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   BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55   

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BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55 (https://dejure.org/1956,1505)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1956 - VI ZR 296/55 (https://dejure.org/1956,1505)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 (https://dejure.org/1956,1505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 502
  • DB 1957, 139
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1953 - 3 StR 520/53
    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55
    Daher ist der Überholende nicht nach § 11 Abs. 1 StVO verpflichtet, das Ausbiegen nach links anzuzeigen (BGHSt 5, 271 [273]).

    Darin liegt eine typische Gefahr gerade des Schnellverkehrs auf der Autobahn, denn bei den dort zulässigen und üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten kann der nachfolgende dritte Fahrer oft nicht mehr rechtzeitig vor dem die Fahrbahn wechselnden zweiten Fahrer ausweichen oder bremsen, weil er - möglicherweise in schuldloser Verkennung der Überholungsabsicht des zweiten Fahrers - schon zu nahe herangekommen ist (BGHSt 5, 271; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1954 - 3 StR 816/53 - VRS 7, 110 Nr. 50).

  • BGH, 13.03.1952 - 4 StR 941/51

    Fahrlässige Tötung durch Nichtbeachtung des rückwertigen Verkehrs infolge

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55
    Freilich ist es in erster Linie Sache des folgenden Fahrzeugführers, die vor ihm Fahrenden zu beobachten, sich auf deren Fahrweise einzustellen und dabei auch zu berücksichtigen, daß die Verkehrslage den vor ihm Fahrenden veranlassen kann, seinerseits zu überholen oder ihn nötigen kann, vor einem Hindernis auszuweichen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1952 - 4 StR 941/51 - VRS 4, 379 Nr. 187; RG VAE 1944, 13 Nr. 26).
  • BGH, 24.06.1954 - 3 StR 816/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55
    Darin liegt eine typische Gefahr gerade des Schnellverkehrs auf der Autobahn, denn bei den dort zulässigen und üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten kann der nachfolgende dritte Fahrer oft nicht mehr rechtzeitig vor dem die Fahrbahn wechselnden zweiten Fahrer ausweichen oder bremsen, weil er - möglicherweise in schuldloser Verkennung der Überholungsabsicht des zweiten Fahrers - schon zu nahe herangekommen ist (BGHSt 5, 271; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1954 - 3 StR 816/53 - VRS 7, 110 Nr. 50).
  • KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem

    Ferner sind die Grundsätze des sog. Überholvortritts zu beachten: Nähert sich von hinten ein Kraftfahrzeug und diesem ein schnelleres, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so sehr genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (vgl. BGH NJW 1957, 502; Senat NZV 1995, 359, 360 = VerkMitt 1995, 38 Nr. 41; VersR 1997, 1291, 1293; KG, Urteil vom 12. Januar 1998 -12 U 4462/96-).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70

    Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die

    Aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 21.12.1956 (VI ZR 296/54VRS 12, 174 = VersR 57, 84 = NJW 57, 502) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 10.11.1959 - VI ZR 164/58

    Rechtsmittel

    Seine Fahrweise entsprach nicht den Anforderungen des § 1 StVO und den für das Überholen anerkannten Verkehrsgrundsätzen (vgl. BGH VRS 4, 379 und NJW 1957, 502; ferner Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. Anm. 14 zu § 10 StVO).
  • BGH, 22.09.1959 - VI ZR 186/58

    Pflichten des Kraftfahrers beim Überholen und Ausweichen hinsichtlich von hinten

    Reicht :die Fahrbahn für ein sicheres Zweitüberholen oder - bei Vorhandensein eines stehenden Hindernisses - für ein sicheres Vorbeifahren des einen Kraftfahrers und ein gleich zeitiges Überholen durch einen zweiten Kraftfahrer nicht aus, so hat regelmäßig der Kraftfahrer den Vortritt, der das Hindernis zuerst erreicht (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 - VersR 1957, 84 und vom 24o Oktober 1958 - VI ZR 215/57 - VersR 1959, 46, 48).
  • BGH, 12.03.1962 - III ZR 19/61
    Demgemäß hat schon das Reichsgericht (VorkehrsRi! 1934, 50) den Fahrer eines Lastkraftwagens für verpflichtet gehalten, vor jeder Bewegung nach links in den Spiegel zu sehen, und ebenso hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß ein Kraftfahrer, der aus seiner bisherigen Fahrspur nach links aucscheren will, durch Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat (BGH VRS 12, 174 Nr, 80 « NJW 1957, 502; Urteil Vo 12, November 1959 - III ZR 155/58 -)<> An diesem Grundsatz ist festzuhalten,.
  • BGH, 24.10.1958 - VI ZR 215/57

    Verwertung einer Parteiaussage in einem anderen Verfahren bei Antrag auf

    Wäre in diesem Augenblick, wie der Beklagte zu 2) vorgetragen hat, der Kraftradfahrer noch weiter zurück gewesen, so wäre er bei der von ihm zu fordernden Beobachtung der Fahrweise des Lastzuges verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und hinter dem Lastzug zu bleiben (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 - = NJW 1957, 502).
  • BGH, 13.05.1958 - VI ZR 94/57

    Rechtsmittel

    Er mußte sich auf dieser dem Schnellverkehr dienenden Straße vor dem Ausbiegen nach links, etwa durch einen Blick in den Rückspiegel, vergewissern, daß er durch diese Bewegung keinen von rückwärts nahenden, schnelleren Verkehrsteilnehmer gefährdete (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 - NJW 1957, 502 Nr. 6 = VRS 12, 174 = VersR 1957, 84 und BGHSt 5, 271).
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