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Rechtsprechung
   BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19   

Zitiervorschläge
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BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 (https://dejure.org/2021,462)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 (https://dejure.org/2021,462)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 (https://dejure.org/2021,462)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsentgelt und Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entgeltgleichheit - BAG stärkt Frauen den Rücken

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgeltgleichheitsklage - und die Vermutung der geschlechtsspezifischen Benachteiligung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgeltgleichheitsklage - und die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entgelttransparenzgesetz: Gehalt unterm Vergleichsmedian spricht für Diskriminierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Gleicher Lohn für vergleichbare Arbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Equal pay - Über Auskunftsanspruch wegen des Vergleichsentgeltes entschieden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf gleichen Lohn wegen Benachteiligung gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entgeltgleichheit von Frauen und Männern: Auskunftsanspruch im Entgelttransparenzgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleicher Lohn für Frauen!

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Frau verdient weniger als Kollege in gleicher Position - Vermutung der Diskriminierung wegen des Geschlechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    (Un)gleicher Lohn bei gleicher Arbeit - Diskriminierung wegen des Geschlechts

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vermutete Diskriminierung wegen des Geschlechts bei einem Entgelt, das unterhalb nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) liegt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss vermutete Gehalts-Diskriminierung widerlegen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Entgelttransparenz: Arbeitgeber muss vermutete Diskriminierung widerlegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geringeres Gehalt bei gleicher Arbeit ?

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Entgeltgleichheitsklage nach EntgTranspG

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Entgeltgleichheit für Frauen und Männer

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Auskunft über Vergleichsentgelt und Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Niedrigeres Gehalt lässt Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gender Pay Gap: Recht von Frauen auf gleichen Lohn gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Rechtsgrundlagen einer Klage auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts; Unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 und 7 EntgTranspG; Entgeltbegriff im EntgTranspG; Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts unter ...

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Rechtsgrundlagen einer Klage auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts; Unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 und 7 EntgTranspG; Entgeltbegriff im EntgTranspG; Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts unter ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Entgeltgleichheit für Frauen und Männer gestärkt

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    BAG zur Entgeltdiskriminierung - Anspruch auf gleichen Lohn - BAG stärkt Rechte von Frauen

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BAG entscheidet über Entgelttransparenzgesetz: Endlich Zähne für den Papiertiger?

Sonstiges (3)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Entgelttransparenzgesetz - Gehaltsdiskriminierung

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Ein weiterer Schritt Vergütung im Arbeitsrecht gerechter zu machen

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Nachfolgeprozess zum Entgelttransparenzgesetz: Prozessgewinn der Klägerin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3613
  • ZIP 2021, 2351
  • MDR 2021, 1073
  • NZA 2021, 1011
  • DB 2021, 1682
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    a) Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV, der zwingenden Charakter hat und von den nationalen Gerichten direkt anwendbar ist (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG - EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 67; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 45; 17. September 2002 - C-320/00 - [Lawrence ua.] Rn. 13, 17; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 32; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 39 f.; vgl. auch ua. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 733/15 - Rn. 22 mwN) , gilt bei Beschäftigungsverhältnissen der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

    Die in Art. 157 AEUV und die in der Richtlinie verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung; die Richtlinie berührt im Übrigen in keiner Weise den Inhalt oder die Tragweite des Grundsatzes, so wie er in Art. 157 AEUV definiert ist (vgl. etwa EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 29 mwN) .

    Im Hinblick auf die Methode, mit der anhand eines Vergleichs der den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewährten Vergütungen zu prüfen ist, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet wurde, ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass eine echte Transparenz, die eine wirksame Kontrolle erlaubt, nur gewährleistet ist, wenn dieser Grundsatz für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gezahlten Entgelts gilt und nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der diesen gewährten Vergütungen angewandt wird (vgl. etwa EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35 mwN) .

    (1) Danach trifft die Beweislast für das Vorliegen einer Diskriminierung beim Entgelt aufgrund des Geschlechts grundsätzlich den Arbeitnehmer, der sich diskriminiert glaubt und deshalb gegen seinen Arbeitgeber Klage auf Beseitigung dieser Diskriminierung erhebt (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 18; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 52 f., 57; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 13) .

    Es ist folglich Sache dieses Arbeitnehmers, mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln zu beweisen, dass sein Arbeitgeber ihm ein niedrigeres Entgelt zahlt als seinen zum Vergleich herangezogenen Kollegen und dass er die gleiche oder eine gleichwertige, mit deren Arbeit vergleichbare Arbeit verrichtet, so dass er dem ersten Anschein nach Opfer einer nur mit dem unterschiedlichen Geschlecht erklärbaren Diskriminierung ist (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] aaO) .

    (4) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. zur Entgeltgleichheit und zu anderen Gleichbehandlungsfragen etwa EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia Accept] Rn. 55 mwN; 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60) .

    Soweit § 4 Abs. 2 EntgTranspG dabei auf eine Gesamtheit von Faktoren abstellt, zu denen unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen gehören, entspricht dies der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 157 AEUV und zu den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zum Entgeltgleichheitsgebot (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG und Richtlinie 75/117/EWG - EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27, 52 und Tenor; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 43, 48; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 17) .

    aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts - hier das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit von Art. 157 AEUV sowie der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG - fordert eine wirksame Kontrolle der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] Rn. 27, 31; 30. März 2000 - C-236/98 -[JämO] Rn. 43; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 31, 34) und die Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Eine solche wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ist nur bei Gewährleistung echter Transparenz möglich (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] aaO; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] aaO; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] aaO; 30. März 2000 - C-236/98 - [JämO] aaO; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] aaO) .

