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   BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87   

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https://dejure.org/1988,546
BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87 (https://dejure.org/1988,546)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1988 - II ZR 373/87 (https://dejure.org/1988,546)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1988 - II ZR 373/87 (https://dejure.org/1988,546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 309
  • NJW 1988, 2670
  • ZIP 1988, 897
  • MDR 1988, 938
  • VersR 1988, 944
  • WM 1988, 1119
  • WM 1988, 19
  • AnwBl 1988, 589
  • Rpfleger 1988, 491
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.1956 - III ZR 170/54

    Beihilfegrundsätze. Bundesbahn

    Auszug aus BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87
    Der Grund hierfür liegt darin, daß die beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften im Bereich der wirtschaftlich selbständigen und eigenverantwortlichen Deutschen Bundesbahn im Grundsatz nicht gelten (BGHZ 19, 348).
  • KG, 18.05.1984 - 1 W 600/83

    Leistung; Krankenkasse; Pfändungsschutz; Tod; Ausstehend

    Auszug aus BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87
    Auf diese Frage, welche die herrschende und vom Berufungsgericht geteilte Ansicht zugunsten des Bezugsberechtigten entscheidet (vgl. u. a. KG Rpfleger 1985, 73 m.umfangr. Nachw.), kommt es hier aber nicht an, weil mit der Gutschrift auf dem Konto der Anspruch des Klägers gegen die KVB wegen Erfüllung untergegangen ist und mit ihm ein etwaiger Pfändungsschutz gemäß § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.1984 - 13 A 2697/83
    Auszug aus BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87
    Ebensowenig verfängt der von der Revision erhobene Einwand, daß der Kontenschutz i. S. des § 55 SGB-AT jedenfalls dann ins Leere gehe, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift ein Schuldsaldo in Höhe der Sozialleistung bestand, weil § 55 SGB-AT keine Forderung gegen die Bank begründe, sondern das Bestehen einer solchen voraussetze (so aber auch OVG Münster NJW 1987, 90).
  • LG Oldenburg, 19.08.1982 - 5 T 268/82
    Auszug aus BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87
    Der Ansicht, nach der der Schutzbereich des § 850 k ZPO im Wege der Analogie auf einmalige Leistungen auszudehnen ist (LG Oldenburg Rpfleger 1983, 33; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl. § 850 k Rdn. 5; Stöber aaO Rdn. 1282 Fn. 3), kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87

    Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des

    Auszug aus BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87
    Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 12. Oktober 1987 (II ZR 98/87, WM 1987, 1418 = ZIP 1987, 1523) unter Bezugnahme auf die herrschende Ansicht (Liesecke WM 1975, 323; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 850 i Rdn. 121; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch Allg. Teil K § 55 Rdn. 10; Heinze in Bochumer Komm. z. Sozialgesetzbuch, Allg. Teil § 55 Rdn. 11, 12; v. Maydell in Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, SGB-AT § 55 Rdn. 27; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdn. 200; Hess. VGH Kassel WM 1985, 1357 mit Anmerkung v. Maydell EWiR § 55 SGB-AT 1/86, 98 und Benckendorff WuB IV A. § 387 BGB 1.86; OVG Lüneburg WM 1987, 172 mit Anmerkung Reiser WuB IV A. § 394 BGB 1.87) ausgesprochen hat, steht die Bestimmung des § 55 SGB-AT auch einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch die Bank entgegen, weil gemäß § 394 BGB die Aufrechnung ausgeschlossen ist, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterliegt.
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZR 286/04

    Zugriff der kontoführenden Bank auf pfändungsfreies Arbeitseinkommen

    (1) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß unpfändbare Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugänglich sind (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419).

    Mit der Gutschrift des Arbeitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO (BGHZ 104, 309, 313; BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, WM 2004, 1928, 1930).

    (2) Ob § 850 k ZPO einer kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGHZ 104, 309, 315).

    Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419; Becker, in: Musielak aaO § 850 i ZPO Rdn. 28; Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; a.A. Terpitz WuB IV A. § 394 BGB 1.88), ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen an.

    Die an die Anordnung der gesetzlichen Unpfändbarkeit geknüpfte Folge, daß die Bank nach dem Rechtsgedanken der §§ 394, 400 BGB an einer Verrechnung der eingegangenen Beträge mit einer eigenen Forderung gehindert ist (BGHZ 104, 309, 311), tritt hier also nicht ein.

