Rechtsprechung
BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97 |
Gestohlener Mercedes
Untergang der Leasingsache, 'kurzfristiges Kündigungsrecht' - Lösungswahlrecht
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abwälzung der Sach- und Preisgefahr - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kraftfahrzeugleasingvertrag - Keine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers - Einräumung eines Lösungsrechts - Kündigungsrecht
- Judicialis
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 535; AGBG § 9
Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Einschränkung der Gefahrabwälzung bei nicht fabrikneuen Leasingfahrzeugen
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zur Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer
Papierfundstellen
- NJW 1998, 3270
- ZIP 1998, 1535
- MDR 1998, 1284
- NZV 1998, 498
- ZMR 1998, 758
- NJ 1999, 90
- WM 1998, 2148
- BB 1998, 2078
- BB 1998, 2080
- DB 1998, 1908
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91
Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages benachteiligt den Leasingnehmer auch dann nicht unangemessen, wenn ihm für die Fälle des Verlusts und der erheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs wahlweise ein Lösungsrecht eingeräumt ist, das einem kurzfristigen, mit der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung verbundenen Kündigungsrecht gleichkommt (Abweichung von BGHZ 116, 278, 287 f; Anschluß an BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89 = NJW-RR 1991, 280 = WM 1991, 74).Der Bundesgerichtshof habe deshalb in seinem Urteil vom 11. Dezember 1991 (BGHZ 116, 278, 287 f) eine inhaltlich nahezu identische Gefahrabwälzungsklausel der Vereinbarung eines vorzeitigen Kündigungsrechts des Leasingnehmers nicht gleichgestellt.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Gefahrabwälzungsklauseln jedenfalls in Kraftfahrzeugleasingverträgen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen und daher gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, wenn nicht für den Fall des Untergangs oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (grundlegend Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 = NJW 1987, 377 unter I 2 a; ferner Senatsurteile vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91 = BGHZ 116, 278, 287 f., vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 = NJW 1996, 1888, vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 298/95 = NZV 1997, 72 und vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 = ZIP 1998, 1003, jeweils unter II 1 a).
Der erkennende Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 11. Dezember 1991 (BGHZ 116, 278, 287 f) eine mit § 4 LB im wesentliche übereinstimmende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages für unwirksam gehalten, weil dem Leasingnehmer für den Fall des Verlustes des Leasingfahrzeugs kein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt war.
- BGH, 15.10.1986 - VIII ZR 319/85
Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer …
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Gefahrabwälzungsklauseln jedenfalls in Kraftfahrzeugleasingverträgen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen und daher gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, wenn nicht für den Fall des Untergangs oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (grundlegend Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 = NJW 1987, 377 unter I 2 a; ferner Senatsurteile vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91 = BGHZ 116, 278, 287 f., vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 = NJW 1996, 1888, vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 298/95 = NZV 1997, 72 und vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 = ZIP 1998, 1003, jeweils unter II 1 a).Zumindest bis zum Ablauf des dritten Betriebsjahres eines Leasingfahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 aaO) darf der Leasingnehmer aber einen im wesentlichen ungestörten Gebrauch regelmäßig auch dann erwarten, wenn das Leasingfahrzeug bei Vertragsabschluß nicht mehr fabrikneu war.
Bereits in der grundlegenden Entscheidung vom 15. Oktober 1986 (aaO) hat der erkennende Senat deshalb ausgesprochen, daß das dem Kraftfahrzeugleasingnehmer einzuräumende kurzfristige Kündigungsrecht mit einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden sein kann, die dem Leasinggeber Vollamortisation seines Aufwands sichert.
Dafür macht es keinen Unterschied, ob der Leasingnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung durch Ausübung eines Kündigungsrechts herbeiführt, das ihn zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 aaO), oder ob er sich in Ausübung eines Wahlrechts zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages gegen Zahlung der abgezinsten, nach dem Vertrag restlich noch geschuldeten Beträge entschließt.