  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    (3) Darüber hinaus ist bei der Auslegung von § 22 AGG das Gebot der "praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts" zu beachten; die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts muss vor den nationalen Gerichten durchsetzbar sein (vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 13) .

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in verschiedenen Situationen in Betracht kommen, so ua. wenn einem Entgeltsystem jede Durchschaubarkeit fehlt (vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16) , wenn zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterschieden wird und dies tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. etwa EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 15; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 16; 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 31; zusammenfassend EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14) oder wenn es um die Frage der Diskriminierung bei unterschiedlicher, jedoch gleichwertiger Arbeit geht; hier kann ggf. die Darlegung aussagekräftiger statistischer Angaben ausreichend sein (vgl. etwa EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 16) .

    aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts - hier das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit von Art. 157 AEUV sowie der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG - fordert eine wirksame Kontrolle der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] Rn. 27, 31; 30. März 2000 - C-236/98 -[JämO] Rn. 43; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 31, 34) und die Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Eine mangelnde Durchschaubarkeit - hier des Entgelts - macht jede Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte und auch seitens der durch diskriminierende Maßnahmen beschwerten Personen unmöglich (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Die einzelnen Differenzierungskriterien müssen diskriminierungsfrei gewichtet (vgl. näher auch BT-Drs. 18/11133 S. 53) sowie insgesamt durchschaubar sein (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 f., 15; vgl. näher auch BT-Drs.

    (1) Es ist ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (ua. EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 24) .

    Daher steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Dienstalter bei der Vergütung zu berücksichtigen, ohne dass er dessen Bedeutung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen muss (EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 ff.; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 24) .

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    Der Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts folgt sowohl aus dem direkt anwendbaren Art. 157 AEUV als auch aus § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG (vgl. zu § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG bereits BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 64, 98) .

    Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts (ebenso bereits BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 64, 98) .

    § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG sind auf die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit in das nationale Recht in Deutschland gerichtet (vgl. näher BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 63 ff.; vgl. auch BT-Drs. 18/11133 S. 45 sowie ebenda S. 28) .

    Danach bezeichnet "Entgelt" iSd. EntgTranspG alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (vgl. näher BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 52, 67) .

    Der Rechtsbegriff der gleichwertigen Arbeit ermöglicht es, nicht-gleiche Tätigkeiten daraufhin zu überprüfen, ob sie von gleichem Arbeitswert sind, wodurch die Feststellung struktureller und mittelbar diskriminierender Entgeltungleichheiten ermöglicht wird (vgl. Das Entgelttransparenzgesetz: Ein Leitfaden für Arbeitgeber sowie für Betriebs- und Personalräte, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017 S. 16; vgl. auch BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 59) .

    aa) § 22 AGG ist auch im Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit nach den speziellen Regelungen in § 3 Abs. 1 bzw. § 7 EntgTranspG maßgebend, mit denen die zuvor im AGG unterbliebene, zwingend erforderliche Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e sowie von Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG in das innerstaatliche Recht in Deutschland erfolgte (vgl. näher zur erforderlichen und zuvor unterbliebenen Umsetzung BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 50 ff.) .

    Sie dienen ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11133 S. 22) dem Zweck, die Durchsetzung des Anspruchs auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu erleichtern (vgl. BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 98) .

    Der individuelle Auskunftsanspruch soll insoweit eine Unterstützung bieten, um dieses Informationsdefizit der Beschäftigten abzubauen (BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 98; BT-Drs. 18/11133 S. 22).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    (4) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. zur Entgeltgleichheit und zu anderen Gleichbehandlungsfragen etwa EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia Accept] Rn. 55 mwN; 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60) .

    aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .

    Die zu dessen Erreichung gewählten Mittel müssen hierzu geeignet und erforderlich sein (vgl. etwa EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 32) .

    (1) Es ist ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (ua. EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 24) .

    Das Dienstalter geht nämlich mit der Berufserfahrung einher und diese befähigt den Arbeitnehmer im Allgemeinen, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. etwa EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 74; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34) .

    Daher steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Dienstalter bei der Vergütung zu berücksichtigen, ohne dass er dessen Bedeutung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen muss (EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 ff.; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 24) .

    Soweit der Arbeitnehmer insofern Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel liefert, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das, was in der Regel gilt, nämlich dass das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht und dass diese den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, auch in Bezug auf den fraglichen Arbeitsplatz zutrifft (EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 37 ff.) .

  • EuGH, 28.02.2013 - C-427/11

    Kenny u.a. - Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    (1) Danach trifft die Beweislast für das Vorliegen einer Diskriminierung beim Entgelt aufgrund des Geschlechts grundsätzlich den Arbeitnehmer, der sich diskriminiert glaubt und deshalb gegen seinen Arbeitgeber Klage auf Beseitigung dieser Diskriminierung erhebt (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 18; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 52 f., 57; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 13) .

    Es ist folglich Sache dieses Arbeitnehmers, mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln zu beweisen, dass sein Arbeitgeber ihm ein niedrigeres Entgelt zahlt als seinen zum Vergleich herangezogenen Kollegen und dass er die gleiche oder eine gleichwertige, mit deren Arbeit vergleichbare Arbeit verrichtet, so dass er dem ersten Anschein nach Opfer einer nur mit dem unterschiedlichen Geschlecht erklärbaren Diskriminierung ist (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 19; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] aaO) .

    (4) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. zur Entgeltgleichheit und zu anderen Gleichbehandlungsfragen etwa EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [AsociaÆ«ia Accept] Rn. 55 mwN; 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60) .

