Weitere Entscheidung unten: EuGH, 12.09.2018

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17   

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BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17 (https://dejure.org/2018,44743)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17 (https://dejure.org/2018,44743)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17 (https://dejure.org/2018,44743)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • Wolters Kluwer

    Erstattung einer Aufwandspauschale der Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes von den Krankenkassen; Abrechnung von Krankenhausleistungen auf der Grundlage des sog. DRG-Systems

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkassen für Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK); Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

  • doev.de PDF

    Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Auslagenerstattungsanspruchs der Krankenhäuser gegenüber Krankenkassen gem § 275 Abs 1c S 3 SGB V (juris: SGB 5) iVm § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 - Abgrenzung einer "Auffälligkeitsprüfung" iSd § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 von einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkassen für Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK); Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • rechtsportal.de

    Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Auslagenerstattungsanspruchs der Krankenhäuser gegenüber Krankenkassen gem § 275 Abs 1c S 3 SGB V (juris: SGB 5) iVm § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 - Abgrenzung einer "Auffälligkeitsprüfung" iSd § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 von einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfung von Krankenhausabrechnungen - ohne Aufwandspauschale

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.01.2019)

    Krankenhausrechnung: Kein Geld für noch offene MDK-Prüfung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 69 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Law Wars Episode III: Der Gesetzgeber schlägt zurück

Sonstiges

  • med-juris.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dritte Verfassungsbeschwerde zur AWP-Rechtsprechung des BSG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 351
  • NVwZ 2019, 229
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass gerichtliche Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 72 ff.; stRspr).

    Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Bedarf nach richterlicher Rechtsfortbildung besteht (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ).

    Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts geht nur darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 122, 248 ; 128, 193 ; 132, 99 ; stRspr).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 132, 99 ).

    Die Gerichte dürfen sich daher nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ) und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen.

    Geht man vor diesem Hintergrund von einer vom Gesetzgeber akzeptierten Differenzierungsmöglichkeit zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit aus, ergibt sich insgesamt das Bild eines verfassungsrechtlich akzeptablen Wechselspiels von Rechtsprechung und Rechtsetzung (vgl. dazu z.B. BVerfGE 132, 99 und BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass gerichtliche Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 72 ff.; stRspr).

    Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 74).

    Sie ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 75).

    Geht man vor diesem Hintergrund von einer vom Gesetzgeber akzeptierten Differenzierungsmöglichkeit zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit aus, ergibt sich insgesamt das Bild eines verfassungsrechtlich akzeptablen Wechselspiels von Rechtsprechung und Rechtsetzung (vgl. dazu z.B. BVerfGE 132, 99 und BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass gerichtliche Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 72 ff.; stRspr).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Bedarf nach richterlicher Rechtsfortbildung besteht (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ).

    Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts geht nur darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 122, 248 ; 128, 193 ; 132, 99 ; stRspr).

    Die Gerichte dürfen sich daher nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ) und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen.

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Ebenso wenig ergibt sich die Zulässigkeit der von den kommunalen Häusern erhobenen Verfassungsbeschwerden nach dem Grundsatz, dass sich auch Hoheitsträger auf Prozessgrundrechte berufen können (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ; 75, 192 ).

    Eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf die Einhaltung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht geboten (vgl. ebenso BVerfGE 75, 192 ); Gleiches gilt für die Beachtung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte.

    Das zielt nicht auf die Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auf das Ergebnis des Rechtsstreits und auf die Entscheidung über den Inhalt der Rechtsposition der Betroffenen (vgl. BVerfGE 75, 192 ).

    Eine Berufung kommunaler Gebietskörperschaften oder ihrer unternehmerischen Töchter auf Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG scheidet daher aus, auch wenn in ihrem Rahmen gerichtliches Handeln zu kontrollieren ist (vgl. für die Frage, ob unzulässiges Richterrecht vorliegt, BVerfGE 75, 192 und zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, juris, Rn. 15; mit ähnlichen Erwägungen zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 129, 108 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht schon für die Kommunen selbst hervorgehoben, dass sie nicht in gleicher Weise wie Hochschulen oder Rundfunkanstalten eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen seien, die einem grundrechtlichen Schutzbereich spezifisch zugeordnet wären (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ).

