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   BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98   

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https://dejure.org/1999,652
BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98 (https://dejure.org/1999,652)
BGH, Entscheidung vom 29.07.1999 - III ZR 272/98 (https://dejure.org/1999,652)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98 (https://dejure.org/1999,652)
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Rückforderung nach unwirksamem Prozeßvergleich

§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, auch der Anspruch auf Rückgewähr des auf einen unwirksamen Prozeßvergleich Geleisteten (§ 812 BGB) kann und muß im noch anhängigen ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Klage)

Volltextveröffentlichungen (11)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozeßvergleich; Unwirksamkeit des -s und Rückzahlungsverlangen

  • Judicialis

    ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 779

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779
    Rückforderung von Zahlungen auf - angeblich - nichtigen Prozessvergleich

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Fortgang des Ausgangsverfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs und bei Rückforderung des aufgrund des Vergleichs Geleisteten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Klage auf Rückerstattung von aufgrund eines Vergleichs erbrachten Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückerstattung der aufgrund eines (möglicherweise nichtigen) Prozeßvergleichserbrachten Leistungen im Ausgangsverfahren

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zivilprozessrecht, Rechtsschutzbedürfnis für selbständige Rückforderungsklage nach angefochtenem Prozessvergleich?

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Fortgang des Ausgangsverfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs und bei Rückforderung des aufgrund des Vergleichs Geleisteten

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 253
  • NJW 1999, 2903
  • ZIP 1999, 1498
  • MDR 1999, 1217
  • VersR 2001, 83
  • WM 1999, 1993
  • DB 2000, 141
  • JR 2000, 371
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

    Auszug aus BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 28, 171; vgl. insbesondere BGHZ 87, 227, 230/231 m.zahlr.w.N.; s. auch Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91 = FamRZ 1993, 673, 674 f).

    Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mit geregelt worden waren, aber außerhalb des Streitgegenstands des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (vgl. BGHZ 87, 227; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 138).

    Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs angegriffen und damit seine prozeßbeendende Wirkung in Frage gestellt wird, grundsätzlich das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, fortzusetzen, während die Geltendmachung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit in einem neuen Prozeß besonderer Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 87, 227, 230 f).

  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Auszug aus BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 28, 171; vgl. insbesondere BGHZ 87, 227, 230/231 m.zahlr.w.N.; s. auch Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91 = FamRZ 1993, 673, 674 f).

    Ein solches Verfahren führe aber auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die Richter, die mit dem Prozeßstoff vertraut seien und an dem Vergleich mitgewirkt hätten, also aufgrund ihrer Sachkenntnis hierzu besonders geeignet seien, über den Bestand des Vergleichs entschieden (BGHZ 28, 171, 174).

    Die Frage, ob ein Prozeßvergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muß grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt wird (BGHZ 28, 171, 173 f).

  • BGH, 16.12.1970 - VIII ZR 85/69

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98
    Denn im Regelfalle ist die Auswirkung der Entscheidung im einen wie im anderen Verfahren dieselbe, nämlich die, daß der Prozeßvergleich wegen rechtlicher Unwirksamkeit als Vollstreckungstitel beseitigt wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 85/69 = NJW 1971, 467, 468).
  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 178/91

    Gerichtliche Einigung im Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und

    Auszug aus BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 28, 171; vgl. insbesondere BGHZ 87, 227, 230/231 m.zahlr.w.N.; s. auch Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 178/91 = FamRZ 1993, 673, 674 f).
  • OLG Frankfurt, 14.11.1989 - 5 WF 211/89

    Scheidungsverfahren; Vergleich der Parteien; Scheidungsfolgen; Wirksamkeit des

    Auszug aus BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98
    Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mit geregelt worden waren, aber außerhalb des Streitgegenstands des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (vgl. BGHZ 87, 227; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 138).
  • OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 192/93

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einem Vergleich

    Auszug aus BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98
    Darüber hinausgehend wird im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, daß auch die aufgrund des Vergleichs erbrachten oder beigetriebenen Leistungen stets durch erneute Klage zurückgefordert werden können (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. 1995 § 794 Rn. 48 a; Staudinger/Marburger, BGB 13. Bearb. 1997 § 779 Rn. 116; vgl. auch OLG Köln NJW 1994, 3236).
  • BGH, 21.11.2013 - VII ZR 48/12

    Fortsetzung des Rechtsstreits bei unwirksamem Prozessvergleich; Rechtzeitigkeit

    Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Juli 1999, III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983,  VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230 und Urteil vom 22. Dezember 1982, V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187).

    Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187 f.; Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; Urteil vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171; vgl. Urteil vom 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, MDR 1978, 1019).

