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   BGH, 19.09.1980 - V ZR 78/79   

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https://dejure.org/1980,2603
BGH, 19.09.1980 - V ZR 78/79 (https://dejure.org/1980,2603)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1980 - V ZR 78/79 (https://dejure.org/1980,2603)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1980 - V ZR 78/79 (https://dejure.org/1980,2603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 111
  • MDR 1981, 129
  • DB 1981, 840
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 78/79
    Soweit die Revision glaubt, sich unabhängig von der Art der Schenkung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, braucht hierauf schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil nicht aufgezeigt ist, daß entsprechende Tatsachen in den Vorinstanzen dargelegt worden sind (zur Frage einer Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Sachverhalten, die im Anwendungsbereich des § 530 Abs. 1 BGB liegen, vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52, NJW 1953, 1585 [BGH 14.07.1953 - V ZR 72/52] und vom 23. Februar 1968, V ZR 166/64, LM § 133 [A] BGB Nr. 11 = MDR 1968, 482).
  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 166/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs -

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 78/79
    Soweit die Revision glaubt, sich unabhängig von der Art der Schenkung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, braucht hierauf schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil nicht aufgezeigt ist, daß entsprechende Tatsachen in den Vorinstanzen dargelegt worden sind (zur Frage einer Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Sachverhalten, die im Anwendungsbereich des § 530 Abs. 1 BGB liegen, vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52, NJW 1953, 1585 [BGH 14.07.1953 - V ZR 72/52] und vom 23. Februar 1968, V ZR 166/64, LM § 133 [A] BGB Nr. 11 = MDR 1968, 482).
  • RG, 11.02.1910 - VII 232/09

    Reichserbschaftssteuer; Schenkung unter Lebenden

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 78/79
    Eine Schenkung aus "Anstand" im Sinne des § 534 BGB ist gegeben, wenn die Zuwendung nach den Anschauungen, wie sie in den dem Schenkenden sozial gleichstehenden Kreisen vorherrschen, nicht unterbleiben könnte, ohne daß dort der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde (vgl. RGZ 73, 46, 49; 98, 318, 326; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 534 Rdn. 6; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 534 Rdn. 3).
  • RG, 16.04.1920 - II 396/19

    Gesellschaft m.b.H. Dividendenanspruch

    Auszug aus BGH, 19.09.1980 - V ZR 78/79
    Eine Schenkung aus "Anstand" im Sinne des § 534 BGB ist gegeben, wenn die Zuwendung nach den Anschauungen, wie sie in den dem Schenkenden sozial gleichstehenden Kreisen vorherrschen, nicht unterbleiben könnte, ohne daß dort der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde (vgl. RGZ 73, 46, 49; 98, 318, 326; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 534 Rdn. 6; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 534 Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 7 U 40/16

    Anforderungen an die Feststellung der Beeinträchtigungsabsicht i.S. von § 2287

    Dabei ist auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozial gleichgestellter Kreise abzustellen, insbesondere darauf, ob die Unterlassung des Geschenkes zu einer Einbuße an Achtung in diesem Personenkreis führen würde (BGH NJW 1981, 111-112, Tz. 9 nach juris; Palandt-Weidenkaff, 76. Auflage, § 534, Rn. 3;Staudinger-Chiusi (2013) BGB, § 534, Rn.15).
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 7 U 1801/05

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer vom Erblasser an den überlebenden

    "Anstandsschenkungen" in diesem Sinne sind lediglich kleinere Zuwendungen, wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (BGH, NJW 1981, 111; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2330, Rdn. 2).
  • BGH, 07.03.1984 - IVa ZR 152/82

    Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht

    Anstandsschenkungen sind nach einhelliger Ansicht z.B. kleinere Zuwendungen wie die üblichen Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen oder wie das Trinkgeld; dafür spielt die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte eine große Rolle (BGH Urteil vom 19.9.1980 - V ZR 78/79 - LM BGB § 534 Nr. 2 = WM 1980, 1336; neben den dort gegebenen Nachweisen vgl. MK-Kolhosser Rdn. 5, Soergel/Mühl 11. Aufl. Rdn. 5, Erman/Seiler 7. Aufl. Rdn. 3, Palandt/Putzo 43. Aufl. Anm. 1 - sämtlich zu § 534 BGB).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 20 W 252/14

    Grundbuch: Auslegung einer Vorsorgevollmacht

    Bei ungewöhnlichen Schenkungsobjekten wie Grundstücken ist dies kaum zu bejahen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 534 Rz. 3; vgl. auch BGH NJW 1981, 111; NJW-RR 1986, 1202, je zu § 534).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine solche Anstandsschenkung im Hinblick auf Aufwendungen des beschenkten Abkömmlings für das geschenkte Hausgrundstück abgelehnt, wenn diesem das Hausgrundstück selber als Wohnstätte diente bzw. dafür bestimmt war, weil die Aufwendungen dann auch im eigenen Interesse des Beschenkten lagen (vgl. dazu BGH NJW 1981, 111).

  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 280/84

    Widerruf einer Schenkung von hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück

    Richtig weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, daß es sich hier nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk oder um ein gebräuchliches Geschenk unter nahen Verwandten gehandelt hat, das schon vom Wert oder Anlaß her als Anstandsschenkung zu gelten hätte und deshalb ohne weiteres der Vorschrift des § 534 BGB zuzuordnen wäre (vgl. Senatsurt. v. 19. September 1980, V ZR 78/79, NJW 1981, 111; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 534 Rdn. 6).

    Eine Zuwendung, die sich nicht durch solche typischen Merkmale als Anstandsschenkung erweist, kann als belohnende Schenkung, von der das Berufungsgericht offenbar ausgeht, einer Anstandspflicht entsprechen, wenn das Geschenk nicht erheblich über das Maß an Freigebigkeit hinausgeht, das der Beschenkte als Ausgleich für eigene Leistungen vom Schenkenden anständigerweise erwarten durfte (Senatsurt. v. 19. September 1980 aaO).

  • SG Duisburg, 13.11.2007 - S 10 AS 160/07

    Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach Vollzug einer Schenkung und

    Eine Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB ist gegeben, wenn eine Zuwendung nach den Anschauungen, wie sie in den dem Schenkenden sozial gleichstehenden Kreisen vorherrschen, nicht unterbleiben konnte, ohne dass der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde (BGH v. 19.09.1980 - Az. V ZR 78/79).
  • OLG Oldenburg, 05.03.1996 - 12 U 60/95

    Rückforderung einer Schenkung durch einen Sozialhilfeträger; Rückgabe eines

    Das sind belohnende Schenkungen für Pflegeleistungen durch Verwandte nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen, z.B. wenn die Pflegeleistung unter schweren persönlichen Opfern erbracht wird und der Leistende deswegen in eine Notlage gerät (BGH NJW 1984, 2089; BGH NJW 1986, 1926; BGH NJW-RR 1986, 1202 [BGH 18.04.1986 - V ZR 280/84] ;BGH NJW 1981, 111; Münchener Kommentar/Kollhosser, 3. Aufl., § 534 BGB Rz.6).
  • LAG Hessen, 30.06.1989 - 13 Sa 129/89

    Ausschluss der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege einer ordentlichen

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  • LAG Niedersachsen, 14.05.1996 - 7 Sa 2432/95

    Säumnis bei sich widersprechenden Anträgen von zwei alleinvertretungsberechtigten

    Ausnahmsweise kann ein erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht aber auch dem Vertragsgegner des Vertreters entgegengehalten werden, wenn sich diesem der Verdacht des Treueverstoßes seitens des Vertreters aufdrängte (BGH vom 10.12.1980, Der Betrieb 1981, Seite 840; BGH vom 27.03.1985, MJW 1985, Seite 2909, 2410).
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