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   BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93   

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BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93 (https://dejure.org/1993,4037)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1993 - 1 BvR 696/93 (https://dejure.org/1993,4037)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 1993 - 1 BvR 696/93 (https://dejure.org/1993,4037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Eigenbedarfskündigung; Selbstnutzungswunsch; Rechtsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenbedarf - Kauf - Vermietete Eigentumswohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 309
  • WM 1994, 358
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93
    Gegen die letztgenannte Verfassungsgarantie sei auch dadurch verstoßen worden, daß beide Gerichte der Sache nach von dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs (BGHZ 103, 91 = BGH, HdM Nr. 17) abgewichen seien und deshalb einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts hätten einholen müssen.

    Indem die beiden angegriffenen Entscheidungen den Eigennutzungswunsch nicht als vernünftigen, nachvollziehbaren Grund für die Eigenbedarfskündigung (vgl. BGHZ 103, 91, 100 = BGH, HdM Nr. 17) billigen, greifen sie in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in das von der Eigentumsgarantie verbürgte Recht der Beschwerdeführerin ein, ihr Leben unter Gebrauch ihres Eigentums so einzurichten, wie sie es für richtig hält.

    Denn daß der Eigenbedarf reklamierende Vermieter bislang unzureichend untergebracht war, ist für eine Eigenbedarfskündigung gerade nicht erforderlich (vgl. BGHZ 103, 91, 100 = BGH, HdM Nr. 17).

    Schon in den Gesetzesberatungen ist hervorgehoben worden, daB aus dem Wort "benötigen" in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gefolgert werden dürfe, daß auf seiten des Vermieters ein Notfall, Mangel oder eine Zwangslage vorliegen müssen, der Vermieter habe vielmehr grundsätzlich das Recht, im eigenen Haus zu wohnen oder begünstigte Personen darin wohnen zu lassen, sofern er hierfür vernünftige Gründe anführen könne (vgl. hierzu die Nachweise in BGHZ 103, 91, 99 = BGH, HdM Nr. 17).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93
    Die Fachgerichte haben vielmehr seinen Eigennutzungswunsch grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f. = BVerfG, HdM Nr. 3; 79, 292, 304 f. = BVerfG, HdM Nr. 14).

    Damit ist der Mieter nicht schutzlos gestellt: Von den Gerichten zu prüfende Grenzen des Erlangungswunsches sind, ob dieser ernsthaft verfolgt wird, ob er mißbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist oder weil die gekündigte Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann, oder ob der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann; ferner wird der Mieter über die sogenannte Sozialklausel des § 556 a BGB geschützt (zu diesen Grenzen vgl. BVerfGE 79, 292, 305 = BVerfG, HdM Nr. 14; 83, 82, 86 f. = BVerfG, HdM Nr. 24).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93
    Eine Gesetzesauslegung, welche den letztgenannten Eigennutzungswunsch unberücksichtigt ließe, wäre deshalb mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 68, 361, 375 = BVerfG, HdM Nr. 3).

    Die Fachgerichte haben vielmehr seinen Eigennutzungswunsch grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f. = BVerfG, HdM Nr. 3; 79, 292, 304 f. = BVerfG, HdM Nr. 14).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93
    Damit ist der Mieter nicht schutzlos gestellt: Von den Gerichten zu prüfende Grenzen des Erlangungswunsches sind, ob dieser ernsthaft verfolgt wird, ob er mißbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist oder weil die gekündigte Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann, oder ob der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann; ferner wird der Mieter über die sogenannte Sozialklausel des § 556 a BGB geschützt (zu diesen Grenzen vgl. BVerfGE 79, 292, 305 = BVerfG, HdM Nr. 14; 83, 82, 86 f. = BVerfG, HdM Nr. 24).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93
    Bei der Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung wegen berechtigten Interesses im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet ist, haben die Gerichte zu beachten, daß das Eigentum in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 52, 1, 30).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93
    Seine Nutzung soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 46, 325, 334).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Dabei haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (im Anschluss an BVerfG vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 29/99, NJW-RR 1999, 1097 und vom 4. August 1993 - 1 BvR 541/93, NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (im Anschluss an BVerfG vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG vom 11. November 1993 - 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309, 310 und vom 20. Februar 1995 - 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480, 1481).

