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   BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19   

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BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19 (https://dejure.org/2021,41113)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2021 - VI ZR 488/19 (https://dejure.org/2021,41113)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 (https://dejure.org/2021,41113)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 21 Abs 1 EUV 2016/679, Art 85 Abs 2 EUV 2016/679, Art 38 Abs 1 DSG BY
    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Ärztebewertungsportal: Ungleichbehandlung von für ihr Profil zahlenden und nichtzahlenden Ärzten; Vorliegen des sog. "Medienprivilegs"

  • IWW
  • JurPC

    Ungleichbehandlung von Ärzten in einem Ärztebewertungsportal

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Gleichbehandlungsgebots beim Betreiber eines Ärztebewertungsportals; "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits ...

  • rechtsportal.de

    Umfang des Gleichbehandlungsgebots beim Betreiber eines Ärztebewertungsportals; "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht: Ärztebewertungsportal I

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schriftliche Urteilsgründe in den "JAMEDA"-Verfahren liegen vor

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Jameda muss Ärzte nicht in jedem Fall auslisten

  • IWW (Kurzinformation)

    Bewertungsportale | Ärztebewertungsportal erringt einen für sein Geschäftsmodell wichtigen Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Online-Ärztebewertungsportal: Klage gegen Jameda abgewiesen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ärztebewertungsportal JAMEDA: Zur Frage der Gleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Ärztebewertungsportal JAMEDA: Zur Frage der Gleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmodell von Bewertungsplattform Jameda gestützt

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Ärzte-Bewertungsplattform - Sind Jameda-Premiumfunktionen unzulässig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1098
  • MDR 2022, 240
  • GRUR 2022, 247
  • K&R 2022, 103
  • afp 2022, 47
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

    Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung könne im Ausgangspunkt weiterhin von den Grundsätzen der zu § 29 BDSG a.F. ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340) ausgegangen werden.

    aa) In seinen bisherigen, noch unter Geltung des alten Datenschutzrechts zu Bewertungsplattformen ergangenen Entscheidungen ist der erkennende Senat davon ausgegangen, das Medienprivileg nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag a.F. beziehungsweise § 41 Abs. 1 BDSG a.F. stehe einer uneingeschränkten Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes in der damaligen Fassung nicht entgegen, weil es an einer hinreichenden journalistisch-redaktionellen Bearbeitung der abgegebenen Bewertungen fehle (Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 10 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 13 - Ärztebewertung II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. - spickmich.de).

    Insbesondere genügt die technische Erfassung von bewertenden Drittbeiträgen, die automatisierte, wenn auch strukturierte, Zusammenstellung von Bewertungen Dritter und das Errechnen von Durchschnitts- und Gesamtnoten hierfür alleine nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 10 - Ärztebewertung III).

    Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46 [zu www.yelp.de]; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37 - Hotelbewertungsportal), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten.

    (bb) Diese Erwägungen hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 11 ff. - Ärztebewertung III) - ebenfalls auf der Grundlage der vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung geltenden Rechtslage - bestätigt, zugleich aber darauf hingewiesen, im dem Senatsurteil vom 23. September 2014 zugrundeliegenden Fall sei die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals neutrale Informationsmittlerin gewesen.

    Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. nur ein "offensichtliches" Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zum Ausschluss der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung führte, wohingegen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO hierfür schon ein einfaches Überwiegen ausreicht; denn der erkennende Senat hat in den vorgenannten Entscheidungen den anzulegenden Prüfungsmaßstab - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F., sondern § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F. entnommen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 12 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 23 - Ärztebewertung II).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den nichtzahlenden zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadurch nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

    Anders als in der der Senatsentscheidung vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 - Ärztebewertung III) zugrundeliegenden Fallkonstellation wird die Werbung allerdings weder direkt in das (Basis-) Profil der Klägerin eingebunden, noch werden nichtzahlende Inhaber eines Basis-Profils bei der von der Klägerin mit diesen Anträgen bekämpften Gestaltung - wie dargelegt - dadurch benachteiligt, dass eine entsprechende Verlinkung auf den Profilen der (zahlenden) Premium-Kunden unterbleibt und dadurch der Eindruck entstehen könnte, diese hätten keine Konkurrenten (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

    Anders als im mit Senatsurteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 - Ärztebewertung III) entschiedenen Fall werden mit der mit Klageantrag 2h bekämpften Gestaltung die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte damit nicht als Werbeplattform für zahlende Ärzte genutzt oder gar als "Köder" zugunsten zahlender Ärzte missbraucht.

