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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80   

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BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80 (https://dejure.org/1980,5267)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80 (https://dejure.org/1980,5267)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 (https://dejure.org/1980,5267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Besonderheiten im ehelichen Güterrecht bei Scheidung - Auswirkung von Scheidungsfolgenvereinbarungen auf die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen - Einordung von vermögensrechtlichen Ansprüchen als Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2529
  • MDR 1980, 917
  • FamRZ 1980, 878
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
    Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon früher - beiläufig - ausgesprochen, daß Ansprüche aus Vereinbarungen, die Ehegatten bei Auflösung der Ehe zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet haben, dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen sind (BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771 (L); vgl. auch BGH NJW 1980, 193; ebenso: OLG Hamm FamRZ 1979, 1035, 1036; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 56).

    Insoweit hat der Vertrag nicht den Charakter einer Familiensache (BGH NJW 1978, 1923; BayObLG NJW 1980, 194).

  • BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79

    Streit über die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren zwischen einem

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
    Insoweit hat der Vertrag nicht den Charakter einer Familiensache (BGH NJW 1978, 1923; BayObLG NJW 1980, 194).
  • BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69

    Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
    Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche, vor dem Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens geschlossene Vertrag nach § 1378 Abs. 3 BGB a.F. überhaupt wirksam war, wenn er nur eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Ehescheidung enthielt (vgl. BGHZ 54, 38 = LM BGB § 1378 Nr. 3 mit Anm. Johannsen; BGH LM BGB § 1378 Nr. 4 = NJW 1973, 1367).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
    Der zuständige Senat ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof zu bestimmen (BGHZ 71, 264).
  • BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 11/79

    Abhängigkeit der Zuständigkeit eines Gerichts von den geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
    Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon früher - beiläufig - ausgesprochen, daß Ansprüche aus Vereinbarungen, die Ehegatten bei Auflösung der Ehe zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet haben, dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen sind (BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771 (L); vgl. auch BGH NJW 1980, 193; ebenso: OLG Hamm FamRZ 1979, 1035, 1036; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 56).
  • BGH, 26.03.1980 - IV ARZ 14/80

    Zur Indizwirkung eines Ehevertrags über Unterhalt, elterliche Gewalt und Hausrat

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
    Wenn sich daher die zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründeten Ansprüche und die Ansprüche aufgrund der allgemeinen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung trennen ließen, würden nur die ersteren in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 26. März 1980 - IV ARZ 14/80 -).
  • BGH, 25.05.1973 - IV ZR 5/72

    Geltung einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung vor Erhebung einer

    Auszug aus BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80
    Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche, vor dem Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens geschlossene Vertrag nach § 1378 Abs. 3 BGB a.F. überhaupt wirksam war, wenn er nur eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Ehescheidung enthielt (vgl. BGHZ 54, 38 = LM BGB § 1378 Nr. 3 mit Anm. Johannsen; BGH LM BGB § 1378 Nr. 4 = NJW 1973, 1367).
  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

    Ansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten zur Auseinandersetzung güterrechtlicher Beziehungen begründet werden, sind ebenso wie die gesetzlichen Auseinandersetzungsansprüche, die damit modifiziert werden sollen, dem ehelichen Güterrecht im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80 - EBE 1980, 293 = FamRZ 1980, 878; vgl. auch BGH NJW 1978, 1923 - FamRZ 1978, 771 (L); NJW 1980, 193; ebenso OLG Hamm FamRZ 1979, 1035, 1036; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 56).

    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß sämtliche Ansprüche - zumindest auch - der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen dienen mit der Folge, daß der Rechtsstreit über sämtliche Ansprüche Familiensache ist (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80).

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 628/80

    Zuständigkeit - Zuständigkeit in Familiensachen - Rechtsmittelzuständigkeit

    Bei den Klagean sprüchen handelt es sich jedoch nicht um Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (vgl. zu diesem Begriff JS~ BGH NJW 1978, 1923; FamRZ 1980, 878 - NJW 1980, 2529).

    Die Klageansprüche wären lediglich dann dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen, wenn sich aus der Regelung in Nummer 7 der Scheidungsvereinbarung er gäbe, daß die Ausgleichungsfplicht der Beklagten in Nummer 6 (allein oder auch) zur Abgeltung eines geschuldeten Zugewinnausgleichs begründet worden wäre (BGH FamRZ 1980, 878 NJW 1980, 2529; EBE 1980, 417).

  • BGH, 18.02.1981 - IVb ARZ 504/81

    Zuständige Rechtsmittelinstanz bei familienrechtlichen und vermögensrechtlichen

    Der Regelungsbezug dieser Vereinbarung bestimmt daher die Natur des Klageanspruchs und des Rechtsstreits, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob der Vertrag - wie vom Beklagten bestritten worden ist - materiell-rechtlich Wirksamkeit erlangt hatte (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879).

    Für Ansprüche, die nicht lediglich einem der beiden Regelungsbereiche zugeordnet werden können, ist dagegen davon auszugehen, daß sie - zumindest auch - der Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen dienen sollen mit der Folge, daß der Rechtsstreit darüber eine Familiensache ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980, aaO, und vom 15. Oktober 1980 - IV b ZR 503/80 - FamRZ 1981, 19, 21 m.w.N.).

  • BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Grundsatz des Vorrangs der Familiengerichte

    Nur durch einen solchen Vorrang der Familiengerichte kann der mit deren Einrichtung verfolgte Zweck, Familiensachen darauf spezialisierten Richter zuzuweisen, erreicht werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879).
  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 88/81

    Gerichtliche Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche zur Auseinandersetzung der

    Ein vertraglicher Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wird, ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen; das gilt selbst dann, wenn der einheitliche aus dem Vergleich abgeleitete Anspruch zum Teil auch der Auseinandersetzung sonstiger den Eheleuten gehörender Gegenstände, also anderen Zwecken als der güterrechtlichen Regelung, gedient haben sollte (BGH, NJW 1980, 2529 = FamRZ 1980, 878; NJW 1981, 128 = FamRZ 1980, 1106 mit Nachw.).
  • BGH, 13.01.1983 - IX ZR 23/82

    Einordnung eines Rechtstreits als Familiensache - Verpflichtung des Ehemannes

    Ein solcher Anspruch ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen; das gilt selbst dann, wenn der einheitliche aus dem Vertrag abgeleitete Anspruch zum Teil auch der Auseinandersetzung sonstiger den Eheleuten gehörender Gegenstände, also anderen Zwecken als der güterrechtlichen Regelung, gedient haben sollte (BGH, NJW 1980, 2529 - FamRZ 1980, 878 und ständig, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • KG, 27.12.1996 - 16 WF 8230/96

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

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  • BGH, 13.01.1982 - IVb ARZ 571/81

    Familiensachen - Güterrecht - Vertraglicher Anspruch - Güterrechtliche

    Er ist insoweit, ebenso wie der gesetzliche Auseinandersetzungsanspruch, der damit modifiziert werden sollte, dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80 = FamRZ 1980, 878, und vom 15. Oktober 1980 aaO S. 21, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 04.01.1989 - SA 9/88

    Anwendung der Grundsätze von Rechtsprechung und Literatur für die Entscheidung

    Daß bei der Entscheidung aufgrund des Verteidigungsvorbringens familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, macht das Verfahren nicht zur Familiensache (BGH FamRZ 80, 988 = NJW 80, 2476; NJW 80, 2529; NJW 81, 128 und 2419; BayObLG FamRZ 82, 399/400 und …
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 536/80

    Wegfall der Geschäftsgrundlage einer güterrechtlichen

    Ansprüche aus einer solchen Auseinandersetzungsvereinbarung sind ebenso wie die gesetzlichen Ansprüche, die damit modifiziert werden, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen (BGH NJW 1978, 1923 = FamRZ 1978, 771 (L); NJW 1980, 193; ebenso der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluß des Senats vom 25. Juni 1980 - IV b ARZ 505/80).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1981 - 6 UF 54/81
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für ein Berufungsverfahren durch den BGH -

  • OLG Schleswig, 21.01.1981 - 8 WF 262/80
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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1980 - V ZR 68/78   

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https://dejure.org/1980,5153
BGH, 14.03.1980 - V ZR 68/78 (https://dejure.org/1980,5153)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1980 - V ZR 68/78 (https://dejure.org/1980,5153)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1980 - V ZR 68/78 (https://dejure.org/1980,5153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2529
  • MDR 1980, 921
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.12.1900 - V 299/00

    Aufgebot. Negative Feststellungsklage.

    Auszug aus BGH, 14.03.1980 - V ZR 68/78
    Ist dagegen das Aufgebotsverfahren aufgrund eines Gesetzes eingeleitet worden, welches ein Aufgebot an sich zuläßt, hat aber der Aufgebotsrichter beim Erlaß des Ausschlußurteils gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige Gesetzesvorschriften verstoßen oder aufgrund beigebrachter Beweismittel eine unrichtige Behauptung des Antragstellers im Aufgebotsverfahren als erwiesen angesehen, so kann Abhilfe nicht nach § 957 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern nur bei Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 2 bis 6 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen geschaffen werden (RGZ 48, 367, 369; BGH WM 1956, 1431; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 957 Anm. II und III; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl § 957 Anm. 3 II A; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 957 Anm. II; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 172 II 9 a, S. 1009).
  • RG, 05.05.1937 - V 206/36

    1. Kann ein Hypothekenbrief gemäß § 1162 BGB. im Wege des Aufgebotsverfahrens für

    Auszug aus BGH, 14.03.1980 - V ZR 68/78
    Soweit das Reichsgericht in RGZ 155, 72, 74 hierzu einen abweichenden Standpunkt erkennen läßt und im Rahmen des § 1162 BGB die Anfechtungsklage zwecks Überprüfung der Voraussetzungen des Abhandenkommens eines Hypothekenbriefes als statthaft angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 04.03.1994 - V ZR 287/92

    Anfechtung eines Ausschlußurteils eines DDR-Kreisgerichts

    Jede andere Form der Überprüfung, insbesondere aber die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO), ist daneben ausgeschlossen (vgl. BGHZ 76, 169, 170 [BGH 13.02.1980 - V ZR 59/78] = NJW 1980, 521; Senatsurt. v. 14. März 1980, V ZR 68/78, NJW 1980, 2529; RG SeuffArch 42, 121, 122; h.M. auch in der Literatur, vgl. AK-ZPO/Schmidt v. Rhein, vor § 946 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 957 Rdn. 1 und 2; MünchKomm-ZPO/Eickmann, § 957 Rdn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 957 Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 952 Rdn. 4; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 957 Anm. A I).
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