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   EuGH, 24.09.2019 - C-136/17   

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https://dejure.org/2019,30631
EuGH, 24.09.2019 - C-136/17 (https://dejure.org/2019,30631)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2019 - C-136/17 (https://dejure.org/2019,30631)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2019 - C-136/17 (https://dejure.org/2019,30631)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    GC u.a. (Auslistung von Links zu sensiblen Daten)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf Websites befinden - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung (EU) 2016/679 - Suchmaschinen im Internet - Verarbeitung von Daten, die ...

  • Betriebs-Berater

    Recht auf Vergessen bei besonders sensiblen personenbezogenen Daten

  • kanzlei.biz

    Müssen Suchmaschinen sensible Daten löschen?

  • doev.de PDF

    G.C. u.a. - Geltung des Verbots der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten für die Betreiber von Suchmaschinen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 7, 8 GRCh

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf Websites befinden - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung (EU) 2016/679 - Suchmaschinen im Internet - Verarbeitung von Daten, die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: GC u. a./Commission nationale de l'informatique et des libertés

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    PDON - Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten gilt auch für die Betreiber von Suchmaschinen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten gilt auch für Suchmaschinen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Löschung sensibler Daten durch Suchmaschinen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden im Internet

  • heise.de (Pressebericht, 24.09.2019)

    Google muss Informationen nicht zwingend und nicht weltweit löschen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Google - und das Recht auf Vergessenwerden

  • lto.de (Pressebericht)

    Internet-Suchmaschinen: Das Vergessen hat europäische Grenzen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbot der Verarbeitung bestimmter sensibler personenbezogener Daten gilt auch für Suchmaschinenbetreiber

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Recht auf Vergessen bei besonders sensiblen Daten

  • datev.de (Kurzinformation)

    Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen sensible Daten nicht zwingend löschen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot der Datenverarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten gilt auch für Suchmaschinen

Besprechungen u.ä.

  • wbs-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Links zu Strafverfahren müssen aktuell sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GC u.a. (Déréférencement de données sensibles)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Datenverarbeitung - Betreiber einer Internet-Suchmaschine - Antrag auf Auslistung - Umfang der Verpflichtung - Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3503
  • GRUR 2019, 1310
  • EuZW 2019, 906
  • NZA 2020, 37
  • K&R 2019, 710
  • ZUM 2019, 813
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-136/17
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 41).

    Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 35 bis 37).

    Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 entspricht, damit die darin vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 38).

    Die Anzeige des betreffenden Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 80).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 88).

    Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen - wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben - ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 99).

    Daher steht in einem solchen Fall, obwohl auf der verlinkten Website personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 genannten besonderen Kategorien vorhanden sind, die Verarbeitung dieser Daten durch den Suchmaschinenbetreiber im Rahmen seiner Tätigkeit mit diesen Vorschriften im Einklang, sofern sie auch die übrigen, insbesondere in Art. 6 der Richtlinie oder Art. 5 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 72).

    Zwar überwiegen die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Recht der Internetnutzer auf freie Information; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 93).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-136/17
    Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).

    52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50).

  • EGMR, 28.06.2018 - 60798/10

    Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-136/17
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse daran hat, über ein aktuelles Ereignis informiert zu werden, sondern auch, Recherchen zu vergangenen Ereignissen durchführen zu können, wobei der Umfang des öffentlichen Interesses bei Strafverfahren jedoch variabel ist und sich mit der Zeit insbesondere nach Maßgabe der Umstände der Rechtssache ändern kann (EGMR, 28. Juni 2018, M. L. und W.W./Deutschland, CE:ECHR:2018:0628JUD006079810" §§ 89 und 100 bis 102).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-136/17
    Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Ähnlich führt der Europäische Gerichtshof aus, dass Personen in Blick auf Art. 7, Art. 8 GRCh verlangen können, dass ihre Namen wegen der Sensibilität der Informationen für ihr Privatleben oder ihres Ansehens im Geschäftsverkehr unter Umständen nicht mehr mit bestimmten Ereignissen verbunden werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 98; Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 63; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 77).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Die Bereitstellung des Beitrags im Internet durch den Inhalteanbieter und sein Nachweis durch den Suchmaschinenbetreiber stellen zwei verschiedene Maßnahmen dar, die als je eigene Datenverarbeitungsmaßnahmen grundrechtlich je für sich zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 35 ff. und 83 ff.;Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44;siehe auch BGHZ 217, 350 ).

