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   BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81   

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BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81 (https://dejure.org/1982,1396)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1982 - IVa ZR 83/81 (https://dejure.org/1982,1396)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81 (https://dejure.org/1982,1396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses - Beurteilung einer letztwilligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit - Zurücksetzung der Familie gegenüber der Geliebten durch Vermächtnis - Überschuldung des Nachlasses - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Sittenwidrigkeit von "Geliebten-Testamenten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 674
  • MDR 1983, 292
  • DNotZ 1984, 42 (Ls.)
  • FamRZ 1983, 53
  • Rpfleger 1983, 68
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81
    Für die Beurteilung der letztwilligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit komme es nach den in BGHZ 53, 369 ff. entwickelten Grundsätzen wesentlich auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts unter Einschluß seiner Auswirkungen an.

    Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung annimmt, weil sie mit der geltenden Moral- und Sittenordnung nicht in Einklang zu bringen sei, insbesondere der Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens eine Zurücksetzung der Familie bedeutet habe, die von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden könne, so steht dies nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht mit den Rechtsgrundsätzen in Einklang, die in der - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Entscheidung BGHZ 53, 369 ff. aufgestellt worden sind (vgl. auch BGH Urteil vom 29. Juni 1973, V ZR 187/71 = LM BGB § 138 (Cd) Nr. 20).

  • BGH, 29.06.1973 - V ZR 187/71

    Vereinbarkeit des Überlassungsvertrags eines Ehemanns an seine Geliebte mit den

    Auszug aus BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81
    Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung annimmt, weil sie mit der geltenden Moral- und Sittenordnung nicht in Einklang zu bringen sei, insbesondere der Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens eine Zurücksetzung der Familie bedeutet habe, die von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden könne, so steht dies nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht mit den Rechtsgrundsätzen in Einklang, die in der - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Entscheidung BGHZ 53, 369 ff. aufgestellt worden sind (vgl. auch BGH Urteil vom 29. Juni 1973, V ZR 187/71 = LM BGB § 138 (Cd) Nr. 20).
  • BGH, 24.03.2021 - IV ZR 269/20

    Unzulässigkeit der Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung der tatsächlich

    Die Schranke des § 138 Abs. 1 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (vgl. Senatsurteile vom 21. März 1990 - IV ZR 169/89, BGHZ 111, 36 unter II 2 a [juris Rn. 18]; vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81, NJW 1983, 674 unter II [juris Rn. 29]).
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Die daneben geltende Schranke des § 138 Abs. 1 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (vgl. Senatsurteil vom 10.11.1982 - IVa ZR 83/81 - FamRZ 1983, 53 = NJW 1983, 674 "besonders hervorstechende Ausnahmefälle").
  • BGH, 07.03.1984 - IVa ZR 152/82

    Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht

    Auch die Sicherung des Lebensunterhaltes für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann unter § 2330 BGB fallen (RG LZ 1923, 448, 449;Senatsurteil vom 10.11.1982 - IVa ZR 83/81 - LM BGB § 138 C d Nr. 22 = WM 1983, 19, 21: "moralische Pflicht").
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    § 138 BGB berechtigt den Richter aber nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren; Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81 - NJW 1983, 674 unter II; BGHZ 111, 36, 40; zum Meinungsstand vgl. etwa Staudinger/Otte, Vorbem. zu § 2064 ff., Rdn. 154 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 100/08

    Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments

    Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden (BGH NJW 1983, S. 674 ff.; BGHZ 111, 36 ff.; BGHZ 140, 118 ff.; BayObLG FamRZ 2002, S. 915 ff.; Prütting u.a. - Ahrens, BGB, 3. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 103; dem Grundsatz nach vom gleichen Ansatz ausgehend, aber mit unterschiedlichen Gewichtungen im einzelnen auch: Senat, FamRZ 1998, S. 583 f.; OLG Düsseldorf - 7. Zivilsenat - FamRZ 1997, S. 1506 ff.; Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl. 1999, § 138 Rdnr. 223; Staudinger-Sack, BGB, Neubearb. 2003, § 138 Rdnr. 442 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat es im übrigen als Indiz gegen eine familienfeindliche Gesinnung gewertet, dass ein Erblasser trotz Möglichkeit einer Ehescheidungsklage an der Bindung an seine Ehefrau festgehalten hatte (BGH NJW 1983, S. 674 ff.).

