Weitere Entscheidung unten: EuGH, 28.10.2021

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   BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20   

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BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 (https://dejure.org/2021,51968)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 (https://dejure.org/2021,51968)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 (https://dejure.org/2021,51968)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz... 1 GG; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; Art. 14 EMRK; Art. 1 Abs. 1 BRK; Art. 4 Abs. 1 BRK; Art. 10 BRK; Art. 11 BRK; Art. 25 BRK; Art. 2 IPbpR; Art. 2 IPwskR; § 1 AGG
    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage (Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen; Schutzdimensionen des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; subjektives Abwehrrecht; Förderauftrag; objektive ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 6 BürgPoRPakt, Art 12 BürgPoRPakt, Art 14 MRK
    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art 3 Abs 3 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage

  • rewis.io

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art 3 Abs 3 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches ...

  • doev.de PDF

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatlich wirksamer Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Fall einer Triage; Auftrag des Staates zum wirksamen Schutz von Menschen vor Benachteiligung wegen ihrer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutzpflichten des Staates in Pandemiezeiten - oder: Regeln für eine drohende Triage

  • lto.de (Pressebericht, 28.12.2021)

    Reaktionen auf Triage-Entscheidung des BVerfG: Gesetzgeber will schnell handeln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer ... - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Triage - eine Einschätzung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss behinderte Menschen vor einer Triage-Benachteiligung schützen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Triage-Gesetz - Auftrag an den Gesetzgeber

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Benachteiligungsverbot - Bundestag muss Regelungen zur Triage erlassen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss Behinderte bei Corona-Triage schützen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesregierung muss Gesetz für Triage-Regelung treffen - Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung im Fall einer pandemiebedingten Triage begründen unverzügliche Handlungspflicht des Gesetzgebers - konkrete gesetzgeberische Schutzpflicht aus Art 3 Abs 3 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches ...

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Triage-Empfehlung

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.12.2021)

    BVerfG kündigt Entscheidung zur Corona-Triage an

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erfolgsaussicht: Ein "geeignetes" Triagekriterium? - Wie der neue Gesetzesentwurf die Frage mittelbarer Diskriminierung umgeht

  • bundestag.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren zur Triage vor dem Bundesverfassungsgericht

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 05.01.2022)

    Bundesjustizminister zur Corona-Triage: Impfstatus "kein entscheidendes Kriterium"

  • lto.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diskriminierung von Behinderten? "Das Kriterium 'möglichst viele Menschen retten' ist nicht richtig"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 79
  • NJW 2022, 380
  • NVwZ 2022, 139
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20
    Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an (BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    b) Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ; 151, 1 ).

    aa) Als subjektives Abwehrrecht umfasst Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.), also von Unterscheidungen mit benachteiligender Wirkung.

    Eine rechtliche Schlechterstellung von behinderten Menschen ist nur dann zu rechtfertigen, wenn sie unerlässlich ist, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 99, 341 ; dazu auch BVerfGE 151, 1 ).

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    a) Insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entfaltet in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Wirkung auf die Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 151, 1 ; stRspr).

    b) Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) ist bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ; 151, 1 ).

    c) Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR, Sozialpakt) zu beachten (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.; stRspr).

    In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 151, 1 ), kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr) führt.

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20
    Dem Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung einer Schutzpflicht regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; 88, 203 ; 106, 166 ; 121, 317 ; 156, 224 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 48 ff.).

    Daher kann das Bundesverfassungsgericht die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, Rn. 152 m.w.N.; zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 50; stRspr).

    Erforderlich ist vielmehr, den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 51).

    Auch hier ist zunächst fachgerichtlich zu klären, ob geltendes Recht den begehrten Schutz tatsächlich nicht vermittelt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 71 f. m.w.N.).

    Der Schutzauftrag kann sich aber in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 35).

    Die Schutzbedürftigkeit ist gemindert, wenn die Betroffenen die zumutbare Möglichkeit haben, sich vor einer Schädigung selbst zu schützen oder ihr auszuweichen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 40).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20
    Der Schutzauftrag kann sich aber in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 35).

    Die Schutzbedürftigkeit ist gemindert, wenn die Betroffenen die zumutbare Möglichkeit haben, sich vor einer Schädigung selbst zu schützen oder ihr auszuweichen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 40).

    Besteht eine konkrete Schutzpflicht, kann das Bundesverfassungsgericht deren Verletzung nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 142, 313 ).

    b) Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) ist bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ; 151, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zweckdienlich sind (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 158, 170 ; 160, 79 ; BVerfGK 14, 192 ; 20, 320 zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren.
  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    a) Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 128, 138 ; 160, 79 ).

    Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Dies umfasst den Schutz vulnerabler Personen vor sämtlichen mit einer SARS-CoV-2-Infektion einhergehenden Gesundheits- und Lebensgefahren, insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen und Langzeitfolgen und gilt im besonderen Maße, wenn sich - wie hier - Betroffene weder selbst wirksam schützen (vgl. insoweit EGMR , Vavricka and others v. the Czech Republic, Urteil vom 8. April 2021, Nr. 47621/13, § 272) noch dem Kontakt ausweichen können, weil sie auf eine medizinische Behandlung, (dauerhafte) Pflege, Betreuung oder auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, Rn. 109, 121, 130 - Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage).
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Eine Teilhabeleistung zielt nach diesem Verständnis auf den Ausgleich einer Benachteiligung wegen einer Behinderung ab, wenn andernfalls einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen (dazu auch BVerfG vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - für BVerfGE vorgesehen = NJW 2022, 380 RdNr 90 ff; BVerfG vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282 - RdNr 35; BVerfG vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 = NJW 2019, 1201, RdNr 54 f) .
  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen

    Dieses Verständnis der allgemeinen Zweckbestimmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, die auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gilt, ist zuletzt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - (NVwZ 2022, 139) noch einmal bestätigt worden.

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 93, 94 m.w.N.).

    Zu diesem Zweck sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 104 m.w.N.).

  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht liegt nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 157, 30 = NJW 2021, 1723 Rn. 152; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 70; vgl. auch BVerfGE 160, 79 = NJW 2022, 380 Rn. 98 f. zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    b) Ob Art. 25 UN-BRK darüber hinaus ein spezielles Diskriminierungsverbot enthält (so BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 16 sowie BVerfG Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - NJW 2022, 380 = juris RdNr 103: "Die Vertragsstaaten sind nach Art. 25 BRK insbesondere verpflichtet, Menschen mit Behinderung einen in jeder Hinsicht diskriminierungsfreien Zugang zu der für sie notwendigen Gesundheitsversorgung zu verschaffen"; offengelassen von BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24, RdNr 30) , welches - ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.3.2012, aaO RdNr 29; BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 22/14 R - SozR 4-2500 § 55 Nr. 3 RdNr 23) - unmittelbar anwendbar wäre, muss der Senat nicht entscheiden.

    Jedenfalls entsprächen die Folgen sowohl aus Art. 25 UN-BRK als auch aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot im Wesentlichen dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG Beschluss vom 16.12.2021, aaO; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24, RdNr 31) .

    Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl BVerfG Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, 303; BVerfG Beschluss vom 19.1.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341, 357; BVerfG Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - NJW 2022, 380 = juris RdNr 91) .

  • LSG Hessen, 18.10.2023 - L 4 SO 180/21

    Angelegenheiten nach dem SGB XII

    Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, BVerfGE 160, 79, juris Rn. 91).

    Eine rechtliche Schlechterstellung von behinderten Menschen ist nur dann zu rechtfertigen, wenn sie unerlässlich ist, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, BVerfGE 160, 79, Rn. 93).

    Innerhalb seines Spielraums kann sich der Gesetzgeber für Regelungen des materiellen Rechts ebenso entscheiden wie für solche des Verfahrensrechts, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, BVerfGE 160, 79, juris Rn. 99 m. w. N.).

    Die oben genannten Maßstäbe zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG tragen den in der Auslegung des Grundgesetzes zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen jedoch bereits Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 -, BVerfGE 160, 79, juris Rn. 100).

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten

    bb) Ob ein Härtefall mit Blick auf die weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und die bezüglich des Inhalts und der Reichweite dieses Grundrechts als Auslegungshilfe zu berücksichtigende UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2018 - 1 BvR 1379/14 - juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - BVerfGE 160, 79 Rn. 102, jeweils m. w. N.) zu bejahen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

    Sie ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln und anderen auslegungsfähigen und wertungsbedürftigen Normen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - BVerfGE 160, 79 Rn. 95 m. w. N.).

    Nach diesen Maßgaben schützt das Grundrecht auch chronisch Kranke, die entsprechend längerfristig und entsprechend gewichtig beeinträchtigt sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - BVerfGE 160, 79 Rn. 90 m. w. N.).

  • SG Hamburg, 30.06.2023 - S 39 AS 517/23

    Anspruch auf barrierefreies Verwaltungsverfahren

    Vorliegend ist der (mögliche) Schaden, zum einen die Verletzung des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und zum anderen die Verletzung seines subjektiven Abwehrrechts aus dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 1 BvR 1541/20, juris Rn. 93, 96).

    Das pauschalierte Vorbringen des Beklagten es sei aufgrund von "Datenschutz" und "Weisungen" nicht möglich, dem Kläger per unverschlüsselter E-Mail seine Bescheide und Formulare barrierefrei zu übersenden, zeigt vielmehr, dass der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, 1 BvR 1541/20, juris Rn. 96) in besonderem Maße verletzt.