    Die Bestimmungen dieser, das materielle Schutzniveau vollständig vereinheitlichenden Richtlinie sind dabei ebenso wie die diese umsetzenden innerstaatlichen Vorschriften im Lichte der Charta auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 40 ff.; Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68; Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryne?., C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29; Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 39; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45; Vedsted-Hansen, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward, The EU Charter of Fundamental Rights, 2014, Rn. 07.72A).

    Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 69 und 80; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45).

    d) In die Abwägung sind ebenfalls die Zugangsinteressen der Internetnutzer einzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 57, 59, 66, 68 und 75 ff.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45; High Court of Justice [Queen's Bench Division], Entscheidung vom 13. April 2018, [2018] EWHC 799 [QB], Rn. 133 f.; Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht Finnland], Entscheidung vom 17. August 2018, Nr. 3580/3/15, FI:KHO:2018:112; Hoge Raad, Entscheidung vom 24. Februar 2017, Nr. 15/03380, NL:HR:2017:316, Rn. 3.5.1 ff.; Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-131/12 "Google Spanien und Inc / Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja-González" vom 26. November 2014, 14/EN WP 225, S. 6; dazu auch Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ; Fabbrini, in: de Vries/Bernitz/Weatherill, The EU Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, S. 261 ).

    Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Inhalteanbieter (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 83 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44; siehe auch BGHZ 217, 350 ).

    Anders als ein Inhalteanbieter bei erstmaligem Einstellen seines Beitrags in das Netz ist der Suchmaschinenbetreiber nicht von sich aus zur Prüfung des Inhalts der Nachweise verpflichtet (vgl. BGHZ 217, 350 ; dazu auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 94 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 48, 66, 68 und 77).

    Die insoweit gleiche Situation lag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs GC (Urteil vom 24 September 2019,C-136/17, EU:C:2019:773) zugrunde.

    Dabei ist das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45).

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines "Rechts auf Vergessenwerden" normiert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 92 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 74 und 77; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45 ff.; dazu für die Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 105 f.); zum "Recht auf Vergessen" vgl. Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ff.; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ff.; Sartor, IDPL 2015, S. 64 ff.; Tambou, RTDE 2016, S. 249 ff.; Auger, RDP 2016, S. 1841 ff.; Jonason, ERPL 2018, S. 213 ff.; Becker, Das Recht auf Vergessenwerden, 2019, S. 49 ff.).

    Geklärt ist auch, dass es für die Frage, wann der Suchmaschinenbetreiber einen Nachweis löschen muss, auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt, die nicht identisch mit der Abwägung der Rechte von Inhalteanbieter und Betroffenen ist, sondern eine Berücksichtigung der jeweils verschiedenen Situationen verlangt (vgl. zu alledem EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 35 ff. und 74; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 68 und 77; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44).

    Dies steht auch in Einklang mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Google Spain, GC und Google - Portée territoriale - (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 21 ff.; Urteil vom 24. September 2019, C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 57, 59, 66 ff., 75 ff.; Urteil vom 24. September 2019, C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 40 ff.).

    Wenn der Europäische Gerichtshof dort aus Art. 11 GRCh unter Berufung auf die Informationsfreiheit für die Abwägung das Erfordernis einer Berücksichtigung schon der nicht individualisierten Interessen einer mittelbar betroffenen Öffentlichkeit ableitet (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 75 f.), muss das erst recht für die durch eine Auslistungsentscheidung individuell und unmittelbar in ihrer Meinungsfreiheit betroffenen Inhalteanbieter gelten.

    Entsprechend berührt es auch keine zunächst durch den Europäischen Gerichtshof klärungsbedürftigen Auslegungsfragen, dass für die vorliegende Konstellation nicht - wie in jenen Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53 und 66) - die Vermutung eines Vorrangs des Persönlichkeitsschutzes für die Abwägung zugrunde gelegt wird.

