Rechtsprechung
BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85 |
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BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 36 Nr. 3, § 29
Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erfüllungsort - Bauvertrag
Papierfundstellen
- NJW 1986, 935
- MDR 1986, 469
- BB 1986, 350
- BauR 1986, 241
Wird zitiert von ... (79) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 14.10.1981 - 19 Sa 22/81
Zum besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO bei …
Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88). - LG Konstanz, 22.02.1983 - 4 O 558/82
Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88). - LG Wiesbaden, 28.01.1983 - 9 O 498/82
Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88). - RG, 27.02.1933 - VIII 514/32
Ist bei Grundstücksmiete oder -pacht aus der Natur des Schuldverhältnisses zu …
Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
Für die Gegenleistung des Bestellers, also die Zahlung des Werklohns, ist dies nicht in gleicher Weise zwingend; denn grundsätzlich muß bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er hat daher nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69).
- BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des …
Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss.Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
- BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04
Erfüllungsort beim Beherbergungsvertrag
Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69).Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bei bestimmten gegenseitigen Verträgen aus den Umständen einen einheitlichen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung hergeleitet (für den Bauvertrag: BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO; für den Energielieferungsvertrag: BGH Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - NJW 2003, 3418; für den Architektenvertrag, der neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst: BGH Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936; für den Beherbergungsvertrag: LG Kempten BB 1987, 929 m.w.N.;… Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 269 BGB Rdn. 13 ff.;… Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 29 Rdn. 24, 25).
In diesen Fällen, in denen beide Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten an einem Ort erbringen müssen, entspricht es der Natur des Schuldverhältnisses, dass die Vertragsparteien ihre gesamten daraus herrührenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen (BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO).
- BGH, 17.09.2003 - VIII ZR 321/02
Erfüllungsort bei einem Energie- oder Wasserlieferungsverträgen
Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Architektenvertrag).
Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsvertrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen, ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige gerichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO).
- BGH, 08.12.2011 - III ZR 114/11
Internationale Zuständigkeit für Streitigkeit über Vergütungsansprüche eines …
Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem gegenseitigen Vertrag nicht notwendig ein einheitlicher Leistungsort besteht, sondern dass dieser grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932).Dies ist etwa anerkannt beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens, bei dem regelmäßig sofort an Ort und Stelle gezahlt wird, oder beim Bauwerkvertrag, bei dem auch der Besteller eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werks, am Ort des Bauwerks zu erfüllen hat und bei dem es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine gerichtliche Auseinandersetzung über etwaige Mängel des Bauwerks in dessen räumlicher Nähe durchführen zu können (…vgl. Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Insofern ist der Natur des Schuldverhältnisses eigen, dass sich der Patient am Ort des Krankenhauses zur Behandlung bereit hält und zustimmend mitwirkt, was nicht minder bewertet werden kann als in Betracht kommende einzelne Mitwirkungspflichten des Bestellers beim Bauwerkvertrag (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, aaO) oder des Abnehmers beim Energielieferungsvertrag (vgl. BGH…, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, aaO).
- OLG Stuttgart, 13.01.2016 - 9 U 183/15
Rücktritt vom Kaufvertrag: Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache als …
Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet sich der Leistungsort für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH, Beschluss vom 05.12.85 - I ARZ 737/85, NJW 86, 935; Urteil vom 09.03.95 - IX ZR 134/94, NJW 95, 1546). - BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99
Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag
Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). - OLG Bamberg, 18.08.2010 - 8 U 51/10
Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rücktritt von einem Vertrag über die …
Dabei ist der Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich für jede einzelne Verpflichtung gesondert festzustellen (BGH NJW 1986, 935; NJW 2004, 54, 55). - BGH, 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10
Selbstständiges Beweisverfahren: Änderung der Zuständigkeit des angerufenen …
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des zu errichtenden Bauwerks (BGHZ 157, 20, 25 f.; BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), hier Frankenheim bei Leipzig. - BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89
Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des …
