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   BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73   

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https://dejure.org/1975,281
BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73 (https://dejure.org/1975,281)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1975 - VII ZR 269/73 (https://dejure.org/1975,281)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1975 - VII ZR 269/73 (https://dejure.org/1975,281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachmängelansprüche beim Erwerb von noch zu errichtendem Wohnungseigentum - Abgrenzung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht als Rechtsgrundlage - Berücksichtigung des Fortschritts der Fertigstellung bei Vertragsschluss - Haftungsausschluss aufgrund Klausel zur Übernahme ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewährleistungsansprüche bei weitgehend fertiggestellten Eigentumswohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 359
  • NJW 1976, 515
  • MDR 1976, 484
  • DNotZ 1976, 414
  • BauR 1976, 133
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 28/73

    Baubetreuung im weiteren Sinne: Gewährleistungsansprüche bei im Zeitpunkt des

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
    Sachmängelansprüche des Erwerbers von Wohnungseigentum richten sich auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn sich die Eigentumswohnung bei Vertragsschluß schon längere Zeit in weit fortgeschrittenem Bauzustand befand und zu ihrer Fertigstellung Arbeiten auszuführen waren, für die Materialien nach dem Geschmack des Erwerbers ausgewählt werden mußten (im Anschluß an BGHZ 63, 96).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97 alle mit weiteren Nachweisen).

    Dabei macht es keinen Unterschied, in welchem Umfang das Gebäude oder die Eigentumswohnung bei Abschluß des Kaufvertrags noch nicht fertiggestellt war (BGHZ 63, 96, 97).

    Ob es anders sein könnte, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluß schon ganz fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten gefehlt haben, hat der Senat bisher offen gelassen (BGHZ 63, 96, 97).

    Darauf, wie weit im Einzelfall bei Vertragsschluß die Bauarbeiten gediehen sind, kann nicht abgestellt werden (BGHZ 63, 96, 97).

    Der Senat hat diese Frage in BGHZ 63, 96, 97 ausdrücklich offen gelassen.

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
    Für solche Veräußerungsverträge wäre eine derartige Regelung - anders als bei Altbauten - unangemessen (BGHZ 62, 251, 254) und könnte deshalb der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht standhalten.
  • BGH, 12.12.1968 - VII ZR 18/66

    Allgemeines Vertragsrecht - Sachmängelasprüche bei Wohneigentumserwerb

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
    Dieselben Grundsätze gelten für den Erwerb von Wohnungseigentum (BGH Urteil vom 12. Dezember 1968 - VII ZR 18/66 = LM § 459 BGB Nr. 20).
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 86/73

    Rechte des Bestellers bei Abnahme eines mangelhaften Werks in Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97 alle mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 155/72

    Kauf eines Grundstücks; Vereinbarung eines Haftungsausschlusses; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97 alle mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.05.1971 - V ZR 65/69
    Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
    Dieser etwaige Formfehler wäre jedenfalls nach § 313 Satz 2 BGB durch die sofort erklärte Auflassung und die nachfolgende Eintragung des Klägers ins Grundbuch geheilt (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 65/69 - WM 1971, 958, 959 unter 2 a).
  • BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77

    Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

    Zur Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen (im Anschluß an BGHZ 62, 251 und 65, 359).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Sie kann sich aber auch aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den gesamten Umständen ergeben, die zum Vertragsschluß geführt haben (so war es in den Fällen BGHZ 63, 96, 98 und 65, 359, 361/362).

    Soweit ein Grundstück mit einem Bauwerk veräußert wird, das sich bei Vertragsschluß in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befindet, besteht die Er stellungsverpflichtung des Veräußerers darin, das Bauwerk fertig zustellen (BGHZ 65, 359, 362).

    Der Senat hat im Gegenteil in BGHZ 65, 359 auf die Veräußerung einer Eigentumswohnung, die von einer Wohnungsbaugesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet worden war und zunächst nicht abgesetzt werden konnte, von der Wohnungsbaugesellschaft aber noch bezugsfertig gemacht werden mußte, ebenfalls Werkvertragsrecht angewendet, soweit es um die Sachmängelhaftung ging.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen die formularmäßige völlige Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363; vgl. auch BGHZ 67, 101, 104).

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76

    Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks;

    Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, zu deren Erstellung sich der Veräußerer verpflichtet hat, richten sich auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn der Bau bei Vertragsschluß schon fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten (im Anschluß an BGHZ 63, 96 und 65, 359).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364 [BGH 16.04.1973 - VII ZR 155/72]; 61, 369, 371, 373 [BGH 08.11.1973 - VII ZR 86/73]; 63, 96, 97 [BGH 10.10.1974 - VII ZR 28/73]mit weiteren Nachweisen; 65, 359, 361; BGH NJW 1976, 143;Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206 = WM 1975, 409, 410;vom 19. März 1976 - V ZR 146/74 = WM 1976, 791, 792).

    Dabei macht es keinen Unterschied, in welchem Umfang das Gebäude oder die Eigentumswohnung bei Vertragsschluß noch nicht fertiggestellt war (BGHZ 63, 96; 65, 359) [BGH 04.12.1975 - VII ZR 218/73].

    Ob es anders sein könnte, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluß schon ganz fertig war oder wenn nur noch unbedeutende Kleinigkeiten gefehlt haben, konnte der Senat bisher offen lassen (BGHZ 63, 96, 97 [BGH 10.10.1974 - VII ZR 28/73]; 65, 359, 361, 363) [BGH 04.12.1975 - VII ZR 269/73].

    Darauf hat der Senat von Anfang an maßgeblich abgestellt (so schonim Urteil vom 12. Dezember 1968 - VII ZR 18/66 = LM BGB § 459 Nr. 20; daran anschließend BGHZ 60, 362, 364 [BGH 16.04.1973 - VII ZR 155/72]; 63, 96, 98 [BGH 10.10.1974 - VII ZR 28/73]; 65, 359, 361 [BGH 04.12.1975 - VII ZR 269/73]/362; vgl. auch Riedler Betrieb 1976, 853).

  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Soweit ein Grundstück mit einem Bauwerk veräußert wird, das sich bei Vertragsschluß in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befindet, besteht die Er stellungsverpflichtung des Veräußerers darin, das Bauwerk fertig zustellen (BGHZ 65, 359).
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