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   OLG Frankfurt, 08.03.2021 - 6 UF 3/21   

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OLG Frankfurt, 08.03.2021 - 6 UF 3/21 (https://dejure.org/2021,4838)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21 (https://dejure.org/2021,4838)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2021 - 6 UF 3/21 (https://dejure.org/2021,4838)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1628 BGB
    Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches ...

  • rechtsportal.de

    § 1628 BGB
    Entscheidung des Gerichts bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung von Schutzimpfungen bei einem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den der STIKO-zustimmenden Elternteil

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Streit über Schutzimpfungen des Kindes

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Wenn Eltern über die Impfung streiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eltern-Streit über Schutzimpfung für Kind: Wer den Impf-Empfehlungen folgt, darf entscheiden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sorgerechtsstreit über Impfung - Entscheiden darf darüber der Elternteil, der sich an die Empfehlungen der "STIKO" hält

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Impfpflicht für Kinder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Impffähigkeit eines Kindes

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Was tun bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Uneinigkeit der Eltern über die Schutzimpfung des gemeinsamen Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerechtlicher Streit der Eltern um eine Schutzimpfung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht: Was tun bei Streit um die Corona-Schutzimpfung der Kinder?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Impfung gegen Corona ist in aller Munde; doch was ist, wenn die Eltern im Hinblick auf die Impfung uneinig sind?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die elterliche Entscheidungsbefugnis bei Schutzimpfungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elterliche Entscheidungsbefugnis bei Schutzimpfungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Schutzimpfung auf Elternteil erfordert regelmäßig kein Sachverständigengutachten zur Impffähigkeit des Kindes - Regelmäßige Prüfung der Impffähigkeit vor Durchführung der Impfung

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2051
  • MDR 2021, 625
  • FamRZ 2021, 853
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2021 - 6 UF 3/21
    Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. September 2015 - 6 UF 150/15 -, Rn. 8 ).

    Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 14 f. m.w.N.).

    Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 15).

    Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil kann grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 22; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2018 - 9 UF 77/18 - Rn. 18 ff.).

  • OLG Frankfurt, 04.09.2015 - 6 UF 150/15

    Fehlende Einigung der Eltern über Impfung des Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2021 - 6 UF 3/21
    Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. September 2015 - 6 UF 150/15 -, Rn. 8 ).
  • BGH, 12.07.2017 - XII ZB 350/16

    Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2021 - 6 UF 3/21
    Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.7. 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2009 - 10 S 3385/08

    Beihilfe zu Aufwendungen, für die Impfung volljähriger Kinder gegen Humane

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2021 - 6 UF 3/21
    Im Hinblick auf eine grundsätzliche Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung kann die Entscheidung grundsätzlich auf den Elternteil übertragen werden, der diesbezüglich den fachlichen Empfehlungen der STIKO folgt, denen insoweit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 2009 - 10 S 3385/08 -, Rn. 23).
  • OLG Koblenz, 18.04.2018 - 9 UF 77/18

    Gemeinsame elterliche Sorge: Übertragung von Impfentscheidungen auf einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2021 - 6 UF 3/21
    Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil kann grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 22; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2018 - 9 UF 77/18 - Rn. 18 ff.).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2021 - 6 UF 120/21

    Entscheidung zur Durchführung von Corona-Impfung bei 16-jährigem Kind

    Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist generell eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB (BGH, FamRZ 2017, 1057; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 853; Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020, § 1628 BGB Rn. 50).

    Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen nach § 1628 S. 1 BGB auf einen Elternteil kann grundsätzlich nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen (BGH FamRZ 2017, 1057; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 853; NZFam 2016, 125).

  • OLG Frankfurt, 11.07.2023 - 6 UF 53/23

    Keine Übertragung der Impfentscheidung bei fehlender Empfehlung als Regelimpfung

    Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. September 2015 - 6 UF 150/15 -, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21 -, Rn. 7, juris).

    Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 -, Rn. 22; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2018 - 9 UF 77/18 - Rn. 18 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21 -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2018 - 9 UF 77/18 -, Rn. 18, juris; OLG Jena, Beschluss vom 7. März 2016 - 4 UF 686/15 -, Rn. 26, juris).

    Sowohl nach dem Epidemiologischen Bulletin als auch nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 Sozialgesetzbuch V müssen Schutzimpfungen unter Beachtung von Kontraindikationen durchgeführt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2021 - 6 UF 3/21 -, Rn. 10, juris).

  • AG Bad Iburg, 14.01.2022 - 5 F 458/21

    Übertragung der alleinigen Befugnis auf den Kindesvater zur Entscheidung über die

    Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist generell eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB (BGH, FamRZ 2017, 1057 ; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 853 ; Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020 , § 1628 BGB Rn. 50).

    Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen nach § 1628 S. 1 BGB auf einen Elternteil kann grundsätzlich nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen (BGH FamRZ 2017, 1057 ; OLG Frankfurt FamRZ 2021, 853 ; NZFam 2016, 125).

  • AG Siegburg, 01.12.2021 - 315 F 22/21

    Impfung, Covid-19, Corona Virus Disease 2019, Ständige Impfkommission, Stiko

    Zu den einzelnen Angelegenheiten, in denen einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden kann, gehört generell die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2015 - 18 UF 117/15, juris Rn. 9).

    Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl besser Konzept verfolgt (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 8).

  • AG Siegburg, 16.12.2021 - 318 F 98/21

    Impfung, Covid-19, Corona Virus Disease 2019, Ständige Impfkommission, Stiko

    Zu den einzelnen Angelegenheiten, in denen einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden kann, gehört generell die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2015 - 18 UF 117/15, juris Rn. 9).

    Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl besser Konzept verfolgt (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 8).

  • AG Weilheim, 20.12.2021 - 1 F 626/21

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Durchführung von Schutzimpfungen

    Daher ist im Regelfall die Entscheidung dem Elternteil zu übertragen, der den Empfehlungen der STIKO folgen möchte (BGH, FamRZ 2017, 1057 Rz. 22 ff.; OLG Frankfurt/M., FamRZ 2021, 853 f.; zum medizinischen Standard Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. X Rz. 5 ff.).

    Es ist aber auch bei der gerichtlichen Entscheidung nach §§ 1628, 1697a BGB zu berücksichtigen, welcher Elternteil solche besonderen Umstände beachten und ggf. gegenüber dem Arzt vorbringen wird (vgl. OLG Frankfurt/M., FamRZ 2021, 853, 854; FamRZ 2021, 1533, 1536).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 6 UF 134/22

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Zustimmung zur Corona-Schutzimpfung

    Denn wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2021 im Verfahren 6 UF 3/21 ausgeführt hat, liegt es, ausgehend von der Impfempfehlung der STIKO, letztendlich alleine in der Verantwortung der Ärzte, die die Impfungen durchführen, die konkreten Impfrisiken für das Kind in Anbetracht der Vorerkrankungen zu berücksichtigen und dementsprechend die Impfung durchzuführen oder nicht.
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