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   BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77   

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BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77 (https://dejure.org/1979,57)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1979 - VI ZR 254/77 (https://dejure.org/1979,57)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1979 - VI ZR 254/77 (https://dejure.org/1979,57)
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Fangprämie

§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der Haftungsnorm;

§ 91 ZPO

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Warendieb - Schadensersatzpflicht - Personalkosten - Pauschalierte Prämie

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kaufhausdiebstahl

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 230
  • NJW 1980, 119
  • MDR 1980, 217
  • VersR 1980, 70
  • JR 1980, 147
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Der erkennende Senat hat schon früher ausgesprochen, daß der Geschädigte den Zeitaufwand durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seiner Entschädigungsansprüche regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann, mag er die Bearbeitung des Schadensfalles persönlich vorgenommen oder, wie die Kl., Angestellten übertragen haben (BGHZ 66, 112,114 ff sowie die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).

    Bereits in BGHZ 66, 112,116 ff hat der Senat hervorgehoben, daß der Geschädigte für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Schadensbearbeitungskosten keine Sonderstellung beanspruchen kann, wenn die Größe seines Verwaltungsbereichs und die dadurch bedingte Erhöhung des Schadenspotentials solche organisatorischen Maßnahmen zweckmäßig und geboten erscheinen lassen (so schon BGH Urteil vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 = NJW 1969, 1109).

    Zwar mag hier der Entschluß zu solcher Einrichtung stärkeren Bezug zum einzelnen Schadensfall haben als in dem der Entscheidung BGHZ 66, 112 zugrundeliegenden Sachverhalt; dort stand für solche Organisation der Regulierung von Beschädigungen an Autobahnanlagen als Folge von Verkehrsunfällen die Ausdehnung des Unternehmens im Vordergrund.

    Hiervon bleibt aber, wie der Senat schon in BGHZ 66, 112,114 ff hervorgehoben hat, die Zuordnung der Mühewaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten unberührt.

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    bb) Die Revision der Kl. kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auch nicht auf Erwägungen stützen, die den Bundesgerichtshof veranlaßt haben, für die Bemessung der Schadenspauschale bei Verletzung musikalischer Aufführungsrechte als Berechnungsfaktor den besonderen Verwaltungsaufwand der GEMA mitzuberücksichtigen (BGHZ 17, 383; 59, 286,293).

    aa) Allerdings ist dieser Ansicht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß die Kosten für Maßnahmen des Geschädigten, mit denen er sein Eigentum vor Diebstahl schützt, grundsätzlich von ihm selbst getragen werden müssen und nicht auf den Dieb abgewälzt werden können (vgl. BGHZ 59, 286,288 m. Nachw.; Rother, Haftungsbegrenzung im Schadensrecht, 1965, 160; Larenz a.a.O. § 29 II f; Stoll a.a.O. N 14 ff; Deutsch a.a.O.; Thiele, Festschrift für Felgenträger, 1969, 393,407 ff).

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Insoweit handelt es sich um Aufwendungen der eigentlichen Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die das Schadensrecht als Aufgabe des Schädigers auch dort ansieht, wo es den Geschädigten befugt oder gar ihm auferlegt (§ 254 Abs. 2 BGB), die Beseitigung des Schadens selbst in die Hand zu nehmen (BGHZ 32, 280,285).

    Aus« demselben Grund kann die Revision der Kl. für sich nichts aus den Grundsätzen herleiten, nach denen Aufwendungen zu erstatten sind, die der Geschädigte vor Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsorglich macht, um im Schadensfall drohende Verluste aufzufangen oder doch gering zu halten (BGHZ 32, 280,284; 70, 199 m. w. Nachw.).

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Jedenfalls ist eine höhere Belastung der Bekl. nicht mit dem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts vereinbar, daß der Geschädigte Aufwendungen zur Verhinderung des Schadens nur insoweit ersetzt verlangen kann, als sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage zur Verfolgung dieses Ziels für zweckmäßig und vertretbar halten durfte (vgl. BGHZ 66, 182,192 m. w. Nachw.).
  • OLG Koblenz, 13.11.1975 - 1 Ss 199/75

    Betrug zum Nachteil einer Ladendiebin über die Bedeutung der so genannten

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff. OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56; Wollschläger a.a.O.; Musielak a.a.O.; Wälde a.a.O.; Kramer a.a.O.; Palandt/Heinrichs und Palandt/Thomas a.a.O.; Esser/Schmidt a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 14.07.1975 - Ss 63/75
    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff. OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56; Wollschläger a.a.O.; Musielak a.a.O.; Wälde a.a.O.; Kramer a.a.O.; Palandt/Heinrichs und Palandt/Thomas a.a.O.; Esser/Schmidt a.a.O.).
  • AG Essen, 21.11.1974 - 10 C 591/74

    Fangprämie bei Kaufhausdiebstahl als adäquat kausaler Schaden des Kaufhauses;

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff. OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56; Wollschläger a.a.O.; Musielak a.a.O.; Wälde a.a.O.; Kramer a.a.O.; Palandt/Heinrichs und Palandt/Thomas a.a.O.; Esser/Schmidt a.a.O.).
  • AG Mettmann, 05.08.1975 - 21 C 244/75
    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lehnt deshalb die Erstattungsfähigkeit der Fangprämie ab, weil der Geschädigte auch sonst Aufwendungen, die er zum Schutz seines Eigentums mache, dem Schädiger nicht in Rechnung stellen könne (vgl. OLG Koblenz NJW 1976, 63 ff. OLG Braunschweig NJW 1976, 60; AG Essen NJW 1976, 55; AG Mettmann NJW 1976, 56; Wollschläger a.a.O.; Musielak a.a.O.; Wälde a.a.O.; Kramer a.a.O.; Palandt/Heinrichs und Palandt/Thomas a.a.O.; Esser/Schmidt a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.1976 - 12 U 68/75

    Ersatzansprüche; Kfz-Unfall; Haftpflichtversicherer; Prozeßkosten

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    aa) Soweit ihr Auslagen für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Bekl. entstanden sind, stehen sie außerhalb des Schutzzwecks der Schadenstragungsnorm; der Eigentumsschutz, den das Haftungsrecht ihr hier sichert, erstreckt sich nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs, mag die Kl. hieran auch ein Interesse haben, um sich auf diesem Weg vor künftigen Rechtsverletzungen der Bekl. zu schützen (OLG Düsseldorf NJW 1976, 1459; im Ergebnis ebenso Stoll a.a.O. N 21 mit Nachw.; Hagmann JZ 1978, 133; Palandt/Heinrichs a.a.O. Vorbem. 5c ee vor § 249; a. A. Canaris NJW 1974, 521,522).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
    Insoweit werden dem Ersatzanspruch durch die Aufgabe der Haftungsnorm, den Einbruch in die Schutzsphäre des Betroffenen mit den Mitteln des Zivilrechts auszugleichen, Grenzen gesetzt (vgl. BGHZ 27, 137,141).
  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 154/67

    Berechnung eines Verwaltungskostenaufschlags über die in Rechnung gestellten

  • BAG, 15.12.1969 - 1 AZR 228/69

    Diebstahl - Arbeitnehmerhaftung - Deliktshaftung

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

  • BGH, 24.10.1967 - VI ZR 60/66

    Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht auf Grund eines Strafurteils wegen Beihilfe

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 133/74

    Ersatz der Personalkosten, die einer Behörde bei der Schadensabwicklung eines

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234) , sondern ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten.
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

    Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237).
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