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   BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19   

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https://dejure.org/2020,3241
BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 (https://dejure.org/2020,3241)
BAG, Entscheidung vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 (https://dejure.org/2020,3241)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 (https://dejure.org/2020,3241)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 398 BGB, § 662 BGB, § 185 Abs. 1 BGB, § 626 BGB, § 313 Abs. 3 ZPO, § 626 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 111 Satz 2 BGB, § 174 BGB, § 164 BGB, § 185 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 140 BGB

  • Wolters Kluwer

    Beginn der zweiwöchigen Frist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung; Schriftliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung durch den Arbeitnehmer; Streitiger Parteivortrag und Vermeidung einer Beweisaufnahme

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

  • Betriebs-Berater

    Ermächtigung nach § 185 BGB bei Kündigungen

  • Betriebs-Berater

    Ermächtigung nach § 185 BGB bei Kündigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der zweiwöchigen Frist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ermächtigung zur (außerordentlichen) Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verhaltensbedingte Kündigung - und die Kündigungserklärungsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verhaltensbedingte Kündigung - und die fehlende Abmahnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - fristauslösende Tatsachenkenntnis - Kündigungsermächtigung - Wahrunterstellung von streitigem Parteivortrag

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zurückweisung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Einwilligung des Berechtigten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 170, 84
  • NJW 2020, 2976
  • NZA 2020, 1405
  • BB 2020, 2552
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, BAGE 159, 192) .

    Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (vgl. BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 66, BAGE 159, 192) .

    Sind für den Arbeitgeber (2.) mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, BAGE 159, 192; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 48) .

  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, BAGE 159, 192) .

    Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (vgl. BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 66, BAGE 159, 192) .

    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören (3.) zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 19; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55) .

  • BGH, 10.12.1997 - XII ZR 119/96

    Kündigung eines Mietvertrages durch den Käufer des Grundstücks

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    § 185 Abs. 1 BGB ist auch auf Gestaltungsrechte - wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - anzuwenden (vgl. BGH 8. November 2002 - V ZR 244/01 - zu II 2 b aa der Gründe; 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - zu 3 der Gründe; MüKoBGB/Bayreuther 8. Aufl. § 185 Rn. 7; Palandt/Ellenberger 79. Aufl. aaO Rn. 2) .

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieses Zurückweisungsrecht aus § 182 Abs. 3 iVm. § 111 Satz 2 BGB (so BGH 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - zu 4 der Gründe; Löwisch BB 2009, 326, 327) oder einer analogen Anwendung von § 174 BGB (so Palandt/Ellenberger 79. Aufl. § 185 Rn. 7) folgt.

  • BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    c) Das Anlaufen der Kündigungserklärungsfrist setzt allerdings stets voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen (BGH 2. Juli 2019 - II ZR 155/18 - Rn. 30; 9. April 2013 - II ZR 273/11 - Rn. 15) .

    Das widerspräche einerseits dem Grundsatz, dass eine - sogar grob - fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Erklärungsfrist auszulösen (vgl. BGH 9. April 2013 - II ZR 273/11 - Rn. 17) .

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören (3.) zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 19; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55) .

    Voraussetzung dafür, dem Arbeitgeber solche Kenntnisse zuzurechnen, ist ferner, dass die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 47, BAGE 157, 69; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55) .

  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

    Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    Doch müsste das Klinikum (ua.) den Kläger auch über die Person ihres Ärztlichen Direktors in Kenntnis gesetzt haben, weil sich diese weder dem Gesetz noch - soweit ersichtlich - einem öffentlichen Register entnehmen lässt (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 22 ff., BAGE 137, 347) .
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 930/93

    Fristlose Kündigung, Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    Außerdem scheidet der Vorwurf eines überflüssigen spezifischen Organisationsrisikos aus, soweit die Organisation auf gesetzlichen Vorgaben beruht (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 c der Gründe) .
  • BAG, 26.01.2017 - 2 AZR 61/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    ihn als stellvertretenden Direktor der Klinik für N und leitenden Oberarzt tatsächlich beschäftigt, oder ob sie lediglich auf einen solchen Einsatz beim Klinikum hinwirken soll (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 26 ff. für einen Wiedereinstellungsanspruch im Bereich der Stationierungsstreitkräfte) .
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 28/19

    Außerordentliche Kündigung - außerdienstliche Straftat - Eignungsmangel -

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    Der Personalrat hatte der außerordentlichen Kündigung - ungeachtet der Frage, ob dies ausgereicht hätte (offengelassen von BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 28/19 - Rn. 26)  - auch nicht ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt.
  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 155/18

    Liegen der gesetzlichen Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des

    Auszug aus BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
    c) Das Anlaufen der Kündigungserklärungsfrist setzt allerdings stets voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen (BGH 2. Juli 2019 - II ZR 155/18 - Rn. 30; 9. April 2013 - II ZR 273/11 - Rn. 15) .
  • LAG Hessen, 30.07.2019 - 8 Sa 1339/18

    Kündigung

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 244/01

    Eintritt eines neuen Verpächters in einen Pachtvertrag

  • OLG Naumburg, 15.03.1999 - 11 Wx 13/98

    Zur Reichweite einer Belastungsvollmacht für Käufer

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, BAGE 159, 192) .

