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   BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19   

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https://dejure.org/2020,20879
BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19 (https://dejure.org/2020,20879)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 (https://dejure.org/2020,20879)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 (https://dejure.org/2020,20879)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB, § 256 ZPO

  • IWW

    § 826 BGB, § ... 849 BGB, § 93 ZPO, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, § 31 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 561 ZPO, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 552 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 249 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 291 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Voraussetzung für Deliktszinsen nach § 849 BGB; Voraussetzungen ...

  • rewis.io

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Anspruch auf Deliktszinsen; Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei sittenwidriger Schädigung

  • rabüro.de

    Zum Anspruch auf Deliktszinsen im Zusammenhang mit dem Kauf eines von Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 826; BGB § 849; ZPO § 256
    Kein Anspruch des VW-Dieselkäufers gegen den Hersteller auf Deliktszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 826 ; BGB § 849 ; ZPO § 138 Abs. 3
    Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Voraussetzung für Deliktszinsen nach § 849 BGB ; Voraussetzungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs: Anspruch auf Deliktszinsen; Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei sittenwidriger Schädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Deliktszinsen für Käufer eines abgasmanipulierten VW-Diesel-Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine "Deliktzinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine "Deliktzinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geschädigte Käufer eines VW-Schummeldiesels haben keinen Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises ab Kaufpreiszahlung - Deliktzinsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschädigte VW-Käufer - und keine Deliktszinsen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine "Deliktzinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • archive.ph (Pressebericht, 30.07.2020)

    Folgenreiche Urteile für VW-Kunden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Deliktszinsen für Käufer eines abgasmanipulierten VW-Diesel-Pkw

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine "Deliktzinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine "Deliktszinsen" für geschädigte VW-Käufer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Deliktszinsen

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.07.2020)

    Abgasskandal: Schadensersatz auch für VW-Kauf nach 2015?

  • dr-stoll-kollegen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    VW-Abgasskandal: Stehen dem Verbraucher Zinsen ab dem Kaufdatum zu?

Besprechungen u.ä.

  • verlag-rolf-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zur Frage nach Schadensersatzansprüchen im Diesel-Abgasskandal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2806
  • ZIP 2020, 1818
  • VersR 2020, 1327
  • WM 2020, 1642
 
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Wird zitiert von ... (340)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    a) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 16 ff.) bereits entschieden hat, handelt es sich bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Streitfall von der Beklagten verbauten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Abl. L 171 vom 29. Juni 2007 S. 1 ff.).

    aa) Im Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 39) hat der erkennende Senat ausgeführt, der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sowie die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten stellten für die Annahme einer sekundären Darlegungslast hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstandes dar.

    Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte mit der Behauptung, bei den durchgeführten Untersuchungen, die noch nicht abgeschlossen seien, hätten sich keine Erkenntnisse über eine Beteiligung von Vorstandsmitgliedern im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung oder Verwendung der Abschalteinrichtung ergeben, nicht nachgekommen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 39 ff.).

    c) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht weiter zum Ergebnis gelangt, der Klägerin sei dadurch ein Schaden entstanden, dass sie aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Vertrag über den Ankauf des bemakelten Fahrzeugs geschlossen habe, den sie bei Kenntnis der Sachlage nicht geschlossen hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 44 ff.).

    Das Berufungsgericht durfte von einem aus der unzulässigen Abschalteinrichtung resultierenden Stilllegungsrisiko ausgehen und aus diesem Risiko schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schließen, dass die Klägerin bei Kenntnis der wahren Umstände vom Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 49 ff. iVm Rn. 19 ff.).

    Schließlich ist der im Abschluss des Kaufvertrags liegende Schaden der Klägerin auch nicht nachträglich durch die Durchführung des Software-Updates wieder entfallen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 58).

    Der Einwand der Revision der Beklagten, die Verantwortlichen hätten darauf vertraut, dass die Manipulation unentdeckt bleibt, ist schon deshalb unerheblich, weil er nicht den im Streitfall relevanten, bereits im ungewollten Vertragsschluss liegenden Schaden betrifft (Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 63).

