Rechtsprechung
BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Sachmängelansprüche beim Erwerb von noch zu errichtendem Wohnungseigentum - Abgrenzung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht als Rechtsgrundlage - Berücksichtigung des Fortschritts der Fertigstellung bei Vertragsschluss - Haftungsausschluss aufgrund Klausel zur Übernahme ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewährleistungsansprüche bei weitgehend fertiggestellten Eigentumswohnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 65, 359
- NJW 1976, 515
- MDR 1976, 484
- DNotZ 1976, 414
- BauR 1976, 133
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 10.10.1974 - VII ZR 28/73
Baubetreuung im weiteren Sinne: Gewährleistungsansprüche bei im Zeitpunkt des …
Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
Sachmängelansprüche des Erwerbers von Wohnungseigentum richten sich auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn sich die Eigentumswohnung bei Vertragsschluß schon längere Zeit in weit fortgeschrittenem Bauzustand befand und zu ihrer Fertigstellung Arbeiten auszuführen waren, für die Materialien nach dem Geschmack des Erwerbers ausgewählt werden mußten (im Anschluß an BGHZ 63, 96).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97 alle mit weiteren Nachweisen).
Dabei macht es keinen Unterschied, in welchem Umfang das Gebäude oder die Eigentumswohnung bei Abschluß des Kaufvertrags noch nicht fertiggestellt war (BGHZ 63, 96, 97).
Ob es anders sein könnte, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluß schon ganz fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten gefehlt haben, hat der Senat bisher offen gelassen (BGHZ 63, 96, 97).
Darauf, wie weit im Einzelfall bei Vertragsschluß die Bauarbeiten gediehen sind, kann nicht abgestellt werden (BGHZ 63, 96, 97).
Der Senat hat diese Frage in BGHZ 63, 96, 97 ausdrücklich offen gelassen.
- BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73
Mängelhaftung des Veräußerers
Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
Für solche Veräußerungsverträge wäre eine derartige Regelung - anders als bei Altbauten - unangemessen (BGHZ 62, 251, 254) und könnte deshalb der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht standhalten. - BGH, 12.12.1968 - VII ZR 18/66
Allgemeines Vertragsrecht - Sachmängelasprüche bei Wohneigentumserwerb
Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
Dieselben Grundsätze gelten für den Erwerb von Wohnungseigentum (BGH Urteil vom 12. Dezember 1968 - VII ZR 18/66 = LM § 459 BGB Nr. 20).
- BGH, 08.11.1973 - VII ZR 86/73
Rechte des Bestellers bei Abnahme eines mangelhaften Werks in Kenntnis des …
Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97 alle mit weiteren Nachweisen). - BGH, 16.04.1973 - VII ZR 155/72
Kauf eines Grundstücks; Vereinbarung eines Haftungsausschlusses; Verjährung eines …
Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97 alle mit weiteren Nachweisen). - BGH, 28.05.1971 - V ZR 65/69
Auszug aus BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73
Dieser etwaige Formfehler wäre jedenfalls nach § 313 Satz 2 BGB durch die sofort erklärte Auflassung und die nachfolgende Eintragung des Klägers ins Grundbuch geheilt (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. Mai 1971 - V ZR 65/69 - WM 1971, 958, 959 unter 2 a).
- BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers
Zur Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen (im Anschluß an BGHZ 62, 251 und 65, 359).Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Sie kann sich aber auch aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den gesamten Umständen ergeben, die zum Vertragsschluß geführt haben (so war es in den Fällen BGHZ 63, 96, 98 und 65, 359, 361/362).
Soweit ein Grundstück mit einem Bauwerk veräußert wird, das sich bei Vertragsschluß in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befindet, besteht die Er stellungsverpflichtung des Veräußerers darin, das Bauwerk fertig zustellen (BGHZ 65, 359, 362).
Der Senat hat im Gegenteil in BGHZ 65, 359 auf die Veräußerung einer Eigentumswohnung, die von einer Wohnungsbaugesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet worden war und zunächst nicht abgesetzt werden konnte, von der Wohnungsbaugesellschaft aber noch bezugsfertig gemacht werden mußte, ebenfalls Werkvertragsrecht angewendet, soweit es um die Sachmängelhaftung ging.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen die formularmäßige völlige Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363; vgl. auch BGHZ 67, 101, 104).
- BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76
Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks; …
Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, zu deren Erstellung sich der Veräußerer verpflichtet hat, richten sich auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn der Bau bei Vertragsschluß schon fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten (im Anschluß an BGHZ 63, 96 und 65, 359).Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364 [BGH 16.04.1973 - VII ZR 155/72]; 61, 369, 371, 373 [BGH 08.11.1973 - VII ZR 86/73]; 63, 96, 97 [BGH 10.10.1974 - VII ZR 28/73]mit weiteren Nachweisen; 65, 359, 361; BGH NJW 1976, 143;Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206 = WM 1975, 409, 410;vom 19. März 1976 - V ZR 146/74 = WM 1976, 791, 792).
Dabei macht es keinen Unterschied, in welchem Umfang das Gebäude oder die Eigentumswohnung bei Vertragsschluß noch nicht fertiggestellt war (BGHZ 63, 96; 65, 359) [BGH 04.12.1975 - VII ZR 218/73].