    Ebenso wenig ergibt sich die Zulässigkeit der von den kommunalen Häusern erhobenen Verfassungsbeschwerden nach dem Grundsatz, dass sich auch Hoheitsträger auf Prozessgrundrechte berufen können (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ; 75, 192 ).

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 2016 - B 1 KR 22/16 R -.

    Zudem zielen die Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Krankenhausbereich auch historisch primär auf die Notwendigkeit stationärer Behandlung, wie das Bundessozialgericht in den angegriffenen Entscheidungen nachvollziehbar herausgearbeitet hat (vgl. z.B. Rn. 11 ff. der von der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 1 BvR 318/17 angegriffenen Entscheidung B 1 KR 22/16 R).

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung enger, wenn sie sich nachteilig auf ein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Rechtsgut auswirkt (vgl. BVerfGE 49, 304 ) und je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition verfassungsrechtlich wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 74).
  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - unbefristete Obliegenheit des

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Die in den Verfassungsbeschwerden zur Prüfung stehende Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts führte im Ergebnis zu der in den Materialien zum Krankenhausstrukturgesetz angesprochenen Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 275 Abs. 1c SGB V. Namentlich hielt der Senat - erstmals im Jahre 2014 (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 29/13 R -, BSGE 116, 165 ) - eine Unterscheidung zwischen einer Auffälligkeitsprüfung einerseits und einem Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit für möglich und geboten.
  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Das gilt insbesondere für Prüfungen auf der dritten Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten Prüfsystems der Abrechnung von stationären Krankenhausleistungen (vgl. zu diesem System z.B. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R -, BSGE 111, 58 ): Danach prüfen die Krankenkassen auf einer ersten Stufe die von den Krankenhäusern auf der Grundlage des § 301 SGB V übermittelten Daten.
  • BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10

    Legislativstreit Schuldenbremse

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

  • BVerfG, 09.01.2007 - 1 BvR 1949/05

    Zur Beschwerdebefugnis juristischer Personen des öffentlichen Rechts im

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 23/16 R

    Krankenversicherung - Prüfung der Krankenhausrechnung durch den Medizinischen

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 19/16 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK -

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 18/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Überprüfungsrecht der Krankenkassen

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 16/16 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R

    Können Krankenkassen an Krankenhäuser gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern?

    Das BVerfG hat die Auslegung des Senats zu § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V am Maßstab des Grundgesetzes geprüft und nicht beanstandet (vgl BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 = NJW 2019, 351) .

    Das BVerfG hat auch diese Rechtsprechung am Maßstab der Verfassung geprüft und nicht beanstandet (BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - juris RdNr 49, 54 f = NJW 2019, 351 RdNr 48, 53 f) .

    Soweit der erkennende Senat entschieden hat, dass die Neuregelung der Prüfungen gemäß § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V nur für Krankenhausbehandlungen gilt, die ab dem 1.1.2016 oder später beginnen (vgl BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R - SozR 4-2500 § 301 Nr. 8 RdNr 32; verfassungsrechtliche Prüfung offengelassen im Beschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - juris RdNr 56 = NJW 2019, 351 RdNr 55) , hält er nach erneuter Prüfung hieran nicht fest.

  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - Nachreichen von

    Es muss sie tatsächlich bewirkt haben (stRspr, vgl zB BSGE 122, 87 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 7, RdNr 26 mwN; nachfolgend BVerfG Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - juris = KrV 2019, 12) .
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen

    Betroffen ist keine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (vgl BSGE 122, 87 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 7, RdNr 9 ff; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 8 RdNr 9 ff; BVerfG Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - Juris RdNr 28 ff = NJW 2019, 351, 352 f) .

    Es kann offenbleiben, ob die Anfügung des S 4 an § 275 Abs. 1c SGB V durch Art. 6 Nr. 21a Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015 (BGBl I 2229) mit Wirkung vom 1.1.2016 (vgl Art. 6 Nr. 21a, Art. 9 Abs. 1 KHSG) den Anwendungsbereich der bereits auf der Grundlage von § 275 Abs. 1c SGB V aF erlassenen PrüfvV ab Januar 2016 teilweise auch auf sachlich-rechnerische Prüfungen erweitert hat (zur fehlenden Rückwirkung von Art. 6 Nr. 21a KHSG vgl BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 8 RdNr 31 f; vgl auch BVerfG Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - Juris RdNr 54 f = NJW 2019, 351, 355) .

