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   BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83   

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https://dejure.org/1985,144
BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83 (https://dejure.org/1985,144)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1985 - VI ZR 28/83 (https://dejure.org/1985,144)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 (https://dejure.org/1985,144)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausstrahlung eines Nacktfotos im Fernsehen ohne Einwilligung des Abgebildeten - Schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht - Ausstrahlung eines Nacktfotos, das für ein dem Schulunterricht dienendes Biologiebuch hergestellt wurde - Verpflichtung einer ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Nacktfoto / Nacktaufnahme

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5, 7 Abs. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; GG Art. 5; BGB § 823; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; GG Art. 2, Art. 5; KunstUrhG § 22, § 23
    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im Fernsehen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1617
  • MDR 1985, 920
  • GRUR 1985, 398
  • VersR 1985, 391
  • ZUM 1985, 321
  • afp 1985, 110
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die Ausstrahlung des Fotos in ihrer Fernsehsendung das Recht des Klägers am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) verletzt und durch diesen Verstoß gegen das kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift unter Sonderschutz gestellte Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hat (zu § 22 KunstUrhG als besonderer Ausformung des Persönlichkeitsrechts vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 - LM § 22 KunstUrhG Nr. 9; vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 - LM § 847 BGB Nr. 41 und vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 - LM § 823 (Ah) BGB Nr. 52 m.w.N.).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild - wie generell bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. neben den BGH-Urteilen vom 15. Januar 1965 und 26. Januar 1971 - a.a.O. - u.a. Senatsurteile vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 - LM § 847 BGB Nr. 33 und vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 34, 269, 286).

    Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff besteht (BGHZ 35, 363, 366 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; BVerfGE 34, 269, 274) als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, daß das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - aaO).

    Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht (Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - aaO).

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 89/73

    Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild - wie generell bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. neben den BGH-Urteilen vom 15. Januar 1965 und 26. Januar 1971 - a.a.O. - u.a. Senatsurteile vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 - LM § 847 BGB Nr. 33 und vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 34, 269, 286).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Entschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1965, 26. Januar 1971 und 5. März 1974 - aaO).

    Dabei kommt es weniger auf die vom Berufungsgericht vermißte detaillierte Darlegung wirtschaftlicher Nachteile durch den Kläger und die vom ihm geltend gemachten Hänseleien und Anspielungen in seinem Bekanntenkreis an (siehe dazu Senatsurteil vom 5. März 1974 - a.a.O. - S. 759) als vielmehr auf die Verletzung seines Selbstbestimmungsrechtes durch die Verbreitung des von ihm allein zu Unterrichtszwecken freigegebenen Nacktfotos.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Auf der Grundlage dieser Auffassungen kann deshalb die Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte nur dann nicht als widerrechtlich i.S. von § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn innerhalb der Spannungslage zwischen dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit und der freien Berichterstattung durch das Fernsehen gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Streitfall dem Publikationsinteresse der Beklagten trotz der nach Art. 5 Abs. 2 GG zu beachtenden Schranke durch die verfassungskonform auszulegende Vorschrift des § 22 KunstUrhG der Vorrang einzuräumen, der Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen der Parteien also zu Gunsten der Beklagten zu lösen ist (BVerfGE 34, 269, 282; 35, 202, 219 ff).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild - wie generell bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. neben den BGH-Urteilen vom 15. Januar 1965 und 26. Januar 1971 - a.a.O. - u.a. Senatsurteile vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 - LM § 847 BGB Nr. 33 und vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 34, 269, 286).

    Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff besteht (BGHZ 35, 363, 366 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; BVerfGE 34, 269, 274) als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, daß das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - aaO).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Auf der Grundlage dieser Auffassungen kann deshalb die Veröffentlichung des Fotos durch die Beklagte nur dann nicht als widerrechtlich i.S. von § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn innerhalb der Spannungslage zwischen dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Persönlichkeit und der freien Berichterstattung durch das Fernsehen gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Streitfall dem Publikationsinteresse der Beklagten trotz der nach Art. 5 Abs. 2 GG zu beachtenden Schranke durch die verfassungskonform auszulegende Vorschrift des § 22 KunstUrhG der Vorrang einzuräumen, der Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen der Parteien also zu Gunsten der Beklagten zu lösen ist (BVerfGE 34, 269, 282; 35, 202, 219 ff).

    In diesem Fall ergibt sich das Erfordernis einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Parteien bereits aus § 23 KunstUrhG, wobei es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob sie allein dem § 23 Abs. 2 KunstUrhG vorbehalten oder schon bei dem Tatbestandselement des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorzunehmen ist (BVerfGE 35, 202, 224 f; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - a.a.O. - S. 426).

    Gerade bei der Verbreitung eines Nacktfotos in diesem Massenkommunikationsmittel, insbesondere in der hier erfolgten bildschirmfüllenden Größe, besteht angesichts der selbst bei einer Ausstrahlung von nur 2-4 Sekunden Dauer starken Intensität des optischen Eindrucks, der Kombination von Bild und Ton, vor allem jedoch wegen der großen Reichweite des Fernsehens bei der auf erhebliches Zuschauerinteresse stoßenden Sendung "Länderspiegel" besonderer Anlaß, "auf eine Wahrung der vom Recht gesetzten Schranken zu achten und einem Mißbrauch des leichter verletzbar gewordenen Persönlichkeitsrechts vorzubeugen" (Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64 - NJW 1966, 2353, 2354; BVerfGE 35, 202, 227).

  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Geringfügige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht vermögen keine Ansprüche auf materielle Entschädigung auszulösen (BGHZ 35, 363, 368 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60] = LM § 847 BGB Nr. 18 m. Anm. Hauß).

    Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff besteht (BGHZ 35, 363, 366 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; BVerfGE 34, 269, 274) als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, daß das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - aaO).

  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 46/77

    Schadensersatzanspruch wegen des Rechts am eigenen Bild - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Erfordert § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, daß die abgebildete Person dem Bereich der Zeitgeschichte zuzordnen ist, d.h. als "absolute" oder "relative" Persönlichkeit der Zeitgeschichte dem öffentlichen Leben angehört (so u.a. BGHZ 20, 345, 349 ff; BGH, Urteile vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 - LM § 23 KunstUrhG Nr. 5 und vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 - LM § 22 KunstUrhG Nr. 10), dann ist, wie auch die Anschlußrevision nicht verkennt, der Tatbestand der Vorschrift hier nicht erfüllt, da der Kläger bei Ausstrahlung seines Fotos durch die Beklagte nicht derart im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stand, daß sich die allgemeine Aufmerksamkeit darauf gerichtet hätte, seine Person als solche im Bild vorgestellt zu bekommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - GRUR 1979, 425, 427).

    In diesem Fall ergibt sich das Erfordernis einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Parteien bereits aus § 23 KunstUrhG, wobei es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob sie allein dem § 23 Abs. 2 KunstUrhG vorbehalten oder schon bei dem Tatbestandselement des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorzunehmen ist (BVerfGE 35, 202, 224 f; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - a.a.O. - S. 426).

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Sowohl die auf die Überwindung von Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bei Urheber- oder Anteilszweifeln ausgerichtete Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch die an die Verantwortlichkeit mehrerer Täter anknüpfende Vorschrift des § 840 Abs. 1 BGB setzen schon nach ihrem Wortlaut ("den Schaden") die Entstehung eines einheitlichen Schadens voraus (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - LM § 840 BGB Nr. 7 a und in BGHZ 54, 283 [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69] = LM § 840 BGB Nr. 12 m. Anm. Nüßgens; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 830 Rdn. 15 f, 23 f; Nüßgens ebenda § 840 Rdn. 22; MünchKomm-Mertens, BGB § 840 Rdn. 4).
  • BGH, 22.10.1963 - VI ZR 187/62
    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Sowohl die auf die Überwindung von Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bei Urheber- oder Anteilszweifeln ausgerichtete Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch die an die Verantwortlichkeit mehrerer Täter anknüpfende Vorschrift des § 840 Abs. 1 BGB setzen schon nach ihrem Wortlaut ("den Schaden") die Entstehung eines einheitlichen Schadens voraus (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - LM § 840 BGB Nr. 7 a und in BGHZ 54, 283 [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69] = LM § 840 BGB Nr. 12 m. Anm. Nüßgens; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 830 Rdn. 15 f, 23 f; Nüßgens ebenda § 840 Rdn. 22; MünchKomm-Mertens, BGB § 840 Rdn. 4).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 61/62

    Drahtzieher

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Nur dies und nicht eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger für selbständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht hat der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 - (VersR 1963, 534, 536) gemeint, wenn er ausgeführt hat, daß bei einer verunglimpfenden Berichterstattung in mehreren Zeitschriften der Schaden nicht identisch sei, da jeweils eine andere Leserschaft angesprochen wurde, und daß deshalb die Zahlung des gegen einen Zeitschriftenverlag festgesetzten Entschädigungsbetrages den immateriellen Schaden des Verletzten jedenfalls nicht ganz erschöpfen könne.
  • BGH, 07.01.1969 - VI ZR 202/66

    Voraussetzungen einer Entschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes -

    Auszug aus BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild - wie generell bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. neben den BGH-Urteilen vom 15. Januar 1965 und 26. Januar 1971 - a.a.O. - u.a. Senatsurteile vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 - LM § 847 BGB Nr. 33 und vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 34, 269, 286).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

  • LG Berlin, 26.05.1977 - 16 S 6/76

    Terroristenbild; Der Spiegel

  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64

    Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von

  • BGH, 15.01.1965 - Ib ZR 44/63

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Klage auf Zubilligung eines angemessenen

  • OLG Stuttgart, 16.12.1981 - 4 U 88/81

    Veröffentlichung eines Nacktbildes durch eine Zeitschrift; Zivilrechtlicher

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BGH, 01.07.1982 - I ZR 119/80

    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung eines Künsters durch die Abbildung seiner

  • BGH, 21.05.1968 - VI ZR 27/68

    Zulassung der Revision zum Oberlandesgericht - Entscheidung des

  • BGH, 10.11.1961 - I ZR 78/60

    Hochzeitsbild

  • BGH, 02.07.1974 - VI ZR 121/73

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten, Verletzung des

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215).

    Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307 f.; aA OLG Stuttgart, AfP 1981, 362).

    Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37).

    b) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verringerung des Interesses der angesprochenen Leser an der streitgegenständlichen Berichterstattung nur die Vorveröffentlichungen im MDR-Magazin "FAKT", in der Bildzeitung und in der Online-Ausgabe der Leipziger Volkszeitung mindernd berücksichtigt, den anderen Beiträgen hingegen keine Bedeutung beigemessen hat (vgl. zur Minderung des Informationsinteresses durch Vorveröffentlichungen: Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; so auch v. Bar, NJW 1980, 1724, 1727; Erman/Ehmann, BGB, 9. Aufl. Anh. zu § 12 Rdn. 482; Lindacher, Rundfunkrecht, 1981 S. 361; RGRK/Dunz, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. I Rdn. 142; kritisch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 14. Aufl. Bd. 1, 1987 S. 478; MK/Schwerdtner, aaO. Rdn. 294).
  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem

    So deckt etwa die Einwilligung in eine bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere (BGH, Urteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1618 f. und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1112).
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