    Auch hier ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass das Basis-Profil der Klägerin durch die von ihr insoweit beanstandete Gestaltung anders als im dem Senatsurteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 - Ärztebewertung III) zugrundeliegenden Fall nicht als Werbeplattform oder "Köder" für konkurrierende Ärzte missbraucht wird, sondern die weitergehende Informationsmöglichkeit auf den Premium-Profilen erst zum Tragen kommt, wenn ein potentieller Patient von sich aus das Basis-Profil der Klägerin mit Premium-Profilen zahlender Ärzte vergleicht.

    Auch dadurch wird - anders als im dem Senatsurteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 - Ärztebewertung III) zugrundeliegenden Fall - weder das Basis-Profil der Klägerin als Werbeplattform für deren Konkurrenten, geschweige denn als "Köder" zugunsten zahlender Ärzte genutzt, noch entfaltet dieses Gestaltungselement in sonstiger Weise eine eigenständige erhebliche Beeinträchtigung für die Klägerin.

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin (nachfolgend auch zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezeichnet) nicht überwiegen (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 106 - Mircom/Telenet).

    Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 100).

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus.

    Ein strenges Gleichbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinbaren.

    Unter welchen abstrakten Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 105 ff. - Mircom/Telenet).

    Die insoweit erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu oben unter I. 3.) ist - wie auch die parallele Abwägung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO- Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Die Voraussetzungen des sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (auch) ergebenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung]; BSGE 127, 181 Rn. 13) Unterlassungsanspruchs sind nicht erfüllt.

    Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.

    Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus.

    Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24, mwN).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Unterlassungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64, mwN).

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    aa) In seinen bisherigen, noch unter Geltung des alten Datenschutzrechts zu Bewertungsplattformen ergangenen Entscheidungen ist der erkennende Senat davon ausgegangen, das Medienprivileg nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag a.F. beziehungsweise § 41 Abs. 1 BDSG a.F. stehe einer uneingeschränkten Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes in der damaligen Fassung nicht entgegen, weil es an einer hinreichenden journalistisch-redaktionellen Bearbeitung der abgegebenen Bewertungen fehle (Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 10 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 13 - Ärztebewertung II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. - spickmich.de).

    Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46 [zu www.yelp.de]; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37 - Hotelbewertungsportal), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten.

    (aa) In seinem Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 - Ärztebewertung II) ist er auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung geltenden Rechts zum Ergebnis gelangt, die durch den Portalbetrieb in der für das dortige Verfahren maßgeblichen Ausgestaltung beeinträchtigten berechtigten Interessen des dortigen Klägers - eines Arztes, der unabhängig von konkreten Bewertungen nicht im Portal der Beklagten geführt werden wollte - wögen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit (Senat, aaO Rn. 38 ff.).

    Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. nur ein "offensichtliches" Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zum Ausschluss der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung führte, wohingegen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO hierfür schon ein einfaches Überwiegen ausreicht; denn der erkennende Senat hat in den vorgenannten Entscheidungen den anzulegenden Prüfungsmaßstab - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F., sondern § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F. entnommen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 12 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 23 - Ärztebewertung II).

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Weder hat das Berufungsgericht insoweit eine eigene meinungsbildende Tätigkeit (vgl. Michel, ZUM 2018, 836, 840; siehe weiter Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 48 ff. [zu www.yelp.de]) der Beklagten festgestellt, noch ergibt sich eine solche aus von der Revisionserwiderung als übergangen gerügtem Vortrag der Beklagten.

    Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46 [zu www.yelp.de]; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37 - Hotelbewertungsportal), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten.

    Mit der Funktion der Veranstalter von Warentests, die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der Beklagten, die sich einer eigenen Bewertung enthält, nicht vergleichbar (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 51 [zu www.yelp.de]).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.

    (b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    aa) In seinen bisherigen, noch unter Geltung des alten Datenschutzrechts zu Bewertungsplattformen ergangenen Entscheidungen ist der erkennende Senat davon ausgegangen, das Medienprivileg nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag a.F. beziehungsweise § 41 Abs. 1 BDSG a.F. stehe einer uneingeschränkten Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes in der damaligen Fassung nicht entgegen, weil es an einer hinreichenden journalistisch-redaktionellen Bearbeitung der abgegebenen Bewertungen fehle (Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 10 - Ärztebewertung III; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 13 - Ärztebewertung II; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. - spickmich.de).

