote und in Rede stehenden (Rest-)Werten auch für den Geschädigten selbst vorteilhaft sein kann (vgl. Lemcke, r+s 2016, 267, 268; Figgener, NJW 2017, 955 f.), bleibt dabei unberührt (zur Anrechenbarkeit des höheren Restwerts in diesem Fall s. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 17 f.).

    Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1850, juris Rn. 13).

    Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12), unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f.; weiterführend hierzu Huber, NZV 2017, 153, 157).

    Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN).

    Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN).

    Damit entfällt von vornherein der vom Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Gebrauchtwagens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und insoweit als "vorrangig" (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13) erachtete, diese Senatsrechtsprechung im Allgemeinen - und unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall auch entsprechend verfährt (Senat, aaO) - tragende Grund.

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7).

    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).

    Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12), unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f.; weiterführend hierzu Huber, NZV 2017, 153, 157).

    Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN).

    Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).

    Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (s. zum Ganzen: Senatsurteil vom 13. Januar 2008 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9 mwN; vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).

  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).

    Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (s. zum Ganzen: Senatsurteil vom 13. Januar 2008 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9 mwN; vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).

    Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1850, juris Rn. 13).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).

    Die Möglichkeit, über die Inanspruchnahme von Internet-Restwertbörsen einen höheren Restwert zu realisieren, was je nach Haftungsquote und in Rede stehenden (Rest-)Werten auch für den Geschädigten selbst vorteilhaft sein kann (vgl. Lemcke, r+s 2016, 267, 268; Figgener, NJW 2017, 955 f.), bleibt dabei unberührt (zur Anrechenbarkeit des höheren Restwerts in diesem Fall s. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 17 f.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, NJW-RR 2017, 918 Rn. 12; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28 ff. und VI ZR 528/12, NZV 2014, 163 Rn. 29 ff., jeweils zu der besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen) sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18
    Indem die Klägerin den Restwert auf der Basis dieses Gutachtens realisiert hat, ohne ein ihren besonderen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rechnung tragendes Gutachten einzuholen, hat sie das Risiko übernommen, dass sich der erzielte Erlös später als zu niedrig erweist (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9).
  • BGH, 20.12.2016 - VI ZR 612/15

    Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2018 - 1 U 55/17

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs bei Abrechnung des

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8).

    Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7).

    Verfügt er hingegen über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f., für die Inanspruchnahme eines Werksangehörigenrabatts; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 12, zur besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19, zu den Erkenntnismöglichkeiten eines mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassten Unternehmens im Hinblick auf den Restwert des Unfallfahrzeugs; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 40 Rn. 15, Kap. 41 Rn. 8).

    So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19).

    Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 18 mwN).

    Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20).

  • BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20

    Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder

    Er ist ferner nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, höhere Kaufangebote zu ermitteln (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10 m.w.N.; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8-13 mit abl. Anm. Figgener).

    Ähnlich wie ein Geschädigter im Haftpflichtrecht ist der Versicherungsnehmer daran interessiert, sein Fahrzeug ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, typischerweise nur ortsansässigen Händlern, die er kennt oder über die er unschwer Erkundungen einholen könnte, zu verkaufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 12).

  • LG Saarbrücken, 22.10.2021 - 13 S 69/21

    1. Hat der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt, kann der

    Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139) betrifft nicht die Frage des Werkstattrisikos und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung zugleich von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko abweichen wollte.
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22

    Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten,

    Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18 -, juris).

    Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 11.06.2021 - 7 U 24/20

    Eigentumsvermutung; Wiederholung der Beweisaufnahme; Rügerechtsverlust;

    Wenn sich der Geschädigte gewerblich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, ist ihm die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten (im Anschluss an BGH Urt. v. 25.6.2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 15 ff.).

    Wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, ist dem Geschädigten die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten (BGH, Urteil vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139, Rn. 19, beck-online).

  • AG Bad Urach, 21.12.2022 - 1 C 226/22

    Berücksichtigung eines Großkundenrabattes beim Unfallschadensersatz

    Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8).

    Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7).

    Verfügt er hingegen über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f., für die Inanspruchnahme eines Werksangehörigenrabatts; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 12, zur besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19, zu den Erkenntnismöglichkeiten eines mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassten Unternehmens im Hinblick auf den Restwert des Unfallfahrzeugs).

    So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19; Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 10, juris).

    Die oben genannten Grundsätze gelten auch für die konkrete Berechnung (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2023 - 2 U 303/21

    Berücksichtigung eines Großkundenrabatts bei der Abrechnung fiktiver

    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, juris Rn. 13).

    So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19).

    Zum anderen ist der Vortrag aber auch unerheblich, denn zu berücksichtigen sind besondere Vorteile bei der Schadensabwicklung nur, wenn sie dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind, etwa weil sie im Rahmen des Geschäftsbetriebes typischerweise in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19).

  • BGH, 26.05.2023 - VI ZR 274/22

    Kostenersatz einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils als Anspruch

    Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 10; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 18; jeweils mwN).
  • LG Deggendorf, 31.08.2020 - 23 O 168/19

    Umfang der Restwertrecherchepflicht bei Leasing

    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig Genüge leistet, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18).

    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote zu übermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18 m.w.N.).

    Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gilt im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung der individuellen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 Az. VI ZR 358/18).

  • AG Bergisch Gladbach, 29.03.2023 - 61 C 183/22
    Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18 -, Rn. 10, juris).

    Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18 -, Rn. 10, juris).

    und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 13; BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18 -, Rn. 12, juris).

  • AG Leutkirch, 26.01.2022 - 2 C 263/20
  • OLG Hamm, 12.03.2021 - 7 U 12/20

    Manipulierter Unfall; instabiler Fahrvorgang; überregionales Restwertangebot

  • LG Mönchengladbach, 16.02.2024 - 1 O 156/23
  • LG Schweinfurt, 28.10.2021 - 12 O 522/21
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 7 U 5/21

    Haftungsverteilung bei Kollision eines ein am Fahrbahnrand wartendes Fahrzeug

  • AG Stuttgart, 27.07.2023 - 43 C 1731/22

    Verkehrsunfall: Fiktive Schadensabrechnung einer Leasinggesellschaft ohne

  • LG Mosbach, 31.08.2022 - 5 S 23/22
  • OLG München, 24.06.2020 - 10 U 2526/20

    Höhe des Restwertes bei Verkauf des Unfallwagens

  • LG Gießen, 14.08.2020 - 3 O 479/19

    Verkehrsunfall - Wirtschaftlichkeitsgebot bei Realisierung des

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2022 - 4 U 110/21

    Schadensabrechnung bei voraussichtlichen Reparaturkosten zwischen

  • LG Saarbrücken, 29.10.2020 - 6 O 187/20
  • LG Schweinfurt, 22.12.2023 - 47 S 12/23
  • LG Traunstein, 23.03.2020 - 6 O 2862/19

    Veräußerung eines beschädigten Fahrzeugs vor Ablauf einer "Prüffrist"

  • OLG Schleswig, 09.11.2021 - 7 U 87/21

    Verkehrsunfall: Einholung von Restwertangeboten auf dem regionalen Markt

  • AG Bonn, 02.11.2022 - 118 C 118/22
  • AG Coburg, 14.05.2020 - 14 C 126/20
  • AG Bad Hersfeld, 14.09.2022 - 10 C 190/22
  • AG Solingen, 30.12.2020 - 11 C 204/20
  • AG Wuppertal, 13.06.2020 - 33 C 87/20
  • LG Detmold, 29.08.2022 - 4 O 56/22
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