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   BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61   

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BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61 (https://dejure.org/1961,1001)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61 (https://dejure.org/1961,1001)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1961 - AnwZ (B) 12/61 (https://dejure.org/1961,1001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 205
  • NJW 1961, 1577
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.1961 - AnwZ (B) 11/60

    Zulassung zur Rechtsanvaltschaft (Schadensregulierer)

    Auszug aus BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61
    von derjenigen eines herumreisenden und die Anspruchsgegner aufsuchenden Schadensregulierers, dessen Beruf nach der Rspr. des erk. Sen. mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. Beschl. v. 6.3. 1961 - AnwZ (B) 11/60 = NJW 61, 921).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 3/60

    Syndikusanwalt (Versicherungsdirektor)

    Auszug aus BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61
    BGHZ 33, 272, 276 = NJW 61, 218 die Bemerkung, es stehe der Zulassung nicht entgegen, wenn der Syndikus, der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen innehat, neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit entfalte.
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60

    Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)

    Auszug aus BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61
    In einer weiteren Entscheidung BGHZ 33, 276, 280 = NJW 61, 219, auf die sich der ASt.
  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt wegen der unvereinbaren anderen Tätigkeit (z.B. Erteilung von Rechtsrat im Angestelltenverhältnis an Kunden des Dienstherrn in dessen Auftrag: BGHZ 35, 205; 40, 282) im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 43, 116 ff BRAO) gemaßregelt werden könnte.

    In seiner Entscheidung BGHZ 35, 205 hat der Senat die "erwerbswirtschaftliche Tätigkeit" eines im unmittelbaren Kundendienst eingesetzten und dort um Geschäftsabschlüsse werbenden Bankangestellten für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt.

    Im Anschluß hieran hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 40, 194 ausgeführt, daß Entsprechendes auch für den Leiter der Unterabteilung einer Versicherungsgesellschaft gelte, obwohl dessen "Tätigkeit ... keinen so ausgeprägt werbenden Charakter" hatte wie die des Bewerbers in der Sache BGHZ 35, 205, obwohl insbesondere der Antragsteller "mit der ersten Anbahnung der Versicherungsverträge unmittelbar nichts zu tun" hatte.

    Zwar kann auch eine kaufmännische Tätigkeit, nämlich die sog. "kaufmännisch verwaltende" Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar sein (Senatsentscheidung vom 5. Juni 1961 - AnwZ(B) 12/61 = EGE VI 86, 88, insoweit in BGHZ 35, 205 ff nicht abgedruckt).

    Danach ist (im Anschluß an die oben genannten Entscheidungen BGHZ 35, 205; 40, 194; EGE XI 56) die hier maßgebende Rechtsfrage dahin zu entscheiden, daß die Ausübung des Berufs eines Maklers mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (ebenso EGH Hamm in EGE IX 139).

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

    Als solche Berufe, die schon ihrer Art nach mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sind, hat der Senat in seiner bisherigen Rspr. den des Schadensregulierers (vgl. NJW 61, 921) und den des im Außendienst tätigen Bankkaufmanns (vgl. AnwZ [B] 12/61 v. 5.6.1961 = NJW 61, 1577) bezeichnet.
  • OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 12 U 170/89

    Hausverwaltung durch Rechtsanwalt; Vergabe von Renovierungsarbeiten; Vereinbarung

    Soweit der Rechtsanwalt Tätigkeiten übernimmt oder Geschäfte betreibt oder abschließt, die diese Vorstellung verlassen, handelt es sich nicht mehr um ein vom anwaltlichen Standesrecht und der Auffassung der Allgemeinheit als anwaltsgemäß toleriertes Verhalten (vgl. dazu BGHZ 33, 276 = NJW 61, 219 = MDR 61, 143; BGHZ 34, 342 = NJW 61, 921 = MDR 61, 501; BGHZ 35, 205 = NJW 61, 1577; BGH NJW 71, 2074 = MDR 71, 1006).