    Die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen stelle noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Portalbetreibers dar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 21 - spickmich.de).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter journalistischer Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Datenschutz-RL zwar solche Tätigkeiten verstanden werden, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen und Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 53 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija, mwN), und das Medienprivileg nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeden, der journalistisch tätig ist (EuGH, EuZW 2009, 108 Rn. 58 - Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy), hieraus aber nicht zu folgern ist, dass es sich beim Medienprivileg um ein allgemeines Meinungsprivileg handelt (Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17a) und deshalb jegliche Verbreitung von Meinungen in der Öffentlichkeit auch zu "journalistischen Zwecken" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt (vgl. BVerwG, ZUM-RD 2016, 206 Rn. 5; ferner EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 58 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter journalistischer Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Datenschutz-RL zwar solche Tätigkeiten verstanden werden, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen und Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 53 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija, mwN), und das Medienprivileg nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeden, der journalistisch tätig ist (EuGH, EuZW 2009, 108 Rn. 58 - Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy), hieraus aber nicht zu folgern ist, dass es sich beim Medienprivileg um ein allgemeines Meinungsprivileg handelt (Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17a) und deshalb jegliche Verbreitung von Meinungen in der Öffentlichkeit auch zu "journalistischen Zwecken" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt (vgl. BVerwG, ZUM-RD 2016, 206 Rn. 5; ferner EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 58 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija).
  • BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15

    Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter journalistischer Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Datenschutz-RL zwar solche Tätigkeiten verstanden werden, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen und Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 53 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija, mwN), und das Medienprivileg nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeden, der journalistisch tätig ist (EuGH, EuZW 2009, 108 Rn. 58 - Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy), hieraus aber nicht zu folgern ist, dass es sich beim Medienprivileg um ein allgemeines Meinungsprivileg handelt (Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17a) und deshalb jegliche Verbreitung von Meinungen in der Öffentlichkeit auch zu "journalistischen Zwecken" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt (vgl. BVerwG, ZUM-RD 2016, 206 Rn. 5; ferner EuGH, NJW 2019, 2451 Rn. 58 - Sergejs Buivids/Datu valsts inspekcija).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 89/19

    Löschanspruch gegen Jameda

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R

    Krankenversicherung - Sozialdatenschutz - elektronische Gesundheitskarte -

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 60/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Verarbeitung von

    Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "Medienprivileg") entgegen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 12 ff. und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 12 ff.; vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 692 Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten.

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten des Klägers aus (vgl. zu den weitgehend ähnlichen Fallkonstellationen Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.).

    Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass das Portal dazu missbraucht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz zu stellen, auch wenn der jeweilige Arzt dem nicht schutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 ff.; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 34 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 34).

    Diesen Zweck kann es allenfalls noch eingeschränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer schwächeren Bewertung - zurückgenommen werden könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 ff.; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 35, 38 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 35, 38).

    Ein strenges Gleichbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteile vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 693 Rn. 25; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39; anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinbaren.

    Mit der Funktion der Veranstalter von Warentests, die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der Beklagten, die sich einer eigenen Bewertung enthält, nicht vergleichbar (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 51 zu www.yelp.de; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den nichtzahlenden zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadurch nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 2017, 340 Rn. 18; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39).

    Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall gleichsam als "Köder" dafür missbraucht, ihm potentielle Patienten, die sich für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt nicht der Fall ist; dies haben nichtzahlende Ärzte grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der nichtzahlende Arzt durch seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Rechte aus Art. 7 GRCh und den mit der Bewertungsmöglichkeit einhergehenden Beeinträchtigungen abgesehen - nicht entscheidend schlechter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 40 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 40).

    Mit einer entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit hat sich der Senat nach der Entscheidung des Berufungsgerichts bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 47 ff.).

    (bb) Auch die zahlenden Kunden - anders als dem Kläger - eingeräumte Möglichkeit zur Hinterlegung eines Portraitbildes ist in der vorgenannten Senatsentscheidung thematisiert worden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 53 ff.).

    Nach der Senatsentscheidung vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 56 ff.) zur Möglichkeit individueller Inhalte und Bilder auf den Premium-Profilen kommt der darin liegenden Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber zahlenden Ärzten kein Gewicht zu, das dazu führt, dass in der Gesamtabwägung seine Interessen am Unterbleiben der streitgegenständlichen Datenverarbeitung die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer überwiegen.

