Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.09.1955

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1955 - IV ZB 97/55   

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https://dejure.org/1955,1303
BGH, 09.11.1955 - IV ZB 97/55 (https://dejure.org/1955,1303)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1955 - IV ZB 97/55 (https://dejure.org/1955,1303)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1955 - IV ZB 97/55 (https://dejure.org/1955,1303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 389
  • NJW 1956, 102
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.1953 - IV ZB 94/52

    Freiwillige Gerichtsbarkeit Beschwerde

    Auszug aus BGH, 09.11.1955 - IV ZB 97/55
    Daß die Beteiligte zu 1) nicht das Wort "Beschwerde" gebraucht hat, ist nach allgemeiner Ansicht (vgl. BGH IV ZB 94/52 vom 13. Januar 1953 NJW 53, 624) unerheblich.
  • BGH, 14.07.1953 - IV ZB 58/53

    Todeserklärung. Beschwerdefrist

    Auszug aus BGH, 09.11.1955 - IV ZB 97/55
    § 24 Abs. 1 VerschG begründet somit - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1953 - BGHZ 10, 251 [BGH 14.07.1953 - IV ZB 58/53] - ausgesprochen hat, auch die Pflicht, solche Beschlüsse des Beschwerdegerichts öffentlich bekannt zu machen, durch die eine Beschwerde gegen den die Todeserklärung aussprechenden Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2000 - 2b Ss 1/00

    Nötigung durch Verhindern des Überholens

    Wer etwa in vorübergehender Unmutsaufwallung einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert, nachdem er durch diesen durch dichtes Auffahren provoziert worden ist, handelt u. U. unter Berücksichtigung des in § 199 StGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nicht verwerflich (vgl. auch BGHSt 17, 331 f.; BGH 18, 389, 392; OLG Stuttgart a.a.O.).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,586
BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55 (https://dejure.org/1955,586)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1955 - IV ZR 79/55 (https://dejure.org/1955,586)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1955 - IV ZR 79/55 (https://dejure.org/1955,586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 190
  • NJW 1955, 1714
  • NJW 1956, 102 (Ls.)
  • MDR 1956, 340
  • JR 1956, 59
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.01.1954 - IV ZR 165/53

    Eheverfehlungen nach der Zerrüttung

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Auch das Reichsgericht hat jedenfalls in der letzten Zeit mehr auf die subjektive Seite des Tatbestandsmerkmals der Ehezerrüttung in § 43 EheG hingewiesen (RGZ 163, 338 [342], vgl. Frantz NJW 1950, 94 [95] und ferner das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 12, 111 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53] [112]; anders RGRK § 49 EheG Anm. 5 a).

    Der erkennende Senat hat in einem bereits erwähnten, auch von der Revision angeführten Urteil ausgesprochen, dass das Scheidungsrecht aus § 43 EheG wegen schwerer Eheverfehlungen grundsätzlich auch dann nicht entfallt, wenn diese Verfehlungen begangen wurden, als die Ehe sich bereits in einem Zustande unheilbarer Zerrüttung befand (BGHZ 12, 111 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53] [112, 113]).

  • RG, 11.07.1940 - IV 835/39

    1. Ist die Vorschrift des § 49 Satz 2 EheG. auf den Ehebruch anwendbar? 2. Welche

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Bars diese Bestimmung auch für den Ehebruch gelten sollte, wurde in der Begründung zum EheG 1938 ausdrücklich gesagt (DJ 1938, 1102 [1108]) und allgemein angenommen (RGZ 163, 344 [347]; 164, 270 [272]; RGRK BGB 9. Aufl. § 47 EheG Anm. 4 c, § 56 EheG Anm. 6).

    Im allgemeinen können allerdings im Scheidungsprozess Eheverfehlungen nicht unterstellt werden, weil sich regelmäßig deren Auswirkung für den Bestand der Ehe erst übersehen lässt, wenn der konkrete Sachverhalt festgestellt ist (vgl. RGZ 164, 270 [273]; BGH III § 48 Abs. 2 EheG Nr. 22); das gilt jedoch nicht ausnahmslos und ist hier rechtlich unbedenklich.

