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   BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71   

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https://dejure.org/1973,232
BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71 (https://dejure.org/1973,232)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1973 - VI ZR 91/71 (https://dejure.org/1973,232)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1973 - VI ZR 91/71 (https://dejure.org/1973,232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtschau - Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner - Ausgleich nach Anteilen - Ursächlichkeit - Kausalität - Kausalverlauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 426
    Abwägung verschiedener zum Unfall führender Kausalverläufe

Papierfundstellen

  • BGHZ 61, 213
  • NJW 1973, 2022
  • MDR 1974, 34
  • VersR 1974, 34
  • DB 1973, 2082
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    »a) Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadenseintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283).

    Das stand auch in BGHZ 54, 283 zur Entscheidung, wo die Gesamtschau sodann aus anderen Gründen abgelehnt ist.

    Nach BGHZ 54, 283 (vgl. dort weitere Nachweise) scheidet bei bestimmten Gestaltungen (Haftungseinheit) das Verfahren der Gesamtabwägung aus.

    Allerdings ist diese Rechtsansicht in BGHZ 54, 283 für den Fall ausgesprochen, daß auf der einen Seite die Schädiger (Nebentäter) in solcher "Einheit" und auf der anderen Seite die mitverantwortlichen Geschädigten beteiligt sind.

    Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier eine Einheit zwischen Sch. und den Geschädigten oder ihren Rechtsvorgängern bestand, ist zu folgen, wobei man sie, da es nicht um die Haftung der Geschädigten geht, statt Haftungseinheit Tatbeitragseinheit (Fikentscher SchR 3. Aufl. § 108, 4 im Zusammenhang mit BGHZ 54, 283) oder Zurechnungseinheit (Dunz NJW 1968, 679, 682) bezeichnen mag.

    Aus den Gründen des Urteils in BGHZ 54, 283 ist es damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Beteiligten gegenüber dem Beklagten als weiterem Schädiger als haftungseinheitliche Gruppe behandelt werden.

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Zwar geht es im Grundsatz davon aus, daß - soweit wie hier der Schaden eines Mitverantwortlichen vorliegt - für die Ausgleichsquote nicht allein das jeweilige Innenverhältnis zwischen den Beteiligten des Ausgleichsverhältnisses zugrunde zu legen ist, sondern die nach dem Verfahren der Gesamtschau im Sinne von BGHZ 30, 203 errechnete Beteiligungsquote.

    Allerdings ging es in BGHZ 30, 203 um den Anspruch des mitverantwortlichen Geschädigten und nicht um den Ausgleich unter den Schädigern.

    Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f. und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011).

  • BGH, 14.07.1964 - VI ZR 106/63
    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f. und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011).
  • BGH, 26.04.1966 - VI ZR 221/64

    Ausgleichspflicht von Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Eine derartige Gestaltung hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 (= LM BGB § 426 Nr. 25a = NJW 1966, 1262 und 1810 mit Anm. Dunz; vgl. auch Dunz NJW 1968, 679, besonders 682, vgl. weiter JZ 1959, 592, 594) beurteilt und anerkannt.
  • BFH, 13.03.1964 - VI 106/63 S

    Anfechtungen von Entscheidungen im Kostenerlaßverfahren

    Auszug aus BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71
    Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f. und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 1 U 136/12

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Betreten der Autobahn; Haftungsquote;

    b) Eine Zurechnungseinheit wurde daher beispielsweise angenommen für einen einer Verkehrskontrolle unterzogenen alkoholisierten Fahrer eines Pkws und die die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber einem in diese Personengruppe hineinfahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]), ebenso für den Fahrzeughalter eines unbeleuchtet auf offener Straße geschobenen Pkws und einen schiebenden Helfer gegenüber dem auffahrenden Fahrzeugführer (vgl. BGH NJW 1996, 2023-2025 [juris Tz. 20]).

    Dieser unfallbedingende Ursachenbeitrag war durch die Verhaltensweisen des Klägers und des Zeugen Ö. bereits geschaffen, als der den Beklagten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutrat und zum Schadenseintritt führte (vgl. BGH NJW 1973, 2022 [juris Tz. 16]).