    Zwar hat die Klägerin durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs für die Klägerin nicht absehbar war, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 48 ff.).

    Damit befindet sich die Beklagte jedenfalls nicht mehr im Annahmeverzug (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 85 mwN; zur Beendigung des Annahmeverzugs durch Rücknahme eines Angebots vgl. Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 293 Rn. 32; Lorenz in BeckOK-BGB, 54. Ed., § 293 Rn. 15 mwN).

    Die mit der Revision der Klägerin erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64 ff.).

    Insbesondere ist es entgegen der Revision der Beklagten nicht geboten, den Nutzungsvorteil anhand des Wertverlustes zu bestimmen, den ein anderes, hypothetisch von der Klägerin erworbenes Fahrzeug erlitten hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 78 ff.).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38, 41, juris Rn. 10 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 5).

    "Sache" im Sinne von § 849 BGB ist dabei auch Geld in jeder Form (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, aaO Rn. 4 ff. mwN).

    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Welche weiteren Schäden aus dem Fahrzeugerwerb die insoweit darlegungsbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, NJW-RR 2015, 626 Rn. 12, 14) Klägerin befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären, lässt sich weder dem Berufungsurteil noch dem darin in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts entnehmen.
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 49).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 171/10

    BGH bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Schließlich ist auch die Fallgruppe der sogenannten "Mahnungsvereitelung" (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 19 f.) entgegen der Revision der Klägerin nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 97; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18, juris Rn. 72 f. mwN).
  • OLG Oldenburg, 02.10.2019 - 5 U 47/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2019, 23205 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019 - 5 U 1218/18, juris Rn. 136; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 97; OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18, juris Rn. 72 f. mwN).
  • BGH, 15.11.2011 - XI ZR 54/09

    Haftung bei Kapitalanlagen: Internationale Zuständigkeit für die

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, BKR 2012, 78 Rn. 65), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt.
  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19
    Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu entnehmen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 45).
  • OLG Koblenz, 28.08.2019 - 5 U 1218/18
  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

    Die hinsichtlich der Hauptforderung vom Kläger allein geltend gemachten (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) Deliktszinsen (§§ 849, 246 BGB) stehen ihm nicht zu, weil er für den Kaufpreis eine gleichwertige Gegenleistung, nämlich die uneingeschränkte Möglichkeit, den erworbenen Pkw zu nutzen, erhalten hat, und außerdem den Kaufpreis bei Kenntnis der Abschaltautomatik für den Erwerb eines anderen Pkw eingesetzt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020, VI ZR 397/19, Rn. 20 ff; OLG Frankfurt, Urt. v. 31.03.2020, 13 U 134/19, Rn. 64; KG Berlin, Urt. v. 26.09.2019, Rn. 203 ff; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, 13 U 37/19, Rn. 108 ff; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.11.2019, 14 U 89/19, Rn. 66 ff; a.A. OLG Köln, Urt. v. 24.03.2020, 4 U 219/19, Rn. 144 ff; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 25.02.2020, 3 U 64/19, Rn. 76 ff; jeweils zitiert nach juris).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgrund der mittlerweile ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) und 30.07.2020 (VI ZR 397/19 und VI ZR 5/20) nicht mehr vorliegen.

  • OLG Naumburg, 09.04.2021 - 8 U 68/20

    Ansprüche eines Fahrzeugkäufers im Diesel-Abgasskandal

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19), 30.07.2020 (VI ZR 5/20 und VI ZR 397/19), 08.12.2020 (VI ZR 244/20), 17.12.2020 (VI ZR 739/20), 19.01.2021 (VI ZR 433/19), 26.01.2021 (VI ZR 405/19), 02.03.2021 (VI ZR 147/20), 09.03.2021 (VI ZR 889/20) nicht mehr vorliegen.
  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Es wird in diesem Fall auch den zutreffenden Einwand der Revision zu berücksichtigen haben, angesichts des anzurechnenden Nutzungsvorteils stehe der Bejahung des Annahmeverzugs der Beklagten die erhebliche Zuvielforderung des Klägers entgegen (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 85; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30).
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