    Im Ergebnis entfalten damit auch diese Gestaltungselemente keine erheblichen eigenständigen Beeinträchtigungen des Klägers, so dass auch unter ihrer Berücksichtigung die Interessen des Klägers am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht überwiegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 56).

    Entsprechendes gilt für die Gestaltungsmöglichkeiten, auf den Premium-Profilen Fachartikel zur Veröffentlichung und ein Video einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, aaO Rn. 57).

    Auch diese Gestaltung führt nicht dazu, dass das Basis-Profil als Werbeplattform oder "Köder" für konkurrierende Ärzte missbraucht wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 56 f.).

    Auch wenn, wie das Berufungsgericht meint, dies dem zahlenden Kunden die Möglichkeit gibt, für ihn ungünstige optionale Kriterien durch solche zu ersetzen, bei denen er mit einer überwiegend positiven Bewertung rechnet, ohne dass diese Möglichkeit nach außen hin offengelegt wird, wird auch damit das Basis-Profil nicht als Werbeplattform für einen Konkurrenten genutzt und entfaltet dieses Gestaltungselement in sonstiger Weise keine eigenständige erhebliche Belastung für den Kläger, denn auch diese Unterschiede werden erst bei einem sehr sorgfältigen Vergleich eines Premium-Profils mit einem Basis-Profil für den Portalnutzer ersichtlich (vgl. zu dieser Gestaltungsmöglichkeit auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 59 f.).

    Auch mit einem solchen Leistungsangebot hat sich der Senat schon befasst (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, aaO Rn. 61 f.).

    Auch zu einer vergleichbaren Gestaltungsvariante hat der Senat bereits Stellung genommen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 64 f.).

    Auch mit einer entsprechenden Gestaltungsvariante hat sich der Senat schon befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, aaO Rn. 66).

    Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die obige zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 68 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 71).

    Auch mit einer solchen Gestaltungsvariante hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 aaO Rn. 42 f.).

    Mit einer entsprechenden Gestaltungsvariante hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 44 f.).

    Mit einer entsprechenden Gestaltungsvariante hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 46).

    Der Senat ist in seinen Ausführungen zu einer entsprechenden Gestaltungsvariante (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 aaO Rn. 66) davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, zahlende und nichtzahlende Ärzte gleich zu behandeln und dass dem Kläger durch die von ihm insoweit gerügte Portalgestaltung besondere Nachteile nicht entstehen.

    Vielmehr ist auch dieses Gestaltungselement von der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Inhabers des Basis-Profils völlig unabhängig (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 66).

    Der Senat ist in seiner Bewertung dieses Leistungsangebots (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 aaO Rn. 63) zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt.

    Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht; insoweit wird auf die Begründung in dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 488/19 aaO Rn. 70) Bezug genommen.

  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem

    Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayDSG stehen der betroffenen Person die Rechte nach Art. 17 DS-GVO nicht zu, wenn personenbezogene Daten zu - unter anderem - journalistischen Zwecken verarbeitet werden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 13 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 13).

    Aber auch in der Missbrauchskontrolle der eingestellten Beiträge im Rahmen der von der Rechtsprechung geforderten Schutzmechanismen liegt keine für die Annahme journalistischer Tätigkeit hinreichende inhaltliche Bearbeitung der Nutzerbeiträge (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 20 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 20, jeweils mwN).

    Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin (nachfolgend auch zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezeichnet) nicht überwiegen (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 106 - Mircom/Telenet; Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 24 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 24).

    Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 28 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 28, jeweils mwN), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten.

    (b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 29 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 29, jeweils mwN).

    Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 30 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 30).

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 31 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 31, jeweils mwN), wie sie vom Berufungsgericht durchgeführt wurde, hält der rechtlichen Nachprüfung, der sie in vollem Umfang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 30 - Ärztebewertung II), im Ergebnis stand.

    Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass das Portal dazu missbraucht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz zu stellen, auch wenn der jeweilige Arzt dem nicht schutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 ff. - Ärztebewertung II; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 34 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 34).

    Diesen Zweck kann es - entgegen der Ansicht der Revision - allenfalls noch eingeschränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer schwächeren Bewertung - zurückgenommen werden könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 ff. - Ärztebewertung II; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 35, 38 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 35, 38).

