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   BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09   

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https://dejure.org/2009,2266
BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09 (https://dejure.org/2009,2266)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2009 - VIII ZB 44/09 (https://dejure.org/2009,2266)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 (https://dejure.org/2009,2266)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristversäumung bei Antrag auf Prozesskostenhilfe; Beschwerderecht der Staatskasse zur Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingeschränkte Beschwerdebefugnis des Bezirksrevisors gegen Prozesskostenhilfe-Bewilligung; PKH; Beschwerde der Staatskasse

  • Anwaltsblatt

    § 127 ZPO, § 574 ZPO
    Beschwerderecht der Staatskasse bei bewilligter PKH bleibt beschränkt

  • Judicialis

    ZPO § 127; ; ZPO § 574

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 127; ZPO § 574
    Fristversäumung bei Antrag auf Prozesskostenhilfe; Beschwerderecht der Staatskasse zur Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beschwerde der Staatskasse gegen Prozesskostenhilfeentscheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Es bleibt dabei: Nur eingeschränktes Beschwerderecht der Staatskasse bei Prozesskostenhilfe!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe und die nur eingeschränkte Beschwerdebefugnis der Staatskasse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 127 ZPO, § 574 ZPO
    Beschwerderecht der Staatskasse bei bewilligter PKH bleibt beschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 494
  • MDR 2010, 235
  • NZM 2010, 416
  • FamRZ 2010, 288
  • AnwBl 2010, 220
  • AnwBl Online 2010, 46
  • Rpfleger 2010, 220
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 231/07

    Rechtsfolgen eines Besetzungsmangels in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09
    b) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210).

    Ist dagegen - wie hier durch § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210, Tz. 6 m.w.N.).

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZB 130/05

    Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597, Tz. 10; Musielak/Fischer, a.a.O., § 127 Rdnr. 29; jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2001 - 15 WF 160/00

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09
    Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1714).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09
    Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1714).
  • OLG Nürnberg, 01.07.1997 - 7 WF 1873/97

    Beschwerderecht der Staatskasse gegen Anordnung der Erstattung von Reisekosten

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09
    Vielmehr grenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanordnung ein und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 252; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 27; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rdnr. 9).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - VIII ZB 44/09
    Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, unter II 1; MünchKommZPO/Lipp, a.a.O., § 567 Rdnr. 26, § 574 Rdnr. 17).
  • BGH, 26.09.2012 - XII ZB 664/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beschwerdebefugnis der Staatskasse

    Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 3).

    Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135, mwN).

    Vielmehr begrenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer unterbliebenen Zahlungsanordnung und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 4; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 27; Musielak/Fischer, ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 10; Saenger/Pukall ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 18; BeckOK ZPO/Kratz § 127 Rn. 52).

    Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 587/11

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung: Beschwerdebefugnis

    Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009, VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 und BGH, 8. Oktober 1992, VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372).

    Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2010, 494 Rn. 3 mwN).

    Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2010, 494 Rn. 4 und BGHZ 119, 372, 374 f.).

  • BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

    Demzufolge ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 3 mwN, NJW-RR 2010, 494) .
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