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   BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95   

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BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95 (https://dejure.org/1996,622)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95 (https://dejure.org/1996,622)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1996 - IX ZR 215/95 (https://dejure.org/1996,622)
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Pensionszulage für Ehefrau

§ 675 BGB, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), ein Steuerpflichtiger, gegen den gem. § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) ein Bußgeld verhängt wurde, kann (trotz eigener Schuld) gegen seinen Steuerberater, der dies verschuldet hat, Regreß nehmen, zur Reichweite des § 258 StGB

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Unzutreffende Darstellung - Bußgeld

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675
    Entschädigungspflicht bei Belegung des Mandanten mit Geldbuße

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Haftung des Steuerberaters für Bußgelder des Mandanten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • RA Kotz (Leitsatz)

    Zu Bußgeld verpflichtet - Steuerberater muß zahlen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 518
  • NJW-RR 1997, 565 (Ls.)
  • MDR 1997, 295
  • VersR 1997, 198
  • WM 1997, 328
  • DB 1997, 472
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95
    Es kann deshalb, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, für die Frage eines Ersatzanspruchs allein darauf ankommen, ob ein solcher sich aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt (so schon BGHZ 23, 222, 226).

    Das schließt aber eine Einstandspflicht desjenigen, der vertraglich verpflichtet war, den Täter vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aus (BGHZ 23, 222, 225).

  • BGH, 06.02.1992 - IX ZR 95/91

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Ausarbeitung einer Vertragsgestaltung

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95
    Ein solches Verhalten ist pflichtwidrig (Senatsurt. v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, NJW 1992, 1159, 1160).

    Für den Steuerpflichtigen, der naturgemäß daran interessiert ist, seine Steuerlast so gering wie möglich zu halten, ist oft nur schwer erkennbar, was noch gesetzmäßig ist und was den Rahmen der steuerrechtlichen Legalität sprengt (vgl. auch Senatsurt. v. 6. Februar 1992 aaO. zur gesetzmäßigen Umgehung" eines Verbots).

  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95
    Selbst derjenige, der dem Täter im voraus die zur Zahlung der Strafe erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar (BGHSt 37, 226 ff).
  • BGH, 17.11.1994 - IX ZR 208/93

    Belehrungspflichten des mit einer Versicherungsschutzklage beauftragten

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95
    Regelmäßig trifft jedoch denjenigen, der sich auf den Rat eines Fachmanns verlassen hat, auch dann kein Mitverschulden, wenn er die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit des von diesem vorgeschlagenen oder in die Wege geleiteten Vorgehens bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können (Senatsurteil vom 17. November 1994 - IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 213 f).
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95
    Anders ist es freilich, wenn er die ihn treffende Pflicht verletzt, den Berater wahrheitsgemäß und vollständig über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten (Senatsurt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 f).
  • RG, 10.06.1942 - III 14/42

    1. Läuft es dem strafrechtlichen Verbote der Begünstigung oder sonstigen

    Auszug aus BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95
    Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar (RGZ 169, 267 f).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    b)Richtig ist, dass die Haftung eines Dritten für Geldbußen in der Rechtsprechung prinzipiell für möglich erachtet wird (BGH vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95; 31.01.1957 - II ZR 41/56; RG vom 10.06.1942 - III 14/42).

    Das heißt, dem Bebußten wird ein zivilrechtlicher Rückgriffsanspruch zugebilligt, wenn sein Vertragspartner verpflichtet ist, die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes abzuwenden (BGH vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95).

    cc)Diese Sichtweise findet sich auch in der zitierten Entscheidung des BGH vom 14.11.1996 (IX ZR 215/95) wieder, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die mehrere Täter zu verantworten haben, keine Grundlage für einen Ersatzanspruch eines der Täter gegen einen anderen bilde und die §§ 830, 840, 426 BGB für einzelnen Tätern auferlegte Sanktionen nicht anwendbar seien.