    Mit der Funktion der Veranstalter von Warentests, die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der Beklagten, die sich einer eigenen Bewertung enthält, nicht vergleichbar (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 51 [zur Bewertung der Bewertung auf www.yelp.de]; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 39 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 39).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den nichtzahlenden zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadurch nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 2017, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 39 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 39).

    Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall gleichsam als "Köder" dafür missbraucht, ihm potentielle Patienten, die sich für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt nicht der Fall ist; dies haben nichtzahlende Ärzte grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 39 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 39).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der nichtzahlende Arzt durch seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Rechte aus Art. 7 GRCh und den mit der Bewertungsmöglichkeit einhergehenden Beeinträchtigungen abgesehen - nicht entscheidend schlechter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 40 und - VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 40).

    Die Nachteile eines Basis-Profils gegenüber einem Premium-Profil sind nicht so gewichtig, als dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin führen würden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 54 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 57).

    Die Gefahr, dass sich potentielle Patienten bei einem Vergleich der beiden Profile angesichts des nur auf dem Premium-Profil vorhandenen Bildes eher für eine Behandlung durch den Inhaber eines Premium-Profils entscheiden, erscheint gering, denn im Vordergrund des Interesses passiver Nutzer stehen schon nach der Konzeption des Portals der Beklagten regelmäßig die von der Art des Profils unabhängigen Patientenbewertungen, insbesondere die Noten (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 54 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 57).

    Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 68 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 71).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung des Löschungsanspruchs nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auf Löschung der Basisdaten auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64 mwN; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 69 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 72; Nolte/Werkmeister in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 73).

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der

    b) Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "Medienprivileg") entgegen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 12 ff. und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 12 ff.; vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 692 Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46 zu www.yelp.de; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten.

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.).

    Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass das Portal dazu missbraucht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz zu stellen, auch wenn der jeweilige Arzt dem nicht schutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 ff.; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 34 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 34).

    Diesen Zweck kann es allenfalls noch eingeschränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer schwächeren Bewertung - zurückgenommen werden könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 ff.; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 35, 38 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 35, 38).

    Ein strenges Gleichbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteile vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 693 Rn. 25; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/21, BGHZ 231, 263 Rn. 39; anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinbaren.

    Mit der Funktion der Veranstalter von Warentests, die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der Beklagten, die sich einer eigenen Bewertung enthält, nicht vergleichbar (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 51 zu www.yelp.de; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den nichtzahlenden zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadurch nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39).

    Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall gleichsam als "Köder" dafür missbraucht, ihm potentielle Patienten, die sich für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt nicht der Fall ist; dies haben nichtzahlende Ärzte grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der nichtzahlende Arzt durch seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Rechte aus Art. 7 GRCh und den mit der Bewertungsmöglichkeit einhergehenden Beeinträchtigungen abgesehen - nicht entscheidend schlechter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 40 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 40).

    Die zahlenden Kunden eingeräumte Möglichkeit zur Hinterlegung eines Portraitbildes war - allerdings noch mit anderem Informationstext - bereits Gegenstand von Senatsurteilen (vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 53 ff. und VI ZR 489/21, BGHZ 231, 263 Rn. 56 f.).

    Die Gefahr, die die Klägerin darin sieht, ein durchschnittlicher Portalnutzer werde wegen dieser Unkenntnis einen Basis-Kunden für unfähig oder unwillig erachten, ein (höheres) Entgelt zu entrichten, um den Status eines Premium-Kunden zu erreichen, und dies lasse den Portalnutzer an dem Erfolg bzw. an der Fachkompetenz des Arztes zweifeln, ist als sehr gering einzuschätzen, da der hier konstruierte Zusammenhang eher fernliegend ist (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 54).

    Auch mit entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten - den Angaben zusätzlicher Informationen, dem Hochladen von individuellen Texten, Fachartikeln und weiteren Bildern - hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, aaO Rn. 47 zur Angabe von weiteren Leistungen, Rn. 56 zu individuellen Inhalten und Bildern, Rn. 57 zu Fachartikeln, Videos und Interviews).

    (ee) Auch mit der weiteren Beanstandung der Klägerin, wonach auf dem Profil des Basis-Kunden keine Internetadresse der jeweiligen Praxis genannt wird, während diese bei den Premium-Profilen sogar verlinkt ist, hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 58).