    In der Entscheidung GC kam von vornherein dem Persönlichkeitsschutz besonderes Gewicht zu, weil besonders persönlichkeitsrelevante Daten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 5 DSRL 95/46/EG betroffen waren (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019, C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 24 ff., 39 f., 44, 67 ff.).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist insoweit schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessenwerden" normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 45 f.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 53 ff.).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

    Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 57).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 f. Rn. 59, 66; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 76).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56; BVerfG, aaO, Rn. 110 mwN).

    Dies kann dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschine mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zur betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 36).

    Die Rechtslage ist durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 68, 77 i.V.m. 33; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44 ff., 67 i.V.m. 41) hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 327 f. Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nrn. 1 und 2 der DSGVO einzustufen ist, und zum anderen, dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 41, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 35).

    Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betroffenen Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der betreffenden Person erstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 36 und 37, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36).

    Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht, damit die in dieser Richtlinie und dieser Verordnung vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 38, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 37).

    Die Anzeige des Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 80, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 46).

    Daher können in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers als des für die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit Verantwortlichen die in der Richtlinie 95/46 und der DSGVO vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 47).

    Somit muss der mit einem Antrag auf Auslistung von Links befasste Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

    Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der DSGVO ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die DSGVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 Buchst. a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 59).

    In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine verpflichtet ist, einem Auslistungsantrag stattzugeben und folglich aus der im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigten Ergebnisliste den Link zu einer Website zu löschen, auf der sich personenbezogene Daten über die betroffene Person befinden, weil der aufgelistete Inhalt Behauptungen enthält, die von dieser Person für unrichtig gehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 60).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer überwiegen, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben; der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 81, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

    Daher muss der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er mit einem Auslistungsantrag befasst wird, der darauf abzielt, dass aus den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Bildersuche Fotos gelöscht werden, die in Gestalt von diese Person darstellenden Vorschaubildern angezeigt werden, prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos mittels einer solchen Suche haben (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internetsuchdienstes "Google" ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3505 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Das auf dauerhafte Auslistung der von ihnen beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren der Kläger ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 46; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 54 ff.).

    Die Eröffnung des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie folgt aus Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DS-RL (EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44, 48 ff.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 57).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 - Recht auf Vergessen II).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    aa) Weder den Urteilen des Gerichtshofs vom 24. September 2019 (Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499) noch vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257) noch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (NJW 2020, 314 - Recht auf Vergessen II) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Wahrheitsgehalt des von der Suchmaschine nachgewiesenen Inhalts zwischen den Parteien in Streit stand.

    cc) Hiergegen spricht, dass das Widerspruchsrecht nicht voraussetzungslos besteht, sondern gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO eine "besondere Situation" der betroffenen Person erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3507 Rn. 65; Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 75 f. zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL), die als materielle Anspruchsvoraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 21; Helfrich in Sydow, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 59, 61; Schulz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 8 f.; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 29).

    (1) In Betracht käme zum einen, dem Verantwortlichen des Suchdienstes im Rahmen der diesem ohnehin obliegenden Pflicht zur Prüfung des Auslistungsbegehrens des Betroffenen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3507 ff. Rn. 66, 77) aufzugeben, den zutreffenden Sachverhalt im Rahmen eines notice and take down-Verfahrens mit der hierfür regelmäßig erforderlichen Einholung einer Stellungnahme des verantwortlichen Inhalteanbieters zu ermitteln und zu bewerten.

    Würde man dem Verantwortlichen von Internet-Suchdiensten vor diesem Hintergrund vorgerichtliche Nachforschungspflichten auferlegen, welche mit empfindlichen Haftungs- und Sanktionsrisiken verbunden sein können (Art. 82, Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO), widerspräche dies dem "Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten", der auch vom Gerichtshof betont wird (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3505 Rn. 48), und führte zu der Gefahr des Overblocking, also der Neigung des Suchmaschinenbetreibers, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Webseite schon vorgerichtlich auf Antrag des Betroffenen aus dem Suchindex zu entfernen.

    Dadurch würde nicht nur dem Inhalteanbieter ein bereitstehender Dienstleister und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte genommen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 108 - Recht auf Vergessen II), sondern die Auslistung auf der Grundlage einer ungeklärten Tatsachenbasis begründete auch die Gefahr, dass die Presse die ihr obliegende Aufgabe als "Wachhund der Öffentlichkeit" (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3508 Rn. 76; EGMR, EuGRZ 2012, 294, 307 Rn. 79; NJW 2000, 1015, 1016 Rn. 59) nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.