  • OLG Köln, 17.12.2015 - 7 U 54/15

    Schadensersatzansprüche eines Fußballbundesligavereins gegen einen Zuschauer

    Danach kann der Täter wegen der ihm auferlegten Strafe oder Buße einen Ersatzanspruch gegen einen Vertragspartner haben, der ihn vor der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder deren Folgen zu schützen hatte oder der ihn von einer strafbefreienden Selbstanzeige abgehalten hat (vgl. BGH, IX ZR 215/95, Urteil vom 14.11.1996; IX ZR 189/09, Urteil vom 15.04.2010).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    So habe der Bundesgerichtshof zur Beraterhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 31.1.1957, II ZR 41/56, NJW 1957, 586 - Bankenhaftung; BGH, Urteil vom 14.11.1996, IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519 - Steuerberaterhaftung; BGH, Urteil vom 15.4.2010, IX ZR 189/09, Rn. 8, WM 2010, 993 f. - Steuerberaterhaftung) entschieden, dass zwischen strafrechtlicher Sanktion und zivilrechtlicher Inanspruchnahme zu trennen sei.

    Die von den Befürwortern des Binnenregresses zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Beraterfällen (vgl. BGH, Urteil vom 31.1.1957, II ZR 41/56, NJW 1957, 586 - Bankenhaftung; BGH, Urteil vom 14.11.1996, IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519 - Steuerberaterhaftung; BGH, Urteil vom 15.4.2010, IX ZR 189/09, Rn. 8, WM 2010, 993 f. - Steuerberaterhaftung) steht nicht entgegen.

  • BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16

    Rechtsanwaltshaftung: Steuernachzahlung als ersatzfähiger Schaden bei

    Er muss sich dabei aber im Rahmen der Rechtsordnung halten (BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519).

    Erst recht darf der Berater schon zur Vermeidung eigenen ordnungswidrigen Handelns (§ 378 Abs. 1 AO) nicht von sich aus einen Vorgang den Steuerbehörden gegenüber in einer Weise deklarieren, die zu einer Verkürzung des staatlichen Steueranspruchs führt (BGH, Urteil vom 14. November 1996, aaO).

    (1) Ein Steuerberater, der es durch einen von ihm erteilten Rat oder durch die von ihm veranlasste unzutreffende Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge verschuldet, dass gegen seinen Mandanten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld verhängt wird, kann verpflichtet sein, jenem den darin bestehenden Vermögensschaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 7 ff).

    Diese Ersatzpflicht greift nicht ein, wenn - wie hier - die Mandantin vorsätzlich Steuern verkürzt hat, weil sie sich dann über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Klaren ist und keiner Aufklärung bedarf (BGH, Urteil vom 14. November 1996, aaO; vom 15. April 2010, aaO Rn. 9).

    Da der rechtliche Berater nicht an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten mitwirken darf (BGH, Urteil vom 14. November 1996, aaO S. 519), gehörte es jedoch nicht zu den vertragsgemäßen Aufgaben des Beklagten, der Klägerin durch die Vermeidung einer fahrlässigen Pflichtverletzung die Erträge der von ihr begangenen Steuerhinterziehung zu erhalten.

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 246/02

    Beratungspflicht eines Steuerberaters im Rahmen der Lohnbuchführung; Beginn der

    Es ist Aufgabe des Auftraggebers, den Steuerberater wahrheitsgemäß und vollständig über den wesentlichen Sachverhalt zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, WM 1997, 328, 330; Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4 zu Heft 42/2000, 1, 8, 22).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 189/09

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gegen ihn

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Beraterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (RGZ 169, 267, 269 f; BGHZ 23, 222, 225; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, WM 1997, 328, 329).

    Das schließt aber eine Einstandspflicht desjenigen, der vertraglich verpflichtet war, den Täter vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aus (BGHZ 23, 222, 225; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, aaO.).

    Begeht der Mandant - allein oder gemeinsam mit dem Steuerberater oder von diesem angestiftet - eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so kann er die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen also nicht auf seinen Berater abwälzen (BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, aaO S. 330).