  • BGH, 21.02.1952 - IV ZR 120/51

    Eheaufhebung. Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Auf Grund ähnlicher Erwägungen hat der erkennende Senat eine wegen arglistiger Täuschung angestrebte Klage auf Aufhebung der Ehe abgewiesen, die allein deswegen erhoben worden war, weil der Kläger sich einer anderen Person zuwenden wollte (BGHZ 5, 186).
  • RG, 20.06.1940 - IV 706/39

    Ist der verletzte Ehegatte, der infolge geistiger Erkrankung das Verständnis für

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Bars diese Bestimmung auch für den Ehebruch gelten sollte, wurde in der Begründung zum EheG 1938 ausdrücklich gesagt (DJ 1938, 1102 [1108]) und allgemein angenommen (RGZ 163, 344 [347]; 164, 270 [272]; RGRK BGB 9. Aufl. § 47 EheG Anm. 4 c, § 56 EheG Anm. 6).
  • RG, 30.05.1940 - IV 598/39

    1. Kann bei Scheidung nach § 55 EheG. auch der verklagte Eheteil allein für

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Verfehlungen, die einen Ehegatten nicht als solchen treffen, aber als Menschen belasten oder seinem Ansehen schaden, geben unter Umständen dort noch ein Scheidungsrecht, wo eine eheliche Untreue dies nicht mehr tut (RGZ 164, 92 [97]; 167, 301 [303]; RGHK § 56 Anm. 6; a.A.) wohl Erman BGB (49 Anm. 1).
  • RG, 04.05.1940 - IV 594/39

    1. Kann im Falle des § 55 EheG. der Scheidungsbeklagte der Scheidung

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Auch das Reichsgericht hat jedenfalls in der letzten Zeit mehr auf die subjektive Seite des Tatbestandsmerkmals der Ehezerrüttung in § 43 EheG hingewiesen (RGZ 163, 338 [342], vgl. Frantz NJW 1950, 94 [95] und ferner das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 12, 111 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53] [112]; anders RGRK § 49 EheG Anm. 5 a).
  • RG, 20.03.1940 - IV 513/39

    1. Können Eheverfehlungen, die der verletzte Ehegatte nicht als ehezerstörend

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Das Reichsgericht hat anscheinend denselben Standpunkt vertreten, ohne das jedoch eindeutig auszusprechen (RGZ 163, 246 [249], 338 [343]; vgl. zu dieser Frage ferner Schlegelberger-Vogels § 56 Anm. 28; Volkmar § 56 Anm. 5, 6 b; Hoffmann-Stephan § 49 Anm. 4 C; dagegen stellen Erman § 49 Anm. 5 und Achilles-Greiff BGB 19. Aufl. § 49 Anm. 8 auf den Zeitpunkt der Verfehlung ab).
  • RG, 22.10.1941 - IV 114/41

    1. Unter welchen Umständen kann ein Ehegatte trotz völliger Zerrüttung der Ehe

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Verfehlungen, die einen Ehegatten nicht als solchen treffen, aber als Menschen belasten oder seinem Ansehen schaden, geben unter Umständen dort noch ein Scheidungsrecht, wo eine eheliche Untreue dies nicht mehr tut (RGZ 164, 92 [97]; 167, 301 [303]; RGHK § 56 Anm. 6; a.A.) wohl Erman BGB (49 Anm. 1).
  • RG, 06.07.1940 - IV 11/40

    Über die Voraussetzungen, unter denen das Scheidungsrecht nach dem zweiten Falle

    Auszug aus BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55
    Nach § 49 EheG entfällt ein Scheidungsrecht nur dann, wenn die Verfehlung wegen der inneren Einstellung des verletzten Ehegatten keinerlei störende Auswirkungen auf den Bestand der ehelichen Gemeinschaft mehr haben konnte, wenn sie von dem Verletzten schlechterdings nicht mehr als "ehezerstörend" empfunden werden konnte (RGZ 164, 185 [187]).
  • BGH, 28.06.1972 - IV ZR 32/71

    Materielle Beschwer bei Möglichkeit günstigerer Rechtsfolgen - Notwendigkeit des

    Sollte sich ergeben, daß der Kläger prozeßunfähig ist, dann müßte, sofern nicht ein gesetzlicher Vertreter für ihn auftritt und das Verfahren genehmigt, seine Berufung dazu führen, daß seine Klage als unzulässig abgewiesen wird (BGHZ 18, 190; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 56 IV bei Anm. 36 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.1960 - IV ZR 259/59

    Wiederholung der Heimtrennungsklage

    Auch wenn ein Ehegatte sich entschlossen hat, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben, können Verfehlungen des anderen Ehegatten sein eheliches Empfinden weiter mindern und die Zerrüttung der Ehe vertiefen, und das kann auch durch solche Verfehlungen geschehen, die ihn weniger in seiner Eigenschaft als Ehegatten als in seinem Ansehen oder Fortkommen treffen oder die seine Beziehungen zu anderen Personen belasten (BGHZ 12, 111, 113 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53]; 18, 190, 196) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 79/55].
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 108/70

    Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins - Voraussetzungen für die Durchführung

    Der Bundesgerichtshof hat in der eben angeführten Entscheidung (vgl. auch BGHZ 18, 190, 196) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 79/55] ebenso, wie schon früher das Reichsgericht (RGZ 164, 92, 96 f; 164, 185, 187 u. 167, 301, 303) aus wohlerwogenen Gründen entschieden, daß auch ein Verhalten eines Ehegatten, das sich zugetragen hat, nachdem beide Parteien ihre eheliche Gesinnung verloren haben, unter besonderen Umständen den anderen berechtigen kann, deswegen die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden seines Ehepartners zu begehren.
  • BGH, 18.09.1964 - IV ZR 233/63

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 18, 190, 196) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 79/55] ist ein Ehegatte, der sich auf die Voraussetzungen des § 49 EheG beruft, hierfür in vollem Umfang beweispflichtig.
  • OLG Stuttgart, 18.05.1978 - 17 UF 51/78

    Grundlagen der Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner als unzumutbare Härte

    Selbst ein Ehegatte, der zu Recht von der Unheilbarkeit der Zerrüttung und damit vom Scheitern seiner Ehe überzeugt ist, behält meist noch ein gewisses Maß ehelichen Empfindens und des Bewußtseins der Verantwortung gegenüber dem anderen Ehegatten, die durch von ihm nicht vorhergesehene Ereignisse oder auch einen Wandel seiner Einstellung so verstärkt werden können, daß in einem späteren Zeitpunkt eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft doch wieder erwartet werden kann (vgl. BGHZ 12, 111; 18, 190, 196, 198).
  • OLG München, 25.07.1985 - 5 W 1406/85
    Insoweit gilt nichts anderes als bei prozeßunfähigen Personen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Einlegung von Rechtsmitteln und der Geltendmachung des Mangels der Prozeßfähigkeit als prozeßfähig zu behandeln sind (vgl. BGHZ 18, 190; BGHZ 35, 6, BGHZ 40, 197, 199; Stein-Jonas-Leipold, ZPO , 20. Aufl., § 56 RdNr. 5).
  • BGH, 07.10.1964 - IV ZR 259/63

    Rechtsmittel

    Die bereits eingetretene unheilbare Ehezerrüttung wäre dann durch das ehewidrige Verhalten des Klägers schuldhaft von ihm weiter vertieft worden (BGHZ 12, 111, 113 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 165/53]; 18, 190, 196) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 79/55]; aber dem könnte unter den gegebenen Umständen im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
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