Ob es anders sein könnte, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluß schon ganz fertig war oder wenn nur noch unbedeutende Kleinigkeiten gefehlt haben, konnte der Senat bisher offen lassen (BGHZ 63, 96, 97 [BGH 10.10.1974 - VII ZR 28/73]; 65, 359, 361, 363) [BGH 04.12.1975 - VII ZR 269/73].
Darauf hat der Senat von Anfang an maßgeblich abgestellt (so schonim Urteil vom 12. Dezember 1968 - VII ZR 18/66 = LM BGB § 459 Nr. 20; daran anschließend BGHZ 60, 362, 364 [BGH 16.04.1973 - VII ZR 155/72]; 63, 96, 98 [BGH 10.10.1974 - VII ZR 28/73]; 65, 359, 361 [BGH 04.12.1975 - VII ZR 269/73]/362; vgl. auch Riedler Betrieb 1976, 853).
- BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78
Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch …
Soweit ein Grundstück mit einem Bauwerk veräußert wird, das sich bei Vertragsschluß in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befindet, besteht die Er stellungsverpflichtung des Veräußerers darin, das Bauwerk fertig zustellen (BGHZ 65, 359).
- BGH, 23.06.1989 - V ZR 40/88
Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels …
Das ist beim Verkauf einer Eigentumswohnung in einem Altbau indes anders als bei einer neu hergestellten Wohnung nicht der Fall (BGHZ 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73] ; 65, 359, 362; 98, 100, 107) [BGH 06.06.1986 - V ZR 67/85] . - BGH, 06.06.1986 - V ZR 67/85
Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in Veräußerungsverträgen über …
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 4. Dezember 1975 BGHZ 65, 359, 363 ausdrücklich angeschlossen. - BGH, 12.05.1980 - VII ZR 166/79
Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reinigungsgewerbes
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige völlige Freizeichnung von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb nach § 242 BGB unwirksam (so für Verträge über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst herzustellende Häuser und Wohnungen: BGHZ 62, 251, 254 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 65, 359, 363; 67, 101, 104; 74, 204, 209). - BGH, 12.10.1978 - VII ZR 288/77
Verjährung des Vergütungsanspruchs des Herstellers einer Eigentumswohnung
Bei Mängeln des Bauwerks richten sich die Gewährleistungsansprüche deshalb nach Werkvertragsrecht und nicht nach Kaufrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373 f; BGH Urteile vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 - WM 1975, 409, 410; NJW 1976, 143; vom 10. März 1977 - VII ZR 254/75 = WM 1977, 553 und vom 19. März 1976 - V ZR 146/74 = WM 1976, 791, 792). - BFH, 04.05.1983 - II R 6/82
Grunderwerbsteuer für Erwerb eines im Bau befindlichen Gebäudes bei …
Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach es sich bei einem Grundstücksverkauf mit Fertigstellungsverpflichtung in aller Regel um einen einheitlichen Vertrag über den Erwerb des Gebäudes handelt (vgl. Entscheidungen vom 4. Dezember 1975 VII ZR 269/73, BGHZ 65, 359, 362; vom 5. Mai 1977 VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372, 375; vom 5. April 1979 VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 205). - BGH, 12.10.1978 - VII ZR 220/77
Bearbeitung von Bauteilen: Arbeiten an Bauwerken
Ein derart weitgehender Ausschluß werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363). - BGH, 07.12.1977 - IV ZR 150/76
Wohnbauunternehmen - Werklohn - Minderung - Nachbesserung - Architekt - …
- OLG Hamburg, 23.04.2012 - 11 U 173/10
Bauträgervertrag: Festlegungen der Baubeschreibung als Leistungssoll des …
- OLG Karlsruhe, 28.10.1985 - 4 W 75/85
Formbedürftigkeit der Vollmachtserteilung beim Bauherrenmodell
- BFH, 13.04.1983 - II R 53/81
Veräußerung eines Grundstücks - Mietwohnhaus - Fertigstellung eines Bauvorhabens …
- BGH, 19.03.1976 - V ZR 146/74
Haftung des Veräußerers bei unrichtigen Angaben über Eigenschaften eines Bauwerks
- OLG Hamm, 13.04.1994 - 12 U 157/93
Wirkungen des Nachweises der Absendung eines Verrechnungsschecks
- OLG Nürnberg, 08.09.1984 - 2 U 2923/81
Zur Unwirksamkeit der Vereinbarung der Gewährleistungsbestimmungen der VOB/B § 13 …
- BGH, 10.03.1977 - VII ZR 254/75
Verjährung des Anspruchs des Veräußerers von Wohnungseigentum auf Erstattung von …
- OLG Braunschweig, 30.01.1997 - 1 U 35/96
Schadensersatz wegen Nichtausführung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten …
- BFH, 04.06.1986 - II R 13/84
Erhebung von Grunderwerbssteuern beim Grundstückserwerb zum Zweck der späteren …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1997 - 1 K 40/96
Grunderwerbssteuer für einen Grundstückserwerb und damit zusammhängenden Bau von …