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Auch ein Anspruch des Täters auf Erstattung des Bußgelds ist nicht ausgeschlossen, soweit sich ein solcher Anspruch aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. BGH 14. November 1996 - IX ZR 215/95 - NJW 1997, 518, 519).
  • OLG Nürnberg, 24.02.2017 - 5 U 1687/16

    Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Entgegen diesem in der Vergangenheit allerdings vertretenen Standpunkt ist in der Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 10.06.1942 (RGZ 169, 267) anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten gegen seinen steuerlichen oder rechtlichen Berater auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe grundsätzlich in Betracht kommen kann (BGH, WM 1997, 328; WM 2010, 193).

    Zu Unrecht beziehen sich die Beklagten für ihre Auffassung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.11.1996 und vom 15.04.2010 (WM 1997, 328 bzw. WM 2010, 993).

  • OLG Stuttgart, 08.12.1998 - 12 U 152/98

    Anspruch auf Strafverteidigerhonorar; Anspruch auf Schadensersatz wegen

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  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

    Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (BGH NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 518, 519; NJW 1997, 2168, 170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

    Der Steuerpflichtige darf sich zwar nicht blindlings auf seinen Steuerberater verlassen, sondern muss sich, soweit es ihm möglich ist, ein eigenes Bild über die steuerrechtliche Behandlung machen und seinen Berater entsprechend seinen eigenen Kenntnissen sowie je nachdem, ob dazu für ihn ein konkreter Anlass besteht, bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe überwachen (BGH NJW 92, 307, 309 [insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt]; BGH NJW 97, 518, 519; OLG Brandenburg OLGR 95, 126, 128; jeweils mwN.).

  • LG Saarbrücken, 23.01.2012 - 9 O 251/10

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz in Höhe der

  • OLG Bamberg, 28.04.2006 - 6 U 23/05

    Pflichten des steuerlichen Beraters bei Abgabe einer steuerlichen Erklärung;

  • OLG Köln, 24.02.2005 - 8 U 61/04

    Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts; Anwendbarkeit des

  • LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
  • OLG Köln, 15.03.2005 - 8 U 61/04

    Steuerberater muss nicht den Kirchenaustritt als "Steuersparmodell" empfehlen

  • OLG Frankfurt, 01.06.2017 - 17 U 151/16

    § 280 BGB, § 7 PartGG, § 124 HGB, § 153 AO, § 371 AO, ...

  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 16/01

    Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Kündigung eines Beratervertrages; Anfertigung

  • LG Erfurt, 14.07.2021 - 8 O 1503/19

    Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung gegen Partnerschaftsgesellschaft

  • LG Köln, 04.10.2018 - 2 O 415/16

    Schadensersatz: Abwälzung einer Geldstrafe nach § 153a StPO auf den Steuerberater

  • AG Dillenburg, 11.04.2017 - 5 C 506/16
  • AG Kempen, 23.05.2006 - 14 C 16/06
  • OLG München, 09.03.2006 - U (K) 1996/03

    Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines hundertprozentigen, zeitlich unbegrenzten

  • OLG Köln, 03.07.2003 - 8 U 79/02

    Pflicht des Steuerberaters zur vorsorglichen Einlegung eines Einspruches gegen

  • OLG Köln, 29.02.2000 - 3 U 81/99

    Schotterung von Waldwegen: Welche Verjährung? Verzicht auf Einrede der Verjährung

  • LG Osnabrück, 26.01.2004 - 1 S 924/03

    Lenkzeiten, Bussgeld

  • LG München I, 25.01.2008 - 20 O 5659/06

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer strafbefreienden

  • LG Aurich, 15.06.2007 - 3 O 1312/06
  • ArbG Hagen, 15.07.2003 - 5 Ca 2953/02

    Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Ersatz von Aufwendungen durch

  • OLG Hamm, 30.01.2002 - 25 U 11/00
  • LG Lüneburg, 08.09.2022 - 6 O 80/22
  • LG Hamburg, 04.01.2005 - 314 O 223/02

    Steuerberaterhaftung: Beratungspflichten bei Steuerhinterziehung des Mandanten

  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 64/01
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