Rechtsprechung
BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 133 BGB, § 157 BGB, § 271 Abs 2 BGB, § 305b BGB, § 308 Nr 4 BGB
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- Betriebs-Berater
Musterfeststellungklage bei Prämiensparverträgen - ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsänderungsklauseln möglich
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Unwirksamkeit der in Prämiensparverträgen enthaltenen Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit \u2026 % p.a. verzinst" in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität möglicher Zinsänderungen (Bestätigung von BGH, 17. Februar 2004 = BGHZ 158, 149, 153 = WM 2004, 825, und vom 13. ...
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
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Kurzfassungen/Presse (39)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Unwirksame Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen der Sparkasse - Entscheidung im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- lto.de (Kurzinformation)
Variable Zinssätzen: Banken und Sparkassen müssen nachzahlen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
- zbb-online.com (Leitsatz)
Unwirksame Zinsänderungsklausel in Prämiensparverträgen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Entscheidung zu Prämiensparvertrag der Sparkasse Leipzig getroffen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zinssenkungen in Prämiensparverträgen unwirksam - hohe Zinsnachzahlungen an Sparer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zinsnachforderung aus Prämiensparen S-flexibel
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Zinsnachzahlungen bei Prämiensparverträgen
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Prämiensparverträgen: Zinsnachzahlungen für Sparer möglich
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Sensationsurteil für Prämiensparverträge
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Tausende Sparkassenkunden haben Anspruch auf Zinsnachschlag
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Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
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Prämiensparverträge - Zugunsten der Kunden entschieden
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Prämiensparverträge: Sparkassen müssen mit erheblichen Nachzahlungen an Sparer rechnen
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Zinsanpassungen für Prämiensparverträge für unwirksam erklärt
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Heftige Ohrfeige für Sparkassen - Tausende Kunden haben Anspruch auf Zinsnachzahlung
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Prämiensparverträgen
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Verjährungsfrist bei Prämiensparverträgen beginnt erst nach Beendigung des Sparvertrages
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Prämiensparverträge: Sparer erhalten Zinsnachzahlung - Höhe muss noch geklärt werden
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Urteil zu Prämiensparverträgen - Sparkassen müssen Zinsen nachbezahlen
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Verjährungsfrist für Zinsnachzahlungsansprüche aus Prämiensparverträgen beginnt frühestens mit Vertragsende
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Sparer können Zinsen von Anfang an zurückfordern!
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Zinsnachzahlung bei den sogenannten Prämiensparverträgen
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Prämiensparverträge neu berechnen und Nachzahlungen geltend machen
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Sparkassen: Prämiensparer können für die Vertragslaufzeit höhere Zinsen nachfordern.
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Prämiensparen: Frage der Verjährung und Vorgaben für die Zinsanpassung geklärt
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Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen bestätigt
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Prämiensparverträge: Prämiensparer können hohe Nachzahlungen fordern!
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Zins-Klauseln in sog. Sparverträgen sind unwirksam - Nachzahlung dürften regelmäßig vierstellig sein
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Rechte der Prämiensparer gestärkt
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Prämiensparvertrag - Verjährung durch Gütestellenantrag hemmen
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Unzulässige Klauseln in Bausparverträgen bringt zinsnachzahlung
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Musterfeststellungsklage: Verbraucherschützer landen Etappensieg gegen Sparkassen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Prämiensparverträge: Zinsanspruch geltend machen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zinsnachzahlung bei Sparverträgen
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Verjährung von Nachverzinsungsansprüchen bei Prämiensparverträgen
Besprechungen u.ä.
- wbs-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Musterfeststellungsklage - Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen unwirksam?
Sonstiges (3)
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Anspruch auf Zinsnachzahlung aus Prämiensparverträgen - Verjährung beachten
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Prämiensparverträge - Lohnen sich die freiwilligen Vergleichsangebote einiger Sparkassen?
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Prämiensparverträge - was gibt es aktuell zu beachten?
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Papierfundstellen
- BGHZ 231, 215
- NJW 2022, 311
- ZIP 2021, 2427
- MDR 2022, 43
- WM 2021, 2234
- DB 2021, 2824
- NZG 2022, 770
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21
Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen
Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite ist vom Oberlandesgericht mit sachverständiger Hilfe zu bestimmen und hat widerzuspiegeln, dass es sich bei den Prämiensparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (…Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22, 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 85, 95 ff.).Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 32) erkannt hat, hat das Feststellungsziel weder ausdrücklich noch verdeckt die Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Musterbeklagte zum Gegenstand.