    Wer finanzielle Mittel - oft nach längerer Ansparung und/oder unter Aufnahme von Krediten - dazu verwendet, eine Eigentumswohnung zu erwerben, um in dieser selbst zu wohnen, gestaltet sein Leben selbst dann vernünftig und nachvollziehbar, wenn er sich hierzu allein deswegen entschließt, um schlichtweg "Herr seiner eigenen vier Wände" zu sein (BVerfG, NJW 1994, 309, 310).

    aa) Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder einer der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Angehörigen auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss [RE] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO; BVerfGE 68, 361, 374; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1994, 994 f.).

    Danach haben die Fachgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481; Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14).

    Zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters dürfen die Gerichte allerdings den Eigennutzungswunsch des Vermieters darauf überprüfen, ob er ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG, NJW 1994, 994 f.; WuM 2002, 21 f.; NJW 2014, 2417 Rn. 28; NJW 1993, 1637 f.; NJW 1994, 309 f.; Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 19).

    Wie das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, ist der Wunsch, eine erworbene Eigentumswohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen (vgl. Senatsbeschluss [RE] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO; BVerfG, NJW 1994, 309, 310).

    Dies steht in Widerspruch dazu, dass die Gerichte auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481).

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Dabei haben die Fachgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1991, 158; NJW 1994, 309, 310; NJW 1995, 1480, 1481).

    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21 f. mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 994 f.; NJW 1995, 1480, 1481).

    Ferner wird der Mieter über die sogenannte Sozialklausel des § 574 BGB geschützt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 309, 310 mwN [zu § 556a BGB aF]; zum Verhältnis von § 573 Abs. 2 Nr. 2 und § 574 BGB vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100 f.; BVerfGE 79, 292, 302 f. [jeweils zu § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 556a BGB aF]), indem er Härtegründe anbringen kann.

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Dabei ist zu beachten, dass der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, sich nicht ausschließen oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen lässt (BVerfGE 79, 292, 305; BVerfG, NJW 1994, 309, 310).
  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 144/19

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche

    Wer finanzielle Mittel - oft nach längerer Ansparung und/oder unter Aufnahme von Krediten - dazu verwendet, eine Eigentumswohnung zu erwerben, um in dieser selbst zu wohnen, gestaltet sein Leben selbst dann vernünftig und nachvollziehbar, wenn er sich hierzu allein deswegen entschließt, um schlichtweg "Herr seiner eigenen vier Wände" zu sein (BVerfG, NJW 1994, 309, 310).

    Die von ihm angestellte Gewichtung der Interessen der Kläger steht in Widerspruch dazu, dass die Gerichte auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481).

  • BGH, 03.02.2021 - VIII ZR 68/19

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Interessenabwägung bei hohem Lebensalter

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 60; vgl. BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO; vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310 ; NJW 1995, 1480, 1481).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

    Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des

    Dabei ist auch zu beachten, dass der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, sich nicht ausschließen oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen lässt (BVerfGE 79, 292, 305; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, aaO).

    Ausnahmsweise ist eine (berechtigte) Eigenbedarfskündigung aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung zur Verfügung steht, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche befriedigen kann (Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 15; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 994 f.; NJW 1995, 1480, 1481).

  • LG Berlin, 22.08.2013 - 67 S 121/12

    Kündigung wegen Eigenbedarf: Nutzung als Zweitwohnung ausreichend!

    Zum Schutz des Mieters überprüft werden darf der Erlangungswunsch aber auf seine Ernsthaftigkeit und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht wird oder der Wohnungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss v. 19.10.1993 - 1 BvR 25/93, 1 BvR 1620/92 Rn. 21f.; Kammerbeschluss v. 11.11.1993 - 1 BvR 696/93 Rn. 11; jew. zit. nach juris, jew. m. w. N.).
  • BGH, 23.10.2018 - VIII ZR 61/18

    Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

    Dabei ist zu beachten, dass der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, sich nicht ausschließlich oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen lässt, sondern vielmehr eng mit dem bisherigen Lebensweg eines Menschen, seinen Zukunftsplänen und seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen zusammenhängt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NZM 1999, 659, 660; Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 31; Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 15).
  • LG Heidelberg, 14.12.2012 - 5 S 42/12

    Mietvertrag: Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten

    Im Übrigen kann gegen die Absicht der Selbstnutzung der Wohnung durch den Vermieter auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass er sich Wohnraum auch anderweit durch Anmietung einer anderen Wohnung verschaffen könne, denn für das Nutzungsinteresse ist es schon ausreichend, wenn der Eigentümer in den eigenen vier Wänden wohnen will; eine bloße Rolle des Kapitalanlegers durch Vermietung einer ihm gehörenden Wohnung dürfe dem Eigentümer nicht aufgedrängt werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 309, 310).
  • LG Berlin, 21.11.2018 - 65 S 142/18