- BGH, 23.10.1990 - VI ZR 310/89
Rechte des Leasinggebers nach Totalschaden des Leasingobjektes
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages benachteiligt den Leasingnehmer auch dann nicht unangemessen, wenn ihm für die Fälle des Verlusts und der erheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs wahlweise ein Lösungsrecht eingeräumt ist, das einem kurzfristigen, mit der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung verbundenen Kündigungsrecht gleichkommt (Abweichung von BGHZ 116, 278, 287 f; Anschluß an BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89 = NJW-RR 1991, 280 = WM 1991, 74).Der hiervon möglicherweise abweichenden Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1990 (VI ZR 310/89, NJW-RR 1991, 280) könne angesichts der zeitlich später - am 11. Dezember 1991 - ergangenen Entscheidung des für Leasingsachen zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt werden.
Der erkennende Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89 = WM 1991, 74 = NJW-RR 1991, 280) an, der für eine dem § 4 Abs. 2 LB im wesentlichen gleichlautende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages die Auffassung vertreten hat, eine solche Regelung komme einem kurzfristigen Kündigungsrecht des Leasingnehmers gleich (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 unter II 1 a, in der diese Frage noch offenbleiben konnte).
- BGH, 06.03.1996 - VIII ZR 98/95
Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Gefahrabwälzungsklauseln jedenfalls in Kraftfahrzeugleasingverträgen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats den Leasingnehmer unangemessen benachteiligen und daher gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, wenn nicht für den Fall des Untergangs oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (grundlegend Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 = NJW 1987, 377 unter I 2 a; ferner Senatsurteile vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91 = BGHZ 116, 278, 287 f., vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 = NJW 1996, 1888, vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 298/95 = NZV 1997, 72 und vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 = ZIP 1998, 1003, jeweils unter II 1 a).Der erkennende Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 310/89 = WM 1991, 74 = NJW-RR 1991, 280) an, der für eine dem § 4 Abs. 2 LB im wesentlichen gleichlautende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasingvertrages die Auffassung vertreten hat, eine solche Regelung komme einem kurzfristigen Kündigungsrecht des Leasingnehmers gleich (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 unter II 1 a, in der diese Frage noch offenbleiben konnte).
b) Aus dem Umstand, daß nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LB die Abzinsung "auf den Zeitpunkt der Zahlung" vorzunehmen ist, will die Revisionserwiderung folgern, es könne sich nur um eine Erstattung durch den Leasinggeber handeln, so daß der Leasingnehmer - ebenso wie in dem der Senatsentscheidung vom 6. März 1996 (aaO) zugrundeliegenden Fall - zunächst die nicht abgezinsten Beträge an den Leasinggeber zahlen müsse und daher schlechter stehe als im Falle einer Kündigung.
- BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 57/95
Wirksamkeit formularmäßiger Vereinbarungen über die Abrechnung eines vorzeitig …
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Der Umstand, daß die Anrechnung von Entschädigungsleistungen nicht in § 4 Abs. 2 LB, sondern in § 6 Abs. 7 LB angeordnet ist, führt gleichfalls nicht zur Intransparenz der in § 4 Abs. 2 LB vorgesehenen Regelung (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95 = WM 1996, 311 = NJW 1996, 455 unter II 1 a bb).Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 22. November 1995 (aaO) zugrundeliegenden Fall steht der Kunde hier nicht vor der Schwierigkeit zu erkennen, daß eine ihn benachteiligende Regelung möglicherweise durch eine in einem anderen Zusammenhang stehende, an unvermuteter Stelle erscheinende Klausel abgemildert wird.
- BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 318/84
Verjährung der Ansprüche des Leasinggebers bei Rückgabe der Leasingsache im …
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Allerdings hat die Abzinsung nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den der vorzeitigen Vertragsbeendigung - d.h. im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2 LB auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts - zu erfolgen (Senatsurteile, BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 75; 111, 237, 243). - BGH, 16.05.1990 - VIII ZR 108/89
Umfang der Ausgleichsleistung bei vorzeitiger Kündigung eines …
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Allerdings hat die Abzinsung nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den der vorzeitigen Vertragsbeendigung - d.h. im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2 LB auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts - zu erfolgen (Senatsurteile, BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 75; 111, 237, 243). - BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84
Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen …
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Allerdings hat die Abzinsung nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den der vorzeitigen Vertragsbeendigung - d.h. im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2 LB auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts - zu erfolgen (Senatsurteile, BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 75; 111, 237, 243). - BGH, 23.06.1988 - VII ZR 117/87
Unwirksamkeit eines aus Anlaß einer Ausschreibung abgegebenen …
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil die Leasinggeberin ihre Allgemeinen Leasingbedingungen über die Grenzen eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet hat (z.B. BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210). - BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89
Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer …
Auszug aus BGH, 15.07.1998 - VIII ZR 348/97
Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil die Leasinggeberin ihre Allgemeinen Leasingbedingungen über die Grenzen eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet hat (z.B. BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210). - BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 298/95
Totalschaden oder erhebliche Beschädigung geben dem Leasingnehmer das Recht zur …
- BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97
Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und …
- BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03
Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers, wie sie in Abschnitt XI Nr. 1 beziehungsweise Abschnitt X Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 AGB enthalten ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.; jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unangemessen und daher unwirksam, wenn nicht - wie hier in Abschnitt X Nr. 6 - für den Fall des völligen Verlustes oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (Urteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter I 2 a bb; Urteil vom 11. Dezember 1991, BGHZ 116, 278, 287; Urteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95, WM 1996, 1320 unter II 1 a; Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 unter II 1 a aa; Urteil vom 15. Juli 1998 - VIII ZR 348/97, WM 1998, 2148 unter II 1 bis 3). - BGH, 08.10.2014 - IV ZR 16/13
Vollkaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug: Voraussetzungen für die Berechnung …
Für den Fall des Diebstahls oder Totalschadens eines geleasten Fahrzeugs kann das dem Kraftfahrzeugleasingnehmer zuzugestehende Recht, den Leasingvertrag kurzfristig zu kündigen, mit einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden werden (BGH, Urteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 unter II 1 a; vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377 unter I 2 a bb; vom 15. Juli 1998 - VIII ZR 348/97, BB 1998, 2078 unter II 2 a). - OLG Hamm, 10.03.2014 - 18 U 84/13
Leasingfahrzeug gestohlen - Kunde muss zahlen, nachdem Kaskoversicherung nicht …
Solche Klauseln sind jedenfalls dann zulässig, wenn dem Leasingnehmer zugleich ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, was hier mit der Bestimmung unter Ziff. X. 6. der Leasingbedingungen erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1998 - VIII ZR 348/97, NJW 1998, 3270).
- OLG Koblenz, 26.02.2015 - 3 U 812/14
Formularmäßige Vereinbarung der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des …
Lediglich für den Bereich der Kraftfahrzeugleasingverträge soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer diesen unangemessen benachteiligen, wenn nicht für den Fall des Untergangs oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (Urteil vom 15. Juli 1998 - VIII ZR 348/97 - MDR 1998, 1284 = NJW 1998, 3270 ff. = ZIP 1998, 1535 ff., [...] Rn. 14; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986, ebd.). - OLG Dresden, 16.06.1999 - 8 U 443/99
Kürzung des Anspruchs auf Restamortisation nach Diebstahl des Leasingfahrzeugs
Diese leasingtypische Gefahrabwälzungsklausel unter anderem für die Fälle "des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls" ist wirksam, weil § 4 Abs. 2 ALB dem Leasingnehmer für den Fall, dass sich das Risiko - wie hier - verwirklicht, ein kurzfristiges Kündigungsrecht einräumt (vgl. zuletzt BGH WM 1998, 2148 unter II 1 m.w.N.). - OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 1333/99
Rechte des Leasinggebers bei Fremdfinanzierungsleasing
Regelmäßig ist die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers in Fällen wie dem vorliegenden vor allem deswegen von Bedeutung, weil § 323 BGB abbedungen und die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt werden soll (vgl. zuletzt BGH WM 1998, 2148).