    Soweit § 4 Abs. 2 EntgTranspG dabei auf eine Gesamtheit von Faktoren abstellt, zu denen unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen gehören, entspricht dies der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 157 AEUV und zu den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zum Entgeltgleichheitsgebot (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG und Richtlinie 75/117/EWG - EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 27, 52 und Tenor; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 43, 48; 11. Mai 1999 - C-309/97 - [Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse] Rn. 17) .

    aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .

  • BAG, 22.10.2015 - 8 AZR 168/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabhängige Herabsetzung der

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    Insoweit gibt das Vorbringen der Klägerin Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 bzw. § 7 EntgTranspG gestützten Klage auf Zahlung eines höheren monatlichen Arbeitsentgelts - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um einen Schadensersatzanspruch iSv. § 15 AGG (vgl. ähnlich bereits BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 18 ff., 64 f. zu auf § 4 Abs. 1 TzBfG gestützten Ansprüchen auf "Anpassung nach oben") handelt, sondern um einen Anspruch auf Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung.

    Wird eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt und sind bislang keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden, können die Gerichte die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. etwa EuGH 7. Oktober 2019 - C-171/18 - [Safeway] Rn. 17, 40 jeweils mwN; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46; 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12 - [Specht ua.] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51 mwN; 21. Juni 2007 - C-231/06 bis C-233/06 - [Jonkman ua.] Rn. 39 mwN; 28. September 1994 - C-408/92 - [Avdel Systems] Rn. 15 f.; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff. mwN; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 15; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62 mwN) .

    Für diese Rechtsfolge bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Regelung; sie folgt bereits aus dem Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (vgl. im Übrigen etwa BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62; 10. Dezember 1997 - 4 AZR 264/96 - Rn. 32, BAGE 87, 272) .

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. zum AGG etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36 mwN, BAGE 169, 302) .

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. zu den Überprüfungsgrundsätzen etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107) .

    Aus der von der Beklagten unter dem 22. August 2018 erteilten Auskunft ergibt sich demnach nicht nur, dass die Klägerin gegenüber den maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen im Hinblick auf ihr Entgelt unmittelbar benachteiligt wurde iSv. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, die Auskunft der Beklagten vom 22. August 2018 begründet zugleich die - von der Beklagten widerlegbare - Vermutung, dass das Geschlecht der Klägerin (mit-)ursächlich für die unmittelbare Benachteiligung war (dazu, dass die bloße Mitursächlichkeit genügt: BAG in st. Rspr., vgl. etwa 26. Juni 2020 - 8 AZR 75/19 - Rn. 24; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 33, BAGE 169, 302; 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 18, BAGE 167, 1) .

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    Dies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in verschiedenen Situationen in Betracht kommen, so ua. wenn einem Entgeltsystem jede Durchschaubarkeit fehlt (vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16) , wenn zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterschieden wird und dies tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. etwa EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 15; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 16; 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 31; zusammenfassend EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14) oder wenn es um die Frage der Diskriminierung bei unterschiedlicher, jedoch gleichwertiger Arbeit geht; hier kann ggf. die Darlegung aussagekräftiger statistischer Angaben ausreichend sein (vgl. etwa EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 16) .

    Denn der objektive Charakter eines solchen Kriteriums hängt von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Dauer erworben worden ist (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 55, 61; 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 39; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 25) .

    Wird eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt und sind bislang keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden, können die Gerichte die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. etwa EuGH 7. Oktober 2019 - C-171/18 - [Safeway] Rn. 17, 40 jeweils mwN; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46; 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12 - [Specht ua.] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51 mwN; 21. Juni 2007 - C-231/06 bis C-233/06 - [Jonkman ua.] Rn. 39 mwN; 28. September 1994 - C-408/92 - [Avdel Systems] Rn. 15 f.; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff. mwN; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 15; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62 mwN) .

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    a) Nach Art. 157 Abs. 1 AEUV, der zwingenden Charakter hat und von den nationalen Gerichten direkt anwendbar ist (vgl. etwa - teilweise zu den Vorgängerbestimmungen Art. 119 EG-Vertrag bzw. Art. 141 EG - EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 67; 13. Januar 2004 - C-256/01 - [Allonby] Rn. 45; 17. September 2002 - C-320/00 - [Lawrence ua.] Rn. 13, 17; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 32; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 39 f.; vgl. auch ua. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 733/15 - Rn. 22 mwN) , gilt bei Beschäftigungsverhältnissen der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

    Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt, darunter insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4, werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst (vgl. EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 54 zu Vorgängerbestimmungen) .

    Wird eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt und sind bislang keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden, können die Gerichte die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. etwa EuGH 7. Oktober 2019 - C-171/18 - [Safeway] Rn. 17, 40 jeweils mwN; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46; 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12 - [Specht ua.] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51 mwN; 21. Juni 2007 - C-231/06 bis C-233/06 - [Jonkman ua.] Rn. 39 mwN; 28. September 1994 - C-408/92 - [Avdel Systems] Rn. 15 f.; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff. mwN; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 15; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62 mwN) .

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19
    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts - hier das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit von Art. 157 AEUV sowie der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG - fordert eine wirksame Kontrolle der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] Rn. 27, 31; 30. März 2000 - C-236/98 -[JämO] Rn. 43; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 31, 34) und die Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Eine solche wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ist nur bei Gewährleistung echter Transparenz möglich (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] aaO; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] aaO; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] aaO; 30. März 2000 - C-236/98 - [JämO] aaO; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] aaO) .