    Zu Lebzeiten war er in der Verfügung über sein Vermögen nicht beschränkt, und auch pflichtteilsberechtigte Angehörige haben grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Erblasser auf Erhaltung seines Vermögens bis zu seinem Tode, um es vererben zu können (BGH NJW 1983, S. 674 ff. [675 Mitte]; Soergel-Hefermehl a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

    Soweit der Bundesgerichtshof für den Fall eines so genannten Geliebtentestaments eine als unsittlich zu bewertende Benachteiligung nächster Angehöriger nur unter der Prämisse angenommen hat, dass in der letztwilligen Verfügung selbst eine "unredliche (also verwerfliche) Gesinnung des Erblassers" zum Ausdruck komme (BGH, Urt. v. 10.11.1982 - IV AZR 83/81 - FamRZ 1983, 53; siehe auch BayObLG, FamRZ 1995, 249 [Verneinung der Sittenwidrigkeit einer Pflichtteilsklausel), kann das auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Für Fälle dieser Art werde daher in Rechtsprechung und Literatur erwogen, ob nicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Rechte und Pflichten erwachsen könnten (vgl BGH FamRZ 1983, 53).
  • OLG Frankfurt, 27.06.1994 - 20 W 108/94

    Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen

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  • OLG Karlsruhe, 30.09.2019 - 11 W 114/17

    Erbscheinsverfahren: Ergänzende Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser

    Die Schranke des § 138 Absatz 1 BGB berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81, juris Rn. 29).

    Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81, juris Rn. 29).

  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber allgemein als unangemessen empfundenen Verfügungen von Todes wegen liegen in den Vorschriften des Pflichtteilsrechts, durch die den nächsten Angehörigen des Erblassers ein Mindestanteil an seinem Vermögen gesichert wird (BGH aaO. und FamRZ 1983, 53/54).

    Für die Bejahung der Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung wäre erforderlich, daß darin eine unredliche, also verwerfliche Gesinnung des Erblassers zum Ausdruck käme; die Auswirkungen der letztwilligen Verfügung auf die zurückgesetzten Familienangehörigen sind zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1983, 53/54).

  • OLG Hamburg, 08.06.1989 - 10 U 13/89

    Wirksamkeit von "Behindertentestamenten"

  • BFH, 29.11.2000 - I R 90/99

    Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Lebensgefährtin des Geschäftsführers

  • OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

  • BFH, 15.06.1988 - II R 165/85

    Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer

  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 69/83

    Sittenwidrigkeit einer Zuwendung unter Lebenden aus sexuellen Motiven

  • BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84

    Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines Lebensgefährten nach 30 Jahren des

  • OLG Düsseldorf, 03.12.1997 - 3 Wx 278/97

    Sittenwidrigkeit eines Geliebtentestaments

  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 160/82

    Finanzielle Zuwendungen eines verheirateten Mannes an eine Frau im Rahmen

  • KG, 13.06.2006 - 6 U 67/06

    Berufshaftpflichtversicherung des Notars: Haftungsausschluss bei wissentlicher

  • LG Frankfurt/Main, 24.05.1989 - 11 T 27/89

    Antragsberechtigung des GmbH-Geschäftsführers bei eigener Abberufung

  • BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86

    Testament; Sittenwidrigkeit; Übergehung; Angehörige; Zurückhaltung

  • OLG Hamm, 10.01.1983 - 7 WF 673/82
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