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   BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90   

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https://dejure.org/1991,1484
BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90 (https://dejure.org/1991,1484)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1991 - II ZR 259/90 (https://dejure.org/1991,1484)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1991 - II ZR 259/90 (https://dejure.org/1991,1484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geschäftsbezeichnung - Handelsname - Unzulässigkeit eines Geschäftsbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 17, §§ 17 ff., § 37 Abs. 2
    Firmenrechtliche Unzulässigkeit einer zulässig geführten und wettbewerbsrechtlich schutzfähigen Geschäftsbezeichnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 37 Abs. 2
    Verwendung einer schutzfähigen Geschäftsbezeichnung als unberechtigter Firmengebrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2023
  • NJW-RR 1991, 1252 (Ls.)
  • MDR 1991, 951
  • WM 1991, 1078
  • BB 1991, 1141
  • DB 1991, 1445
  • Rpfleger 1991, 421
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).

    In der Sache befassen sich diese Erkenntnisse (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des I. Zivilsenats) jedoch durchweg nur mit den Voraussetzungen, unter denen ein aus einem Warenzeichen oder auf andere Weise gebildeter Begriff als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens Schutz nach §§ 16 UWG, 12 BGB erlangen kann (vgl. etwa BGHZ 8, 337; 15, 107; Urt. v. 15. Juni 1956 aaO S. 88 r. Sp.), nicht aber mit der nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob es nach § 37 Abs. 2 HGB zulässig ist, daß der Geschäftsinhaber ein für ihn eingetragenes Warenzeichen oder eine befugtermaßen zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzte besondere Geschäftsbezeichnung auch in einer Weise einsetzt, daß sie maßgeblichen Verkehrskreisen als sein eigener Name, d.h. die - wenn auch möglicherweise abgekürzte, insbesondere ohne Rechtsformzusatz gebrauchte - Firma des Unternehmensträgers als solche erscheint.

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).

    In der Sache befassen sich diese Erkenntnisse (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des I. Zivilsenats) jedoch durchweg nur mit den Voraussetzungen, unter denen ein aus einem Warenzeichen oder auf andere Weise gebildeter Begriff als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens Schutz nach §§ 16 UWG, 12 BGB erlangen kann (vgl. etwa BGHZ 8, 337; 15, 107; Urt. v. 15. Juni 1956 aaO S. 88 r. Sp.), nicht aber mit der nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob es nach § 37 Abs. 2 HGB zulässig ist, daß der Geschäftsinhaber ein für ihn eingetragenes Warenzeichen oder eine befugtermaßen zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzte besondere Geschäftsbezeichnung auch in einer Weise einsetzt, daß sie maßgeblichen Verkehrskreisen als sein eigener Name, d.h. die - wenn auch möglicherweise abgekürzte, insbesondere ohne Rechtsformzusatz gebrauchte - Firma des Unternehmensträgers als solche erscheint.

  • RG, 20.06.1903 - I 135/03

    Offene Handelsgesellschaft. Gebrauch einer Firma.

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Ein Firmengebrauch im Sinne von § 37 HGB liegt in jeder Handlung, die unmittelbar auf den Betrieb des Geschäfts Bezug hat und als Willenskundgebung des Geschäftsinhabers zu verstehen ist, sich der verwendeten Bezeichnung als des eigenen Handelsnamens (seiner Firma) zu bedienen (so schon RGZ 55, 121, 123 und KG HRR 1932 Nr. 252; KG JA 45, 168, 169 f; vgl. ferner OLG Hamburg WRP 1977, 496, 497; BayObLGZ 1960, 345, 348).
  • BGH, 13.07.1979 - I ZR 138/77

    Hausverbot II

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Auch wenn dabei eine gewisse Verallgemeinerung hinzunehmen ist, muß jedenfalls das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1979 - I ZR 138/77, NJW 1980, 700).
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).
  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).
  • BGH, 25.09.1959 - I ZR 41/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 273/67

    Anforderungen an die Firmenwahrheit; Führung eines akademischen Titels

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Dafür reicht es nach heutigem Normverständnis aus, daß der auf Unterlassung Klagende unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt ist (BGHZ 53, 65, 70; h.M., vgl. statt aller Heymann/Emmerich, HGB § 37 Rdn. 23 m.w.N. und Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 37 Rdn. 28, 29, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Auszug aus BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90
    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).
  • OLG Köln, 12.08.1998 - 6 U 97/97

    Verwendung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr; Rufausbeute durch Anlehnung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 91, 2023 f) sei die Verwendung einer Bezeichnung, auch wenn sie wettbewerbsrechtlich zulässig sei, dann gleichwohl, nämlich firmenrechtlich, unzulässig, wenn durch sie die Absicht deutlich werde, nicht (nur) auf das betriebene Geschäft, sondern (auch) auf den Handelsnamen des Inhabers hinzuweisen, und es sich bei der Bezeichnung nicht um dessen Firma handele.

    In seiner späteren Entscheidung NJW 91, 2023 hat der BGH zur Klagebefugnis aus § 37 Abs. 2 HGB unter Berufung auf die "einhellige Meinung" in der Literatur wiederholend ausgeführt, für diese reiche es nach heutigem Normverständnis aus, daß der auf Unterlassung Klagende unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt sei.

