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   KG, 24.07.1981 - 17 UF 1538/81   

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https://dejure.org/1981,4237
KG, 24.07.1981 - 17 UF 1538/81 (https://dejure.org/1981,4237)
KG, Entscheidung vom 24.07.1981 - 17 UF 1538/81 (https://dejure.org/1981,4237)
KG, Entscheidung vom 24. Juli 1981 - 17 UF 1538/81 (https://dejure.org/1981,4237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine höhere Unterhaltsrente; Generelle Verweigerung der Herausgabe von Einkommensteuerbescheiden unter Berufung auf das Steuergeheimnis durch den Unterhaltsverpflichteten; Mitteilung der Einkünfte eines selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1605; StPO § 464; ZPO § 91; AO 1977 § 30
    Unterhaltsrecht; Umfang der Auskunftspflicht eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2471
  • NJW 1983, 1576 (Ls.)
  • FamRZ 1981, 1099
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 09.05.1980 - 15 UF 5/80

    Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes; Erwerbstätigkeit eines Ehegatten;

    Auszug aus KG, 24.07.1981 - 17 UF 1538/81
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß ein selbständig erwerbstätiger Unterhaltsverpflichteter seine Einkünfte während eines Zeitraums von drei Jahren mitteilen muß (OLG Karlsruhe FamRZ 1978, 779; OLG Hamm FamRZ 1979, 1012; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 262; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1003 ff).
  • BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 374/81
    Auszug aus KG, 24.07.1981 - 17 UF 1538/81
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Klägers zum Teil für begründet erachtet: Ohne Erfolg blieb das Rechtsmittel, soweit der Kläger die Vorlage von Belegen - der Überschußrechnung und des Einkommensteuerbescheides - für das Jahr 1977 verlangt; dagegen hatte das Berufungsurteil keinen Bestand, soweit das Verlangen des Klägers auf Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1980 uneingeschränkt abgewiesen worden ist: Umfaßt der Auskunftsanspruch die Vorlegung des Einkommensteuerbescheids, so muß der Auskunftspflichtige den Bescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehegatten veranlagt worden ist; er darf dabei jedoch solche Betragsangaben abdecken oder sonst unkenntlich machen, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen, oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefaßt sind, ohne daß sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 1983 - FamRZ 1983, 680 = BGHF 3, 1003).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 6 AS 328/16

    SGB-II -Leistungen

    Für Freiberufler wie Architekten, Ärzte oder hier einen Rechtsanwalt, welche keine Bücher führen, kommt als Beleg eine vom Steuerberater aufgestellte Einnahmen-Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG in Betracht (KG NJW 1981, 2471; s. auch Staudinger a.a.O. Rn 39 f).
  • BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 374/81

    Umfang des Auskunftspflicht

    Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht mit dem in FamRZ 1981, 1099 und NJW 1981, 2471 veröffentlichten Urteil das Auskunftsbegehren abgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 21.04.1982 - 1 UF 56/81
    Das Kammergericht hat hierzu gemeint, der Unterhaltspflichtige könne "nicht gezwungen werden, die berechtigten Belange seiner jetzigen Ehefrau außer acht zu lassen« (FamRZ 1981, 1099, 1100).
  • KG, 12.02.1982 - 17 WF 315/82
    Dieser Einwand greift nicht durch, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juli 1981 (FamRZ 1981, 1099) im einzelnen dargelegt hat.
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