    Es widerspricht dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft und ihrer einzelnen Mitglieder, wenn sich diese erwerbswirtschaftlich mit Tätigkeiten außerhalb der für einen Rechtsanwalt typischen Geschäfte befassen (vgl. BGHZ 35, 205; 40, 194 = MDR 64, 144; BGHZ 68, 397 = NJW 77, 1541 = MDR 77, 1015; BGHZ 72, 282 = NJW 79, 430), wie sie von den in der BRAGO als gebührenpflichtig beschriebenen Tatbeständen erfaßt werden.

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 16/74

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Bankangestellter, der mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzt ist und dort um Geschäftsabschlüsse wirbt, also nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung tritt, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden (BGHZ 35, 205, ausführlicher veröffentlicht in NJW 1961, 1577).

    Aus diesem Grund ist die Zulassung eines selbständigen Privatbankiers zur Rechtsanwaltschaft stets abgelehnt worden (BGHZ 35, 205, 209 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 12/61]; 40, 194, 196 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 13/63]; vgl. zur Unvereinbarkeit der Teilnahme am kaufmännischen Erwerbs- und Wettbewerbsleben mit dem Anwaltsberuf ferner BGHZ 33, 272, 276 [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 3/60]; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; BGH NJW 1971, 2074).

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 18/78

    Geschäftsführer einer GmbH als Rechtsanwalt

    Der Senat hat deshalb etwa die Tätigkeit eines Schadensregulierers (BGHZ 33, 272, 275; 34, 342; 35, 287, 289; 40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36; vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107, 108; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 - vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 8/74 = EGE XIII 27), eines Versicherungsangestellten, der beim Abschluß von Versicherungsverträgen mitwirkt (BGHZ 40, 194), eines Bankkaufmanns im Außendienst (BGHZ 35, 205; 35, 287, 289; BGH Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/74 -), eines Maklers (Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67) und eines kaufmännischen Direktors bei Stadtwerken (Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77 -) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar bezeichnet.
  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 4/75

    Zulassung als Rechtsanwalt - Tätigkeit als Prokurist in leitender Stellung in der

    Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Antragsteller, nur weil er Gesamtprokura hat, eine kaufmännische, also erwerbswirtschaftliche Tätigkeit entfalten würde, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar wäre (vgl. dazu BGHZ 33, 272, 275/276; 34, 342; 35, 205; 40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI, 56).
  • BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71

    Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit als persönlich haftender

    Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60]; 35, 205 [BGH 05.06.1961 - AnwZ B 13/61]; 40, 194 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 11/63]; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 13/63

    Tätigkeit bei Versicherungsgesellschaft und Zulassung als Rechtsanwalt

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 35, 205, 208 f ausgesprochen, daß die Tätigkeit eines Syndikus mit derjenigen eines Rechtsanwalts deswegen vereinbar ist, weil der Syndikus nicht unmittelbar nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung tritt, sondern innerhalb des Unternehmens rechtsberatend und rechtsgestaltend wirkt, das er aber nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn er in seinem Anstellungsverhältnis einen unverkennbar erwerbswirtschaftlichen Aufgabenkreis ausfüllt, sei es auch unter Zuhilfenahme seines juristischen Fachwissens.
  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 34/76

    Vorstand einer AG als Rechtsanwalt

    Daran ändert sich auch nichts, wenn der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben juristisches Fachwissen benötigt (vgl. BGHZ 35, 205, 209).
  • BGH, 24.02.1964 - AnwZ (B) 18/63

    Rechtsmittel

    Insbesondere ist nicht etwa behauptet worden, daß der Antragsteller, wie im Falle von BGHZ 35, 205, mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft im unmittelbaren Kundendienst eingesetzt sei und dort um Geschäftsabschlüsse werbe.
  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 34/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 30/77

    Zulassung als Rechtsanwalt - Standesrechtliche Vorbehalte bei Rechtsanwälten -

  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 15/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 17/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.03.1969 - AnwZ (B) 9/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 17/61

    Rechtsmittel

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