    Zutreffend geht die Beklagte unter Zugrundelegung der oben bereits zitierten, in NJW 91, 2023 f veröffentlichten Entscheidung des BGH davon aus, daß auch eine kennzeichenrechtlich zulässige Kurzbezeichnung firmenrechtlich unzulässig sein kann, wenn nämlich die Absicht deutlich wird, nicht - wie etwa in der Werbung - das Unternehmen, sondern dessen Inhaber mit seinem im Geschäftsleben geführten Namen, also seiner Firma, zu bezeichnen.

  • OLG Köln, 05.11.2010 - 6 U 67/10

    Umfang des Verbots der Verwendung einer der Firmierung nicht entsprechenden

    Ein Firmengebrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt in jeder Handlung, die als Willenskundgebung des Geschäftsinhabers zu verstehen ist, sich der verwendeten Bezeichnung als des eigenen Handelsnamens, also firmenmäßig, zu bedienen (BGH NJW 1991, 2023 f.).
  • OLG Stuttgart, 29.10.1997 - 20 U 8/97
    Die Beklagte Ziff. 1 darf sie daher in diesem Bereich nicht durch eine andere Geschäftsbezeichnung ersetzen oder bei Verwendung einer solchen anderen Geschäftsbezeichnung den Eindruck erwecken, diese sei nicht nur eine - etwa schlagwortartige oder werbekräftige - Kennzeichnung ihres Geschäfts, sondern zugleich ihr eigener Name (grundlegend dazu BGH, NJW 1991, 2023 ff.).
  • BayObLG, 21.03.2001 - 3Z BR 355/00

    Eintragung der Mehrfachfirmierung einer Sparkasse im Handelsregister

    Dieser für Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften entwickelte Grundsatz, der sich aus einer positiven Gesetzesbestimmung nicht herleiten lässt (vgl. Nipperdey in Festschrift für Alfred Hueck S.195 ff.), besagt, dass ein Kaufmann in ein und demselben Handelsgeschäft nur eine Firma haben kann (vgl. BGH NJW 1991, 2023/2024; Baumbach/Hopt HGB 30.Aufl. § 17 Rn.7; Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon § 17 Rn. 21).
  • KG, 19.06.2001 - 5 U 10475/99

    Amtliche Informationen für Wettbewerber - Hilfstätigkeit zur Erfüllung

    Eine Verallgemeinerung darf weiterhin nicht dazu führen, daß dabei derart allgemeine Begriffe verwendet werden, daß offenbleibt, wann sie im Einzelfall erfüllt sind, und die Gefahr besteht, daß der Streit hierüber in die Vollstreckungsinstanz verlagert wird (BGH WM 1991, 1078/1079 - "A.").
  • LG Köln, 23.03.2010 - 81 O 205/09

    Verwendung der Bezeichnung der von einer anderen Firma innegehaltenen Marke "Q T"

    Hier weist die Klägerin allerdings mit Recht auf die Ausführungen in BGH NJW 1991, 2023 ff. hin.
  • OLG Celle, 04.11.1998 - 13 U 144/98

    Werbung, Autokauf, Firma, GmbHZusatz

    e) Mit diesen Erwägungen befindet sich der Senat jedenfalls nicht in Widerspruch zu den gedanklichen Grundlagen der von den Parteien diskutierten Entscheidung des BGH (NJW 91, 2023).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 279/90

    Pflichtwidrige Verwendung einer Firmenbezeichnung ohne Inhaberzusatz im

    Dabei ist nicht entscheidend, ob - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an Literaturmeinungen angenommen hat - der maßgebliche Verkehr (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 08.04.1991 - II ZR 259/90, NJW 1991, 2023, 2024 r. Sp.) in Werbeanzeigen und Aufschriften auf Gebäuden und Fahrzeugen tatsächlich regelmäßig nur einen (nach § 37 HGB auch in von der Firma abweichenden Formen zulässigen) Hinweis auf das Geschäft selbst als solches und nicht den auf den Geschäftsinhaber sieht (so etwa RG MuW 1931, 501, 502; KG JW 1930, 3777; OLG Düsseldorf DB 1970, 923, 924 [OLG Düsseldorf 21.04.1970 - 3 W 23/70] ; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 37 Rdn. 15; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB, 5. Aufl., § 37 Rdn. 4 f.) oder ob dies in dieser allgemeinen Form nicht zutrifft (so BGH a.a.O. und BayObLGZ 60, 345, 348, 350); denn vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung von im Sinne des § 37 HGB zu beanstandenden Verwendungsformen von solchen, die nach dieser Bestimmung (und damit nach dem von den Parteien geschlossenen Prozeßvergleich) zulässig sind, sondern allein um die Frage, welche Art von Handlungen von der konkreten Unterlassungsverpflichtungserklärung erfaßt sein sollten.
  • LG Berlin, 03.04.2007 - 102 O 10/07
    Es genügt die unmittelbare Verletzung rechtlicher Interessen wirtschaftlicher Art, womit auch Wettbewerber im Sinne des UWG zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen (vgl. BGH, NJW 1991, 2023 [BGH 08.04.1991 - II ZR 259/90] ; Heidinger in MünchKomm/ HGB , 2. Aufl., Rz. 49 zu § 37 HGB ).
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