Rechtsprechung
   BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,143
BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 (https://dejure.org/1982,143)
BAG, Entscheidung vom 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 (https://dejure.org/1982,143)
BAG, Entscheidung vom 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 (https://dejure.org/1982,143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Folgen und Bedeutung der "Kündigungsrücknahme" durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG (1969) § 9, § 1
    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 40, 56
  • NJW 1983, 1628
  • ZIP 1983, 354
  • BB 1983, 704
  • DB 1983, 663
  • JR 1984, 88
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Die "Kündigungsrücknahme" nimmt dem Arbeitnehmer auch nicht das Recht, erst danach gem. § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen (Fortführung von BAG, Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAG 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969).

    Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, die Kündigungsschutzklage zurückzunehmen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären, zumal er beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 307 ZPO auch auf den Erlaß eines Anerkenntnisurteils bestehen kann (BAG, Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAG 25, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969; Bleistein, HzA 2 Gruppe 5, S. 74; Schwerdtner, aaO., 639, 643; Bötticher in Festschrift für Dölle, 1963, S. 76 f.; Hueck, KSchG , 10. Aufl., § 4 Rdn. 15; KR-Friedrich, § 4 KSchG Rdn. 63).

    Dieser Möglichkeit kann durch eine "einseitige Kündigungsrücknahme" nicht die rechtliche Grundlage entzogen werden (BAG, Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - aaO.).

    Der Senat hat bislang nur entschieden, daß die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht das Recht nimmt, nach § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, wenn der Auflösungsantrag bereits vor der "Rücknahme" rechtshängig geworden ist (Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - aaO.; vgl. auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - ZIP 1982, 483 = SAE 1982, 133).

    Schon im Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 -(aaO.) hat der Senat ausgeführt, daß nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen kann und darin das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen liege und es insoweit darauf ankomme, wie sich der Arbeitnehmer auf das Angebot des Arbeitgebers einlasse.

    Abgesehen davon, daß die Beklagte den Kläger durch die Kündigungsrücknahme nicht klaglos gestellt hat - die Beklagte hat weder den Klaganspruch i.S. von § 307 ZPO anerkannt noch eingeräumt, die behaupteten personenbedingten Gründe für die Kündigung seien entfallen - konnte dem Kläger bei der gegebenen Sachlage durch die "Rücknahme der Kündigung" demnach nicht das Recht aus § 9 KSchG beeinträchtigt werden, auch wenn die Rücknahme der Kündigung zeitlich vor der Stellung des Auflösungsantrages liegt (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - aaO.).

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Erklärt der Arbeitgeber die Kündigungsrücknahme, so liegt darin das Vertragsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet anzusehen (Klarstellung des zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteils des Senats vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 -).

    Der Senat hat bislang nur entschieden, daß die "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht das Recht nimmt, nach § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, wenn der Auflösungsantrag bereits vor der "Rücknahme" rechtshängig geworden ist (Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - aaO.; vgl. auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - ZIP 1982, 483 = SAE 1982, 133).

    Nicht anders sind auch die darauf verweisenden, das Urteil nicht tragenden und auch nicht näher begründeten mißverständlichen Äußerungen in der Senatsentscheidung vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - (aaO.) zu verstehen.

    Denn auch wenn es von dem bisherigen strengeren Begriff der Unzumutbarkeit i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG ausgegangen ist (BAG 16, 285 = AP Nr. 20 zu § 7 KSchG ) und nicht von dem nunmehr maßgebenden Unzumutbarkeitsbegriff (BAG, Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 -aaO.), wirkt sich dieser Umstand nicht als Rechtsfehler aus.

  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Es ist vom richtigen Beurteilungszeitraum ausgegangen und hat auch - was die Revision zu Unrecht rügt - zutreffend nur die Tatsachen verwertet, die der Kläger zur Begründung seines Auflösungsantrages vorgetragen hat (BAG 28, 196).

    Entgegen der von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits vorgetragenen Auffassung hat es das Landesarbeitsgericht hierbei auch zurecht als unerheblich angesehen, daß sich die vom Kläger vorgetragenen Auflösungsgründe erst im Laufe der Kündigungsrechtsstreits ergeben haben; entscheidend ist allein, ob die Auflösungsgründe - wie im Streitfall - mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozeß im inneren Zusammenhang stehen (BAG 28, 196; BAG 12, 174 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG ; KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 41; Hueck, KSchG , 10. Aufl., § 9 Rdn. 17).