    Durch diese Vorschriften wird der Kontoschutz abschließend in der Weise geregelt, daß nur auf dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches vorübergehend unpfändbar sind, für eingehende Gehälter und Löhne - um die es hier geht - Pfändungsschutz hingegen ausschließlich nach § 850 k ZPO auf entsprechenden Antrag gewährt wird (BGHZ 104, 309, 312 ff.; Becker, in: Musielak aaO § 850 k ZPO Rdn. 1).

    Er sah deshalb davon ab, Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55 SGB I getroffenen Regelung pfändungsfrei zu lassen und entschied sich im Rahmen des § 850 k ZPO für eine rein verfahrensrechtliche Lösung (BT-Drucks. 8/693, S. 49 f.; BT-Drucks. 8/1414, S. 41; BGHZ 104, 309, 313 f.).

  • OLG Nürnberg, 11.12.2000 - 4 W 3614/00

    Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Justizbeitreibungsordnung -

    Der Schuldner hätte es somit in der Hand, all diese Sozialleistungen dem Zugriff der Gläubigerin zu entziehen, sei es durch Verfügung innerhalb der Sieben-Tages-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I, sei es - hier allerdings nur bei laufenden Sozialleistungen (BGHZ 104, 309) - durch Einzel-Anträge (ggf. Vollstreckungserinnerung) nach § 55 Abs. 4 SGB I, sei es - bei Einmalleistungen - durch Einzel-Anträge nach § 765 a ZPO (Stein-Jonas-Brehm aaO., § 850 k Rn. 10).
  • LG Aschaffenburg, 23.11.2009 - 43 T 169/09

    Pfändung des Bankguthabens: Pfändungsschutz für einmalige Jubiläumszuwendungen

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 850k ZPO nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nur wiederkehrende Einkünfte schützt (BGH NJW 1988, 2670 ff.).

    Bei der hier streitgegenständlichen Kontogutschrift handelt es sich dagegen und eine sonstige Einmalzahlung, für die § 850k ZPO nicht gilt (BGH NJW 1988, 2670 ff.; Zöller/Stöber, § 850k Rn. 5, § 850a Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850k Rn. 4).

    Schutz nach Kontogutschrift einer wie hier vorliegenden einmaligen Vergütung kommt nur nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § 765a ZPO in Betracht (BGH NJW 1988, 2670 ff.; Zöller/Stöber, § 850k Rn. 5; Musielak/Becker, § 850k Rn. 4).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 - L 4 R 177/06

    Rentenversicherung

    Der als schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 30.05.1988, - II ZR 373/87 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 4/07

    Rentenversicherung

    Der als schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 30.05.1988 - II ZR 373/87 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2008 - L 4 R 178/06

    Rentenversicherung

    Der als schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 30.05.1988 - II ZR 373/87 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 (18) R 31/06

    Rentenversicherung

    Der als schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 30.05.1988, - II ZR 373/87 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - L 4 R 63/06

    Rentenversicherung

    Der als schutzwürdig angesehene Empfänger einer Sozialleistung soll einen überwiesenen Betrag wie einen bar ausgezahlten Betrag tatsächlich erlangen und diesen nicht sofort an seine Gläubiger verlieren, die Sozialleistung soll ihm vielmehr innerhalb des siebentägigen Schutzzeitraums zur freien Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 30.05.1988, - II ZR 373/87 - ).
  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3553/04

    Ausgestaltung der Bemessung der Höhe des monatlichen Elternbeitrags für den

    Die Drittschuldnerin wäre allerdings verpflichtet, die Sozialleistungen während der Sieben-Tages-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I nicht mit dem jeweils bestehenden Soll zu verrechnen, denn gemäß § 394 Satz 1 BGB ist die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung ausgeschlossen, BGH, Urteil vom 30. Mai 1998, II ZR 373/87, BGHZ 104, 309 = NJW 1988, 2670 = Rpfleger 1988, 491 m.w.N.
  • LG Kassel, 04.04.2006 - 3 T 94/06

    Vollstreckungspraxis - Kein Schonvermögen für Hartz-IV-Empfänger

    Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen insbesondere Leistungen zur Grundsicherung gehören, können gemäß § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wobei der darauf bezogene Pfändungsschutz ganz eigenständig geregelt ist (vgl. BGH NJW 1988, 2670).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 4 R 125/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 188/06

    Rentenversicherung

  • LG Siegen, 10.05.2006 - 4 T 71/06

    Pfändungsschutz für auf Girokonto gutgeschriebene Beihilfeleistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2007 - L 4 R 99/07

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 154/06

    Rentenversicherung

  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3353/04
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