Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.06.1962

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   BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60   

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https://dejure.org/1962,216
BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60 (https://dejure.org/1962,216)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1962 - III ZR 23/60 (https://dejure.org/1962,216)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1962 - III ZR 23/60 (https://dejure.org/1962,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 36, 379
  • NJW 1962, 1500
  • MDR 1962, 639
  • DÖV 1962, 903
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind "Urteile" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (vgl. nur BGHZ 36, 379, 384 und zuletzt Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - NJW 2003, 3052).

    Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind "urteilsvertretende" Beschlüsse möglich, die einem Urteil in einer Rechtssache gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des Richterprivilegs fallen (vgl. Senat, BGHZ 36, 379, 384 f; Urteil vom 3. Juli 2003 aaO).

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02

    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige

    b) Es trifft zu, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit urteilsvertretende Beschlüsse möglich sind, die einem "Urteil in einer Rechtssache" gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des "Richterprivilegs" fallen (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ 36, 379, 384 f).

    Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs (Senatsurteil BGHZ 36, 379, 382/383).

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Es geht nicht an, daß rechtskräftige Entscheidungen immer wieder mit der Behauptung neu überprüft werden könnten, die zugrundeliegende Entscheidung sei falsch, und ihre Vollstreckung habe einen Aufopferungstatbestand geschaffen (vgl. dazu schon BGHZ 36, 379; 37, 113 [BGH 27.04.1962 - I ZR 4/61]/120).

    Da jeder rechtswidrige Eingriff der öffentlichen Gewalt ein Sonderopfer bedeutet (BGHZ 32, 208; 36, 379, 391), [BGH 19.02.1962 - III ZR 23/60]wird durch Art. 5 Abs. 5 Entschädigung für dieses Sonderopfer gewährt.

  • OLG München, 27.11.2014 - 1 U 781/13

    Amtspflichtverletzung, Beschlagnahme

    Das Sonderopfer wird bereits durch die Rechtswidrigkeit der Maßnahme indiziert (BGH DVBl 1984, 391 bei juris Rn. 37; BGHZ 32, 208; BGHZ 36, 379, bei juris Rn. 19 und Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 4 U 56/12

    Amtshaftung: Unterlassen einer Verfügung der unverzüglichen Zustellung des

    Während die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur solche Entscheidungen als "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat, die aufgrund mündlicher Verhandlung den Rechtsstreit für die Instanz ganz oder teilweise beendeten (RGZ 170, 333 [338]; RGZ 156, 44; RGZ 116, 90), stellt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr auf die formale Bezeichnung als "Urteil" ab, sondern definiert als Urteile auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" enthalten (BGHZ 64, 347; BGHZ 57, 33 [45]; BGHZ 36, 379 [384]; BGHZ 13, 144; BGHZ 10, 55 [60]; Staudinger, a.a.O. Rn. 324).
  • OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 W 1/02

    Anwendung des Richterspruchprivilegs auf Entscheidungen im

    In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß § 839 Abs. 2 BGB nicht nur Urteile im formellen Sinn erfaßt, sondern auch urteilsvertretende Erkenntnisse sowie Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für diese Entscheidungen zu gewinnen (BGHZ 10, 55/59 f.; 36, 379/382 ff.; 46, 106; BGH, JZ 1968, 463; BGHZ 51, 326/327 ff.; 64, 347/349; KG, KGR 2001, 93; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 839 Rz. 523; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rz. 429 ff.; Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839, Rz. 224 ff.).

    Um ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 handele es sich dann, wenn es um eine richterliche Entscheidung gehe, die unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen erlassen und durch die ein Prozeßverhältnis für die Instanz - ganz oder teilweise - beendet werde (so schon: BGHZ 10, 55/60; 36, 379/383; 46, 106).