  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

    Vielmehr sind die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner zusammen wie ein Verursacher zu behandeln (s. etwa BGHZ 6, 3, 27 f.; 55, 344, 349; 61, 213, 219, 220).

    Vielmehr haften die in einer Haftungseinheit verbundenen Gesamtschuldner im Innenausgleich dem außerhalb der Haftungseinheit stehenden Mitschuldner in Höhe des auf die Haftungseinheit entfallenden Anteils wiederum nur als Gesamtschuldner (BGHZ 6, 3, 27; 55, 344, 349) und haben sie sich ihrerseits auf einer zweiten Stufe unabhängig von den übrigen Mitschädigern auseinanderzusetzen (BGHZ 61, 213, 219).

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 218; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131).

    Für einen weiteren, auf § 426 BGB gestützten Ausgleichsanspruch gegenüber dem Zeugen B. ist daher, unabhängig von der oben erörterten Frage einer Haftungsprivilegierung nach § 636 Abs. 1 RVO, bereits aus schadensrechtlichen Gründen kein Raum (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 213, 219 sowie vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736; s. auch Senatsurteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 732).

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    Zum andern können jedoch aus entsprechenden Gründen auch der Geschädigte und einer der Schädiger als Einheit einem anderen Schädiger gegenüberstehen (Zurechnungseinheit oder Tatbeitragseinheit, vgl. z.B. BGHZ 61, 213, 218 ; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129 ; vom 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - VersR 1978, 735, 736 und vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 - VersR 1983, 131 ).

    Sie haben sich in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden und werden daher als Zurechnungseinheit betrachtet ( BGH, Urteil vom 18. September 1973 - VI ZR 91/71 , Rn. 16, juris).

  • LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05

    Die Bundesrepublik Deutschland haftet für die Folgen des Flugzeugunglücks von

    Eine solche Haftungs- und Zurechnungseinheit ist anzunehmen, wenn sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger in demselben unfallbedingten Verursachungsbeitrag ausgewirkt haben (BGH NJW 1996, 2023; 1973, 2022; Palandt- Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn 52 und 72; § 426 Rn 11).
  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 72/80

    Mitverschuldensausgleich - Gesamtschuld - Haftung - Zurechnung - Kinder - Kfz -

    An der Rechtsprechung zur Annahme von tatsächlich begründeten Haftungs- und Zurechnungseinheiten beim Mitverschuldensausgleich gegenüber mehreren Schädigern (BGHZ 54, 283 = NJW 1971, 33; BGHZ 61, 213 = NJW 1973, 2022) wird festgehalten.*).

    Dies kann sich nicht nur aus einer besonderen rechtlichen Verbindung (etwa Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs), sondern auch allein aus der tatsächlichen Gestaltung ergeben (vgl. dazu Roth, Haftungseinheiten bei § 254 BGB, 1982, S. 47 ff.), wie der Senat insbesondere in den Entscheidungen BGHZ 54, 283 = NJW 1971, 33, und BGHZ 61, 213 = NJW 1973, 2022, klargestellt hat.

    Demnach bilden eine solche Einheit immer diejenigen, deren Verhalten sich in einem und demselben unfallbedingten Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzutritt; auch der Geschädigte selbst kann in dieser Weise in eine Zurechnungseinheiteingebunden sein (BGHZ 61, 213 = NJW 1973, 2022).

  • OLG Frankfurt, 18.09.1986 - 1 U 124/85

    Gesamtschau - Kettenunfall

    Vielmehr ist hier im Wege einer Gesamtschau eine Gesamtabwägung vorzunehmen, deren Sinn und Zweck es ist, den bei Zugrundelegung der bloßen Einzelabwägung nach seinem Kausalbeitrag benachteiligten Geschädigten besser zu stellen; die Schadensquote ist auch im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (BGH VersR 74, 34 = NJW 73, 2022 (2023).

    Ausreichend ist der Umstand, daß sich die Personen "in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden" haben (BGH VersR 74, 34= NJW 73, 2022).

    Das Ziel der Kl., von der Bekl. einen Ausgleich zu verlangen, liefe auf eine doppelte Berücksichtigung des gemeinsamen Kausalbeitrags der Einheit hinaus (BGH VersR 74, 34 = NJW 73, 2024).