    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 19) .

    Dies gilt selbst dann, wenn ihnen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55) .

    Mit der vom Senat vereinzelt verwandten Formulierung, der Arbeitgeber müsse sich ggf. die Kenntnis auch anderer Personen "nach Treu und Glauben zurechnen" lassen (vgl. etwa BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84) , ist keine Wissenszurechnung analog § 166 BGB angesprochen, sondern die Rechtsfolge, dass sich der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen einer nach Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung nicht darauf berufen kann, eine für ihn kündigungsberechtigte Person habe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten.

    a) Eine solche unzulässige Rechtsausübung setzt zumindest voraus, dass die Verspätung, mit der ein für den Arbeitgeber Kündigungsberechtigter Kenntnis erlangt, auf einer unsachgemäßen Organisation beruht (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 47, BAGE 157, 69) , die sich als Verstoß gegen Treu und Glauben iSv. § 242 BGB darstellt (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 a der Gründe) .

    Da selbst grob fahrlässige Unkenntnis die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Gang setzt (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, aaO) , begründet aber nicht schon jede Unkenntnis aufgrund eines Organisationsverschuldens eine unzulässige Rechtsausübung.

    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und treuwidriger Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22) und vom Gericht positiv festgestellt werden (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO) .

    (1) Zu den in diesem Sinne maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 36, BAGE 171, 66; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, BAGE 170, 84) .

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

    Hingegen besteht keine Obliegenheit des Arbeitgebers, ohne eine solche Tatsachenkenntnis den Arbeitnehmer belastende Tatsachen zu ermitteln, die einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen, den Sachverhalt also erst in diesen Bereich heben (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 31 und Rn. 36) .
  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    cc) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 277; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, NZA 2013, 319; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, NJW 2013, 104) .

    Einer Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, aaO; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37) .

  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, a.a.O.).

    Die erste Fallgruppe beruht auf dem Gedanken, dass bei steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21

    Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist -

    Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er dieses konkrete Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

    Die Kenntnis einer nicht kündigungsberechtigten Person muss sich der Arbeitgeber für den Fristbeginn zurechnen lassen, wenn diese Person eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innehat sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann, und wenn die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

    Das arbeitsrechtliche Ermittlungsziel sind hinreichend vollständige, also nicht bis in jedes Detail ausermittelte Kenntnisse der einschlägigen Tatsachen, um eine Entscheidung über den Fortbestand des konkreten Arbeitsverhältnisses treffen zu können (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - 29 m.w.N.: "zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht" und Rn. 31 m.w.N.: "Dem Kündigungsberechtigten müssen die Tatsachen "im Wesentlichen bekannt sein") .

    Dies gilt jedenfalls so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30).

    Es läge andererseits auch nicht im Interesse der Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber zu ständigem Misstrauen angehalten und gleichsam gezwungen würde, bei der bloßen Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung "vom Schlimmsten" auszugehen und zügig "Belastungsermittlungen" in die Wege zu leiten (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 31).

    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen und bei einer Zurechnung vom Gericht positiv festgestellt werden (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32 m.w.N.) .

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO) .

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2023 - 6 Sa 115/23

    Außerordentliche fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 28, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO).

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 5 Sa 82/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, juris; BAG, Urt. v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, juris; BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, juris).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22

    Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 24).

    Zur ersten Fallgruppe ist dann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 28; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 - 6 Sa 210/20

    Außerordentliche, fristlose Kündigung wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO).

    Beruht die Vertragspflichtverletzung - wie vorliegend - auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 28, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29; 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 50, jeweils zitiert nach juris) .

    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, jeweils zitiert nach juris).

    Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 66, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

  • LAG Hessen, 18.10.2021 - 16 Sa 380/20

    Fristlose Kündigung bei Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23

    Kündigung, fristlos, außerordentlich, Tatkündigung, Verdachtskündigung, Bedrohung

  • LAG Niedersachsen, 20.06.2022 - 12 Sa 434/21

    Beweisaufnahme; Beweisvereitelung; Entscheidung nach Lage der Akten; fristlose

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

  • LAG Niedersachsen, 29.03.2023 - 2 Sa 313/22

    Abmahnung; Außerordentliche Kündigung; Dienstwagen; Dienstwagenrichtlinie;

  • ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises

  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 287/22

    Strahlenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Beteiligung der

  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2021 - 2 Sa 349/19

    Außerordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatzanspruch wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 6 Sa 47/22

    Außerordentliche Kündigung - absichtliches Anspucken einer Vorgesetzten -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21

    Außerordentliche Kündigung - Tätlichkeiten gegenüber einer Arbeitskollegin

  • LAG Hamm, 23.02.2022 - 10 Sa 492/21

    Kündigung wegen sexueller Handlungen; Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 3 Sa 271/20

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Abmahnung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Drohung - Interessenabwägung -