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 43/73

    Verfahrensrecht - Gleichstellung von Urteilen und Beschlüssen

    Beschlüsse können danach nur "Urteilen in einer Rechtssache" gleichgestellt werden, wenn sie nicht nur, was ein Urteil ohnehin voraussetzt, von einem unabhängigen Richter in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren unter Anwendung materiell-rechtlicher Normen zur Beendigung eines Rechtsstreits oder eines Strafverfahrens erlassen worden sind (BGHZ 10, BGHZ 10 Seite 55, BGHZ 10 Seite 59, BGHZ 10 Seite 60 = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 1298; BGHZ 36, BGHZ 36 Seite 379, BGHZ 36 Seite 382 = NJW 1962, NJW Jahr 1962 Seite 1500), sondern wenn darüber hinaus ihr Inhalt in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein "urteil-vertretendes Erkenntnis" sind (BGHZ 46, BGHZ 46 Seite 106 = NJW 1966, NJW Jahr 1966 Seite 2307; BGHZ 51, BGHZ 51 Seite 326, BGHZ 51 Seite 328 = NJW 1969, NJW Jahr 1969 Seite 876; Steffen, aaO, S. 237, 238).

    Sie kann daher auch dann noch erfolgen, wenn nach dem Stand des Verfahrens sonst ein Urteil ergehen müßte (vgl. dazu BGHZ 10, BGHZ 10 Seite 55, BGHZ 10 Seite 60 = NJW 1953, NJW Jahr 1953 Seite 1298; BGHZ 13, BGHZ 13 Seite 142, BGHZ 13 Seite 145 = NJW 1954, NJW Jahr 1954 Seite 1283; BGHZ 36, BGHZ 36 Seite 379, BGHZ 36 Seite 383, BGHZ 36 Seite 386 = NJW 1962, NJW Jahr 1962 Seite 1500).

  • OLG München, 10.03.2005 - 1 U 4947/04

    Zahlungsverpflichtung des vereinbarten Verteidigerhonorars auch bei Übersteigen

    Gerichtliche Entscheidungen sind "Urteilen in einer Rechtssache" gleichzustellen, wenn sie nicht nur von einem unabhängigen Richter in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren unter Anwendung materiell-rechtlicher Normen zur Beendigung eines Strafverfahrens erlassen worden sind (BGHZ 10, 55, 59, 60; 36, 379, 382), sondern wenn darüber hinaus ihr Inhalt in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein urteilsvertretendes Erkenntnis sind (BGZ 46, 106; 51, 326, 328; 64, 347, 349).
  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    Wird aber aus dieser Gefahr ein Nachteil oder eine Schädigung, die über das hinausgeht, was nach dem Willen des Gesetzes der Einzelne hinzunehmen hat, so wird damit der Mutter ein Sonderopfer abverlangt, das eine Entschädigung rechtfertig wie entsprechendenfalls dem Impfling, der infolge einer gesetzlichen Impfung einen über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschaden erleidet (so § 51 BSeuchenG; vgl. BGHZ 9, 83, 86 f, 92 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] ; 17, 172, 173 [BGH 02.05.1955 - III ZR 271/53] ; 36, 379, 389) [BGH 19.02.1962 - III ZR 23/60] ; denn für die hiervon betroffene Mutter hat sich aus der Gefahr, die das Gesetz jeder Mutter entschädigungslos zumutet, unmittelbar eine Belastung entwickelt, die das Gesetz ihr nicht auferlegen will und von der die anderen verschont geblieben sind, sie ist genötigt worden, ihre Gesundheit dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern.
  • BGH, 14.07.1971 - III ZR 181/69

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

    Der Gesetzgeber bemüht sich auf andere und vielfältigste Weise, unrichtige Urteile zu verhindern, insbesondere durch sorgfältige Vorbildung und Auswahl der Richter sowie durch Einbau weitgehender rechtsstaatlicher Garantien in allen Verfahrensbestimmungen (vgl. BGHZ 36, 379; BGH Urt. v. 29. März 1971 - III ZR 98/69, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 23.10.1975 - III ZR 97/73