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts erkannt und eingehend begründet hat, hätte das Oberlandesgericht einen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen müssen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 81 ff.; zustimmend Berger/Nettekoven, EWiR 2021, 705, 706).
Unionsrechtliche Erwägungen stehen der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen (…Senatsurteil, aaO Rn. 47 ff.;… zustimmend Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 307 Rn. 393b;… Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2020, Updatestand: 30. April 2022, § 157 Rn. 47c.2; Edelmann, WuB 2022, 305, 308; Furche, WM 2022, 993, 995; Omlor, BKR 2022, 38, 49;… kritisch BeckOGK BGB/Bonin, Stand: 1. Dezember 2022, § 306 Rn. 102.1; v. Westphalen, ZIP 2022, 1465 ff.;… ders., NJW 2022, 288 Rn. 18 ff.).
Nach dem Konzept der Sparverträge der vorliegenden Art ist es dabei allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (…Senatsurteil, aaO Rn. 85; zustimmend Feldhusen, BKR 2022, 579, 585; kritisch Omlor, BKR 2022, 38, 50), wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann (…vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 23).
Neben der langen Fristigkeit des Referenzzinssatzes wird der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 91) oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite auch widerzuspiegeln haben, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (vgl. OLG Dresden, WM 2022, 1973, 1975).
Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Zinssatz den an ihn als Referenzzinssatz zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wird es - ebenfalls sachverständig beraten - über den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden haben und dabei klären müssen, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 86).
a) Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts für vergleichbare Sparverträge erkannt hat, muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., im Ergebnis zustimmend Gebauer/Gramlich/Müller/Thießen, VuR 2022, 208, 214).
Die Verhältnismethode gewährleistet vielmehr - anders als die von der Musterbeklagten befürwortete Differenzmethode -, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz konstant und damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 96 und 99).
Da die absolute Zinsmarge der Musterbeklagten aber bei sinkenden Referenzzinssätzen sinken und bei steigenden Referenzzinssätzen steigen muss, um dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen und damit das Grundgefüge des Vertragsverhältnisses bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 96), sind die mit den Zinsanpassungen verbundenen Änderungen der absoluten Zinsmarge der Musterbeklagten vertragsimmanent.
Spiegelbildlich besteht bei Anwendung der Differenzmethode im Fall sinkender Referenzzinssätze für Sparer gleichermaßen der Anreiz, den Vertrag kurzfristig zu kündigen, da sinkende Referenzzinssätze bei einem absolut gleichbleibenden Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz zu einer im Verhältnis zum Vertragszinssatz überzogenen Marge der Sparkasse führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 96).
cc) Schließlich vermag auch der Hinweis, Zinsanpassungen könnten sowohl bei Anwendung der Differenz- als auch bei Anwendung der Verhältnismethode mathematisch zu einem negativen Vertragszins führen (vgl. Berger/Nettekoven, ZIP 2022, 293, 298; dies., EWiR 2021, 705, 706 f.; Elsas/Luz/Worch, BKR 2022, 570, 573 f.; Furche, WM 2022, 1041, 1045; Gebauer/Gramlich/Müller/Thießen, VuR 2022, 208, 210; Langner, BKR 2022, 305, 308 f.; Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963, 1965; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2298; Herresthal, WM 2020, 1997, 1998; Hölldampf, BB 2020, 265, 266; Omlor, ZBB 2020, 355, 365), kein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen.
Soweit der Senat (Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 96) ausgeführt hat, dass ein absolut gleichbleibender Abstand zum Referenzzinssatz bei sinkenden Zinsen die Gefahr einer negativen Verzinsung des angesparten Kapitals birgt, ist damit nicht gemeint, dass eine negative Verzinsung bei Anwendung der Verhältnismethode mathematisch ausgeschlossen ist.
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts entschieden hat, ist diese Feststellung nicht klärungsbedürftig und verkennt den Kern des Rechtsschutzbegehrens des Musterklägers (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 36 f.).
- OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel
Bei S-Prämiensparverträgen ist eine von der Sparkasse gestellt Vertragsklausel, die die Ausgestaltung der - als solche wirksam vereinbarten - variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Anschluss an BGH, Urteile vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 -, BGHZ 158, 149-159, vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 -, BGHZ 185, 166-178, vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 -, und vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 -, BGHZ 231, 215-263).Der Bundesgerichtshof gebe in seinem Urteil vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) in Rz. 91 vor, dass der durchschnittliche Marktzins die Grundlage für die Entscheidung des Sparers darstelle, den Sparvertrag abzuschließen.
Soweit der Kläger erneut aus den betriebswirtschaftlichen Blättern zitiere, sei unabhängig davon, ob dies zutreffe, zu bemerken, dass der BGH am 06.10.2021 (XI ZR 234/20) konstatiert habe, dass die Kalkulation der Bank irrelevant sei.
Der Verwendung von Sparzinsen trete der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20), ausdrücklich entgegen.
Die in dem Prämiensparvertrag enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit 4, 75 % verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20 Wie der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bereits erkannt hat, ist das Feststellungsziel 1 zulässig und begründet.
Insoweit die Klausel danach die Variabilität der Verzinsung ausgestaltet, ist sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (…vgl. Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17) und hält dieser wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB nicht stand, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 29 mwN).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 32) erkannt hat, hat das Feststellungsziel weder ausdrücklich noch verdeckt die Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Musterbeklagte zum Gegenstand.
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts entschieden hat, ist diese Feststellung nicht klärungsbedürftig und verkennt den Kern des Rechtsschutzbegehrens des Musterklägers (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 36 f.).
Zu Recht ist das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) davon ausgegangen, dass die Zinsanpassungen in den Sparverträgen von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmen und jährlich gutzuschreiben sind (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 38 ff.).
Erst zu diesem Zeitpunkt wird daher der aus dem Sparguthaben und den Zinsen bestehende Anspruch des Kunden auf Zahlung fällig (§ 271 Abs. 2 BGB), was Voraussetzung für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 65).
Derartige Individualvereinbarungen haben vielmehr gemäß § 305b BGB Vorrang und schließen daher die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO für das betreffende Individualverfahren aus (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 80).
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts erkannt und eingehend begründet hat, hätte das Oberlandesgericht einen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen müssen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 81 ff.).
Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Zinssatz den an ihn als Referenzzinssatz zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wird es - ebenfalls sachverständig beraten - über den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden haben und dabei klären müssen, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 86).
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts für vergleichbare Sparverträge erkannt hat, muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleich bleibende absolute Gewinnmarge (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 95 ff.).
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20 Denn wie der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bereits erkannt hat, ist das Feststellungsziel 1 zulässig und begründet.
Insoweit die Klausel danach die Variabilität der Verzinsung ausgestaltet, ist sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (…vgl. Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17) und hält dieser wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB nicht stand, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 29 mwN).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 32) erkannt hat, hat das Feststellungsziel weder ausdrücklich noch verdeckt die Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Musterbeklagte zum Gegenstand.
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts entschieden hat, ist diese Feststellung nicht klärungsbedürftig und verkennt den Kern des Rechtsschutzbegehrens des Musterklägers (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 36 f.).
Zu Recht ist das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) davon ausgegangen, dass die Zinsanpassungen in den Sparverträgen von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmen und jährlich gutzuschreiben sind (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 38 ff.).
Erst zu diesem Zeitpunkt wird daher der aus dem Sparguthaben und den Zinsen bestehende Anspruch des Kunden auf Zahlung fällig (§ 271 Abs. 2 BGB), was Voraussetzung für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 65).
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts erkannt und eingehend begründet hat, hätte das Oberlandesgericht einen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen müssen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 81 ff.).
Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Zinssatz den an ihn als Referenzzinssatz zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wird es - ebenfalls sachverständig beraten - über den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden haben und dabei klären müssen, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 86).
Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts für vergleichbare Sparverträge erkannt hat, muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleich bleibende absolute Gewinnmarge (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 95 ff.).
- OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 14 U 3259/20
Konkludenter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei …
Nach ständiger Rechtsprechung sind AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind und der Wortlaut der Klausel vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. jew. m.w.N. etwa BGH…, Urt. vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; BGH…, Urt. vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140, Rn. 40; BGH…, Urt. vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35, Rn. 37; speziell zu Prämiensparverträgen BGH…, Urt. vom 14.5.2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74, Rn. 28; BGH, Urt. vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, NJW 2022, 311, Rn. 44;… Basedow, in: MünchKommBGB, 8. Aufl. 2019, § 305c Rn. 33 ff.;… Staudinger/Mäsch (2019), § 305c Rn. 119 ff.).AGB-Sparkassen aus "sachgerechtem Grund" kündigt (BGH…, Urt. vom 14.5.2019 a.a.O., Rn. 39; bestätigt durch BGH, Urt. vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, NJW 2022, 311, Rn. 43).
Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.10.2021 (Az. XI ZR 234/20, NJW 2022, 311) hat die vorliegend relevante Auslegungsfrage nicht im Sinne der Beklagten geklärt.
Ferner könnte ab dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kein "besonderer zusätzlicher Sparanreiz" mehr bestehen, der nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2019 a.a.O. sowie vom 6.10.2021 a.a.O. den Ausschluss des Kündigungsrechts der Bank rechtfertigt.
- BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner …
bb) Entgegen einer von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und auch in Teilen des Schrifttums (…BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Februar 2022, § 306 Rn. 10;… BeckOGK-BGB/Bonin, Stand: 1. März 2022, § 306 Rn. 101; Graf von Westphalen, ZIP 2021, 1885, 1890 f.; Gsell/Graf von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1738; Husemann, JR 2022, 1; anders insbesondere Herresthal, NJW 2021, 589) vertretenen Ansicht handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht - wie die Revisionserwiderung zutreffend erkannt hat - um eine nach jüngerer Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zu vereinbarende (…siehe EuGH, C-260/18, juris Rn. 62 - Dziubak;… C-269/19, WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.) Schließung von Vertragslücken "allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind" (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 53, zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 215 bestimmt [Zinsanpassungsklausel]).Denn die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Regelungen werden gerade nicht allein anhand der (allgemeinen) Verkehrssitte oder anhand von Billigkeitserwägungen bestimmt, sondern knüpfen vielmehr anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs an die typischen Vorstellungen und das Interesse der typischerweise an einem solchen Vertrag beteiligten Verkehrskreise an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1; vom 14. April 2005 - VIII ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1040 unter II 3; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, aaO).
Die Schließung der durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandenen Vertragslücke erfolgt damit nicht aufgrund allgemeiner Billigkeitsgrundsätze, sondern - im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs - aufgrund einer vertragstypbezogenen Regelung, mithilfe derer die formale Ausgewogenheit der nach dem Vertrag bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, aaO [Zinsanpassungsklausel];… Herresthal, aaO S. 590 f.).
- OLG Celle, 20.01.2022 - 13 U 84/19
Ansprüchen des Nutzers eines sozialen Netzwerks bei Löschung eines Beitrags des …
Soweit die Beklagte in einem Parallelverfahren auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einer unwirksamen Zinsänderungsklausel eines Sparvertrages verwiesen hat (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2021 - XI ZR 234/20), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. - BayObLG - 101 MK 1/20 (anhängig)
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Prämiensparverträge waren bereits Gegenstand verschiedener Revisionsentscheidungendes Bundesgerichtshofs (…vgl. Urt. v. 14. Mai 2019, XI ZR 345/18;Urt. v. 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20sowie XI ZR 461/20). - LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21 Die in dem Prämiensparvertrag enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.?Zt. mit 3, 5?% verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist ( BGH, Urt. v. 6.10.2021 - XI ZR 234/20 -, juris Rn. 29 mwN).
Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämiensparverträge fällig (BGH BKR 2022, 38 [BGH 06.10.2021 - XI ZR 234/20] ).
- BayObLG - 102 MK 1/21 (anhängig)
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Prämiensparverträge waren bereits Gegenstand verschiedener Revisionsentscheidungendes Bundesgerichtshofs (…vgl. Urt. v. 14. Mai 2019, XI ZR 345/18;Urt. v. 6. Oktober 2021, XI ZR 234/20;… Urt. v. 24. November 2021, XI ZR 310/20sowie XI ZR 461/20). - LG Dortmund, 18.02.2022 - 3 S 2/21
- KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20