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Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2018 - C-304/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27908
EuGH, 12.09.2018 - C-304/17 (https://dejure.org/2018,27908)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2018 - C-304/17 (https://dejure.org/2018,27908)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2018 - C-304/17 (https://dejure.org/2018,27908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Löber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung - Ort, an dem das ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. September 2018. Helga Löber gegen Barclays Bank plc. Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Löber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung - Ort, an dem das ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Löber

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung - Ort, an dem das ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 351
  • EuZW 2018, 998
  • NZG 2019, 307
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung autonom und eng auszulegen ist (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37, und vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 29).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 57).

    In Bezug auf die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28).

    Somit rechtfertigt allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes, wenn sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 49).

    Dagegen ist eine solche Zuständigkeitszuweisung gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C 375/13, EU:C:2015:37, Rn. 50).

    Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 57).

    Den Ort, an dem die Bank, die das Konto der Klägers führt, auf dem sich dieser Schaden unmittelbar verwirklicht hat, ihren Sitz hat, als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs anzusehen, wird insoweit dem Ziel der Verordnung Nr. 44/2001, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kläger eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und zugleich dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht wird, gerecht, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft (Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18, vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20, vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 32, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 24).

    In Bezug auf die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14, vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 19, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 34), und dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).

    In seinem Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), hat der Gerichtshof erläutert, dass sich dieser Befund in einen besonderen Zusammenhang eingefügt hat, der von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 37).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung autonom und eng auszulegen ist (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37, und vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 29).

    In Bezug auf die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser Ort der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    In Bezug auf die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14, vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 19, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 34), und dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung autonom und eng auszulegen ist (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37, und vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft (Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18, vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20, vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 32, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 24).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft (Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18, vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20, vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 32, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 24).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14, vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 19, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 34), und dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 22, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 12.09.2018 - C-304/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft (Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18, vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20, vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 32, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 24).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen sind, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung der finanziellen Vermögenswerte der betreffenden Personen ohne jeden Bezug zu Sachgütern geführt hatten, geht es im Ausgangsverfahren um einen Mangel, der Fahrzeuge, also Sachgüter, betrifft.

    Unter Umständen wie den in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils genannten wahrt eine solche Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnte Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, da ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Automobilhersteller, der unzulässige Manipulationen an in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen vornimmt, vernünftigerweise erwarten kann, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 18, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 19), d. h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.

    Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.

    Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obwohl allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes rechtfertigt, ist eine solche Zuständigkeitszuweisung dann gerechtfertigt, wenn dieser Wohnsitz tatsächlich den Ort des ursächlichen Geschehens oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

    Dies erklärt die Angaben, die der Gerichtshof im Urteil Löber(51) aufführt, das beispielhaft für diese neue Vorgehensweise steht.

    In jüngerer Zeit die Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, im Folgenden: Urteil CDC), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, im Folgenden: Urteil Kolassa), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, im Folgenden: Urteil Universal), vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, im Folgenden: Urteil Löber).

    Im Urteil Löber (Rn. 32) wurde auf den Wohnsitz des Inhabers des Bankkontos (auf dem es zu dem Vermögensschaden gekommen war) in Österreich abgestellt, um die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aufgrund des Gerichtsstands des "Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", zu begründen, und als weiteres Element zur Bestätigung dieser Zuständigkeit angesehen.

    44 Urteil Löber (Rn. 31, 36 und Tenor).

    51 Urteil Löber (Rn. 32 und 33).

    52 In seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung setzt der Gerichtshof den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen mit zwei Zielen in Verbindung: Dem Kläger soll eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht werden (vgl. z. B. die Urteile Kolassa, Rn. 56, und Löber, Rn. 35).

    Aus diesem Grund drehten sich im Urteil Löber mehrere der "spezifischen Gegebenheiten" um Frau Löber (die Klägerin) und ihre Handlungen vor der Verwirklichung des Schadenserfolgs.

    56 Aus der Sicht des Geschädigten könnten nach dem Urteil Löber u. a. folgende Gegebenheiten von Bedeutung sein: Die Verkaufsverhandlungen fanden an diesem Ort statt; das Fahrzeug wurde dort übergeben, und der Wohnsitz des Käufers liegt an diesem Ort.

