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   BayObLG, 14.06.1967 - BReg. 2 Z 26/67   

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BayObLG, 14.06.1967 - BReg. 2 Z 26/67 (https://dejure.org/1967,2098)
BayObLG, Entscheidung vom 14.06.1967 - BReg. 2 Z 26/67 (https://dejure.org/1967,2098)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Juni 1967 - BReg. 2 Z 26/67 (https://dejure.org/1967,2098)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 1912
  • BayObLGZ 1967, 245
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    Als entscheidend für das Vorliegen lediglich eines rechtlichen Vorteils ist es anzusehen, daß - im Falle des § 107 BGB der selbst handelnde Minderjährige - hier unter dem Gesichtspunkt des Selbstkontrahierens allgemein der Vertretene aus seinem Vermögen, das er bei Abschluß des Vertrags besitzt, nichts aufgeben und daß er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt (OLG Colmar OLGE 24, 29/30; BayObLGZ 1967, 245/247; 1974, 61/70).

    Daher wird die Schenkung eines mit Hypotheken belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum als für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen, weil durch diese Belastung dem Eigentümer als solchem keine schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung entstehe, sondern er nur zu dulden habe, daß der Gläubiger zu seiner Befriedigung wegen der Hypothek und der damit verbundenen Nebenansprüche die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt (OLG München JFG 18, 115/117; BayObLGZ 1967, 245 /247; Palandt § 107 Anm. 2; Soergel § 107 Rdnr. 3; BGB-RGRK a. a. 0. Rdnr. 17; a. A. Lange NJW 1955, 1339 /1341).

    Unter Heranziehung dieser Entscheidung hat das Bayer. Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 14.6.1967 ( BayObLGZ 1967, 245 ) entschieden, daß die Schenkung eines Grundstücks an einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen unter Vorbehalt eines dinglich zu sichernden Wohnungsrechts für den Schenker nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen oder eines zu bestellenden Pflegers bedarf.

    Stellt man aber, wie oben dargelegt, für das Vorliegen lediglich eines rechtlichen Vorteils darauf ab, ob der Beschenkte aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Schenkungsvertrags besitzt, etwas aufgeben muß, so dürfte es keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob sich die Belastung des schenkweise übertragenen Grundstücks mit dem vorbehaltenen Nießbrauch auf dem einen oder dem anderen rechtstechnischen Wege vollzieht (vgl. BayObLGZ 1967, 245 /247 für den Fall der Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines dinglich zu sichernden Wohnungsrechts des Schenkers; Soergel § 107 Rdnr. 3).

  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

    (1) Als entscheidend dafür ist es anzusehen, daß der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrags besaß, nichts aufgeben und daß er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande komme (BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/53).

    Die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen öffentlichen Lasten beeinträchtigen den ausschließlichen rechtlichen Vorteil nicht (BayObLGZ 1967, 245/246 f. m.w.N.; offengelassen in BGHZ 15, 168/170: 78, 28/31).

    (2) Schließlich andern an dem ausschließlichen rechtlichen Vorteil auch die Belastungen nichts, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an diesem begründet werden sollen (vgl. BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/55; Palandt/Heinrichs Rn. 2, MünchKomm/Gitter Rn. 11 und 12, Staudinger/Dilcher Rn. 14, jeweils zu § 107; Gernhuber/CoesterWaltjen S. 992; Haegele/Schoner/Stober GBR 11. Aufl. Rn. 3607 und 3608).

    Beide Rechtsgeschäfte - Übertragung des Eigentums und Belastung des Grundstucks - sind insoweit als einheitlicher Vorgang zu betrachten; auch in dem letzten Fall gibt der beschenkte Minderjährige weder etwas aus seinem Vermögen auf, noch übernimmt er damit eine neue Last (BayObLGZ 1967, 245/247; MünchKomm/Gitter § 107 Rn. 12) Dies gilt auch, wenn sich der Schenker die gleichzeitige Belastung mit einem Nießbrauch vorbehalten hat (vgl. BayObLGZ 1979, 49/55; OLG Colmar, OLGE 24/29 f.; OLG Stuttgart BWNotZ 1955, 273; Haegele/Schoner/Stober Rn. 3608; Klusener Rpfleger 1981, 258/261 und 263; aA OLG München JFG 23, 231 ff.; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 429 - vgl. aber demgegenüber OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 19 f.).

