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   BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73, 2 BvR 748/73, 2 BvR 749/73, 2 BvR 750/73, 2 BvR 751/73, 2 BvR 752/73, 2 BvR 753/73   

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BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73, 2 BvR 748/73, 2 BvR 749/73, 2 BvR 750/73, 2 BvR 751/73, 2 BvR 752/73, 2 BvR 753/73 (https://dejure.org/1974,6)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.1974 - 2 BvR 747/73, 2 BvR 748/73, 2 BvR 749/73, 2 BvR 750/73, 2 BvR 751/73, 2 BvR 752/73, 2 BvR 753/73 (https://dejure.org/1974,6)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73, 2 BvR 748/73, 2 BvR 749/73, 2 BvR 750/73, 2 BvR 751/73, 2 BvR 752/73, 2 BvR 753/73 (https://dejure.org/1974,6)
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Rechtsbeistand für Zeugen

Art. 2 Abs. 1 GG, Recht auf ein faires Verfahren, § 55 Abs. 2 StPO, (vgl. jetzt § 68b StPO)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Rechtsbeistand

  • openjur.de

    Rechtsbeistand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschluß eines Rechtsbeistandes - Zeugenvernehmung - Recht auf ein faires Verfahren - Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots - Rechtsanwalt - Zurückweisung von der Vernehmung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht eines Zeugen, sich eines Anwalts als Zeugenbeistand zu bedienen

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Für die Zurückweisung eines anwaltlichen Zeugenbeistands wegen angeblicher Interessenkollision gibt es keine Rechtsgrundlage (Jens H. Adler; StraFo 2002, 146)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 105
  • NJW 1975, 103
  • MDR 1975, 290
 
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Wird zitiert von ... (374)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Seine passive Rolle im Verfahren läßt jedoch unberührt, daß der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen (BVerfGE 33, 367 [374] m. w. N.) den Einwirkungen des Verfahrensrechts und seiner Anwendung durch die Verfahrensbeteiligten entzogen ist.

    Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, solange sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 33, 367 [377]).

    Soweit der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, verlangt er auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (BVerfGE 33, 367 [383] m. w. N.).

    a) Die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung beruhen im wesentlichen auf dem Zeugenbeweis, der nicht über die gesetzlichen und vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Beschränkungen (vgl. BVerfGE 33, 367 [374 f.]) hinaus mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden darf.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Legt ein anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter für seine Auftraggeber, die sich durch seinen Ausschluß von der Beratung und Vertretung in ihren Rechten betroffen fühlen, Rechtsmittel ein, kann er davon ausgehen, daß seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und sein Recht, als der "berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ... vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten ..." (§ 3 Abs. 1 und 2 BRAO; vgl. auch BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]), bei der Prüfung und Entscheidung berücksichtigt wird.

    Insoweit hat es Teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (für den Rechtsanwalt als Verteidiger BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bedarf der gesetzlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sein muß (vgl. BVerfGE 34, 293 [299]).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Legt ein anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter für seine Auftraggeber, die sich durch seinen Ausschluß von der Beratung und Vertretung in ihren Rechten betroffen fühlen, Rechtsmittel ein, kann er davon ausgehen, daß seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und sein Recht, als der "berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ... vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten ..." (§ 3 Abs. 1 und 2 BRAO; vgl. auch BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]), bei der Prüfung und Entscheidung berücksichtigt wird.

    Insoweit hat es Teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (für den Rechtsanwalt als Verteidiger BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]).

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Legt ein anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter für seine Auftraggeber, die sich durch seinen Ausschluß von der Beratung und Vertretung in ihren Rechten betroffen fühlen, Rechtsmittel ein, kann er davon ausgehen, daß seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und sein Recht, als der "berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ... vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten ..." (§ 3 Abs. 1 und 2 BRAO; vgl. auch BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]), bei der Prüfung und Entscheidung berücksichtigt wird.

    Insoweit hat es Teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (für den Rechtsanwalt als Verteidiger BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfGE 26, 66 [71]).

    Ein unabhängiger und von ihm selbst gewählter und ihm zur Hilfe verpflichteter Rechtsbeistand ermöglicht es dagegen dem Zeugen, zur sachgerechten und seinen Interessen entsprechenden Wahrung und Ausübung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten auf den Gang und das Ergebnis des Teils des Verfahrens, der seine Vernehmung umfaßt, Einfluß zu nehmen (BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]) und daran im eigentlichen Sinn teilzunehmen.

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Der rechtsstaatliche Gehalt des in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes, daß über die Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (BVerfGE 9, 89 [95]), liegt in der aktiven Teilnahme des Bürgers an dem ihm zukommenden Rechtsschutz.

    Ein unabhängiger und von ihm selbst gewählter und ihm zur Hilfe verpflichteter Rechtsbeistand ermöglicht es dagegen dem Zeugen, zur sachgerechten und seinen Interessen entsprechenden Wahrung und Ausübung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten auf den Gang und das Ergebnis des Teils des Verfahrens, der seine Vernehmung umfaßt, Einfluß zu nehmen (BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]) und daran im eigentlichen Sinn teilzunehmen.

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Das Bundesdisziplinargericht hat das in den angefochtenen Entscheidungen gegenüber den Beschwerdeführern zu 2) bis 7) verkannt, indem es von einer Abwägung unter Berücksichtigung verfassungsmäßiger Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerfGE 27, 211 [219]; 27, 344 [353]) abgesehen hat.
  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur das rechtliche Gehör als solches gewährleistet, nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfGE 9, 124 [132]; 31, 298 [301]; 31, 306 [308]).
  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Schließlich kann dem Verlangen des Zeugen nach Entfernung des Beschuldigten (BGHSt 22, 18 [20 f.]; BGH in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 1970, S. 111 f.) oder Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Privatsphäre oder etwa eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Einzelfall besondere Bedeutung zukommen.
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur das rechtliche Gehör als solches gewährleistet, nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfGE 9, 124 [132]; 31, 298 [301]; 31, 306 [308]).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BGH, 11.11.1954 - 3 StR 422/54
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BGH, 27.02.1951 - 1 StR 14/51
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • RG, 24.11.1922 - I 7/22

    1. Verletzung der Zeugnispflicht durch Verschweigung einer erheblichen Tatsache,

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 46, 202 ), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; 57, 250 ; 64, 135 ; 66, 313 ; 86, 288 ; 109, 38 ).

    Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    417 aa) Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht einer Prozesspartei, zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 107, 339 Senatsmehrheit), und ist auch im Parteiverbotsverfahren zu beachten (vgl. BVerfGE 104, 42 ; 107, 339 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    aa) Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ).

    bb) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ).

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 110, 1 ).

    Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ).

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