Da die von der Firma R. geschuldete Werkleistung in Wuppertal zu erbringen gewesen war, mußte das dort angerufene Landgericht seine aus § 29 Abs. 1 ZPO folgende Zuständigkeit (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, JZ 1986, 252) nur verneinen, wenn ein abweichender Erfüllungsort oder Gerichtsstand vereinbart war. - BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03
Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen
Bei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die beiderseitigen Leistungspflichten sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (…vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, WM 2003, 1530, 1532), oder einem Bauvertrag, der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Gepräge erhält (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB gegeben sein. - OLG Stuttgart, 16.11.2016 - 3 U 98/16
Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage durch einen Bauträger: Anspruch der …
- OLG München, 23.12.2009 - 20 U 3515/09
Internationale Zuständigkeit für Gewährleistungsansprüche gegen ein im Ausland …
- BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 78/20
Bestimmung des zuständigen Gerichts
- OLG Schleswig, 25.11.2009 - 2 W 164/09
Erfüllungsort bei einer Werklohnklage; Bindungswirkung einer Verweisung
- BGH, 09.03.1995 - IX ZR 134/94
Erfüllungsort bei einer durch eine Bürgschaft gesicherten Verbindlichkeit
- LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22
Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in …
- BGH, 25.02.1999 - VII ZR 408/97
Maßgebliches Recht bei einem Bauvertrag mit einem im Ausland ansässigen …
- AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09
Gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung einer Werklohnforderung gem. § …
- OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers
- KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Klage eines Krankenhausträgers …
- BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 82/22
Zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Bauvertrag (hier …
- BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 28/20
Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses mangels Zustellung an den …
- LG Stralsund, 04.10.2011 - 6 O 77/11
Gerichtsstand bei Werklohnklage des Bauunternehmers
- OLG Zweibrücken, 12.07.2007 - 4 U 156/06
Werkvertrag: Vergütungsanspruch für Verlade- und Transportkosten bei fehlender …
- LG Krefeld, 19.08.2013 - 12 O 126/12
AG bringt die Werkstücke zum AN: Wo ist der Erfüllungsort?
- OLG Hamm, 11.12.2015 - 32 Sa 39/15
Ermittlung des Wohnsitzes im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
- LG Frankenthal, 08.07.1998 - 5 O 520/98
Verfahrensrecht - Bauwerkvertrag: Zuständiges Gericht für Werklohnklage
- LG Mainz, 02.04.2003 - 3 S 345/02
Arzthonorarklage: Wohnsitz des Patienten als Erfüllungsort
- KG, 26.09.2017 - 21 U 9/17
Bauträgervertrag: Einheitlicher Erfüllungsort; internationale Zuständigkeit für …
- BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 129/03
Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt - …
- OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 12 AR 5/03
Örtliche Zuständigkeit für Honorarklage des Rechtsanwalts
- LG Mainz, 02.04.2003 - 3 S 340/02
Bestimmung des Erfüllungsorts der Geldleistungspflicht aus einem Vertrag über …
- OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03
Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen …
- OLG Hamm, 23.11.2018 - 32 SA 51/18
Gerichtsstandbestimmung; Werklohnklage; Gerichtsstand des Erfüllungsorts; mehrere …
- BayObLG, 21.03.2002 - 1Z AR 20/02
Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit für Schadensersatz bei Grundstückskauf
- OLG Köln, 29.10.1996 - 5 W 74/96
Bindungswirkung einer Verweisung
- OLG Hamm, 18.10.2018 - 32 SA 45/18
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aufgrund eines Vertrages über …
- OLG Dresden, 16.06.2009 - 3 AR 46/09
Bindungswirkung der Verweisung einer Werklohnklage durch das Gericht am Ort des …
- LG Zwickau, 17.02.2004 - 7 O 1704/03
Gerichtsstand für Honorarklage des Architekten
- OLG Schleswig, 24.05.2000 - 2 W 83/00
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Ignorierung der Rechtslage
- BayObLG, 29.07.1997 - 1Z AR 45/97
Örtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklage des Wohnungskäufers gegen …
- BayObLG, 13.06.1996 - 1Z AR 30/96
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
- BayObLG, 31.08.2023 - 102 AR 167/23
Kein Zuständigkeitswechsel bei Klageerhebung vor zuständigem Gericht infolge …
- BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 23/20
Willkürliche Verweisung bei gegebener Teilzuständigkeit
- OLG Schleswig, 13.12.2002 - 2 W 211/02
Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen
- BayObLG, 17.07.2002 - 1Z AR 74/02
Verweisung im Mahnverfahren - übereinstimmende Parteianträge nach …
- OLG Hamm, 25.06.2018 - 32 SA 67/17
Rechtsfolgen der formularmäßigen Vereinbarung eines ausschließlichen …
- KG, 26.09.2017 - 21 U 73/17
Bauträgervertrag: Einheitlichkeit des Erfüllungsorts; internationale …
- OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 51/89
Skontoabzug: Rechtzeitigkeit der Zahlung bei VOB-Vertrag
- OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06
Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - vertragliche …
- BayObLG, 27.06.2003 - 1Z AR 64/03
Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Vorliegen eines …
- BayObLG, 07.02.2002 - 1Z AR 6/02
Fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Erfüllungsort bei …
- OLG Naumburg, 04.01.2001 - 1 AR 54/00
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung eines Rechtstreits …
- OLG München, 11.03.2021 - 23 U 1410/20
Grenzen und Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Incoterm-Verträge
- LG Berlin, 24.06.2013 - 2 O 107/13
Kein Gerichtsstand am Ort der Baustelle für Zahlungsansprüche!
