Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.12.2019

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26634
BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2019,26634)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2019 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2019,26634)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2019,26634)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 21 Abs. 1, 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), § ... 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, §§ 19, 21 AGG, 2 AGG, Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, §§ 19 bis 21 AGG, §§ 25 bis 30 AGG, §§ 6 bis 18 AGG, § 145 BGB, § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG, § 1 AGG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG, Richtlinie 2000/43/EG, § 19 Abs. 2 AGG, § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG, § 19 Abs. 1 AGG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG, § 19 Abs. 1, 2, § 21 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG, Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 1, 2 der Richtlinie 2000/43/EG, § 3 Abs. 2 AGG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten: Benachteiligungskontrolle bei der Auswahlentscheidung; Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; AGG § ... 2 Abs. 1 Nr. 7; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 19 Abs. 2; AGG § 21 Abs. 1; AGG § 21 Abs. 2
    Beseitigungsanspruch: Zulässigkeit der Anknüpfung an ein in Deutschland erworbenes Erstes Juristisches Staatsexamen bei der Vergabe von Stipendien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten; In Deutschland erworbenes Erstes Juristisches Staatsexamen als Teilnahmevoraussetzung für die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG gilt nicht für Vergabe von Stipendien da bei Auswahlentscheidung auch persönliche Umstände der Bewerber im Vordergrund stehe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stipendienvergaben - und die angeblich diskriminierende Auswahlentscheidung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstes Juristisches Staatsexamen als Voraussetzung für Stipendium keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stipendienvergabe darf an deutsches Juristisches Staatsexamen geknüpft werden

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen AGG - Staatsexamen in Deutschland als Kriterium bei Auswahlentscheidung bei der Stipendienvergabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 852
  • MDR 2019, 1243
  • FamRZ 2019, 1752
  • VersR 2019, 1428
  • NZA-RR 2020, 50
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.11.2018 - C-457/17

    Maniero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 15. November 2018 - C-457/17, NJW 2019, 1057 - Maniero/Studienstiftung):.

    Dies ist dem Gerichtshof zufolge vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 39 und 44 - Maniero/Studienstiftung).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 47 - Maniero/Studienstiftung).

    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

    Zur schlechter gestellten Vergleichsgruppe zählen die Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 49 - Maniero/Studienstiftung).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung).

  • EuGH, 06.04.2017 - C-668/15

    Jyske Finans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).

    Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans).

    Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans).

    Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).

    Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans).

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./Government department und Board of management; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 3 Rn. 20; Schiek in Schiek aaO § 3 Rn. 18).
  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./Government department und Board of management; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 3 Rn. 20; Schiek in Schiek aaO § 3 Rn. 18).
  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, WRP 2017, 1204):.
  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).
  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./Government department und Board of management; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 3 Rn. 20; Schiek in Schiek aaO § 3 Rn. 18).
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 48/10

    Diskriminierung - ethnische Herkunft - Deutschkurs

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

  • BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20

    Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des

    Enthält die Prüfung des Vertragsschlusses ein stark individualisiertes, personales Element, verzichtet das Gesetz im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 Rn. 18 m.w.N., NJW 2020, 852).

    a) § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG findet auf Schuldverhältnisse Anwendung, die zwar keine Massengeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG sind, weil ein Ansehen der Person bei ihnen eine Rolle spielt, dies aber - gegenüber bedeutsameren anderen Faktoren - nur in einem geringen Umfang (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 Rn. 21 m.w.N., NJW 2020, 852; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 19 AGG Rn. 37).

    Diese persönliche Willensentscheidung ist hinzunehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 Rn. 18, NJW 2020, 852); wenn dabei auch das in § 1 AGG genannte Merkmal "Alter" betroffen ist, steht dies nicht entgegen.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und

    Dabei ist dem Benachteiligenden bei der Abwicklung seiner Geschäfte eine gewisse Standardisierung zuzugestehen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, aaO), da es um die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei einem Massengeschäft, mithin um Sachverhalte geht, die häufig auftreten und bei denen der Anbieter grundsätzlich bereit ist, das Geschäft im Rahmen seiner Kapazitäten mit jedermann abzuschließen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 41; BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15, VersR 2019, 1428 Rn. 18).
  • LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18

    Berufung, Werbung, Revision, Vertragsschluss, Veranstaltung, Zulassung,

    Ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative AGG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 25.04.2019, I ZR 272/15) ein Schuldverhältnis nach der Gesetzesbegründung dann, wenn hierbei die in § 1 AGG genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen (...).

    Ein gleichgestelltes Schuldverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative AGG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 25.04.2019, I ZR 272/15) dann vor, wenn es sich um Schuldverhältnisse handelt, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.