  • OLG Hamm, 31.08.1998 - 6 U 15/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem am Fahrbahnrand stehenden Helfer bei

    War der Unfall für den Zeugen H als Führer des Klägerfahrzeugs unabwendbar i.S.d. § 7 II 1 StVG, so scheidet eine Haftungseinheit zwischen ihm und dem unfallbeteiligten L von vornherein aus, denn diese käme nur dann in Betracht, wenn er den Unfall in zurechenbarer Weise mitverursacht hätte (vgl. BGH VersR 88, 632; 74, 34; OLG Düsseldorf VersR 82, 300).

    Die Rechtsprechung wendet jedoch die Grundsätze der Haftungseinheit auch auf Fälle an, in denen das haftungsrelevante Verhalten mehrerer Schädiger aus Gründen der besonderen Fallgestaltung faktisch im wesentlichen zu ein und demselben Schadensbeitrag verschmilzt oder überlappt, bevor dieser mit der von dem Geschädigten gesetzten Kausalkette zusammentrifft und zum Schaden führt (vgl. BGHZ 54, 283; BGHZ 61, 213; BGH r+s 96, 261; Senat, BauR 52, 658; Steffen, a.a.O.; Kirchhoff, a.a.O.; grundsätzlich ablehnend Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG Rdn. 117).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.1981 - 1 U 152/79

    Gefährdungshaftung; Mitverschulden; Gesetzlicher Vertreter; Haftungseinheit;

    Eine solche Zurechnungseinheit, die zur Folge hat, daß ihr gegenüber ein Mitschädiger nur zu einer bestimmten Quote belastet werden kann, liegt dann vor, wenn mehrere Schädiger oder ein Schädiger, und der mitschuldige Geschädigte eine gemeinsam zu verantwortende Unfallursache gesetzt haben, so daß ihre Handlungen zu einem gemeinsamen Ursachenbeitrag verschmelzen (BGHZ 61, 213; BGH VersR 1978, 735).

    Innerhalb einer solchen Zurechnungseinheit kann jedoch niemand stehen, der den Unfall nicht in einer zurechenbaren Weise mitverursacht hat (BGHZ 61, 213, 220); vielmehr verbleibt es dabei, daß dem schuldlos Geschädigten sämtliche Schädiger gemäß §§ 840, 421 BGB als Gesamtschuldner haften.

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2022 - 4 U 12/21

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Indoorkletterhalle; Mitverschulden

    Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen im Wesentlichen deckungsgleiche Tat- oder Verursachungsbeiträge eines Erstschädigers und des Geschädigten gegenüber einem Zweitschädiger durch Schaffung einer Gefahrenlage vorliegen (Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Auflage 2022, Kapitel 2, Rdn. 1613; siehe auch BGH, Urt. v. 18.09.1973 - VI ZR 91/71, BGHZ 61, 213-220, juris Rdn. 25 f; Lemcke, r + s 2006, 52 (53 f)).
  • OLG Stuttgart, 11.11.1992 - 3 U 147/91

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers bei unentgeltlicher

  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 166/74

    Ersatzfähigkeit von Verfolgungsschäden

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 6 U 216/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines schadensbedingt liegen Gebliebenen mit

  • OLG Jena, 05.08.1997 - 3 U 1489/96

    Haftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung; Verstoß gegen die, einer

  • OLG München, 09.03.1995 - 32 U 5600/94

    Aufklärungspflicht der Bank bei unklarem Überweisungsauftrag

  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 162/74

    Zahlung einer Kapitalabfindung wegen entgangenem Recht auf Unterhalt -

  • BGH, 07.02.1974 - II ZR 125/72

    Klage auf Ersatz des Schadens an einem Schiff - Unzureichende Kennzeichnung eines

  • BGH, 11.06.1974 - VI ZR 210/72

    Umfang der Minderung der Schadensersatzpflicht durch ein Mitverschulden -

  • OLG Schleswig, 20.02.1997 - 7 U 165/95
  • OLG Bremen, 13.12.1984 - 3 U 22/84

    Zurechnungseinheit; Polizei; Alkohol; Fahrzeug; Fahrer; Warnblinkanlage; Straße;

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