  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung:

    Umfasst sind Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 anknüpft (EuGH, Urt. vom 12.9.2018, C-304/17, Tz. 19 - Löber; EuGH, Urt. vom 13.3.2014, C-548/12, Tz. 20 - Brogsitter; EuGH, Urt. vom 27.09.1988, C-189/87, Tz. 17 f. - Kalfelis ).

    Die Rechtsprechung des EuGH hat dies auch zu vermeiden versucht und den Wohnsitz des Klägers oder die Belegenheit seines allgemeinen Bankkontos als deliktischen Erfolgsort allenfalls unter Heranziehung zusätzlicher Gesichtspunkte zugelassen (EuGH, Urt. vom 12.9.2018, C-304/17, Tz. 28, 30 - Löber; EuGH, 16.6.2016, C-12/15, Tz 35, 38 - Universal Music).

    Die Rechtsprechung des EuGH hat entsprechend den Wohnsitz des Klägers als deliktischen Erfolgsort allenfalls unter Heranziehung zusätzlicher Gesichtspunkte zugelassen (EuGH, Urt. vom 12.9.2018, C- 304/17, Tz. 28, 30 - Löber; EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 35, 38 - Universal Music ).

    Eine gewisse Parallele würde die Konkretisierung des Erfolgsortes durch den tatsächlichen Spielort auch zu der verschiedentlich vorgeschlagenen Anknüpfung an den Ort der Investitionsentscheidung bei Kapitalanlagedelikten bilden (so etwa vorgeschlagen von Generalanwalt Michal Bobek in seinen Schlussanträgen vom 8.5.2018 in der Rechtssache C-304/17, Tz. 72, 78, 81 - Löbet).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    61 Vgl. u. a. Urteil Kalfelis (Rn. 18) und Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 36), sowie vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 19).

    62 Vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 19 und 20), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 41), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 21).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteile vom 7. März 2018, E.ON Czech Holding, C-560/16, EU:C:2018:167, Rn. 26, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 19), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 25), vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 17 und 18).

    Dieser Rechtsprechung dürfte im Wesentlichen der Gedanke zugrunde liegen, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht vermutet werden kann: "[E]ine solche Zuständigkeitszuweisung [ist demnach] gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist." Urteile vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 25), und vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 29).

  • OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21

    Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen

    Der EuGH hat angenommen, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sein können, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen (EuGH, Urteil vom 12.09.2018 - C-304/17 -, juris Rn. 28 und 36 m.w.N.; Urteil vom 28.01.2015 - C-375/13, juris Rn. 57, jeweils zu Art. 5 Nr. 3 VO 44/2001).

    Denn der Prospektverantwortliche, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, diesen in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, muss sich darauf einstellen, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in die Vermögensanlage investieren und Schaden erleiden (EuGH, Urteil vom 12.09.2018 - C-304/17 -, juris Rn. 34 f.).

    Der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass seine zur Art. 5 Nr. 3 Verordnung Nr. 44/2001 ergangene Rechtsprechung unverändert auch für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gilt (z.B. EuGH, Urteil vom 12.09.2018 - C-304/17 -, juris Rn. 19).

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

    Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände geeignet sein kann, nicht allein auf den Ort des schriftlichen Vertragsschlusses abzustellen (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 16.06.2016 - C-12/15, juris-Rn. 32 [allerdings zu einem reinen Vermögensschaden], in dem wie hier auf die unwiderrufliche Belastung mit der Zahlungsverpflichtung abgestellt wird, allerdings zugleich ausgeführt wird, dass der Ort der Erfüllung der Verpflichtung die Schlussfolgerung - gedanklich hinzuzusetzen dürfte sein: in diesem Fall - nicht entkräften könne), führt dies jedenfalls vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht zu einer Anknüpfung an den Ort der Übergabe des wesentlichen Teils des Kaufpreises am Wohnort des Klägers in München (in Anlehnung an die Urteile des EuGH vom 28.01.2015 - C-375/13 und vom 12.09.2018 - C-304/17 zu Vermögensschäden in Kapitalanlageverfahren, in denen auf den Belegenheitsort des Bankkontos abgestellt wurde, von dem der Geldabfluss erfolgte).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • KG, 25.02.2022 - 5 U 1027/20

    Lauterkeitsrecht: Preisangabe bei der Buchung eines Flugtickets im Internet

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

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