  • EuGH, 01.07.1986 - 237/85

    Rummler / Dato-Druck

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

  • EuGH, 30.06.1988 - 318/86

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95

    Hill und Stapleton

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98

    Jørgensen

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

  • EuGH, 24.09.2010 - C-298/10

    Mai - Verbindung

  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 75/19

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers - Einladung zu einem

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

  • BAG, 16.05.2019 - 8 AZR 315/18

    Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv.

  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 264/96

    Mittelbare Entgeltdiskriminierung in einer Vergütungsordnung

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • EuGH, 18.11.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und

  • EuGH, 12.09.2013 - C-614/11

    Kuso - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • EuGH, 28.09.1994 - C-408/92

    Smith u.a. / Avdel Systems

  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

  • EuGH - C-143/17 (anhängig)

    Passeri

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • EuGH, 11.05.1999 - C-309/97

    PSYCHOTHERAPEUTEN MIT UNTERSCHIEDLICHER BERUFSAUSBILDUNG UND BERUFSBERECHTIGUNG

  • EuGH, 07.02.2018 - C-142/17

    Maturi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

  • EuGH, 17.09.2002 - C-320/00

    Lawrence u.a.

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

  • LAG Niedersachsen, 01.08.2019 - 5 Sa 196/19

    Kausalzusammenhang und Beweislastverteilung zwischen Vergütungsunterschieden und

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

  • BAG, 16.02.2023 - 8 AZR 450/21

    Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

    Als Anspruchsgrundlage für gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts kommen sowohl der direkt anwendbare Art. 157 AEUV als auch - für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes - § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG in Betracht (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 17, BAGE 173, 331) .

    Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt, darunter insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4, werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst (vgl. EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Rn. 53 ff. zu Vorgängerbestimmungen; BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 18, BAGE 173, 331) .

    Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 19, BAGE 173, 331; 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 64, 98, BAGE 171, 195) .

    § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG sind auf die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit in das nationale Recht in Deutschland gerichtet (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - aaO; vgl. näher BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 63 ff., aaO) .

    § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG sind entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG und im Einklang mit Art. 157 AEUV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform auszulegen (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - aaO) .

    Diese Bestimmung steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/EG, wonach eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, eine unmittelbare Diskriminierung darstellt (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 35, BAGE 173, 331) .

    Danach bezeichnet "Entgelt" iSd. EntgTranspG alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 20, BAGE 173, 331; 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 - Rn. 52, 67, BAGE 171, 195) .

    Dies kann insbesondere mit den Methoden der Arbeitsbewertung erfolgen, soweit diese selbst diskriminierungsfrei sind (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 37, BAGE 173, 331) .

    aa) § 22 AGG, der auch im Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit unabhängig vom Geschlecht maßgebend ist (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 25 f., BAGE 173, 331; kritisch Höpfner/Frank Anm. AP EntgTranspG § 3 Nr. 1) , sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor.

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 24, aaO; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 51, BAGE 164, 117) .

    Nach den unionsrechtlichen Vorgaben ist sie nämlich bereits dann dem ersten Anschein nach Opfer einer nur mit dem unterschiedlichen Geschlecht erklärbaren Diskriminierung (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 51, BAGE 173, 331; vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 58) .

    aa) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 31, BAGE 173, 331) .

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - aaO; vgl. 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302) .

    Bloße allgemeine Behauptungen des Arbeitgebers genügen zur Widerlegung der Vermutung nicht, der Arbeitgeber muss vielmehr einen Vortrag leisten, der eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ermöglicht (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 63, aaO) .

    Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob sich das Landesarbeitsgericht den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (zu den Überprüfungsgrundsätzen vgl. etwa: BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 32, BAGE 173, 331; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48, BAGE 156, 107; vgl. ferner BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 28; 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 27) .

    Das EntgTranspG geht dem AGG für entgeltbezogene Benachteiligungen wegen des Geschlechts als lex specialis (nur) dann vor, wenn es eine abschließende Regelung trifft (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 26, BAGE 173, 331; vgl. bereits BT-Drs. 18/11133 S. 48) .

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 75/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fernseh-Reporterin wegen

    Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile - wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt - klargestellt, dass ein die eigene Vergütung übersteigendes mitgeteiltes Vergleichs-Entgelt (Median-Entgelt) die Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründe, dass die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt sei (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 -, juris, Rn. 16, 33, 50 ff.).
  • VG Freiburg, 03.03.2023 - 5 K 664/21

    Schadensersatzanspruch einer Bürgermeisterin nach dem Allgemeinen

    Nach der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweislast bei der Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet der Umstand, dass eine Person unmittelbar i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG benachteiligt wurde, die von dem beklagten Arbeitgeber widerlegbare Vermutung, dass diese Person die Entgeltbenachteiligung "wegen des Geschlechts" erfahren hat (BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 -, juris Rn. 33).

    Das Bundesarbeitsgericht ist zu seinem Schluss letztlich durch eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 22 AGG gelangt (BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 -, juris Rn. 27 ff.).

    Eine mangelnde Durchschaubarkeit macht jede Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte und auch seitens der durch diskriminierende Maßnahmen beschwerten Personen unmöglich (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 -, juris Rn. 61 ff.).

    Auch dies ist vom Arbeitgeber substantiiert darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 -, juris Rn. 66 ff.).