    Abgesehen von der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2019 (I ZR 272/15) gibt es hierzu keine einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung.

  • LAG Köln, 18.04.2023 - 4 Sa 735/22

    Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst; "Volljurist" als Muss-Kriterium;

    Die durch das Arbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 25.04.2019, I ZR 272/15, betreffe eine gänzlich unterschiedliche Situation, da es nicht um die Berufsausübung gegangen sei und die dort klagende Partei keinen Universitätsabschluss aus der Europäischen Union vorgewiesen habe, weil Armenien kein Mitglied der EU sei.

    Die Staatsangehörigkeit allein stellt jedoch keine ethnische Herkunft dar (EuGH vom 24.04.2012, C-571/10; BGH vom 25.04.2019, I ZR 272/15; BeckOK ArbR/Roloff AGG § 1 Rn. 2).

    Aufgrund des Umstandes, dass die zweite juristische Staatsprüfung unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie abgelegt werden kann, besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen dem erfolgreichen Prüfungsabschluss und der ethnischen Herkunft (zum ersten Staatsexamen: BGH vom 25.04.2019, I ZR 272/15).

  • ArbG Köln, 05.10.2022 - 2 Ca 4390/22
    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 -, Rn. 33, juris).

    Es handelt sich auch nicht um eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung, weil aufgrund des Umstands, dass der juristische Vorbereitungsdienst und das zweite juristische Staatsexamen allen Ethnien offenstehen, kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Staatsexamen und der ethnischen Herkunft besteht (vgl. zum ersten juristischen Staatsexamen: BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 -, Rn. 34, juris).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch deshalb nicht vor, weil die beanstandete Voraussetzung durch ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 -, Rn. 37 - 40, juris).

  • AG Bad Urach, 14.02.2024 - 1 C 161/23

    Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung einer

    Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 -, Rn. 18, Stipendium).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2019 - XII ZB 392/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,46498
BGH, 04.12.2019 - XII ZB 392/19 (https://dejure.org/2019,46498)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2019 - XII ZB 392/19 (https://dejure.org/2019,46498)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 (https://dejure.org/2019,46498)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anhörung des Betroffenen erneut persönlich vor der Entscheidung bei Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens durch das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bescherdeverfahren, Anhörung des Betroffenen, Erneutes Sachverständigengutachten

  • rewis.io

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    FamFG § 278 Abs. 1 ; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1 und 2

  • rechtsportal.de

    FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1
    Anhörung des Betroffenen erneut persönlich vor der Entscheidung bei Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens durch das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anhörungspflicht des Betroffenen zu einem neuen Sachverständigengutachten im Beschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 852
  • MDR 2020, 366
  • FamRZ 2020, 371
  • Rpfleger 2020, 196
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 227/12

    Beschwerdeverfahren gegen eine Verlängerung einer bestehenden Betreuung:

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - XII ZB 392/19
    Hat das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19, FamRZ 2019, 1735 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300).

    Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9).

  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 160/19

    Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren - und die unterbliebene

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - XII ZB 392/19
    Hat das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19, FamRZ 2019, 1735 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300).

    Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist hingegen eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 199/20

    Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt das Absehen von der persönlichen Anhörung auf der Grundlage dieser Vorschrift nämlich unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN und vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 454/19

    Betreuerbestellung: Neuerliche Anhörung des Betroffenen nach Anforderung eines

    Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter Anhörung des Betroffenen eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten, ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19, NJW 2020, 852).

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).

    Das gilt auch dann, wenn das Betreuungsgericht nach erfolgter Anhörung des Betroffenen ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt hat, auf das es maßgeblich seine Entscheidung stützen will (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 344/20

    Betreuungsverfahren: Nachholung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch

    Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.08.2020 - XII ZB 204/20

    Betreuungsverfahren: Anhörungspflicht des Betroffenen nach Erstattung des

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 93/21

    Wird in einem Betreuungsverfahren die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 424/21

    Verlängerung einer Betreuung: Persönliche Anhörung der Betroffenen durch das

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen wurden und von ihrer erneuten Durchführung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 199/20 - FamRZ 2021, 222 Rn. 18).
  • BGH, 12.08.2020 - XII ZB 150/20

    Verlängerung einer Betreuung - und die persönliche Anhörung im

    Zum anderen dürfen von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sein, was jedoch dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN und vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 244/20

    Fehlen der Überlassung des Sachverständigengutachtens gegenüber dem Betroffenen

    Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 353/20

    Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren zur Sicherung des Anspruchs des

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - juris Rn. 9 und vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 27.01.2021 - XII ZB 411/20

    Verfahrensmangelhaftigkeit der Anhörung wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung

  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 213/21

    Durchführung der vom Amtsgericht in einem Betreuungsverfahren nach § 278 Abs. 1

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