- OLG Naumburg, 14.12.2010 - 1 AR 33/10
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Hauptsacheverfahren nach vorangegangenem …
- LG Wiesbaden, 02.01.2014 - 9 O 268/13
Ort des Bauwerks für örtliche Zuständigkeit maßgebend!
- OLG München, 12.07.1995 - 28 W 1948/95
Anwaltszwang für Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Verfügung
- LG Würzburg, 12.09.2018 - 64 O 627/17
Werklohnforderung aus gekündigtem Bauvertrag
- LG Rostock, 14.07.2010 - 5 O 24/10
Bestimmung des Leistungsortes für jede Verpflichtung gesondert bei Vorliegen …
- LG Berlin, 09.03.2010 - 49 S 139/09
Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Reparatur einer Klimaanlage
- OLG Dresden, 23.01.2004 - 1 AR 3/04
Verfahrensrecht - Erfüllungsort für Werklohnanspruch ist Ort des Bauwerks
- OLG Frankfurt, 04.05.1993 - 20 AR 18/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren
- OLG München, 15.01.2021 - 23 U 1410/20
Grenzen und Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Incoterm-Verträge
- LG Rottweil, 05.03.2007 - 2 O 157/06
- OLG Stuttgart, 19.12.2000 - 5 AR 9/00
Welcher Gerichtsstand bei Werklohnklagen gegen eine Gesellschaft bürgerlichen …
- LG Heilbronn, 20.03.1997 - 6 O 2760/95
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerksvertrag ; …
- OLG Koblenz, 27.03.1987 - 2 U 608/83
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes; Internationale Zuständigkeit …
- BayObLG, 22.07.2003 - 1Z AR 73/03
Gerichtsstandsbestimmung bei Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- BayObLG, 03.03.1998 - 1Z AR 9/98
Zuständiges Gericht bei Verfahren gegen die Architekten die mit Planung …
- BayObLG, 19.09.2002 - 1Z AR 118/02
Zuständiges Gericht bei Klage gegen Streitgenossen - Gerichtsstand der …
- KG, 22.06.1987 - 24 W 3495/87
Anspruch auf Einräumung einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek; …
- LG Göttingen, 02.05.2012 - 8 O 38/12
Verfahrensrecht - Klage wegen Planungsmängeln: Örtliche Zuständigkeit?
- OLG Oldenburg, 24.04.1996 - 2 U 49/96
Inhaltskontrolle, Gerichtsstand, Vob/b, Auftraggeber, öffentlicher
- OLG Karlsruhe, 07.02.2011 - 15 AR 38/10
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung
- LG München II, 28.07.2003 - 1 O 4326/03
Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit in Bausachen: Ein Lotteriespiel!
- LG Karlsruhe, 01.06.2001 - O 22/00
Gerichtsstandsvereinbarung, laufende Geschäftsbeziehung, formlose Billigung
- BayObLG, 04.02.1997 - 1Z AR 98/96
Örtliche Zuständigkeit bei gesamtschuldnerische Klage der Wohnungseigentumskäufer …
- LG Itzehoe, 18.08.1989 - 3 O 372/87
Schadensersatz für Rissbildung in Schlammbehältern?
Rechtsprechung
BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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Zum Lauf der Rechtsmittelfrist bei Aufhebung des Beschlusses zur Berichtigung des Urteilstenors
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ZPO § 319
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsmittelfrist - Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses - Urteilsberichtigung - Offenbare Unrichtigkeit
Papierfundstellen
- NJW 1986, 935
- MDR 1985, 835
- VersR 1985, 838
- BB 1985, 1759
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83
Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung
Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
Wird dem Beklagten mit dem Urteil ein Beschluß zugestellt, der den auf ein höheres Schmerzensgeld lautenden Urteilstenor "wegen offenbarer Unrichtigkeit" auf einen niedrigeren Betrag berichtigt, und wird erst durch die spätere Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses klargestellt, daß der Beklagte entsprechend der ursprünglichen Fassung des Tenors zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, so beginnt hinsichtlich dieser höheren Beschwer der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (Abgrenzung zu BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11).*).Insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor das Urteil nach § 319 ZPO richtig gestellt wird (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11 m. w. Nachw.).