  • AG Brandenburg, 27.09.2019 - 31 C 272/17

    Hecke - zulässige Höhe und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

    Zwar können die Parteien, die den Streit durch einen Vergleich wirksam beendet haben, diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus diesem Vergleich beseitigen ( BGH , Urteil vom 15.04.1964, Az.: Ib ZR 201/62, u.a. in: BGHZ 41, Seiten 310 ff. = NJW 1964, Seiten 1524 f. ), so dass insofern der hiesigen Klage aufgrund des Vergleichs vom 22.12.2016/18.01.2017 somit - zumindest teilweise - jetzt ggf. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen ( OLG Hamm , Beschluss vom 03.07.1997, Az.: 22 U 164/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 423 ) und die Klage somit wegen der materiell-rechtlich wirksamen Vergleichsvereinbarung (zumindest teilweise) auch unbegründet sein könnte ( LArbG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 26 Sa 2717/09, u.a. in: JurBüro 2010, Seiten 384 ff.; Wolfsteiner , in: MünchKomm zur ZPO, § 794 ZPO, Rn. 90 ), da ein erneuter Rechtsstreit in der Regel nur dann möglich ist, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Vergleichs angreift und damit dessen prozessuale Wirkung in Frage stellt ( BGH , NJW 2014, Seite 394; BGH , NJW 1999, Seite 2903; BGH , NJW 1983, Seite 2034; BGH , NJW 1983, Seite 996 ).
  • OLG Hamm, 17.06.2016 - 3 UF 47/15

    Aufklärungspflicht beim Zugewinnausgleich

    Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt deshalb nicht zur Beendigung des Rechtsstreits; dieser ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit in demselben Verfahren fortzuführen (BGH NJW 1999, 2903; 1983, 2034; Palandt/Sprau, BGB 75.A., § 779 Rn.31; Zöller/Stöber, ZPO 31.A., § 794 Rn.15a).
  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

    Darin liegt es nicht wesentlich anders als beim Streit um die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs, der nach ständiger Rechtsprechung in dem früheren Prozeß zu entscheiden ist (BGHZ 28, 171, 174; Senatsurteil BGHZ 142, 253, 254 f. m.w.N.).
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 716/14

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

    Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, stünde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hätte (BGH 29. Juli 1999 - III ZR 272/98 - zu 2 der Gründe, BGHZ 142, 253) .
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZR 79/09

    Rückforderung von aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbrachten

    Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist (Abgrenzung zu BGH, 29. Juli 1999, III ZR 272/98, BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903).

    Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist einerseits Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, und andererseits privates Rechtsgeschäft, für das die Regeln des materiellen Rechts gelten (hM, vgl. etwa BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903 f. und Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/83 - FamRZ 1985, 166 jeweils mwN).

    Maßgeblich hierfür ist vor allem die Erwägung, dass ein nichtiger Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat; einer neuen Klage würde daher, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen (BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903 f.; BGHZ 87, 227 = NJW 1983, 2034 f. jeweils mwN).

    Das soll jedenfalls dann gelten, wenn die Leistungen ausschließlich die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betreffen (BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903 f.).

  • OLG Koblenz, 25.03.2009 - 13 UF 623/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich

    Den Anspruch auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zahlungen aufgrund eines unwirksamen Prozessvergleichs ist im Ausgangsverfahren geltend zu machen (im Anschluss an BGH NJW 1999, 2903).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und, soweit ersichtlich, der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. etwa BGH NJW 1999, 2903, mit zahlreichen Nachweisen; Musielak/Lackmann ZPO, 6. Aufl. Rn 21 zu § 794; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. Rn 15a zu § 794).

    Der Bundesgerichtshof verneint "in Fortführung dieser Rechtsprechungsgrundsätze das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage auf Rückforderung der aufgrund eines - behauptet - nichtigen Vergleichs erbrachten Leistungen jedenfalls dann, wenn diese, wie im Streitfall, ausschließlich die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betreffen" (BGH NJW 1999, 2903; vgl auch Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. Rn 15a zu § 794; Musielak/Lackmann ZPO, 6. Aufl. Rn 21 zu § 794).

    Wenn jedoch die Partei die Möglichkeit hatte und, wollte sie nicht die Abweisung als unzulässig riskieren, sogar gehalten war (BGH NJW 1999, 2903), eine Forderung in einem bereits laufenden Prozess gelten zu machen, drängt sich die Frage auf, ob es im Ermessen der Partei liegt, einfach den Ausgang dieses Prozesses abzuwarten (oder wie hier: den bereits rechtshängigen Rückforderungsprozess nicht weiter zu betreiben), um dann in einem neuen Verfahren eben jene Forderung anhängig zu machen.

    Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob - in Konsequenz von BGH NJW 1999, 2903 - die mangels Rechtsschutzbedürfnisses ursprünglich unzulässige Rückforderungsklage unzulässig bleibt, wenn der Ausgangsprozess beendet ist, in dem die Forderung ursprünglich über einen längeren Zeitraum hätte geltend gemacht werden können und müssen.

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im selben Verfahren fortgesetzt (BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2000 - 4 U 212/99

    Rückforderung vergleichsweise erbrachter Leistung - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auch wenn eine neue Klage, mit der die aufgrund eines Prozessvergleichs erbrachte Leistung zurück gefordert wird, unzulässig ist, weil sie das Ursprungsverfahren betrifft (BGHZ 142, 253, 256), ist doch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zu bejahen, mit der - ohne; Arglistanfechtung des Vergleichs - nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht nur die Vergleichssumme zurück verlangt wird sondern darüberhinaus weitere Schadenspositionen geltend gemacht werden.

    Eine neue Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (ständige Rechtspr. des BGH, zuletzt BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903).

    Nach Auffassung des BGH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis "jedenfalls dann", wenn die Klage ausschließlich die durch den Vergleich auf eine, neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betrifft (BGHZ 142, 253, 256).

  • LG München II, 14.12.2017 - 12 O 1303/17

    Holzkirchner Nachbarschaftsstreit - Kuhglocken Teil I

    Die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs ist durch Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits zu klären (vgl. BGH NJW 1999, 2903 ff., zitiert nach juris, Bamberger/Roth, 2. Aufl., § 779 BGB, Rdnr. 96).

    Die Frage, ob ein Prozessvergleich aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, muss grundsätzlich durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden, sofern durch die Geltendmachung der Nichtigkeit oder der Anfechtung die Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 1999, 2903, zitiert nach juris, m.w.N.).

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 316/01

    Prozeßvergleich - Auslegung

  • OLG Hamm, 07.05.2021 - 9 U 62/18

    Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung;

  • AG Brandenburg, 18.12.2020 - 31 C 135/19

    Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs -

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 159/11

    Trotz fehlender Umsatzsteuerbarkeit der Leistung gezahlte Umsatzsteuer kann

  • OLG Rostock, 16.06.2010 - 1 U 13/10

    Zur Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs aus materiell-rechtlichen Gründen;

  • OVG Thüringen, 17.12.2008 - 1 KO 750/07

    Titelabwehrklage gegen unbestimmten verwaltungsgerichtlichen Prozessvergleich.;

  • OLG Hamm, 22.10.2008 - 20 U 70/07

    Rechtsfolgen der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich eines in einem

  • OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05

    Kein Einzug in den Versorgungsausgleich eines Rentenanwartschaftsrechts bei

  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ws 249/02

    Klageerzwingungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Einstellung zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2011 - 2 A 14.10

    Vollstreckung; gerichtlicher Vergleich; Zwangsgeldfestsetzung;

  • LAG Hamm, 07.10.2005 - 10 Sa 747/05

    Anfechtung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, arglistige Täuschung,

  • LAG Niedersachsen, 24.08.2006 - 7 Sa 17/06

    Geltendmachung der Nichterledigung eines Rechtsstreits durch einen

  • LAG Hamm, 04.02.2004 - 18 Sa 1429/03

    Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Klageänderung in der Berufungsinstanz,

  • LAG Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 2 Sa 49/09

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch

  • OLG Koblenz, 15.01.2007 - 8 W 2/07

    Einstweilige Verfügung: Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines im

  • LAG Saarland, 09.03.2005 - 2 Sa 124/04

    Unwirksame Einbeziehung einer Weihnachtssonderzahlung in Abfindungsvergleich

  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 5 W 57/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Prozessvergleiches

  • OLG Köln, 29.01.2013 - 19 Sch 30/12

    Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten der Gesellschafter um

  • KG, 04.12.2013 - 24 W 92/13

    Abschluss eines Vergleichs im einstweiligen Verfügungsverfahren: Ablehnung der

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2007 - 3 Sa 223/07

    Vergleich, Anfechtung, Arglistige Täuschung, Prozessvergleich, Fortsetzung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 - 7 Sa 178/22

    Betriebsbedingte Kündigung - Prozessvergleich - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

  • LAG Hamm, 24.01.2000 - 19 Sa 1637/99

    Bestandskraft eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen

  • OLG Frankfurt, 01.02.2000 - 6 UF 184/99
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