    Die vorgeschlagene Lösung widerspräche nach dem Verständnis des Senats auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen nicht davon abhängt, ob der Name oder die Information auf der Webseite des Inhalteanbieters vorher oder gleichzeitig gelöscht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; vgl. weiter BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    Der zusätzliche Grundrechtseingriff durch die Tätigkeit einer Suchmaschine kann dabei durch die im Rahmen einer Namensuche erfolgende Aggregation aller über den Betroffenen im Internet zu findenden Informationen besonders intensiv sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 36 f.).

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Dazu hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern - wie in Erwägungsgrund 4 der DSGVO ausgeführt - im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH 24. September 2019 - C-136/17 - [GC ua.] Rn. 57; Bäcker in Kühling/Buchner DSGVO 3. Aufl. Art. 13 Rn. 68) .
  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die betreffenden Daten zu einer der in Art. 9 DSGVO genannten besonderen Kategorien wie z. B. Gesundheitsdaten gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und 66 bis 68).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Die gegenteilige Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 und dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44).
  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Entsprechend der gleichberechtigten Freiheit, in der sich Datenverarbeiter und Betroffene privatrechtlich gegenüberstehen, bestimmt sich der Schutz der Grundrechte nach Maßgabe einer Abwägung (vgl. BVerfG aaO Rn. 96 mwN; EuGH, WRP 2019, 1460 Rn. 57 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

    Der Kläger macht nicht geltend, dass durch die Darstellung der irrtümliche Eindruck erweckt werde, es handle sich um ein rezentes Geschehen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 78), vielmehr liegt die Beeinträchtigung für ihn darin, dass die Information über seine Vergangenheit durch die Aufnahme in die Trefferliste bei einer Suche nach seinem Namen immer noch leicht zugänglich ist, obwohl die Tat inzwischen über 30 Jahre zurückliegt.

    Demnach kann - wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht - ein Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden, zudem überwiegen die Schutzrechte des Betroffenen im Allgemeinen auch gegenüber dem Informationsinteresse der Internetnutzer (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain - juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 53, 66; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-507/17 - juris Rn. 45).

    Gerade Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss und von diesen je nach den Umständen des Einzelfalles verdrängt werden kann (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 57).

    Vielmehr steht der Löschungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auch dann unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO), wenn es um besonders geschützte Daten nach Art. 10 DS-GVO geht (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 49-69, 75).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse daran hat, über ein aktuelles Ereignis informiert zu werden, sondern auch, Recherchen zu vergangenen Ereignissen durchführen zu können, wobei der Umfang des öffentlichen Interesses bei Strafverfahren variabel ist und sich mit der Zeit insbesondere nach Maßgabe der Umstände der Rechtssache ändern kann (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 76; EGMR, Urteil vom 28.06.2018, M. L. und W.W./Deutschland, Rs. 60798/10 und 65599/10; ECLI: CE:ECHR:2018:0628JUD006079810).

    Nach alledem besteht ein Anspruch auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen Informationen zu einem früheren Strafverfahren gegen die betroffene Person veröffentlicht sind, nur dann, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wie z. B. der Art und Schwere der Straftat, des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens, der verstrichenen Zeit, der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihres Verhaltens in der Vergangenheit, des Interesses der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Inhalts und der Form der Veröffentlichung, überwiegt (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 77).

    Denn im Ausgangspunkt ist der Inhalteanbieter für die Veröffentlichung verantwortlich und ihm stehen regelmäßig auch geeignete technische Mittel zur Verfügung, um die Daten zwar generell auffindbar zu halten, sie aber vor Suchanfragen mit personalisierten Schlagworten zu verbergen (dazu BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 132-135 - Recht auf Vergessen I) oder sie vollständig zu anonymisieren, während sich die Gestaltungsmöglichkeiten und -obliegenheiten des Suchmaschinenbetreibers eher darauf beschränken, Suchergebnisse zu unterdrücken oder zu sortieren (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 78, und Peifer, GRUR 2020, 34, 36f.).

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  • EGMR, 04.07.2023 - 57292/16

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  • EGMR, 25.11.2021 - 77419/16

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  • LG München I, 22.03.2023 - 26 O 1037/21

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