    Eigenbedarfskündigung: Nutzung einer weit unter Standard liegenden Stadtwohnung

    Das Eigentum in seinem durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichneten rechtlichen Gehalt gibt dem Eigentümer nicht nur das Recht, diesen zu veräußern oder aus seiner Vermietung Erträge zu erzielen, sondern auch - und insbesondere - die Freiheit, ihn selbst zu nutzen und sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (vgl. st. Rspr. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1993 - 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309, [310], m.w.N., nach beck-online; BGH, Urt. v. 04.03.2015 - VIII ZR 166/14, in WuM 2015, 304, juris Rn. 14, m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., BGB § 573 Rn. 43; BeckOK MietR/Siegmund, 10. Ed., Stand 01.12.2017, BGB § 573 Rn. 31, beck-online).

    Zum Schutz des Mieters überprüft werden darf und muss der Erlangungswunsch aber auf seine Ernsthaftigkeit und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht wird oder der Nutzungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden kann (BVerfG, NJW-RR 1991, 74; BeckRS 1993, 08397; NJW 1994, 309; NZM 1999, 659; jew. nach beck-online; BGH, Urt. v. 04.03.2015, a.a.O., juris Rn. 15).

  • AG München, 09.06.2021 - 453 C 3432/21

    Die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus rechtfertigt hier die Kündigung

  • LG Itzehoe, 20.12.2013 - 9 S 31/13

    Wohnraummiete: Weiterverfolgung einer vom Veräußerer ausgesprochenen

  • LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15

    Eigenbedarfskündigung: Vorgeschobener Selbstnutzungswille bei zeitgleichen

  • AG Berlin-Schöneberg, 24.06.2020 - 104 C 37/20

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer in Wohnungseigentum

  • LG Berlin, 06.12.2017 - 65 S 175/17

    Wohnraummietvertrag - Unklarheitenregel bei Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • LG Itzehoe, 09.05.2014 - 9 S 43/13

    Wohnraummietvertrag: Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung;

  • LG Berlin, 13.03.2019 - 65 S 204/18

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung bei mietvertraglicher

  • AG Hamburg-Blankenese, 16.05.2018 - 531 C 87/17

    Wohnraummietvertrag: Begründungserfordernis bei einer Verwertungskündigung zum

  • AG Berlin-Schöneberg, 17.10.2022 - 105 C 191/22

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung bei allgemeiner Wohnungsmangellage

  • LG Dessau-Roßlau, 07.12.2016 - 5 T 275/16

    Eigenbedarfskündigung des Vermieters: Rechtsmissbräuchlichkeit wegen

  • LG Berlin, 08.03.2018 - 65 S 199/17

    Mietrecht: Anforderungen an die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines

  • AG Köln, 08.10.2012 - 222 C 488/11

    Familienplanung des Eigentümers und seiner Lebensgefährtin berechtigt zur

  • AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20

    Kündigung einer Wohnung zwecks Unterbringung einer Pflegeperson

  • LG Berlin, 15.02.2017 - 65 S 232/16

    Eigenbedarfskündigung: Überprüfung des Nutzungswunsches des Vermieters anhand

  • AG Berlin-Mitte, 11.08.2021 - 10 C 3/19

    Wann liegt eine die Kündigung ausschließende Härte vor?

  • LG Berlin, 01.04.2003 - 65 S 444/00

    Anspruch auf Rückgabe der Mietsache wegen Beendigung des Mietverhältnisses auf

  • LG Berlin, 04.05.2010 - 65 S 352/09

    Unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz Eigenbedarfskündigung

  • LG Duisburg, 27.02.1996 - 23 (7) S 270/95

    Räumung und Rückgabe eines Mietgrundstücks; Auf einen Grundstücksteil beschränkte

  • AG Halle/Saale, 11.10.2016 - 95 C 1281/16

    Wohnraummietrecht: Eigenbedarfskündigung - Eigennutzungswille

  • LG Oldenburg, 22.09.1995 - 2 S 514/95

    Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen einem formellen

  • LG Osnabrück, 30.11.2018 - 1 S 9/18

    Abgeltungsvergleich - Anfechtung bei unwirksamer Eigenbedarfskündigung

  • AG Berlin-Schöneberg, 01.07.2020 - 104 C 317/19
  • AG Köln, 19.12.2013 - 220 C 440/13

    Anforderungen an die Begründung der Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses

  • LG Berlin, 31.10.2013 - 67 S 166/13
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