  • LAG Sachsen, 03.09.2021 - 1 Sa 358/19
    Stellen die Gerichte einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit fest, haben sie die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten, indem sie den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewähren dem Angehörigen der privilegierten Gruppe, mithin auf Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung zu erkennen (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2021, Az..: 8 AZR 488/19, Rn 75).
  • ArbG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 Ca 126/22

    Entgelttransparenzgesetz - Auskunftsanspruch - Durchschnittsentgelt der

    Die Rechtsauffassung der Klägerin werde ausweislich der Entscheidung vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - offensichtlich auch vom Bundesarbeitsgericht geteilt.

    Besteht die Vergleichsgruppe hingegen aus einer geraden Anzahl an Beschäftigten, ist der Median die Hälfte der Summe der beiden in der Mitte liegenden Entgeltwerte (BAG 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19, Rn. 41 m. w. N.).

  • LAG Nürnberg, 13.03.2023 - 2 Ta 18/23

    Streitwert - Auskunft - Entgelttransparenzgesetz

    Denn eine sich nach der Auskunft ergebende Entgeltdifferenz begründet regelmäßig die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 488/19).
  • ArbG Köln, 06.10.2021 - 18 Ca 5541/20
    Bei einem Verstoß gegen das Verbot der geschlechtsdiskriminierenden Vergütung (§§ 3, 7 EntgTranspG, § 7 Abs. 1 AGG und Art. 157 AEUV) besteht ein Primäranspruch auf Zahlung gleichheitswidrig vorenthaltener Vergütung (BAG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 -, Rn. 75, juris mwN; vgl. auch die Nachweise unter I. 2. a) bb).
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Rechtsprechung
   BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11836
BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R (https://dejure.org/2021,11836)
BSG, Entscheidung vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R (https://dejure.org/2021,11836)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R (https://dejure.org/2021,11836)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis - alltäglicher Vorgang - seelische Einwirkung - Streitgespräch mit dem Vorgesetzten - Herzstillstand

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an das Vorliegen eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses â€" hier im Falle eines Kollabierens nach einem intensiven Gespräch mit einem Vorgesetzten

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis - alltäglicher Vorgang - seelische Einwirkung - Streitgespräch mit dem Vorgesetzten - Herzstillstand

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Plötzlicher Herzstillstand einer Bankangestellten nach einem Streitgespräch mit dem Stellvertreter der Abteilungsleisterin - Arbeitsunfall von BG abgelehnt - Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nun im Streit - Arbeitsunfall vom LSG abgelehnt - BSG weist Sache ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses - hier im Falle eines Kollabierens nach einem intensiven Gespräch mit einem Vorgesetzten

  • datenbank.nwb.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis - alltäglicher Vorgang - seelische Einwirkung - Streitgespräch mit dem Vorgesetzten - Herzstillstand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall nach Streitgespräch mit Vorgesetzten?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Herzattacke nach Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten kann ein Arbeitsunfall sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ein Streitgespräch als Arbeitsunfall?

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    N. S. ./. Verwaltungs-BG

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Streitgespräch mit Vorgesetzten - Herzstillstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3613
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - verdecktes Teilurteil -

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen (dazu aa) oder die Betroffene eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt (dazu bb) oder sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Rechtsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht (dazu cc; zum Ganzen BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - juris RdNr 16 - "Hüpfkissen" - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 13 - "Fahrdienstleiter"; vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 66 - "Hauswirtschafterin"; vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 47 RdNr 21 - "Stöberhundeführer"; vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NJW 2017, 2858 RdNr 15 - "Barbesuch"; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36, RdNr 12; grundlegend Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff) .

    Für die erforderliche Einwirkung von außen genügt es daher, dass die Klägerin die gesprochenen Worte mit den Hörzellen ihrer Ohren und die Gestik sowie Mimik ihres Gesprächspartners mit den Sehzellen ihrer Augen wahrnahm, sodass sich ihr physiologischer Körperzustand änderte (vgl dazu BSG Urteile vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 18 mwN und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 RdNr 42) .

    Insofern können bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) äußere Ereignisse darstellen (BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 18) .

    Ohne Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen kann ihre Ursache jedoch nicht beurteilt werden (vgl dazu BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - juris RdNr 21 und vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 19) .

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen (dazu aa) oder die Betroffene eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt (dazu bb) oder sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Rechtsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht (dazu cc; zum Ganzen BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - juris RdNr 16 - "Hüpfkissen" - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 13 - "Fahrdienstleiter"; vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 66 - "Hauswirtschafterin"; vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 47 RdNr 21 - "Stöberhundeführer"; vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NJW 2017, 2858 RdNr 15 - "Barbesuch"; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36, RdNr 12; grundlegend Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff) .

    Sollte dagegen - wie der Vertreter der Filialleiterin als Zeuge ausgesagt hat - "eine persönliche Haftung seitens der Klägerin ... nicht zur Debatte gestanden" haben, sondern nur die Mankohaftung des Kollegen mit drohenden persönlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen allein für ihn, käme Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung eigener unternehmensbezogener Rechte bei der Regelung innerbetrieblicher Belange bzw sozialer Angelegenheiten in Betracht (dazu BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 60; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/21, § 8 RdNr 18b, 57) .

    Der Versicherungsschutz der Klägerin hängt somit nicht davon ab, ob sie zB Mitglied des Betriebsrates oder Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen (§ 179 SGB IX) war und sich in dieser Funktion für den Arbeitskollegen eingesetzt hat (zur versicherten Betriebsratstätigkeit vgl BSG Urteile vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 60, vom 20.2.2001 - B 2 U 7/00 R - BSGE 87, 294, 295 f = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54 S 229 f und vom 20.5.1976 - 8 RU 76/75 - BSGE 42, 36, 37 = SozR 2200 § 539 Nr. 19 S 44 f) .