  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 237/75

    Beweislast des Arbeitgebers für Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Auch insoweit kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind und ob das Berufungsgericht den Begriff der Unzumutbarkeit erkannt und ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 1, 99; BAG 1, 117; BAG 4, 152; BAG 6, 1; BAG, Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG ; BAG, Urteil vom 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969; BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 18. Januar 1930 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Auch insoweit kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind und ob das Berufungsgericht den Begriff der Unzumutbarkeit erkannt und ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 1, 99; BAG 1, 117; BAG 4, 152; BAG 6, 1; BAG, Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG ; BAG, Urteil vom 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969; BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 18. Januar 1930 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ist zwar der Zugang der Kündigungserklärung (KR-Becker, § 1 KSchG Rdn. 156 m.z.w. Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen), das schließt jedoch nicht aus, auch spätere Tatsachen oder Umstände, die zur besseren Beurteilung der Kündigungsgründe klarstellend, belastend entlastend oder auch nur bestätigend beitragen, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 2, 245 = AP Nr. 1 zu § 67 HGB ; BAG 3, 13; KR-Becker, § 1 KSchG Rdn. 167; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rdn. 127; Hueck, aaO., § 1 Rdn. 156).
  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Auch insoweit kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind und ob das Berufungsgericht den Begriff der Unzumutbarkeit erkannt und ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 1, 99; BAG 1, 117; BAG 4, 152; BAG 6, 1; BAG, Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG ; BAG, Urteil vom 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969; BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 18. Januar 1930 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 09.12.1955 - 1 AZR 531/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung;

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 KSchG kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nach der gerichtlichen Feststellung sozialwidrig ist (KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 26), wobei es genügt, wenn das Gericht hierzu in den Entscheidungsgründen Stellung nimmt und im Urteilstenor lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ausspricht (BAG, Urteil vom 9. Dezember 1955 - 1 AZR 531/54 - AP Nr. 2 zu § 7 KSchG ; BAG, Urteil vom 13. Dezember 1956 - 2 AZR 353/54 - AP Nr. 5 zu § 7 KSchG ; BAG 21, 221 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 84; Hueck, KSchG 10. Aufl., § 9 Rz. 26; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG , § 9 Anm. 4 a).
  • BAG, 13.12.1956 - 2 AZR 353/54

    Arbeitsverhältnis: Inhalt des Anspruchs auf Gewährung einer Abfindung,

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 KSchG kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nach der gerichtlichen Feststellung sozialwidrig ist (KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 26), wobei es genügt, wenn das Gericht hierzu in den Entscheidungsgründen Stellung nimmt und im Urteilstenor lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ausspricht (BAG, Urteil vom 9. Dezember 1955 - 1 AZR 531/54 - AP Nr. 2 zu § 7 KSchG ; BAG, Urteil vom 13. Dezember 1956 - 2 AZR 353/54 - AP Nr. 5 zu § 7 KSchG ; BAG 21, 221 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 84; Hueck, KSchG 10. Aufl., § 9 Rz. 26; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG , § 9 Anm. 4 a).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
    Auch insoweit kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind und ob das Berufungsgericht den Begriff der Unzumutbarkeit erkannt und ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 1, 99; BAG 1, 117; BAG 4, 152; BAG 6, 1; BAG, Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG ; BAG, Urteil vom 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969; BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urteil vom 18. Januar 1930 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 20.10.1954 - 1 AZR 193/54

    Kündigung: personenbedingte Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 03.05.1956 - 2 AZR 388/54

    Kündigung, Nachschieben eines wichtigen Grundes, wichtiger Grund, Nachschieben

  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes

  • BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59

    Abfindung

  • BAG, 05.11.1964 - 2 AZR 15/64

    Auflösung - Unzumutbarkeit - Weiterarbeit - Kündigungsschutz

  • BAG, 28.11.1968 - 2 AZR 76/68

    Einstellungbefugnus - Entlassungbefugnis - Abfindung

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

  • BAG, 10.04.1957 - 4 AZR 515/54

    Änderung des Klagegrundes - Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe - Nachprüfung

  • LAG Düsseldorf, 16.01.1975 - 14 Sa 1237/74
  • LAG Hamm, 03.03.1982 - 2 (11) Sa 1602/81
  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 410/54

    Kündigung - Sachlich gerechtfertigtes Verlangen - Übrige Belegschaftsangehörige -

  • BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 286/07

    Mutterschutz und Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Eine Kündigung kann als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung nach Zugang an den Gekündigten vom Kündigenden grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden (vgl. Senat 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30, 35; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135; 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - BAGE 40, 56; Thüsing AuR 1996, 245; Fischer NZA 1999, 459; Berrisch Bewegtes Arbeitsrecht FS Leinemann S. 315; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 126; HaKo/Gallner 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 79).

    Dementsprechend kann der Arbeitgeber die Gestaltungswirkung einer einseitigen, empfangsbedürftigen rechtsgestaltenden Willenserklärung grundsätzlich nicht mehr einseitig beseitigen (vgl. Senat 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - aaO.).

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Als einseitiges Rechtsgeschäft kann nämlich eine Kündigung nach Zugang nicht einseitig zurückgenommen werden, und in einer Kündigungsschutzklage liegt keine antizipierte Annahme des Rücknahmeangebots (BAG 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - BAGE 40, 56 mwN; vgl. auch BAG 17. April 1986 - 2 AZR 308/85 - AP BGB § 615 Nr. 40 = EzA BGB § 615 Nr. 47).
  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 742/12

    Benachteiligung wegen des Geschlechts - Schwangerschaft - Kündigung -

    bb) Als einseitiges Rechtsgeschäft kann die zugangsbedürftige Willenserklärung der Kündigung nach dem Zugang an den Gekündigten vom Kündigenden grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden (BAG 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 35, 30; vgl. 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135; 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 40, 56; Thüsing AuR 1996, 245; Fischer NZA 1999, 459; HaKo/Gallner 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 79) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht