Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.05.1985

Rechtsprechung
   BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85   

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https://dejure.org/1985,178
BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85 (https://dejure.org/1985,178)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85 (https://dejure.org/1985,178)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 (https://dejure.org/1985,178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 36 Nr. 3, § 29
    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 935
  • MDR 1986, 469
  • BB 1986, 350
  • BauR 1986, 241
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 14.10.1981 - 19 Sa 22/81

    Zum besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO bei

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88).
  • LG Konstanz, 22.02.1983 - 4 O 558/82
    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88).
  • LG Wiesbaden, 28.01.1983 - 9 O 498/82
    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88).
  • RG, 27.02.1933 - VIII 514/32

    Ist bei Grundstücksmiete oder -pacht aus der Natur des Schuldverhältnisses zu

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    Für die Gegenleistung des Bestellers, also die Zahlung des Werklohns, ist dies nicht in gleicher Weise zwingend; denn grundsätzlich muß bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er hat daher nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69).
  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss.

    Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

  • BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04

    Erfüllungsort beim Beherbergungsvertrag

    Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bei bestimmten gegenseitigen Verträgen aus den Umständen einen einheitlichen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung hergeleitet (für den Bauvertrag: BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO; für den Energielieferungsvertrag: BGH Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - NJW 2003, 3418; für den Architektenvertrag, der neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst: BGH Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936; für den Beherbergungsvertrag: LG Kempten BB 1987, 929 m.w.N.; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 269 BGB Rdn. 13 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 29 Rdn. 24, 25).

    In diesen Fällen, in denen beide Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten an einem Ort erbringen müssen, entspricht es der Natur des Schuldverhältnisses, dass die Vertragsparteien ihre gesamten daraus herrührenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen (BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO).

  • BGH, 17.09.2003 - VIII ZR 321/02

    Erfüllungsort bei einem Energie- oder Wasserlieferungsverträgen

    Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Architektenvertrag).

    Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsvertrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen, ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige gerichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1679
BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85 (https://dejure.org/1985,1679)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1985 - VI ZB 4/85 (https://dejure.org/1985,1679)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 (https://dejure.org/1985,1679)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelfrist - Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses - Urteilsberichtigung - Offenbare Unrichtigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 935
  • MDR 1985, 835
  • VersR 1985, 838
  • BB 1985, 1759
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
    Wird dem Beklagten mit dem Urteil ein Beschluß zugestellt, der den auf ein höheres Schmerzensgeld lautenden Urteilstenor "wegen offenbarer Unrichtigkeit" auf einen niedrigeren Betrag berichtigt, und wird erst durch die spätere Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses klargestellt, daß der Beklagte entsprechend der ursprünglichen Fassung des Tenors zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, so beginnt hinsichtlich dieser höheren Beschwer der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (Abgrenzung zu BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11).*).

    Insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor das Urteil nach § 319 ZPO richtig gestellt wird (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11 m. w. Nachw.).

    Das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von dem in BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11, entschiedenen Fall, in dem der BGH für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung abgestellt hat.

  • BGH, 23.04.1955 - VI ZB 4/55

    Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
    Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat, BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989; Senat, VersR 1981, 548).

    obsiegt hatte (BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989).

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
    Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat, BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989; Senat, VersR 1981, 548).

    Ebenso hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem sich erst aus der berichtigten Fassung ergab, daß die Revision für den Kl. zugelassen worden war (Senat, VersR 1981, 548).

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93

    Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung

    Es kann daher dahinstehen, ob eine nur für den Fall des Mißerfolgs der sofortigen Beschwerde eingelegte Berufung unzulässig (so wohl MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 518 Rdn. 42; s.a. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) oder deswegen zulässig gewesen wäre, weil nur von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht (so wohl Stein/Jonas/Grunsky aaO. § 518 Rdn. 17).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 68/89

    Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Lauf von

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGHZ 89, 184 und die dortige Rechtsprechungsübersicht auf S. 186; Beschlüsse des BGH vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 1).

    Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, nämlich dann, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, etwa wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen läßt (vgl. BGHZ 17, 149 sowie Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO) oder ergibt, daß die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549).

    Wenn die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses maßgebend gewesen wäre, wäre überdies eine neue Berufungsfrist nur für die durch die Berichtigung verursachte höhere Beschwer in Lauf gesetzt worden, d.h. die Klägerin hätte zulässigerweise Berufung nur mit dem Ziel einlegen können, die monatliche Unterhaltsrente von 675 DM auf 900 DM heraufzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO).

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 81/08

    Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988; Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252 sowie BGH Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) .
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98

    Vorsorgliche Einlegung der Berufung für den Fall der Aufhebung eines

    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).

    Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß für sie im Falle eines Erfolgs der sofortigen Beschwerde, die die Berichtigung wieder rückgängig machte, eine neue Berufungsfrist laufen würde, wie dies für den Fall anerkannt ist, daß eine Berichtigung sogleich oder jedenfalls noch vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, später jedoch auf sofortige Beschwerde des Gegners wieder aufgehoben wird (BGH NJW 1986, 935, 936).

  • BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsschrift -

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - VersR 1985, 838, 839 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Urteil (bzw. eine Urteilsausfertigung) die für die Entschließungen der Parteien erforderliche Klarheit vermissen läßt, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des zugestellten Urteils mit heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - a.a.O.).

  • BGH, 24.05.1995 - V ZB 11/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Es kann dahinstehen, ob hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, bei denen die Rechtsprechung einen späteren Beginn der Rechtsmittelfrist annimmt (vgl. BGH a.a.O., 186 ff; Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936), weil der Kläger von einer wirksamen Urteilsberichtigung durch das Landgericht ausgegangen ist.

    Entscheidend ist, daß für den Kläger der äußere Anschein, in dieser Höhe durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert zu sein, zuverlässig erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses entfiel (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936).

  • BGH, 25.01.1989 - VIII ZB 37/88

    Berichtigung - Urteil - Berufungsfrist - Berichtigung eines Urteils wegen

    Dasselbe würde gelten, wenn das Ausmaß der Beschwer erst erkennbar würde, wenn eine zunächst ausgesprochene Urteilsberichtigung später in der Rechtsmittelinstanz wieder beseitigt würde; in diesem Falle liefe die Berufungsfrist erst von der Aufhebung der Berichtigung an (BGH Beschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 = NJW 1986, 935).
  • BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift - Bedeutung der Nennung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgebend ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstands, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 m.w.N., LM § 319 ZPO Nr. 13).
  • OLG Hamm, 14.07.1992 - 1 UF 126/92

    Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1990, 988, BGH VersR 1989, 530; BGH NJW 1986, 935; BGH NJW 1984, 1041) hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen.
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