  • LAG Köln, 06.12.2021 - 2 Sa 10/21

    Ehrverletzende Äußerungen als fristloser Kündigungsgrund; Rechtmäßigkeit einer

  • LAG München, 18.07.2023 - 7 Sa 71/23

    Personenbedingte Kündigung; mangelnde Eignung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

  • LAG Hessen, 07.07.2022 - 8 Sa 740/20

    Anhörung des Personalrats vor einer Kündigung Anforderungen an die

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 5 Sa 167/20

    Kündigung wegen Minderleistung - Abmahnung - Kündigungsvollmacht - Prokurist

  • LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20

    Unwirksame Kündigung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - 5 Sa 250/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung während der Probezeit

  • ArbG Berlin, 28.04.2023 - 21 Ca 10927/22

    Kündigung der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz beim RBB

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2022 - 2 Sa 336/21

    Außerordentliche Kündigung - Maskenpflicht - Abmahnung - Zutrittsverbot

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2021 - 13 Sa 1608/20

    Kündigung des künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule

  • LAG Hessen, 15.01.2021 - 10 Sa 918/20

    1. Im Rahmen einer Gesamtabwägung spricht es maßgeblich für das Bestehen eines

  • LAG Köln, 16.06.2021 - 11 Sa 735/20

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen unrichtiger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns und überlanger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 2 Sa 487/19

    Außerordentliche Kündigung - Vermögensdelikt - Spielsucht - Abmahnung -

  • ArbG Hamburg, 01.11.2022 - 24 Ca 513/21
  • ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
  • ArbG Lübeck, 15.06.2023 - 1 Ca 323 öD/23

    Außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Verpassens einer

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20934
OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20 (https://dejure.org/2020,20934)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.07.2020 - 2 ME 312/20 (https://dejure.org/2020,20934)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - 2 ME 312/20 (https://dejure.org/2020,20934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 123 Abs 1 VwGO; § 16 S 4 HRG; § 18 ÄAprO; § 7 Abs 3 HSchulG ND
    Angststörung; Denkblokade; Einzelprüfung; Gruppenprüfung; Nachteilsausgleich; Phobie; Prüfung; Prüfungsangst; Prüfungsrecht

  • RA Kotz

    Prüfungsrecht - Kein Nachteilsausgleich wegen Prüfungsangst in Gruppenprüfungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2976
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2019 - 2 ME 570/19

    ADHS; ADS; Behinderung; Chancengleichheit; chronische Erkrankung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig (Senatsbeschl. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

    Die bestehende kognitive Einschränkung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin prägen und in Gruppenprüfungen punktuell zu einer Leistungsminderung bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, sind einem Ausgleich nach § 12 Abs. 5 PO nicht zugänglich (vgl. auch Senatsbeschluss v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn.8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

  • VGH Bayern, 28.01.2011 - 7 ZB 10.2236

    Zweite Juristische Staatsprüfung - unerkannte krankheitsbedingte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig (Senatsbeschl. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

    Die bestehende kognitive Einschränkung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin prägen und in Gruppenprüfungen punktuell zu einer Leistungsminderung bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, sind einem Ausgleich nach § 12 Abs. 5 PO nicht zugänglich (vgl. auch Senatsbeschluss v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn.8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2016 - 9 S 582/16

    Prüfungsrücktrittsausschluss bei Overloads bei Personen mit Asperger-Syndrom

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig (Senatsbeschl. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

    Die bestehende kognitive Einschränkung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin prägen und in Gruppenprüfungen punktuell zu einer Leistungsminderung bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, sind einem Ausgleich nach § 12 Abs. 5 PO nicht zugänglich (vgl. auch Senatsbeschluss v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn.8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 14 A 1735/09

    Anspruch auf Bewilligung einer Schreibzeitverlängerung von 50 Prozent bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig (Senatsbeschl. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

    Die bestehende kognitive Einschränkung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin prägen und in Gruppenprüfungen punktuell zu einer Leistungsminderung bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, sind einem Ausgleich nach § 12 Abs. 5 PO nicht zugänglich (vgl. auch Senatsbeschluss v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn.8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

  • BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85

    Prüfung - Dauerleiden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig (Senatsbeschl. v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

    Die bestehende kognitive Einschränkung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin prägen und in Gruppenprüfungen punktuell zu einer Leistungsminderung bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, sind einem Ausgleich nach § 12 Abs. 5 PO nicht zugänglich (vgl. auch Senatsbeschluss v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn.8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

  • BVerwG, 30.08.1977 - 7 C 50.76

    Prüfungsverfahren - Antwort-Wahlverfahrens - Prüfung - Sehstörung - Antwortbogen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20
    Dies ergibt sich auch aus § 18 ÄAprO, § 10 PO (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1977 - VII C 50.76 -, juris 11).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 2 ME 312/20
    Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (ständige Rspr.: vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 2 ME 444/20

    Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege; Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    Prüfungsangst (Prüfungsphobie) begründet regelmäßig keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 2 ME 312/20 -).

    Derartige Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, sind nicht ausgleichsfähig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 2 ME 312/20 -, juris Rn. 15 und v. 24.6.2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 - 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

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