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Ob die versicherte Einwirkung eine Ursache für den Gesundheitsschaden war, ist eine rein tatsächliche Frage (vgl BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 RdNr 19 mwN und vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 16) .

    Die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten nicht versicherten Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 18 mwN) .

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Ob die versicherte Einwirkung eine Ursache für den Gesundheitsschaden war, ist eine rein tatsächliche Frage (vgl BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 RdNr 19 mwN und vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 16) .

    Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 RdNr 20) .

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Auch alltägliche Vorgänge können ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein (vgl BSG Urteile vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R - NZS 2012, 390 RdNr 15; vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 RdNr 10 und vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, RdNr 7) .

    Insoweit ist zu beachten, dass für die Feststellung eines Arbeitsunfalls der volle Beweis für das Vorliegen sowohl einer versicherten als auch einer nicht versicherten Ursache geführt sein muss und lediglich für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 RdNr 15 mwN) .

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben (stRspr; vgl zuletzt zB BSG Urteile vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 54 RdNr 8 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - juris RdNr 18 sowie B 2 U 13/19 R - juris RdNr 8, beide zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen jeweils mwN) .

    Eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) wird ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen (dazu aa) oder die Betroffene eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt (dazu bb) oder sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Rechtsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht (dazu cc; zum Ganzen BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - juris RdNr 16 - "Hüpfkissen" - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 13 - "Fahrdienstleiter"; vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 66 - "Hauswirtschafterin"; vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 47 RdNr 21 - "Stöberhundeführer"; vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NJW 2017, 2858 RdNr 15 - "Barbesuch"; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36, RdNr 12; grundlegend Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff) .

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Ohne Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen kann ihre Ursache jedoch nicht beurteilt werden (vgl dazu BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - juris RdNr 21 und vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 19) .

    Ob die Wahrnehmungen der Klägerin während des Gesprächs mit dem Vorgesetzten auf der 1. Stufe einen Gesundheitsschaden hinreichend wahrscheinlich hervorgerufen haben, wird das LSG mithilfe medizinischer Sachverständiger ermitteln müssen, die dabei den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zugrunde zu legen haben (vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - juris RdNr 27, mwN zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 10/17 R

    Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund bandscheibenbedingter

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh außerhalb des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X; vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 9, RdNr 9) .

    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 9, RdNr 13 mwN) .

  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 11/19 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Drucker - Druckmaschinen -

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Das Gericht muss sich ein Beweisergebnis "zu eigen machen", dh es muss "eigene Feststellungen treffen" (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - juris RdNr 16 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Hübschmann, BeckOGK, SGG, Stand 1.5.2021, § 128 RdNr 16, 18; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, 1X. Kap, RdNr 377; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 128 RdNr 8 f).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Auszug aus BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R
    Der Versicherungsschutz der Klägerin hängt somit nicht davon ab, ob sie zB Mitglied des Betriebsrates oder Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen (§ 179 SGB IX) war und sich in dieser Funktion für den Arbeitskollegen eingesetzt hat (zur versicherten Betriebsratstätigkeit vgl BSG Urteile vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 60, vom 20.2.2001 - B 2 U 7/00 R - BSGE 87, 294, 295 f = SozR 3-2200 § 539 Nr. 54 S 229 f und vom 20.5.1976 - 8 RU 76/75 - BSGE 42, 36, 37 = SozR 2200 § 539 Nr. 19 S 44 f) .
  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R

    Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 12/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 11.05.1995 - 2 RU 8/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Erfassung aller im

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R

    Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause -

  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 76/75

    Unfallversicherungsschutz - Betriebsratsmitglied - Tarifkommission -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallbegriff -

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Rettungssanitäter - Anerkennung einer PTBS als

    Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Übergang von der Feststellungs- zur Verpflichtungsklage (und umgekehrt) jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII) eine nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässige Antragsänderung (zB BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 77 RdNr 11, vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 8 und vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 38, RdNr 9 mwN) .

    aa) Einwirkung kann alles sein, was von außen auf den menschlichen Körper einwirkt, mithin kommen auch psychische Einwirkungen durch bloße Wahrnehmung der Sinnesorgane in Betracht (vgl BSG Urteile vom 27.4.2010 - B 2 U 13/09 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 18, RdNr 18 ff und vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris RdNr 23; aus dem Bereich des Arbeitsunfalls vgl auch BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 77 RdNr 18 mwN und vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 71 RdNr 18 mwN; "Wahrnehmungen" als "äußere Ereignisse" ablehnend Forchert, MedSach 2021, 15, 18) .

  • LSG Hessen, 07.02.2023 - L 3 U 202/21

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; zuletzt BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R - juris Rn 13 mwN).
  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 78 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 8 Nr. 77 vorgesehen - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 49 RdNr 11; BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 37 RdNr 14; jeweils mwN) .

    Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (zB BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 8 Nr. 77 vorgesehen - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 20.1.1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 234 f, juris RdNr 13 mwN) .

    Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (stRspr; zB BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 8 Nr. 77 vorgesehen - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 76 RdNr 16; BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 37 RdNr 17; jeweils mwN).

  • SG Konstanz, 16.09.2022 - S 1 U 452/22

    Infektion mit dem Covid-19-Virus kann Arbeitsunfall sein (hier: Kausalität

    Unerheblich ist, ob die Erkrankung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, B 2 U 4/13 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52; BSG, Urteil vom 15. November 2016, B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37; BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 8/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 71; BSG, Urteil vom 6. Mai 2021, B 2 U 15/19 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 77).

    Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 30/07 R, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4; BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 2/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43; BSG, Urteil vom 6. Mai 2021, B 2 U 15/19 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 77).

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattungsverfahren - zuständiger

    Eine versicherte Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (zB BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 77 RdNr 14 mwN; grundlegend BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr 27 ff) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20

    Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu

    Maßgeblich ist, ob die sogenannte Handlungstendenz, mit der der Versicherte die zum Unfall führende Tätigkeit verrichtet, darauf gerichtet ist, eine im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung auszuüben (vgl. zuletzt BSG v. 06.05.2021, Az. B 2 U 15/19 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 1819/22
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (s. nur BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, in juris, Rn. 20; 30.04.1985, 2 RU 43/84 in juris, Rn. 16, beide m.w.N.).

    Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, a.a.O. Rn. 13 m.w.N., st. Rspr.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG a.a.O.; 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, in juris, Rn. 13, beide m.w.N., st. Rspr.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 10 U 129/23

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Einwirkungsereignis - Nachweis

    Ein einwirkendes Ereignis im oben genannten Sinne setzt ein objektives, tatsächliches und dynamisches Geschehen in der realen Außenwelt voraus, wobei bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) ausreichen können, wenn diese auf Grundlage eines äußeren Anknüpfungspunkts (Umweltreiz) zu einem Sinneseindruck führen und "von außen" auf den Körper bzw. die Psyche dergestalt einwirken, dass durch einen solchen Vorgang eine Änderung des physiologischen Körperzustands ausgelöst wird (BSG 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, in juris, Rn. 42; darauf hinweisend auch BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, in juris, Rn. 18; 26.11.2019, B 2 U 8/18 R, in juris, Rn. 18); rein mentale oder nur "eingebildete" Vorgänge ohne jedes Korrelat in der Außenwelt infolge ausgeprägter Phantasie, Sinnestäuschung oder Überängstlichkeit genügen nicht, ebenso wenig eine mit dem Gefühl der Hilflosigkeit verbundene und durch einen vermeintlichen Kontrollverlust erzwungene Passivität oder eine subjektive (Fehl-)Vorstellung bzw. -einschätzung allein im geistig-seelischen, inneren Bereich des Versicherten (zu allem BSG 26.11.2019, B 2 U 8/18 R, in juris, Rn. 17 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (s. nur BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, in juris, Rn. 20; 30.04.1985, 2 RU 43/84 in juris, Rn. 16, beide m.w.N.).

    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, a.a.O. Rn. 13 m.w.N., st. Rspr.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG a.a.O.; 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, in juris, Rn. 13, beide m.w.N., st. Rspr.).

    Auf der Grundlage dessen ist für den Senat schon nicht im Ansatz erkennbar, dass und welche Änderung des physiologischen Körperzustands (s. dazu erneut BSG 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, a.a.O. Rn. 42) der Klägerin durch den Telefonanruf in Gestalt der auditiven Wahrnehmung des telefonisch Gehörten mit den Hörzellen des Ohres und der entsprechenden Verarbeitung im Gehirn (vgl. dazu BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, a.a.O. Rn. 18; zur entsprechenden visuellen Verarbeitung BSG 26.11.2019, B 2 U 8/18 R, a.a.O. Rn. 18) ausgelöst worden sein soll.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, und 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 13, jeweils in juris).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1430/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründen-den Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (s. nur BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, in juris, Rn. 20; 30.04.1985, 2 RU 43/84 in juris, Rn. 16, beide m.w.N.).

    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG 06.05.2021, B 2 U 15/19 R, a.a.O. Rn. 13 m.w.N., st. Rspr.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG a.a.O.; 06.09.2018, B 2 U 10/17 R, in juris, Rn. 13, beide m.w.N., st. Rspr.).

  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 20/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - organisatorischer

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1892/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - abgefundene Rente - Wiederzahlung - wesentliche

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 1953/21
  • LSG Hessen, 31.10.2022 - L 3 U 13/18

    Unfallversicherungsrecht

  • SG Konstanz, 09.12.2022 - S 1 U 1276/22

    Kein Arbeitsunfall bei Impfunregelmäßigkeiten nach COVID-19-Impfung

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 19/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudium -

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 5/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2022 - L 15 U 316/17

    Rechtmäßigkeit der Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2022 - L 9 U 1970/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Unfallkausalität -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - L 15 U 59/22
  • SG Karlsruhe, 13.06.2023 - S 11 U 2168/22

    Voraussetzungen der Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall

  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 286/19

    Kostenerstattungsanspruch: Beweismaßstab für den Zusammenhang zwischen

  • BSG, 06.11.2023 - B 2 U 14/23 B
  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2023 - L 9 U 3426/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitserstschaden -

  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 256/18

    Krankenversicherung: Voraussetzungen für eine Absenkung des Beweismaßstabes bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2021 - L 10 U 228/20

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2022 - L 9 U 84/21
  • SG Detmold, 22.08.2023 - S 14 U 52/22
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.03.2023 - L 6 U 49/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf

  • LSG Thüringen, 19.10.2023 - L 1 U 631/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2021 - L 9 U 3232/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2023 - L 3 U 169/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Augsburg, 29.11.2022 - S 11 U 92/22

    COVID-19-Erkrankung eines Fallmanagers in einem Jobcenter als Arbeitsunfall oder

  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2022 - L 12 U 2157/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - Nachweis -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2021 - L 14 U 306/17

    Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund der Folgen eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2021 - L 14 U 79/21

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeistunfall; Anspruch auf vorläufige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - L 15 U 607/20
  • SG Nordhausen, 10.06.2022 - S 10 U 588/19
  • SG München, 16.03.2023 - S 9 U 396/20

    Gespräch mit dem Vorgesetzten als Arbeitsunfall?

