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   BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17   

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https://dejure.org/2019,40298
BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17 (https://dejure.org/2019,40298)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17 (https://dejure.org/2019,40298)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2019 - 1 BvR 276/17 (https://dejure.org/2019,40298)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de

    Recht auf Vergessen II

  • Bundesverfassungsgericht

    Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichten Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte - Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 23 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 16 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV
    Recht auf Vergessen II - Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte - Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber sind in die gebotene ...

  • webshoprecht.de

    Recht auf Vergessenwerden gegen Suchmaschinenbetreiber

  • kanzlei.biz

    Recht auf Vergessen II: Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Löschung von Suchmaschinen-Link auf Presseinterview gescheitert

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Recht auf Vergessen II

    Art. 7, 8 GRCh

  • rewis.io

    Recht auf Vergessen II - Unionsgrundrechte als Kontrollmaßstab hinsichtlich der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Fachrechts - umfassender Grundrechtsschutz im Verfassungsbeschwerdeverfahren umfasst ggf auch Gewährleistungen der Unionsgrundrechte - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Marktabgrenzung für Werbeblocker - Werbeblocker III

  • Europarat PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend den gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Anzeige eines Suchergebnisses bei Eingabe des vollständigen Namens des Bescchwerdeführers; Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht bei ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Datenschutzrecht: Recht auf Vergessen II

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vergessen II - Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte - Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber sind in die gebotene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressebericht)

    Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichen Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte; Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen - Recht auf Vergessen II

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Löschung von Suchergebnissen (Recht auf Vergessen II)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen im Netz gestärkt

  • lto.de (Pressebericht, 27.11.2019)

    "Recht auf Vergessen" bei Suchmaschinen: In Karlsruhe steht auch ein EU-Grundrechte-Gericht

  • archive.ph (Pressebericht, 27.11.2019)

    "Recht auf Vergessen" - mit Einschränkungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen II: Meinungsfreiheit der Inhalte-Anbieter ist bei Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Grundrechten - Recht auf Vergessen II

  • haufe.de (Pressebericht, 01.12.2019)

    Recht auf Vergessen im Netz - BVerfG entscheidet als Hüterin der EU-Grundrechte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit ist bei Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde: Das Bundesverfassungsgericht prüft die EU-Grundrechte

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Recht auf Vergessen im Internet auch bei schweren Straftaten wie Mord

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Recht auf Vergessen: Kein Anspruch auf Löschung von Suchmaschinen-Link zu genehmigtem Fernsehbeitrag mit Interview - Bei Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber ist Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter zu berücksichtigen

Besprechungen u.ä. (17)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    In Vielfalt geeinte Grundrechte

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe im Luxemburger Gewand, aber dennoch eigenständig

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue starke Stimme in der europäischen Grundrechts-Polyphonie

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wider das Recht auf Vergessen… des Bundesverfassungsgerichts!

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Grundrechtsvielfalt" als Allzweckwaffe im Rechtsprechungsverbund

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Im "Kreuzfeuer" des Zweiten Senats

  • faz.net (Pressekommentar, 27.11.2019)

    Karlsruhe will mitreden

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechte: Botschaft aus Karlsruhe

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht-auf-Vergessen-Entscheidungen: Wie das BVerfG die Grundrechtsprüfung neu ordnet

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht auf Vergessen I und II Teil 2: Was bedeuten die Entscheidungen für Bürger, Gerichte und den EuGH?

  • taz.de (Pressekommentar, 28.11.2019)

    Karlsruhe will mehr

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 27.11.2019)

    Recht auf Erinnern

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar, 29.12.2019)

    Bundesverfassungsgericht im EU-Dialog: Freiheit ist auch nur ein Prozess

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht auf Vergessen: BVerfG stärkt das Medienprivileg, Art. 5 GG wird zum eigenständigen Erlaubnistatbestand

  • cr-online.de (Entscheidungsanmerkung)

    Recht auf Vergessen: BVerfG stärkt die Kommunikationsfreiheit und widerspricht dem EuGH

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Staats-/Verfassungsrecht: Prüfung von Akten deutscher öffentlicher Gewalt am Maßstab von Unionsgrundrechten (d.h. von Grundrechten der EU-Grundrechtecharta) durch das BVerfG

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafrechtliche Verfassungsbeschwerden im Anschluss an die Entscheidungen des 1. Bundesverfassungsgerichtssenats zum Recht auf Vergessen I und II - Inwieweit bleibt Bedarf und Raum für die Rüge einer Identitätskontrolle?

Sonstiges

  • taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 29.11.2019)

    EuGH und BVerfG haben sich lieb: Kompetenzstreit fällt aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 216
  • NJW 2020, 314
  • NVwZ 2020, 63
  • GRUR 2020, 88
  • EuZW 2019, 1035
  • MMR 2020, 106
  • afp 2020, 50
  • afp 2020, 51
 
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Wird zitiert von ... (93)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Sind die Fragen demgegenüber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus sich heraus derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, oder durch dessen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14; BVerfGE 140, 317 ; 142, 74 ) und geht es nur noch um deren konkretisierende Anwendung, hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich auch zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu - wie auch zu insoweit verbleibenden Reservevorbehalten - BVerfG, Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 42 ff., 50 ff.).

    Entsprechend können die Fachgerichte sich insoweit stellende Auslegungsfragen zum Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 76).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 42 bis 46 = WRP 2020, 57 - Recht auf Vergessen II).

    Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte - entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht - nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der unionsrechtlichen Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen (BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 81 - Recht auf Vergessen II).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf Vergessen II; Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 377 mwN).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Der streitgegenständliche Auslistungsanspruch ist nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen (BVerfG, NJW 2020, 314, 316 Rn. 34 - Recht auf Vergessen II; im Unterschied dazu für Regelungsbereiche, in denen die Datenschutz-Grundverordnung den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum einräumt: BVerfG, NJW 2020, 300, 302 ff. Rn. 51, 74 - Recht auf Vergessen I).

    Maßstab der konkretisierenden Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO durch den Senat ist daher die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 Rn. 42, 46 - Recht auf Vergessen II).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 f. - Recht auf Vergessen II).

    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts anderes gelten (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 118 - Recht auf Vergessen II).

    Gegenstand der Berichterstattung war daher die berufliche Sphäre des Klägers, wobei der Senat nicht verkennt, dass die Kommunikationsbedingungen im Internet, insbesondere die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen, dazu führen, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 326 Rn. 128 - Recht auf Vergessen II).

    Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere Kommunikationsgeschehen auch offenlassen zu können (BVerfG, NJW 2020, 314, 327 Rn. 132 - Recht auf Vergessen II).

    Aufgrund der entscheidungsanleitenden Bedeutung der wie oben ausgeführt nach den Umständen des Streitfalles im Verhältnis zu den Inhalteanbietern vorliegenden Rechtmäßigkeit der Berichterstattung und ihres Vorhaltens kann auch im Verhältnis zur Beklagten als verantwortlicher Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internetsuchdienstes kein grundsätzliches Vorrangverhältnis angenommen werden; die widerstreitenden Grundrechte stehen sich vielmehr auch insoweit im Ausgangspunkt gleichberechtigt gegenüber (s. oben B I 6 f und g; BVerfG, NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 118, 121 - Recht auf Vergessen II).

    Die Rechtslage ist durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 68, 77 i.V.m. 33; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44 ff., 67 i.V.m. 41) hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 327 f. Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

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