  • BFH, 28.07.1981 - VIII R 124/76

    Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs

    Der Senat geht mit der im Zivilrecht herrschenden Ansicht davon aus, daß bei der Veräußerung eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchsrechts für den Veräußerer der Erwerber von vornherein nur das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum an dem Grundstück erwirbt und der Veräußerer mit dem Nießbrauch die Nutzungsmöglichkeit zurückbehält, die ihm zuvor aufgrund seines Eigentums zustand (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1957 IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374; Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juni 1967 2 Z 26/67, Neue Juristische Wochenschrift 1967 S. 1912; vgl. ferner Heck, Grundriß des Sachenrechts, § 21, S. 83 - Erwerb deducto usufructu - Flume Allgemeiner Teil BGB, 2. Bd., 3. Aufl., S. 192).
  • OLG Köln, 10.11.1997 - 14 Wx 10/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksüberlassung an

    In beiden Fällen muß der Minderjährige aus dem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrages besaß, nichts aufgeben und seine Verpflichtungen bleiben auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt (BayOblG NJW 1967, 1912; Klüsener Rpfleger 1981, 461, 466 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

    Unter diesem Gesichtspunkt sind in der Rechtsprechung wiederholt sowohl schenkungsweise Grundstücksüberlassungen an Minderjährige unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs (Wohnrechts) für den Schenker oder unter Übernahme der auf dem geschenkten Grundstück ruhenden Belastungen (BGHZ 24, 372/374; OGHBrZ NJW 1949, 260; BayObLGZ 1967, 245/247; OLG Bamberg a.a.O.; vgl. BayObLGZ 1968, 1/3; 1953, 183/188) als auch Schenkungen von beweglichen Sachen unter Nießbrauchvorbehalt (RGZ 148, 321) als zulässig angesehen worden; in keinem Fall wurde wegen der belastenden Auflage die Genehmigungsbedürftigkeit derartiger Verträge (vgl.§ 1821 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, § 1822 Nr. 10 BGB) bejaht.

    Entscheidend ist, daß aus dem Vermögen der beiden Kinder, das sie vor Abschluß der Verträge vom 25.1.1972 hatten, durch Erfüllung der Darlehensverpflichtung (aus der geschenkten Zuwendung) nichts aufgegeben werden muß und sie keinerlei Belastung auf sich zu nehmen hatten, damit die Verträge zustande kommen (vgl. BayObLGZ 1967, 245/247).

  • KG, 05.09.2019 - 1 W 227/19

    Wohnungsgrundbucheintragung: Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung

    Dem entsprechen im Übrigen auch die von dem OLG Frankfurt/Main zitierten Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juni 1967 (BayObLGZ 1967, 245) und vom 15. Februar 1979 (BayObLGZ 1979, 49).
  • OLG Dresden, 02.04.1996 - 3 W 336/96

    Bestellung eines Ergänzungspflegers und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Der Umstand, daß auf einem geschenkten Grundstück Steuern und sonstige öffentliche Abgaben ruhen, ist im Rahmen des § 107 BGB ebenfalls ohne Bedeutung ( BayObLGZ 1967, 245, 246 f., m.w.N. = DNotZ 1968, 98 ).
  • BFH, 08.08.1978 - VII R 125/74

    Anfechtungserklärung - Leistungsgebot - Vollstreckung - Erbfolge - Minderjähriges

    Diese Vereinbarung kommt dem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts bei der Auflassung gleich, dessen dingliche Sicherung durch die Klägerin gleichzeitig mit der Eintragung als neue Eigentümerin des Grundstücks vorzunehmen ist (vgl. den an sich den Fall der Einräumung eines Wohnrechts betreffenden, aber weitgehend auf die Probleme bei Bestellung eines Nießbrauchs eingehenden Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts - BayObLG - vom 14. Juni 1967 BReg. 2 Z 26/67, Neue Juristische Wochenschrift 1967 S. 1912 - NJW 1967, 1912 -).
  • OLG Hamm, 03.02.1983 - 15 W 323/82

    Erbauseinandersetzungsvertrag als verbotenes Insichgeschäft; Unentgeltliche

    Als zustimmungsfrei wird die schenkweise Übereignung der Sache an den Vertretenen ferner dann angesehen, wenn sie mit öffentlichen Lasten (BayObLG NJW 1968, 941), Grundpfandrechten (BayObLGZ 1979, 53), einem Nießbrauch (RGZ 148, 324; BayObLGZ 1979, 54) oder einem Wohnrecht (BayObLG NJW 1967, 1912, 1913) belastet ist, weil eine dingliche Belastung den rechtlichen Vorteil nur einschränke, aber nicht aufhebe, oder aber im Falle der öffentlichen Lasten die Folgen nicht unmittelbar durch das Rechtsgeschäft hervorgerufen würden, sondern nur mittelbar kraft öffentlichen Rechts entstünden.
  • BayObLG, 30.07.1979 - BReg. 2 Z 1/79

    Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen als lediglich rechtlicher

    Ein solcher lediglich rechtlicher Vorteil liegt nicht vor, wenn der - im Falle des § 107 BGB selbst handelnde - Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluß des Vertrags besitzt, etwas aufgeben muß, insbesondere also, wenn er neue Belastungen auf sich nehmen muß, um den Vertrag zustandezubringen oder zu erfüllen (vgl. BayObLGZ 1979, 49/53; 1967, 245/247 m. Nachw.) Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, ob das Rechtsgeschäft (ganz oder wenigstens überwiegend) für den Minderjährigen wirtschaftlich nutzbringend ist.
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