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im

  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei

  • VG Düsseldorf, 30.08.2022 - 29 L 1703/22

    Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig

  • SG Kassel, 16.07.2021 - S 12 SO 27/21
  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber -

  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei

  • BSG, 18.09.2023 - B 9 SB 11/23 B
  • OVG Sachsen, 25.07.2022 - 6 B 16/22

    Anspruch auf Ergreifung polizeilicher Maßnahmen; Schutz der Nachtruhe;

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17

    KJV SH; Kindeswohl; Steuerungserwägungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

  • VerfGH Bayern, 05.01.2022 - 63-VII-21

    Unzulässige Popularklage gegen Corona-Beschränkungen

  • VerfGH Bayern, 28.02.2022 - 65-VII-21

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen

  • AG St. Ingbert, 12.10.2023 - 23 OWi 2647/23

    Speicherung von Rohmessdaten

  • BSG, 15.09.2022 - B 5 R 131/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 14.07.2022 - B 5 R 27/22 B

    Vormerkung höherer beitragspflichtiger Einnahmen aufgrund nichterwerbsmäßiger

  • BSG, 25.08.2022 - B 5 R 114/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • VG Stade, 23.08.2023 - 1 A 1181/20

    Bedingung; Bestimmtheit; Bodenabbaugenehmigung; Lärmimmissionen; Schutz von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23

    Schulrecht - sonderpädagogische Förderung - Förderschule - geistige Entwicklung -

  • VG Hamburg, 06.01.2023 - 21 K 4809/20

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Liposuktionsbehandlung (verneint)

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.2021 - C-909/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43514
EuGH, 28.10.2021 - C-909/19 (https://dejure.org/2021,43514)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-909/19 (https://dejure.org/2021,43514)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-909/19 (https://dejure.org/2021,43514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unitatea Administrativ Teritoriala D.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nrn. 1 und 2 - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des ...

  • IWW
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 2 Nrn. 1 und 2 - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortbildung gleich Arbeitszeit? Was ist Arbeitszeit?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Berufliche Fortbildung als Arbeitszeit

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 380
  • NZA 2021, 1623
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Union bezweckt, durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie durch die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zeit der beruflichen Fortbildung eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 33).

    In diesem Kontext ist unter Arbeitsplatz jeder Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 34).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Eine Auslegung des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie, die es nicht ermöglichen würde, die Zeiten der beruflichen Fortbildung einzubeziehen, die der Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers absolviert, könnte es diesem nämlich ermöglichen, dem Arbeitnehmer, der die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44, und vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucure?Ÿti, C-585/19, EU:C:2021:210, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 51), Pflichten zur Fortbildung außerhalb der normalen Arbeitszeit zu Ungunsten des Rechts des Arbeitnehmers auf eine ausreichende Ruhezeit aufzuerlegen.
  • EuGH, 17.03.2021 - C-585/19

    Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Eine Auslegung des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie, die es nicht ermöglichen würde, die Zeiten der beruflichen Fortbildung einzubeziehen, die der Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers absolviert, könnte es diesem nämlich ermöglichen, dem Arbeitnehmer, der die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44, und vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucure?Ÿti, C-585/19, EU:C:2021:210, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 51), Pflichten zur Fortbildung außerhalb der normalen Arbeitszeit zu Ungunsten des Rechts des Arbeitnehmers auf eine ausreichende Ruhezeit aufzuerlegen.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Unerheblich ist auch der vom vorlegenden Gericht hervorgehobene Umstand, dass die Zeiten der beruflichen Fortbildung ganz oder teilweise außerhalb der normalen Arbeitszeit liegen, da die Richtlinie 2003/88 für die Zwecke des Begriffs "Arbeitszeit" nicht danach unterscheidet, ob diese Zeit in der normalen Arbeitszeit liegt oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 51).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-87/14

    Die Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-909/19
    Diese Schlussfolgerung ergebe sich allerdings nicht eindeutig aus der Rechtsprechung, die insbesondere auf das Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland (C-87/14, EU:C:2015:449), zurückgehe, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Ausbildungszeit für noch nicht voll ausgebildete Krankenhausärzte, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht die Voraussetzungen erfülle, um als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 eingestuft zu werden.
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

    Folgerichtig ist die Teilnahme an Fortbildungen auch der Arbeitszeit zuzurechnen (vgl. nur EuGH, U.v. 28.10.2021 - C-909/19 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.1023

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

    Folgerichtig ist die Teilnahme an Fortbildungen auch der Arbeitszeit zuzurechnen (vgl. nur EuGH, U.v. 28.10.2021 - C-909/19 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.853

    Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen zu unbestimmt

    Folgerichtig ist die Teilnahme an Fortbildungen auch der Arbeitszeit zuzurechnen (vgl. nur EuGH, U.v. 28.10.2021 - C-909/19 - juris Rn. 34 ff.).
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