    Wehrdienst eines nicht Dienstfähigen

  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 87/61

    Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 215/63

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Richters -

  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 92/65

    Entmündigungsbeschluß als Urteil in einer Rechtssache

  • BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68

    Beschluss als "Urteil in einer Rechtssache"

  • OLG Naumburg, 11.01.2000 - 1 U 151/99

    Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Amtshaftung; Ausstellung eines

  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 81/70

    Aufhebung einer Ehe ohne Schuldspruch - Vorliegen einer unheilbaren Schizophrenie

  • BGH, 27.02.1969 - III ZR 13/68

    Klage auf Schadensersatz infolge einer Pockenimpfung - Krämpfe und Lähmungen seit

  • BGH, 14.12.1966 - VIII ZR 78/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,1077
BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61 (https://dejure.org/1962,1077)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1962 - VIII ZR 235/61 (https://dejure.org/1962,1077)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 (https://dejure.org/1962,1077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1500
  • MDR 1962, 897
  • DB 1962, 1002
  • JR 1962, 418
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 01.11.1921 - VI 195/21

    BGB. § 313. Schadensersatz aus arglistiger Täuschung

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • RG, 05.06.1928 - III 471/27

    Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • RG, 01.03.1928 - VI 258/27

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • RG, 05.03.1931 - VI 526/30

    Welche Ansprüche stehen dem Käufer zu, der von einem Mündel, vertreten durch

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • BGH, 02.07.1956 - II ZR 75/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • BGH, 29.10.1952 - II ZR 283/51

    Wirtschaftstreuhänder. Auskunftshaftung

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Io Hinsichtlich dieses Beklagten vertritt das Berufungsgericht ebenfalls die Auffassung, er könne allenfalls aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abso 2, 826 BGB, 263 StGB) in Anspruch genommen werden, für die der Kläger jedoch einen hinreichenden Nachweis nicht erbracht habe (BU 19) <> Schon dieser Ausgangspunkt der Betrachtungen des Berufungsgerichts unterliegt rechtlichen Bedenkeno N ach dem Tatbestand des angefochtenen Urteil war der Beklagte zu 2 unstreitig zu den Verhandlungen über den der Firma zu gewährenden Kredit deshalb hin&ugezogen worden, weil er seit Ende 194B die Bilanzen und Steuererklärungen dieser Firma gefertigt hatte, so daß die Annahme berechtigt war, er sei Uber die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse der Firma bestens unter richtete Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2 â- ]i:.i Schriftsatz vom 280 September 956} war er im Einverständnis mit der Firma gerade deshalb zugezogen worden "um dein Kläger über die Vermögensverhältnisso dieser Firma Auskunft zu erteilen"" Auf Grund de3 Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht weiter festgestellt der Beklagte zu 2 habe dem Kläger die Zusicherung gegeben die Firma sei kreditwürdig und zwar mit dem Bemerken er kenne die Verhältnisse der Firma genau" Der Steuer" Berater einer Firma der in dieser Eigenschaft nicht ihr Angestellter ist und der einem Dritten der als Geldgeber dieser Firma in Betracht kommt auf ausdrückliches Befragen eine so weitgehende Zusicherung bei Erteilung einer Auskunft über die Verhältnisse der von ihm steuerlich berate nen Firma gibt muß davon ausgehen daß seine Auskunft für die Entscheidung des Dritten von wesentlicher Bedeutung ist Deshalb muß er sich in der Regel auch gefallen lassen daß dann in der Erteilung der gewünschten Auskunft nicht nur ein unverbindlicher Rat (§ 676 BGB) gesehen sondern der Abschluß eines AuskunftsVertrages mit der Folge des Einstehens für jedes Verschulden (§ 276 Abs" X BGB) erblickt wird" Der Steuerberater kann von Ausnahmefällen abgesehen - ein solcher ist bislang nicht erkennbar nicht anders behandelt werden als ein Wirtschaftstreuhänder, der der "Gegenpartei" über ihm bekannt gewordene tatsächliche Verhältnisse Auskunft gibt und für ihre Richtigkeit einzustehen hat (BGHZ 7, 371)".
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05