Das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von dem in BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041 = LM § 319 ZPO Nr. 11, entschiedenen Fall, in dem der BGH für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung abgestellt hat.
- BGH, 23.04.1955 - VI ZB 4/55
Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung
Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat, BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989; Senat, VersR 1981, 548).obsiegt hatte (BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989).
- BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79
Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen
Auszug aus BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85
Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat, BGHZ 17, 149 = NJW 1955, 989; Senat, VersR 1981, 548).Ebenso hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem sich erst aus der berichtigten Fassung ergab, daß die Revision für den Kl. zugelassen worden war (Senat, VersR 1981, 548).
- BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93
Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung
Es kann daher dahinstehen, ob eine nur für den Fall des Mißerfolgs der sofortigen Beschwerde eingelegte Berufung unzulässig (…so wohl MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 518 Rdn. 42; s.a. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) oder deswegen zulässig gewesen wäre, weil nur von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht (…so wohl Stein/Jonas/Grunsky aaO. § 518 Rdn. 17). - BGH, 28.03.1990 - XII ZR 68/89
Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Lauf von …
Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGHZ 89, 184 und die dortige Rechtsprechungsübersicht auf S. 186; Beschlüsse des BGH vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936 …und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 1).Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, nämlich dann, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, etwa wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen läßt (vgl. BGHZ 17, 149 sowie Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO) oder ergibt, daß die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549).
Wenn die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses maßgebend gewesen wäre, wäre überdies eine neue Berufungsfrist nur für die durch die Berichtigung verursachte höhere Beschwer in Lauf gesetzt worden, d.h. die Klägerin hätte zulässigerweise Berufung nur mit dem Ziel einlegen können, die monatliche Unterhaltsrente von 675 DM auf 900 DM heraufzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO).
- BGH, 06.05.2009 - XII ZB 81/08
Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des …
Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988; Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252 sowie BGH Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) .
- BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98
Vorsorgliche Einlegung der Berufung für den Fall der Aufhebung eines …
Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186;… 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß für sie im Falle eines Erfolgs der sofortigen Beschwerde, die die Berichtigung wieder rückgängig machte, eine neue Berufungsfrist laufen würde, wie dies für den Fall anerkannt ist, daß eine Berichtigung sogleich oder jedenfalls noch vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, später jedoch auf sofortige Beschwerde des Gegners wieder aufgehoben wird (BGH NJW 1986, 935, 936).
- BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95
Beginn der Rechtsmittelfrist bei offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsschrift - …
Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - VersR 1985, 838, 839 m.w.N.).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Urteil (bzw. eine Urteilsausfertigung) die für die Entschließungen der Parteien erforderliche Klarheit vermissen läßt, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des zugestellten Urteils mit heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - a.a.O.).
- BGH, 24.05.1995 - V ZB 11/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der …
Es kann dahinstehen, ob hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, bei denen die Rechtsprechung einen späteren Beginn der Rechtsmittelfrist annimmt (…vgl. BGH a.a.O., 186 ff; Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936), weil der Kläger von einer wirksamen Urteilsberichtigung durch das Landgericht ausgegangen ist.Entscheidend ist, daß für den Kläger der äußere Anschein, in dieser Höhe durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert zu sein, zuverlässig erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses entfiel (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985, VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936).
- BGH, 25.01.1989 - VIII ZB 37/88
Berichtigung - Urteil - Berufungsfrist - Berichtigung eines Urteils wegen …
Dasselbe würde gelten, wenn das Ausmaß der Beschwer erst erkennbar würde, wenn eine zunächst ausgesprochene Urteilsberichtigung später in der Rechtsmittelinstanz wieder beseitigt würde; in diesem Falle liefe die Berufungsfrist erst von der Aufhebung der Berichtigung an (BGH Beschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 = NJW 1986, 935). - BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift - Bedeutung der Nennung der …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgebend ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstands, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 m.w.N., LM § 319 ZPO Nr. 13). - OLG Hamm, 14.07.1992 - 1 UF 126/92
Neue Rechtsmittelfrist nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das …
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1990, 988, BGH VersR 1989, 530; BGH NJW 1986, 935; BGH NJW 1984, 1041) hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen.