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   BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97   

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https://dejure.org/1998,522
BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97 (https://dejure.org/1998,522)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1998 - VI ZR 59/97 (https://dejure.org/1998,522)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 (https://dejure.org/1998,522)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Freistellung von der Mithaftung für Unfallschäden trotz Verstoßes gegen Anschnallpflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freistellung von Mithaftung für Unfallschäden durch den Tatrichter - Anforderungen an die Abwägung für eine Haftung aus Mitverschulden - Fahrfehler infolge absoluter Fahruntüchtigkeit - Haftungsverteilung bei wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ...

  • rabüro.de

    Trotz Verstoß gegen die Anschnallpflicht im Einzelfall keine Mithaftung des Geschädigten

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Mithaftung des nicht angeschnallten Geschädigten

  • Judicialis

    BGB § 254 F

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254
    Ausnahmsweise keine Mithaftung trotz Verstoßes gegen Anschnallpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Der Tatrichter ist nicht gehindert, im Einzelfall den Geschädigten trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21 a Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB von der Mithaftung für die Unfallschäden freizustellen

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1137
  • MDR 1998, 532
  • NZV 1998, 148
  • VersR 1998, 474
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.09.1992 - VI ZR 286/91

    Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97
    Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der Senat habe in BGHZ 119, 268, 271 entschieden, daß einem Kraftfahrzeuginsassen, dessen Unfallverletzungen durch die Benutzung des Sicherheitsgurtes vermieden oder vermindert worden wären, das Nichtangurten nur dann nicht nach § 254 Abs. 1 BGB als Mitverschulden angelastet werden könne, wenn für ihn nach §§ 21 a Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b StVO keine Gurtanlegepflicht bestanden habe bzw. wenn ihm eine Ausnahmegenehmigung nach der letztgenannten Vorschrift auf Antrag hätte erteilt werden müssen.
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97
    Dabei versteht § 254 Abs. 1 BGB unter dem Begriff des Verschuldens jedoch nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. Senat BGHZ 74, 25, 28).
  • BGH, 09.07.1968 - VI ZR 171/67

    Haftungsverteilung bei Anfahren einer Fußgruppe durch einen alkoholisierten

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97
    Der Bundesgerichtshof legt - der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RGZ 156, 193, 202 m.w.N.) folgend - § 254 Abs. 1 BGB dahin aus, daß bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR 171/67 - VersR 1968, 1093 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 283/87

    Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97
    Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 213/79

    Zur Zulassung der Revision beschränkt auf das Mitverschulden des Verletzten wegen

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97
    Das Gewicht, das der Verletzung der Anschnallpflicht bei der Abwägung der Schadensbeiträge zukommt, ist nicht für alle Fälle konstant (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 59).
  • RG, 21.10.1937 - VI 144/37

    1. Ist auch der Minderjährige als Partei im Rechtsstreit anzusehen und so im

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97
    Der Bundesgerichtshof legt - der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RGZ 156, 193, 202 m.w.N.) folgend - § 254 Abs. 1 BGB dahin aus, daß bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR 171/67 - VersR 1968, 1093 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Es kommt für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, NJW-RR 2000, 272 undvom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137).
  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    Zwar war damit die spätere Fallrichtung des Baumes vorgegeben; aber das allein hat, worauf es für die Haftungsverteilung entscheidend ankommt, den Eintritt des Schadens nicht in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1998, VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137, 1138).
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