    Haftung eines Steuerberaters für kostenlose telefonische Auskunft

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377 ; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus; dieser kommt gerade mit der Erteilung der Auskunft zustande (BGHZ 7, 371, 374; BGH NJW 1962, 1500 Nr. 6; 1970, 1737; 1972, 678; 1972, 1200; 1973, 321, 323; Urteil vom 6. November 1974 - VIII ZR 207/72 - LM BGB § 676 Nr. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsverträgen angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z. B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60 - WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers (Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 - WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65 - VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Urteil vom 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70 - VersR 1972, 441, 443) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (Urteil vom 14. November 1968 - VII ZR 51/67 - WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fallgestaltungen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 a.a.O. S. 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Gechäftspartners des Auskunftempfängers (Urteil vom 7. Januar 1965 a.a.O. S. 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers (Senatsurteil vom 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65 - VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Senatsurteil vom 18. Januar 1972 aaO) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (Urteil vom 14. November 1968 - VII ZR 51/67 - WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 07.01.1965 - VII ZR 28/63

    Schadensersatz aus einem Auskunftsvertrag über den finanziellen Status eines

    Diese Grundsätze entspreche ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 101, 297, 301 f; BGHZ 7, 371, 374 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]-375; 12, 105, 108; BGH LM Nr. 3 zu § 157 BGB (Ga); BGH NJW 1962, 1500 sowie die Urteile des Senats WM 1958, 397; 1958, 1080; 1960, 660; 1961, 698; 1962, 1110; 1963, 913; 1964, 117; ferner das Urteil BGH VII ZR 246/62 vom 25. Mai 1964).
  • BGH, 16.06.1988 - III ZR 182/87

    Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftvertrages -

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 a.a.O. S. 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers (Urteil v. 7. Januar 1965 a.a.O. S. 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers (BGH Urteil v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65 - VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Urteil vom 18. Januar 1972 aaO) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (Urteil v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67 - WM 1969, 36, 37).
  • OLG Celle, 17.05.2010 - 20 U 187/09

    Haftung des mit der Verkaufsuntersuchung beauftragten Tierarztes bei Mängeln

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 01.12.1994 - IX ZR 53/94
    Demzufolge ist nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses davon auszugehen, dass die mit der Bescheinigung erteilte Auskunft Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten sein sollte (vgl. BGHZ 7, 371, 374; 74, 103, 106; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, WM 1962, 845, 847 unter C I; v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110 unter I 1 a; v. 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83, WM 1985, 450, 451 unter I; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532 unter II 1 a; v. 19. März 1986 - IVa ZR 127/84, WM 1986, 711, 712 unter 4 a; auch Jost, Vertragslose Auskunfts- und Beratungshaftung 1991 S. 105 f).
  • BGH, 09.12.1963 - VII ZR 101/62

    Haftung aus einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag, keine

    Sie mußte entweder richtige Auskunft geben oder, wenn sie das nicht wollte oder konnte, etwa weil sie sich Wälde gegenüber für zur Verschwiegenheit verpflichtet hielt, die Auskunfterteilung ablehnen und dem Kläger anheimstellen, sich anderweit zu erkundigen (vgl. dazu RG in LZ 1915 Sp. 435; RG in HRR 1936, 1107 und in Seuff A 92 Nr. 124; BGHZ 7, 371, 376 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]; Urteil des BGH vom 13. Juni 1962, VIII ZR 235/61 und daß bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1962).
  • BGH, 16.05.1966 - VIII ZR 54/65

    Haftung aus einem Auskunftsvertrag oder einem Treuhandvertrag für die Verluste

    Das Berufungsurteil wurde im übrigen aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen ( Urteil vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - LM BGB § 676 Nr. 5 = WM 1962, 845).
  • BGH, 17.02.1972 - VII ZR 150/70

    Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer - Schuldhafte falsche

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