    Mit einer entsprechenden Gestaltungsvariante hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 46).

    Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die oben zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 68 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 71, vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 693 Rn. 42).

    Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht; insoweit wird auf die Begründung in dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 70) Bezug genommen.

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

    Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. 2016 L 119 S. 1, berichtigt in ABl. 2016 L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2; im Folgenden: DS-GVO), wie zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19 - VI ZR 489/19 -, jeweils Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung]; BSGE 127, 181 Rn. 13), so dass ein Rückgriff auf §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB nicht erforderlich ist, um einen lückenlosen Individualrechtsschutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen zu gewährleisten (so noch: OLG Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 4 U 1278/21 -, Rn. 47, juris; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2021 - 18 U 7243/19 Pre -, Rn. 62, 65, juris).
  • LG Zwickau, 14.09.2022 - 7 O 334/22

    Facebook-Datenleck

    Solche Ansprüche sind nicht aufgrund von Art. 79 DSGVO gesperrt (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2021 VI ZR 488/19 ; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2020; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - 2- 03 O 283/18 ).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Diese Voraussetzung ist restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH GRUR 2021, 1067 Rn. 110; BGH Urteil vom 12.10.2021, VI ZR 488/19 Rn. 30).

    Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stellen ausdrücklich nur auf Art. 17 DSGVO ab, die Anwendung von §§ 1004, 823 BGB wird wegen des unionsweit abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts jeweils abgelehnt, der Anspruch kann also nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts gestützt werden (BGH GRUR 2022, 258 [261 Rn. 22] - Ärztebewertung V; BGH, Urteil vom 12.10.2021, VI ZR 488/19 Rn. 69; BGH, Urteil vom 27.07.2020, VI ZR 405/18 GRUR 2020, 1331 [1338 Rn. 64] - Recht auf Vergessenwerden).

  • LG München I, 08.04.2022 - 37 O 7632/21

    Zulässigkeit einer ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgten Veröffentlichung

    Im Falle der wie hier streitgegenständlichen Internetbewertungsplattform sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Ärztebewertungsplattformen entwickelt hat (BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris).

    Nicht jeder einem zahlenden Kunden von der Beklagten gewährte Vorteil stellt daher per se eine widerrechtliche Ungleichbehandlung zum Nachteil der Klägerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 39).

    Eine solche nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt dem Bundesgerichtshof zufolge etwa vor, wenn auf einer Ärztebewertungsplattform die Basisprofile nicht zahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte genutzt werden, weil damit die Daten der nicht zahlenden Ärzte letztlich nur als Köder missbraucht werden, um hiermit die betroffenen Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen (BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 39).

    Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt dagegen vor, wenn und soweit einem ohne sein Einverständnis auf einer Bewertungsplattform gelisteten Unternehmen durch die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals gerade kein Nachteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den Portalbetrieb erforderlichen Daten als solche und die mit der Bewertungsmöglichkeit verbundenen, von jedem Unternehmen grundsätzlich hinzunehmenden Gefahren nicht nur unerheblich hinausgeht (BGH, Urt. v. 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 40).

    Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten betroffener Ärzte in seinem Urteil vom 10.12.2021 damit begründet hat, dass die Basisprofile nicht zahlender Ärzte gerade als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende Ärzte genutzt hat (Az. VI ZR 488/19, juris Tz. 39).

  • LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22

    Facebook-Datenleck - Schadenersatz

    Dieses Rechtsverständnis wird auch - wenn auch ohne nähere Begründung - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19 = NJW 2022, 1098) geteilt, dem sich die Kammer anschließt.
  • LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22

    500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook

    Dieses Rechtsverständnis wird auch - wenn auch ohne nähere Begründung - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19 = NJW 2022, 1098) geteilt, dem sich die Kammer anschließt.
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21

    Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit;

    Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, gewährt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO aber auch einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19, juris Rn. 10).

    Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem Beklagten oder von den übrigen Mitgliedern des E-Mail-Verteilers als Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin nicht überwiegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19, juris Rn. 24).

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21

    Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22

    dejure.org muss namensbezogenes Suchergebnis nicht auslisten

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2022 - 16 U 130/21

    Anspruch aus dem Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung;

  • LG Berlin, 27.04.2023 - 93 O 167/20

    Werbecookies nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig

  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

  • LG Berlin, 15.06.2023 - 93 O 167/20

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Verwendung plattformübergreifender

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