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   BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82   

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https://dejure.org/1984,165
BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82 (https://dejure.org/1984,165)
BVerfG, Entscheidung vom 14.11.1984 - 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82 (https://dejure.org/1984,165)
BVerfG, Entscheidung vom 14. November 1984 - 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82 (https://dejure.org/1984,165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur fiktiven Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1603, 1609; GG Art.6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 256
  • NJW 1985, 1211
  • FamRZ 1985, 143
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    "... Der BGH hat in seinem sogen. Hausmann-Urteil (BGHZ 75, 272 [hier: I (167) 252 b-c]) entschieden, daß der Vater seiner Tochter aus erster Ehe zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sei, obwohl dieser seit Jahren nicht berufstätig war, sondern in seiner zweiten Ehe den Haushalt führte und eine - im Zeitpunkt der Klageerhebung etwa sechsjährige - Tochter erzog.

    Die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit entfalle gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, daß der Unterhaltsverpflichtete eine neue Ehe eingehe und darin allein die Haushaltsführung übernehme (BGHZ 75, 272 [hier: I (167) 252 b]).

    Der BGH hat diese Verpflichtung zur Teilübernahme von Pflegeaufgaben trotz Berufstätigkeit aus § 1356 Abs. 2 BGB hergeleitet (BGHZ 75, 272 [hier: I (167) 252 b]).

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    Eine entsprechende Entscheidung hat der BGH im Fall einer geschiedenen und wiederverheirateten Frau mit einem Kind aus erster Ehe getroffen, das bei seinem Vater lebt, während die Mutter ein Kind aus zweiter Ehe betreut (vgl. NJW 82, 175).

    Gestalte sich der Familienunterhalt bei voller Erwerbstätigkeit des neuen Ehegatten wesentlich günstiger, so müsse es allerdings hingenommen werden, daß der Unterhaltspflichtige die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehme (FamRZ 82, 25 [26]).

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    Aus dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche der Kinder aus den verschiedenen Ehen folge aber, daß der wiederverheiratete Ehegatte, soweit er im Verhältnis zu anderen, gleichrangig Unterhaltsverpflichteten nicht unverhältnismäßig belastet werde, im allgemeinen seine Auslastung durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und im übrigen wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen müsse, um zum Unterhalt seiner Kinder aus der früheren Ehe beitragen zu können (FamRZ 82, 590 [591]).

    Der BGH hat die Nebenerwerbsobliegenheit und fortdauernde Unterhaltspflicht eines wieder verheirateten haushaltsführenden Ehegatten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe aus der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe (§ 1609 BGB ) abgeleitet (vgl. FamRZ 82, 590 [591]).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    Diese bestehe nicht allein nach bürgerlichem Recht (§§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB ), sondern sei zugleich Bestandteil des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 [207] ..).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    Mit der Trennung ihrer Eltern ist für sie ohnehin der Verlust eines Elternteils verbunden, den sie seelisch verarbeiten müssen (vgl. BVerfGE 57, 361 [382]).
  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    Verfassungsrechtlich folgt dies daraus, daß Art. 6 Abs. 1 GG unterschiedslos eine jede Ehe unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellt, sei sie von den Partnern als Erstehe oder nach einer Ehescheidung geschlossen (BVerfGE 66, 84 [hier: I (166) 130 b]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    Zu der selbstverantwortlichen Lebensführung von Ehegatten, die Kinder haben, gehört der Entschluß, daß ein Ehepartner allein das Familieneinkommen erwirtschaftet und der andere sich der Kinderbetreuung widmet (vgl. BVerfGE 61, 319 [347]).
  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 532/80

    Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit eines von mehreren

    Auszug aus BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
    Diese müsse er so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte zurechnen lassen, die er bei gutem Willen erzielen könnte (FamRZ 81, 341 [343] und 539 [540]).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Aus diesem Grund kann eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden als die Erstehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 66, 84 ; 68, 256 ; 108, 351 ).
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Die Gerichte müssen deswegen prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art für den Unterhaltspflichtigen überhaupt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, für die der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig ist(Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359 ; BVerfGE 68, 256, 270 = FamRZ 1985, 143, 146).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Dieses Selbstbestimmungsrecht der Eheleute in ihren finanziellen Beziehungen untereinander steht unter dem Schutz der Verfassung (vgl. BVerfGE 60, 329 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 68, 256 ; 99, 216 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 67), den der Gesetzgeber durch die ausnahmslose Eröffnung des Splittingverfahrens respektiert und damit von einer mittelbaren Beeinflussung über die Gewährung oder den Ausschluss einkommensteuerrechtlicher Privilegierungen abgesehen hat.
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