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Rechtsprechung
   BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19241
BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20 (https://dejure.org/2021,19241)
BAG, Entscheidung vom 30.06.2021 - 7 AZR 245/20 (https://dejure.org/2021,19241)
BAG, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 7 AZR 245/20 (https://dejure.org/2021,19241)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 6 WissZeitVG, § 6 Satz 1 WissZeitVG, § ... 6 Satz 2 WissZeitVG, § 3 Buchst. g BAT, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 WissZeitVG, § 559 Abs. 2 ZPO, Art. 74 Abs. 1 GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Art. 75 GG, Art. 72 Abs. 1 GG, § 57c Abs. 5 Satz 3 HRG, § 57c Abs. 5 Satz 1 HRG, § 57e HRG, § 57b Abs. 1 HRG, § 1 Abs. 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG, Richtlinie 1999/70/EG, § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG, § 1 Abs. 2 WissZeitVG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder Nr. 6 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit Studierenden an einer deutschen Hochschule; Anforderungen an die Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten i.S.d. § 6 Satz 1 WissZeitVG; Unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für Befristungen nach ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Befristung - wissenschaftliche Hilfstätigkeit

  • rechtsportal.de

    Befristungsrecht - Befristung; Hochschule; Studierende; wissenschaftliche Hilfstätigkeit

  • rechtsportal.de

    Befristungsrecht - Befristung; Hochschule; Studierende; wissenschaftliche Hilfstätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - wissenschaftliche Hilfstätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverhältnis der studentischen Hilfskraft - und die Frage der wissenschaftlichen Hilfstätigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Befristung nach WissZeitVG für Hilfskräfte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsverträge für wissenschaftliche Hilfstätigkeiten - Befristung teils unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften an Hochschulen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3613
  • NZA 2021, 1483
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient; insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 32; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 15, BAGE 155, 101) .

    Wird die Befristung hingegen auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - aaO) .

    b) Auch die Verweisung auf § 6 WissZeitVG im Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2017 steht der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder Nr. 6 TzBfG oder aufgrund eines etwaigen sonstigen Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht entgegen (vgl. ausführlich zu einer Verweisung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG im Arbeitsvertrag BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 33 ff.) .

  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 533/14

    Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient; insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 32; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 15, BAGE 155, 101) .

    c) Die Befristung ist nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 15, BAGE 161, 283; 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 22, BAGE 160, 133; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 103, BAGE 158, 266; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101).

  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 437/16

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrtätigkeit

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (vgl. zum künstlerischen Personal nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 79/17 - Rn. 25, BAGE 164, 381; zum wissenschaftlichen Personal nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG: BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 21; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 20, BAGE 160, 117; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) .

    Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche Hilfstätigkeiten erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (vgl. zum wissenschaftlichen Personal BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 26) .

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11

    Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    a) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum "Arbeitsrecht" iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. BVerfG 15. November 2018 - 1 BvR 1572/17 - Rn. 11 ff.; BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 21, BAGE 146, 48) .

    Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu C II 2 b cc (3) (a) der Gründe, BVerfGE 113, 348; vgl. insgesamt auch BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 19, BAGE 146, 48) .

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs abschließenden Charakter hat (BVerfG 15. November 2018 - 1 BvR 1572/17 - Rn. 11; 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 109, 190) .

    Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe, aaO) .

  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    a) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum "Arbeitsrecht" iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. BVerfG 15. November 2018 - 1 BvR 1572/17 - Rn. 11 ff.; BAG 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 - Rn. 21, BAGE 146, 48) .

    Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs abschließenden Charakter hat (BVerfG 15. November 2018 - 1 BvR 1572/17 - Rn. 11; 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 109, 190) .

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 312/16

    Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    c) Die Befristung ist nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 15, BAGE 161, 283; 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 22, BAGE 160, 133; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 103, BAGE 158, 266; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101).
  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    c) Die Befristung ist nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 15, BAGE 161, 283; 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 22, BAGE 160, 133; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 103, BAGE 158, 266; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101).
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    c) Die Befristung ist nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 15, BAGE 161, 283; 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 22, BAGE 160, 133; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 103, BAGE 158, 266; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101).
  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 82/16

    Befristung - Wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben -

    Auszug aus BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
    Das bedeutet allerdings nicht, dass der Studierende eine eigene wissenschaftliche Dienstleistung iSv. § 2 Abs. 1 WissZeitVG, also den nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 16 ff. mwN) , erbringen muss.
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 37/89

    Arzt-Krankenhaus-Vertrag

  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

    Vergütungsabrede - Rechtsanwalt - Sittenwidrigkeit

  • BAG, 28.01.1998 - 7 AZR 677/96

    Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 376/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

  • VerfGH Bayern, 03.02.2009 - 111-IX-08

    Volksbegehren Bayerisches Mindestlohngesetz

  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 79/17

    Befristung nach WissZeitVG - künstlerisches Personal

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.07.2019 - 20 Sa 1830/18
  • BAG, 27.09.2017 - 7 AZR 629/15

    WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Anrechnung

  • BAG, 30.03.1994 - 7 AZR 229/93

    Befristung nach HRG , Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvL 5/09

    Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Zerstörung und Beschädigung auch privater

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 524/15

    Befristung - WissZeitVG - Verlängerung - Einverständnis

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07

    Befristung - Hochschule - Drittmittel

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 234/05

    Befristung - Hochschule - Rückwirkung

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